Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Mai 1955 traf sie unter ihrer damaligen Firmenbezeichnung "UflHHHP Lia- und Filmwerbung GmbH” mit dem Beklagten, der mehrere eigene Lichtspielhäuser betreibt, eine "Vereinbarung”, durch die ihr der Beklagte "das alleinige, ausschließliche Hecht zur Ausnutzung aller ... Die Klägerin verpflichtete brancheüblichen Grundsätzen für das Theater zu werben" und dem Beklagten als Entgelt 50 einnahmen aus den Werbeaufträgen zu zahlen. Alle am Tage des Ablaufs dieses Vertrages vorliegenden Aufträge, die noch nicht abgewickelt sind, werden vom Theater nach den Bestimmungen dieses Vertrages ordnungsgemäß zu Ende geführt. Für don Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder Übereignung des Theaters an einen Dritten ist die übernähme dieses Vertrages mit allen Hechten und Pflichten durch den neuen Eigentümer oder Pächter des Theaters sicherzustellen. 9* Das Theater räumt der Universal ein Vorpachtrecht für die Reklameauswertung in allen ihm gehörenden oder in Zukunft noch zu übernehmenden oder zu errichtenden Theatern zu den gleichen Bedingungen, wie sie in Absatz 1 bis 11 dieses Vertrages festgelegt sind, ein. Es verpflichtet sich, bei bestehenden Theatern die derzeitigen Reklameverträge mit anderen Pächtern zu dem nächstmöglichen Termin zu lösen, und diese Theater der Universal anzubieten. Die Klägerin gewährte dem Beklagten ein Darlehen von 15 000,- D55, das aus den dem Beklagten zufallenden Beträgen der Werbeeinnahmen abgedeckt werden sollte. »'Dsci Theater verpflichtet .sich, der Universal das Hecht zur Reklameauswertung in allen ihm oder in Zukunft noch zu übernehmenden oüeü richtenden Theatern zu den gleichen Bedingungen, wie oie in Absatz 1 bis 11 dieses Vertrages feot-gelegt sind, anzubieten. Es verpflichtet sich weiter, bei bestehenden Theatern die derzeitigen Reklamever-iriige mit anderen rächten« zu dem nächstmoglichen Termin zu lösen und diese Theater ebenfalls der Universal anzubieten". auswertungsvertrag über dieses Theater mit der Klägerin zu schließen, beantragt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit - unter Änderung ihres urspriinglichen Klageantrages zu Ziffer 1 im Berufungsrechtszug den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin in dem Lichtspieltheater "Große Scha bürg" in VJHHl das alleinige, ausschließliche Recht zur Ausnutzung aller im Theater anfallenden Werbemöglichkeiten gemäß den Bestimmungen der "Vereinbarung zwischen der Firma CBBBMhTheater, und der Firma Herr K,__ 2. den Beklagten zu verurteilen, die ihm von der Klägerin angewiesenen Diapositive und Werbefilme in dem Lichtspieltheater "Große Schauburg" in vflIBi jeweils aufzuführen , 5. festzuotellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß der Beklagte der Klägerin die alleinige und ausschließliche Reklameauswertung des Lichtspieltheaters "Große Schauburg" in nicht mit V/irkung vom 15.5.1960 übertragen hat. Die m den Nummern 1 fcis 11 des Vertrages vom 26.Kai 1955 enthaltenen Bestimmungen sind als typische Bedingungen zu beurteilen, da sie als Inhalt einer Vielheit bereits geschlossener odor künftiger Verträge der Klägerin in Betracht kommen. Da der Klägerin nach Nummer 11 des Vertrages die V/ahl zwischen Düsseldorf und Bielefeld als Gerichtsstand Vorbehalten ist, reicht der ..irkungskreis jener Bestimmungen Trotz der mißverständlichen Bezeichnung "Vcrpachtrecht" kann diese Vertragsbestimmung nicht dahin verstanden werden, daß der Beklagte befugt sein solle, mit Konkurrenzunternehmen der Klägerin Verträge abzuschließen, in -welche die Klägerin nach dem Vorbild des Vorkaufsrechts (£§ 504 ff EGB) einsutreten berechtigt wäre. Einer solchen Beurteilung stünde entgegen, daß