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BGH · VIII ZR 275/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 275/78

BGB § 459 Ein, abgesehen von der Überführung, nicht benutztes Kraftfahrzeug darf als fabrikneu bezeichnet werden, wenn und solange das Modell dieses Kraftfahrzeugs weiterhin unverändert hergestellt wird, also keine Änderungen in der Technik und der Ausstattung auf-weist, und wenn es keine durch die längere Standzeit bedingte Mängel hat. September 1975 das Kraftfahrzeug der Beklagten Zug um Zug gegen Lieferung eines neuen Fahrzeugs zur Verfügung, weil das gelieferte Fahrzeug Mängel habe und weil es kein Neufahrzeug sei; vorsorglich erklärte der Kläger Wandelung. Oktober 1975 geltend, daß der Kläger ein fabrikneues Fahrzeug erhalten habe, bat ihn indessen, auf das Angebot ihrer Haupthändlerin einzugehen und die zutage getretenen Mängel in deren Werkstatt beheben zu lassen. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß das dem Kläger gelieferte Kraftfahrzeug der neuesten Bauart dieses Modells entsprochen habe. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte die Fabrikneuheit des Kraftfahrzeugs zugesichert habe, daß indessen diese Eigenschaft gefehlt habe, weil das Kraftfahrzeug etwa zehn Monate vor dem Verkauf an den Kläger hergestellt worden sei und aus der Vorjahresserie stamme. Wie sich aus der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil ergibt, hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß der mit dieser Begründung geltend gemachte Wandelungsanspruch durch die Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht ausgeschlossen sei. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die auf den Gesamt Zusammenhang der zwischen den Parteien gepflogenen Verhandlungen gestützte Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Fabrikneuheit des Kraftwagens zugesichert hatte, und nicht gegen dessen Annahme, daß der Kläger trotz der Geschäftsbedingungen der Beklagten Wandelung beanspruchen kann, wenn der Wagen nicht fabrikneu war. aa) Das Reichsgericht hat entschieden, daß ein Kraftwagen, der infolge jahrelangen Stehens die Beschaffenheit sogenannter Lagerware angenommen habe und mehrfachen Instandsetzungen ausgesetzt gewesen sei, nicht mehr als fabrikneu angesehen werden könne (DAR 1932, 279). Der erkennende Senat hat die Fabrikneuheit eines Kraftwagens verneint, weil er einige Monate auf Lager gestanden hatte und dabei Schäden (Flecken, Kratzer, angerostete Scheinwerfer) davongetragen hatte (BGH Urteil vom 27. bb) In der sonstigen Rechtsprechung und im Schrifttum ist herrschende Meinung, daß ein Kraftfahrzeug, das zehn bis zwölf Monate vor dem Verkauf hergestellt worden und das, abgesehen von der Uberführungsfahrt, nicht benutzt worden war, jedenfalls dann als fabrikneu bezeichnet werden kann, wenn das Modell dieses Kraftfahrzeuges weiterhin hergestellt wird und wenn das Kraftfahrzeug keine Mängel aufweist (so insbesondere OLG München DAR 1965, 272 und NJW 1967, 158; Kammergericht Berlin NJW 1969, 2145; OLG Zweibrücken MDR 1970, 325; OLG Frankfurt OLGZ 70, 409 und NJW 1978, 273; OLG Düsseldorf NJW 1971, 622; OLG Celle BB 1970, 9 und OLGZ 71, 15; LG Berlin NJW 1976, 151; LG Aachen NJW 1978, 273; Mezger in RGRK, BGB, 12. Mehrfach wird in diesen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß es für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug fabrikneu sei, nicht auf das Baujahr ankomme. Denn das Baujahr habe auf diese Eigenschaft der Fabrikneuheit schon deshalb keinen Einfluß, weil es nach dem Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 25. Das OLG Braunschweig ist der Auffassung, daß ein etwa neun Monate altes Kraftfahrzeug, das im Vorjahre vor den Werksferien hergestellt worden sei, nach der Verkehrssitte nicht als fabrikneu anzusehen sei. Weber lehnt in seiner Anmerkung die Entscheidung des Kammergerichts (aaO) deshalb ab, weil dieses nicht berücksichtige, daß der als fabrikneu verkaufte Kraftwagen nicht alle technischen Neuerungen des betreffenden Modells aufwies. September 1967 (aaO) und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung der Ansicht, daß ein, abgesehen von der Überführung, nicht benutztes Kraftfahrzeug, das mithin noch nicht seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch als Verkehrsmittel zugeführt worden war, grundsätzlich fabrikneu ist, wenn und solange das Modell des Kraftfahrzeuges unverändert weitergebaut wird, also keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist und durch das Stehen keine Mängel entstanden sind. aa) Das Baujahr eines Kraftfahrzeuges, dem das Oberlandesgericht Braunschweig maßgebliche Bedeutung beimißt, ist nicht mehr bedeutsam, weil es nach dem erwähnten Erlaß des Bundesministers für Verkehr nicht mehr im Kraftfahrzeugbrief eingetragen wird. Das Baujahr kann, wie der vorliegende Fall zeigt, nur durch Rückfrage bei dem Kraftfahrt-Bundesamt oder den Herstellerwerken ermittelt werden und spielt daher praktisch keine Rolle mehr. bb) Soweit das Oberlandesgericht Braunschweig meint, ein Käufer könne den Kaufpreis mindern, weil ihm die sich aus dem "Schwackebericht" ergebende Wertminderung bei einem Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler entgegengehalten würde und damit auch ein Anhaltspunkt für den beim Verkauf an einen anderen Halter erzielbaren Preis sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob das dem Kläger gelieferte Kraftfahrzeug dem neuesten Modell dieses Fahrzeuges entsprach und ob es die vom Kläger behaupteten Mängel hatte.

