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BGH

Gericht: BGH

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüejeverwiesen. Ber Beklagte bestreitet eine Schuldübernahme, die Richtigkeit des Kontoauszuges und hat mit zwei Gegenforderungen aufgerechnet. nicht anders beurteilt als das Landgericht: Beide Gerichte haben ihm geglaubt, daß der Beklagte gesagt hat, er komme für alles auf.Das Berufungsgericht v/or aber nicht gehindert, aufgrund weiterer Erkenntnisse - insbesondere, daß der Beklagte damals bereits alleiniger geschäfts-führender Gesellschafter der GmbH war und deshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einer Hilfe für die GmbH hatte - die Erklärungen des Beklagten rechtlich anders als das Landgericht, nämlich als Schuld-mitübernahne zu werten. 2. Dio Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Beklagten mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit des Kontoauszuges per 31. August 1964 gemäß § 529 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen; das BGrufungogoricht habe dabei übersehen, daß der Beklagte diese Einwendungen nicht erat in den in der letzten mündlichen Verhandlung vom 20. 10) unterscheidet, was die Revision übersieht, zwischen dem substantiierten Bestreiten des Kontoauszuges und der Aufrechnung mit Gegenforderungen. 3. Das Berufungsgericht hält die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit zwei Gegenforderungen der GmbH - aus dem angeblichen Verkauf eines Lkw der GmbH und aus "Blöbollieferung" der GmbH an den Kläger -mangels Gegenseitigkeit der Forderungen für unzulässig; die Gegenforderungen stünden allein der GmbH und nicht den Beklagten zu, und dieser könne deshalb auch als Gesamtschuldner nicht mit den (angeblichen) Forderungen der GmbH aufrcclmen (§ 422 Abs. 2 BGB). Die Aufrechnung nit den 'beiden Gegenforderungen stellte jedoch, was das Berufungsgericht übersehen hat, außer der Frage der Gegenseitigkeit der Aufrechnung noch eine Auslegungsfrage zur Entscheidung, nämlich hinsichtlich des Umfanges des vom Berufungsgericht fostgestellton Schuldbeitritts. Für die Annahme eines Schuldboitritts hat das Berufungsgericht als entscheidend die Aussage des Zeugen Bfi^HHfc angesehen (BU S.8). August 1964 ergibt, beschränkten sich seine Leistungen für die GmbH nicht auf die Übernahme der Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber den vielmehr machte der Kläger mit den Beklagten bzw. Das angefochtone Urteil war deshalb aufzuheben, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als (23 608,31 - 16 370,86 =) Im Umfang der Aufhebung war gemäß § 565 ZPO die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverwoisen. Dabei kann sich auch die Präge ergeben, ob der Beklagte als Liquidator noch eine Aufrechnung namens der GnbH nachholen konnte und nachgeholt hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 422 BGB § 564 ZPO
mündlichGegenforderungBerufungsgerichtZeugeGmbHKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Bundesgerichtshof
IM NAMEN DES VOLKES
TO ZR„274/67	URTEIL
Verkündet am
 Juni 1970
Justizhauptcekretär alai Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinz 1 AflBstraße 1
in
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Hans-Joachim !*■■■* Straße
 in Bi
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Br
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. llaidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Morraann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oborlandesgerichts Düsseldorf von 24. Januar 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 7.237,45 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zu-rückgev/iesen.
Von den Kosten der Revision trägt der Beklagte 1/3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüejeverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Dor Beklagte war geschäftsführender Gesellschafter der Pirna OflHBHl	GmbH in
(im folgenden als GmbH bezeichnet). Biese stand in Geschäftsverbindung mit der Firma HMB-vrtfB^GmbK in	(im folgenden: H4BB-
‘ Ber Kläger war Vertreter der und unterhielt für sie ein Auslieferungslager. Sr übernahm für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber den UHB-YMHMfcdie Delkredere-Haftung, ferner half er den Beklagten und/ oder der GmbH mit .Yechoelkrediten aus. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe durch wiederholte mündliche Erklärungen, insbesondere am 16. März 1961, persönlich die Schulden der GmbH mit-übernommen und versprochen, die Schulden - einschließlich der Abgeltung von Spesen und Kosten - mit 10 $£ zu verzinsen. Ber Kläger verlangt deshalb vom Beklagten den aus dem Kontoauszug per 31. August 1964 sich ergebenden Saldo von 23 608,31 DM nebst 10 # Zinsen.
Ber Beklagte bestreitet eine Schuldübernahme, die Richtigkeit des Kontoauszuges und hat mit zwei Gegenforderungen aufgerechnet.
Bas Landgericht hat drei Zeugen zu der angeblichen mündlichen Schuidmitübernahme vernommen und die Klage abgewiesen: Die durch die Zeugen bestätigten mündlichen Zusicherungen des Beklagten könnten allenfalls als (formnichtige) mündliche Bürgschaftserklärung,
 
nicht aber als Bchuldnitübernahme angesehen werden, zu demal ein eigenes Interesse des .Beklagten an der Tilgung der Schulden der GmbH nicht dargelegt sei.
Das Berufungsgericht hat zwei weitere Zeugen vernommen und den Beklagten antragsgemäß verurteilt*
Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung* Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht, ohne den in der ersten Instanz vernommenen Zeugen	erneut	zu	vornehmen,	dessen	Aussage
 anders würdigen dürfen als es das Landgericht getan habe* Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. nicht anders beurteilt als das Landgericht: Beide Gerichte haben ihm geglaubt, daß der Beklagte gesagt hat, er komme für alles auf. Das Berufungsgericht v/or aber nicht gehindert, aufgrund weiterer Erkenntnisse - insbesondere, daß der Beklagte damals bereits alleiniger geschäfts-führender Gesellschafter der GmbH war und deshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einer Hilfe für die GmbH hatte - die Erklärungen des Beklagten rechtlich anders als das Landgericht, nämlich als Schuld-mitübernahne zu werten. Boi der Beweisv/Urdigung sind dem Berufungsgericht auch weitere, von der Revision gerügte Verfahrensfehler (§ 286 ZPO) nicht unterlaufen.
 
