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BGH · VIII ZR 274/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 274/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch am 17. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. cler Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (S 91 a ZPO). Diese tatrichterliche Entscheidung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; denn der Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beweis für das von ihr in Anspruch genommene Alleineigentum an den noch im Streit befindlichen Pfandgegenständen nicht gelungen. Auch mit dem Hinweis auf das in der Literatur vertretene Gegenleistungsprinzip (Wacke in MünchKomm, BGB § 1357 Rdn. 35), nach welchem jeder Ehegatte Alleineigentum an von seinem Gelde angeschafften Gegenstände erwerben soll, läßt sich hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vermutung des S 1362 Abs. 1 BGB nicht ausräumen. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren billigerweise der Klägerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel mutmaßlich erfolglos geblieben wäre (S 91 a ZPO).

KostenBGBKlägerinGegenleistungsprinzipEheleute

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 274/82
BESCHLUSS
Verkündet am 21. Februar 1983 Schnurr,
 Justizhauptsekretärin als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Dipl .-Kaufmann Erika GflBI geb. K0H■ , EflR*eg in
GBl,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HUHU -
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Vorsteher des Finanzamtes A^Hi, HBHHÜMllee B in ABI,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■§ -
und

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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz,
 Dr. Brunotte und Dr. Paulusch
 am 17. Februar 1983
im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Für die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Vorinstanzen hat es bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juli 1982 sein Bewenden.
Gründe:
Nachdem die Hauptsache des Rechtsstreits entsprechend der übereinstimmenden Erklärung der Parteien erledigt ist, war nur noch - antragsgemäß ohne mündliche Verhandlung - über die Verfahrenskosten zu entscheiden.
Nach dem Sachund Streitstand schien es dem Senat billig.
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cler Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (S 91 a ZPO).
Das Berufungsgericht hat die zugunsten der Beklagten als Gläubigerin des Ehemanns sprechende Vermutung, daß die in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute gepfändeten Haushaltsgegenstände - soweit hierüber noch gestritten wird - dem Ehemann gehören (S 1362 Abs. 1 BGB), aufgrund der erhobenen Beweise nicht als widerlegt angesehen. Diese tatrichterliche Entscheidung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; denn der Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beweis für das von ihr in Anspruch genommene Alleineigentum an den noch im Streit befindlichen Pfandgegenständen nicht gelungen. Der Umstand, daß das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, daß nach den Umständen des Falles davon auszugehen sei, die gepfändeten Gegenstände hätten - ohne Rücksicht darauf, wer sie während der Ehe gekauft hat, - nach dem Willen der Eheleute zu gemeinsamem Eigentum erworben werden sollen, hätte der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen können, weil sie selbst in den Tatsacheninstanzen einen Eigentumserwerbswillen ihres Ehemannes ausdrücklich in Abrede gestellt hatte. Ihr davon abweichender Vortrag in der Revisionsbegründung hätte im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Beklagte hätte hier deshalb das Miteigentum der Eheleute nicht widerlegen müssen.
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Auch mit dem Hinweis auf das in der Literatur vertretene Gegenleistungsprinzip (Wacke in MünchKomm, BGB § 1357 Rdn. 35), nach welchem jeder Ehegatte Alleineigentum an von seinem Gelde angeschafften Gegenstände erwerben soll, läßt sich hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vermutung des S 1362 Abs. 1 BGB nicht ausräumen. Darauf, daß andere Autoren die Ansicht vertreten, das Gegenleistungsprinzip finde im Gesetz keine Stütze (Soergel/Siebert/Lange aaO § 1357 Rdn. 23), kommt es daher gar nicht an.
Zu einer Abänderung der Kostenentscheidung der Vorinstanz besteht kein Anlaß. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren billigerweise der Klägerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel mutmaßlich erfolglos geblieben wäre (S 91 a ZPO).
Braxmaier	Merz