aaOBerufungsgerichtBaujahrverkaufenKlägerKraftfahrzeugMangel

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:____________nein
BGB § 459
Ein, abgesehen von der Überführung, nicht benutztes Kraftfahrzeug darf als fabrikneu bezeichnet werden, wenn und solange das Modell dieses Kraftfahrzeugs weiterhin unverändert hergestellt wird, also keine Änderungen in der Technik und der Ausstattung auf-weist, und wenn es keine durch die längere Standzeit bedingte Mängel hat.
BGH, Urt. v. 6. Februar 1980 - VIII ZR 275/78 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 275/78
URTEIL
Verkündet am 6. Februar 1980 Scheibl,
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Autohaus Gebr. H die Geschäftsführer Albert R beide wohnhaft in I
GmbH, vertreten durch und Günther Hl
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hans
Istr.
in
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Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof« Dr. ■§ -
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger kaufte von der Beklagten am 8. Mai 1975 einen Kraftwagen Ford Capri Ghia, der sich als Ausstellungswagen in deren Niederlassung befand. Der Listenpreis für diesen Wagen, der im Juni/Juli 1974 hergestellt worden war, betrug 16 549 DM; der Kläger hatte Jedoch nur 15 000 DM zu zahlen, weil er kein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung gab. Auf der Rückseite des Kaufvertrages befanden sich die Geschäftsbedingungen der Beklagten, die eine Gewährleistung einschränkten und einen Anspruch auf Wandelung nur dann vorsahen, wenn eine Abstellung von Mängeln undurchführbar war. Der Wagen wurde dem Kläger am 8. Mai 1975 bei einem Kilometerstand von 29 km ausgeliefert. Der Kläger zahlte den Kaufpreis von 15 000 DM.
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Da das Kraftfahrzeug nach Ansicht des Klägers Mängel aufwies, holte er ein Sachverständigengutachten über den Zustand des Fahrzeuges ein. Nach dessen Eingang stellte er am 29. September 1975 das Kraftfahrzeug der Beklagten Zug um Zug gegen Lieferung eines neuen Fahrzeugs zur Verfügung, weil das gelieferte Fahrzeug Mängel habe und weil es kein Neufahrzeug sei; vorsorglich erklärte der Kläger Wandelung.
Die Beklagte machte am 22. Oktober 1975 geltend, daß der Kläger ein fabrikneues Fahrzeug erhalten habe, bat ihn indessen, auf das Angebot ihrer Haupthändlerin einzugehen und die zutage getretenen Mängel in deren Werkstatt beheben zu lassen. Daß der Wagen bereits im Sommer 1974 hergestellt worden war, erfuhr der Kläger durch Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 9. Dezember 1975 und der Fordwerke vom 12. Februar 1976.
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Mit der am 7. Mai 1976 erhobenen Klage verlangt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15 000 DM nebst , Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftwagens. Das Landge- j rieht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die Be- j rufung der Beklagten zurück.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß das dem Kläger gelieferte Kraftfahrzeug der neuesten Bauart dieses Modells entsprochen habe. Es hat dahingestellt gelassen, ob die vom
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Kläger behaupteten Mängel des Kraftfahrzeugs vorhanden seien, ob der Kläger diese Mängel gekannt habe und ob ein auf die angeblichen Mängel des Kraftfahrzeugs gestützter Wandelungsanspruch durch die Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte die Fabrikneuheit des Kraftfahrzeugs zugesichert habe, daß indessen diese Eigenschaft gefehlt habe, weil das Kraftfahrzeug etwa zehn Monate vor dem Verkauf an den Kläger hergestellt worden sei und aus der Vorjahresserie stamme. Der Annahme, daß die Fabrikneuheit zugesichert sei, stehe die Höhe des dem Kläger gewährten Rabattes nicht entgegen, weil in der damaligen Zeit Preisnachlässe in dieser Höhe üblich gewesen seien. Der Kläger könne daher wandeln. Wie sich aus der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil ergibt, hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß der mit dieser Begründung geltend gemachte Wandelungsanspruch durch die Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht ausgeschlossen sei.
II.	Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.
1.	Die Revision wendet sich nicht gegen die auf den Gesamt Zusammenhang der zwischen den Parteien gepflogenen Verhandlungen gestützte Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Fabrikneuheit des Kraftwagens zugesichert hatte, und nicht gegen dessen Annahme, daß der Kläger trotz der Geschäftsbedingungen der Beklagten Wandelung beanspruchen kann, wenn der Wagen nicht fabrikneu war. Insoweit läßt das Urteil des Berufungsgerichts auch einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2.	Der Streit der Parteien geht jetzt noch darum, ob der dem Kläger etwa zehn Monate nach seiner Herstellung verkaufte Kraftwagen fabrikneu war oder nicht.
 