2.	Dio Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Beklagten mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit des Kontoauszuges per 31. August 1964 gemäß § 529 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen; das BGrufungogoricht habe dabei übersehen, daß der Beklagte diese Einwendungen nicht erat in den in der letzten mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 1966 überreichten Schritsatz, sondern schon in der Berufungserwiderung.vom 15. April 1966 geltend gemacht habe. Auch diese Rüge
 ist nicht begründet. Das Berufungsurteil (S. 10) unterscheidet, was die Revision übersieht, zwischen dem substantiierten Bestreiten des Kontoauszuges und der Aufrechnung mit Gegenforderungen. Kur das substantiierte Bestreiten des Beklagten weist es als verspätet zurück, und zwar zu Recht: Das Vorbringen dos Beklagten in dem früheren Schriftsatz, ’’die in dom Kontoauszug erwähnten '/echsolboträge hätten mit den Geschäftsbeziehungen des Beklagten einerseits zu dem Kläger und der Lieferfirma andererseits nicht das geringste zu tun” und "gehörten daher gar nicht in den Kontoauszug"9stellte überhaupt kein Bestreiten dar.
3.	Das Berufungsgericht hält die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit zwei Gegenforderungen der GmbH - aus dem angeblichen Verkauf eines Lkw der GmbH und aus "Blöbollieferung" der GmbH an den Kläger -mangels Gegenseitigkeit der Forderungen für unzulässig; die Gegenforderungen stünden allein der GmbH und nicht den Beklagten zu, und dieser könne deshalb auch als Gesamtschuldner nicht mit den (angeblichen) Forderungen der GmbH aufrcclmen (§ 422 Abs. 2 BGB). Auch ’gegen diese Begründung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
'  

Die Aufrechnung nit den 'beiden Gegenforderungen stellte jedoch, was das Berufungsgericht übersehen hat, außer der Frage der Gegenseitigkeit der Aufrechnung noch eine Auslegungsfrage zur Entscheidung, nämlich hinsichtlich des Umfanges des vom Berufungsgericht fostgestellton Schuldbeitritts. Für die Annahme eines Schuldboitritts hat das Berufungsgericht als entscheidend die Aussage des Zeugen Bfi^HHfc angesehen (BU S.8). Danach hat der Beklagte in einen Zeitpunkt, als er bereits alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der Gnbli und wirtschaftlich mit ihr zu identifizieren war, auf Befragen des Zeugen ausdrücklich versichert, er übernehme die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der GmbH und der Kläger werde keinen Pfennig aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH verlieren.
Wie sich aus dem Kontoauszug des Klägers per 51. August 1964 ergibt, beschränkten sich seine Leistungen für die GmbH nicht auf die Übernahme der Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber den	vielmehr	machte
 der Kläger mit den Beklagten bzw. seiner GmbH auch zahlreiche /echselgeschäfte und veräußerte seinerseits Hübel für die GmbH. Daraus ergab sich zwischen den Parteien eine Vielzahl von geschäftlichen Vorfällen, die teils in Belastungen,teils in Gutschriften auf dem Konto der GmbH bein Kläger ihren Ausdruck fanden. Unter diesen Umständen liegt es nicht fern; die Schuldbeitritts-orklärung des Beklagten dahin auszulegen, daß er nicht jedesmal die einzelne Schuld der GmbH gegenüber dem Kläger mitübernehmen, sondern dem Kläger gegenüber (nur) dafür einstehen wollte, daß dieser per Saldo ’’keinen Pfennig” bei den Geschäften mit der GmbH ’’verlieren werde”. Dann käme es für den Umfang der vom
 
Beklagten übernommenen Schuld nicht darauf an, ob der Beklagte mit seinen angeblichen Gegenforderungen wirksam auf-gorechnet hat, sondern lediglich darauf, ob diese Gegenforderungen überhaupt bestanden.
4.	Bio Sache war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben, soweit das Urteil von diesem Rechtsfehler betroffen wird.
Bas ist nur in Höhe der angeblichen Gegenforderungen des Beklagten von 8 000 DM (BU S. 3) + 8 370,86 DM (s. Schrift-suts des Beklagten vom 19» Dezember 1966 S. 2) der Pall.
Das angefochtone Urteil war deshalb aufzuheben, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als (23 608,31 - 16 370,86 =)
7 237,45 DM verurteilt worden ist (§ 564 ZPO). Im übrigen war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung war gemäß § 565 ZPO die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverwoisen. Dabei kann sich auch die Präge ergeben, ob der Beklagte als Liquidator noch eine Aufrechnung namens der GnbH nachholen konnte und nachgeholt hat. Dem Berufungsgericht war die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, soweit der Senat nicht selbst gemäß §§ 97,
92 ZPO über sie entscheiden konnte.
Dr. Haidinger Dr. Mezger Dr. Messner Mormann Braxmaier