nach den Bestimmungen über das Vorkaufsrecht dessen Ausübung ein Vertragsverhältnis zu den Bedingungen begründet, die der Verpflichtete mit einem Britten vereinbart hat (§ 505 Abs. 2 BGB), daß dagegen der Inhalt der nach Hummer 9 zu treffenden Vereinbarungen von vornherein festgelegt ist. Biese Auslegung entspricht, im übrigen auch der Ansicht der Parteien über die rechtliche Bedeutung des der Klägerin nach Nummer 9 des Vertrages vom 26, Mai 1955 zustehenden "Vorpachtrechteo". Allerdings hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe sich anläßlich des Vergleichs vom 6, Juni 1957 zu einer Einschränkung ihrer Rechte aus Nummer 9 des Vertrages vom 26. Mai 1955 beschränke, soweit sie zu Gunsten der Klägerin das Hecht zur Reklameauswertung in neu errichteten oder neu erworbenen Filmtheatern des Beklagten begründe, die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Beklagten in so hohem Maße, daß sie als mit den guten Sitten unvereinbar und daher gemäß § 138 BG-B als nichtig angesehen werden müsse. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß ein Pilmtheaterbesitzer in seiner wirtschaftlichen Kntschließungs- und Bewegungsfreiheit unerträglich beeinträchtigt sei, wenn er bei dem geplanten Neubau oder Neuerwerb eines Lichtspielhauses durch starre Abmachungen hinsichtlich der Reklameauswertung gebunden sei, während er sonst im freien Wettbewerb günstigere Bedingungen erreichen und möglicherweise wesentliche Finanzierungsbei-hilfen erhalten könne. Freilich wird die kaufmännische und wirtschaftliche Entschließungs- und Bewegungsfreiheit des Beklagten durch den Vertrag vom 26. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin, den Beklagten an seinen Verpflichtungen festzuhalten. Die erwähnten vertraglichen Bestimmungen sind ersichtlich von dem nicht zu mißbilligenden Bestreben der Klägerin getragen, ihre geschäftliche Existanz weitgehend zu sichern (vgl. Wenn der Beklagte für die Begrenzung seiner VerfLigungsfreiheit über noch zu erwerbende Filmtheater keine Gegenleistung, etwa in Gestalt der Zusicherung von Vorschüssen, verlangte, so beruhte das, wie der Vertragsschluß selbst, auf seinem freien Willen. 478), kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin sei in der Lage gewesen, dem Beklagten ihre Vertragsbedingungen aufsuzwingen. a) Obgleich eine Regelung fehlt, die den Beklagten zu einer vorzeitigen Lösung vorn Vertrage berechtigt, steht ihm, wie bei allen Bauerschuldverhältnissen, das Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde zu (vgl. b) Bas Recht der Klägerin, nach Ablauf der Vertrags-zcit die Verlängerung dec Vertrages auf weitere zwei Jahre zu verlangen, besteht schon nach dem eindeutigen Vertragstext (Nummer 7) nur im Falle der (ordentlichen) Kündigung durch den Beklagten. c) Die den Beklagten nach Nummer 0 treffende Auflage, im Falle einer Veräußerung des Theaters für die obernahme der Vertragspflichten durch den Brvverber zu sorgen, belastet ihn nicht ungebührlich. Dieses Verbot hinderte aber schon der Sache nach den Beklagten nicht, der Klägerin das ausschließliche Recht zur Reklameauswertung einzuräumen. Es ist seiner Natur nach ausschließlich und wird durch die Überlassung an einen anderen nicht umfassender als es in der Hand des Eigentümers war (vgl. Kartellrechtliche Bedenken wären freilich zu erheben, wenn sich die Klägerin durch Abschluß zahlreicher Ausschließlichkeitsverträge auch mit anderen Theaterunternehmen auf lange Sicht eine beherrschende Stellung in einzelnen Städten oder Bezirken verschafft hätte (vgl. Deshalb ist auch für die von dem Beklagten in den Vorinstanzen erbetene Aussetzung des Rechtsstreits kein Saum. das Urteil des erkennenden Senats vom 20.Oktober 1959 - VIII