a)	Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß das Herstellerwerk zwischen der Herstellung des streitigen Kraftfahrzeugs und dessen Verkauf Änderungen in Ausstattung und Technik des Modells vorgenommen hatte und daß das Kraftfahrzeug Mängel aufwies.
b)	Entscheidend ist hier mithin, ob ein, abgesehen von der Überführung, nicht benutztes Kraftfahrzeug allein infolge Zeitablaufs nicht mehr als fabrikneu anzusehen ist.
aa) Das Reichsgericht hat entschieden, daß ein Kraftwagen, der infolge jahrelangen Stehens die Beschaffenheit sogenannter Lagerware angenommen habe und mehrfachen Instandsetzungen ausgesetzt gewesen sei, nicht mehr als fabrikneu angesehen werden könne (DAR 1932, 279). Der erkennende Senat hat die Fabrikneuheit eines Kraftwagens verneint, weil er einige Monate auf Lager gestanden hatte und dabei Schäden (Flecken, Kratzer, angerostete Scheinwerfer) davongetragen hatte (BGH Urteil vom 27. September 1967 - VIII ZR 72/65 = BB 1967, 1268).
bb) In der sonstigen Rechtsprechung und im Schrifttum ist herrschende Meinung, daß ein Kraftfahrzeug, das zehn bis zwölf Monate vor dem Verkauf hergestellt worden und das, abgesehen von der Uberführungsfahrt, nicht benutzt worden war, jedenfalls dann als fabrikneu bezeichnet werden kann, wenn das Modell dieses Kraftfahrzeuges weiterhin hergestellt wird und wenn das Kraftfahrzeug keine Mängel aufweist (so insbesondere OLG München DAR 1965, 272 und NJW 1967, 158; Kammergericht Berlin NJW 1969, 2145; OLG Zweibrücken MDR 1970, 325; OLG Frankfurt OLGZ 70, 409 und NJW 1978, 273; OLG Düsseldorf NJW 1971, 622; OLG Celle BB 1970, 9 und OLGZ 71, 15; LG Berlin NJW 1976, 151; LG Aachen NJW 1978, 273; Mezger in RGRK, BGB, 12. Aufl. § 459 Rdn. 14; Honsell bei Staudinger, BGB, 12. Aufl. § 459 Rdn. 44;
 
Putzo bei Palandt, BGB, 38. Aufl. § 459 Anm. 5 b; Thamm BB 1971, 1543). Mehrfach wird in diesen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß es für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug fabrikneu sei, nicht auf das Baujahr ankomme. Denn das Baujahr habe auf diese Eigenschaft der Fabrikneuheit schon deshalb keinen Einfluß, weil es nach dem Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 25. Mai 1963 (VkBl 1963, 223) nicht mehr im Kraftfahrzeugbrief eingetragen werde (so z.B. OLG Zweibrücken aaO und LG Aachen aaO).
cc) Von der herrschenden Meinung weichen, soweit ersichtlich, lediglich das OLG Braunschweig (DAR 1975, 301) und Egon Schneider (Jur.Büro 1978, 74) ab. Das OLG Braunschweig ist der Auffassung, daß ein etwa neun Monate altes Kraftfahrzeug, das im Vorjahre vor den Werksferien hergestellt worden sei, nach der Verkehrssitte nicht als fabrikneu anzusehen sei. Das Baujahr sei nämlich von Bedeutung, obgleich es nicht mehr im Kraftfahrzeugbrief eingetragen werde, weil nach dem sogenannten "Schwackebericht" der Händlereinkaufspreis für Gebrauchtwagen nicht allein durch den Kilometerstand, sondern auch durch das Baujahr beeinflußt werde. Schneider (aaO) wendet sich zwar nicht grundsätzlich gegen die herrschende Meinung, hält aber die von der allgemeinen Ansicht gebilligte Zeitspanne von etwa einem Jahr zwischen Herstellung und Verkauf für zu reichlich bemessen.
dd) Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, beruft sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aaO) und des Landgerichts Berlin (aaO) sowie auf die Anmerkung von Weber (NJW 1970, 430). Die genannten Entscheidungen haben die Neuwageneigenschaft eines Kraftfahrzeugs deswegen verneint, weil das verkaufte Kraftfahrzeug nicht
 
mit den technischen Neuerungen des betreffenden Modells ausgestattet war bzw. weil es Mängel hatte. Weber lehnt in seiner Anmerkung die Entscheidung des Kammergerichts (aaO) deshalb ab, weil dieses nicht berücksichtige, daß der als fabrikneu verkaufte Kraftwagen nicht alle technischen Neuerungen des betreffenden Modells aufwies.
d)	Der erkennende Senat ist in Einklang mit seinem Urteil vom 27. September 1967 (aaO) und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung der Ansicht, daß ein, abgesehen von der Überführung, nicht benutztes Kraftfahrzeug, das mithin noch nicht seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch als Verkehrsmittel zugeführt worden war, grundsätzlich fabrikneu ist, wenn und solange das Modell des Kraftfahrzeuges unverändert weitergebaut wird, also keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist und durch das Stehen keine Mängel entstanden sind. Das gilt unter Berücksichtigung der Interessen von Käufer und Verkäufer auch dann, wenn das Kraftfahrzeug erst einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft wird.
e)	Die Erwägungen des Oberlandesgerichts Braunschweig (aaO) rechtfertigen keine andere Beurteilung.
aa) Das Baujahr eines Kraftfahrzeuges, dem das Oberlandesgericht Braunschweig maßgebliche Bedeutung beimißt, ist nicht mehr bedeutsam, weil es nach dem erwähnten Erlaß des Bundesministers für Verkehr nicht mehr im Kraftfahrzeugbrief eingetragen wird. Das Baujahr kann, wie der vorliegende Fall zeigt, nur durch Rückfrage bei dem Kraftfahrt-Bundesamt oder den Herstellerwerken ermittelt werden und spielt daher praktisch keine Rolle mehr. Dem-
 
St
 gemäß legt auch der sogenannte "Schwackebericht” dem Schätzwert für Gebrauchtfahrzeuge nicht das Baujahr, sondern das Erstzulassungsjahr zugrunde.
bb) Soweit das Oberlandesgericht Braunschweig meint, ein Käufer könne den Kaufpreis mindern, weil ihm die sich aus dem "Schwackebericht" ergebende Wertminderung bei einem Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler entgegengehalten würde und damit auch ein Anhaltspunkt für den beim Verkauf an einen anderen Halter erzielbaren Preis sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn, wie dargelegt wurde, kommt es auch bei einem Weiterverkauf des Kraftwagens nicht auf das Baujahr, sondern das Erstzulassungsjahr an.
III.	Das Urteil des Berufungsgerichts kann demnach keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob das dem Kläger gelieferte Kraftfahrzeug dem neuesten Modell dieses Fahrzeuges entsprach und ob es die vom Kläger behaupteten Mängel hatte. Da es somit weiterer Feststellungen bedarf, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über
 die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt.
Braxmaier
 Hoffmann
Wolf
 Merz
Dr. Brunotte