ZE 127/59 - LK GWB $ 18 Nr. 1 = V/uW/E BGH 542 f). Er sei daher an sich berechtigt, die mit der Klägerin geschlossenen Werbeverträge fristlos zu kundigen; um so eher müsse ihm das geringere Recht zustehen, den Abschluß eines Vertrages über das Filmtheater "Große Schau-burg" in Viersen abzulehnen. Aus dem Umstand allein, daß die Klägerin die mit dem Beklagten bisher geschlossenen Verträge nach dessen Darstellung schuldhaft schlecht erfüllt hatte, könnte der Beklagte allerdings noch nicht das Recht herleiten, den Abschluß eines Vertrages über dos neu erworbene Filmtheater in Viersen zu verweigern, i'achte der Beklagte von seiner Befugnis zur fristlosen Kündigung des Vertrages vom 26.V,ai 1 nur wichtigem Grunde keinen Gebrauch, blieb er vielmehr bewußt bei diesem Vertrage bestehen, so war er grundsätzlich auch zur Erfüllung aller sich aus dem Vertrage ergebenden Verbindlichkeiten verpflichtet. Etwas anderes würde gelten, wenn die etwaigen Vertragsverletzungen und das gesamte Geschäftsgebaren der Klägerin derart gewesen wäre, daß der Beklagte bei verständiger Würdigung annehmen durfte, die Klägerin werde auch den über das Theater in Viersen zu 3Chlief3enden Vertrag nicht ordnungsmäßig erfüllen« Zu diesem Falle hätte der Beklagte den Vertrag Uber das Viersener Theater sofort nach Abschluß aus wichtigem Grunde wieder kündigen können. 1. Sollte das Berufungegericht zu dem Ergebnis kommen, ca2 der Beklagte zu Unrecht den Abschluß eines Vertrages Uber die "Große Schaufcurg" in VflBBl verweigert hat und der Klägerin schadensersatzpflichtig ist, so wird weiter zu prüfen sein, ob der Klägerin das in Anspruch genommene Hecht auf Auskunft und Rechnungslegung zusteht * Der Schaden der Klägerin entspricht nicht dem, was dem Beklagten aus der Vorführung des Werbematerials ihres Mitbewerbers zu-geflossen ist, sondern bercißt sich allein danach, welchen Gewinn sie selbst gezogen hätte, wenn sie dem Beklagten das Werbemnterial zur Vorführung überlassen hätte« Welches Y/erbematerial ihr zur Verfügung stand und sie dem Beklagten verschafft hätte, wird der Klägerin am besten bekannt sein« Der Klägerin bleibt überlassen, in der neuen mündlichen Verhandlung darzulegen, inwiefern sie zur Berechnung ihres Schadens auf die Angaben des Beklagten angewiesen ist, welche Diapositive und Bilme er aufgeführt und welche Einnahmen er daraus gezogen hat«
Nachschlagewerk: ja
Amtliehe Samnlung: nein
£GJ3 £ 13S B c
Zur Frage der Recht sv/irkssmkeit der Verpflichtung eines 11lmtheaterUnternehmers zu dem Abschluß eines langfristigen Reklacievorführungsver träges mit einem i' i 1 m\ < e r b e u j : t e r n e h me r *
BGH,
Jrt. v
22, Januar 1964
VIII
ZR 274/62
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
VIII _ES_274/62
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Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
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Filmwerbung Gesellschaft mit beschrankter Haftung in , BfHHHP Allee vertreten durch ihren Geschäftsführer Fritz in
fll, Allee
Klägerin und Revisionskiügerin, iTOzeßbevollmächtirter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
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Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1964 unter Mitwirkung des Scnatsprüsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgefichts in Düsseldorf vom 12. Oktober 1962 aufgehoben. Die Bache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosters des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht surückverwiesen.
Von rechts wegen
Tatbestand:
Lie Klägerin nutzt gewerbsmäßig die in Filmtheatern gegebenen Tßöglj chkeiten der Werbung aus, indem sie in Aufträge .ihrer an der 'Werbung interessierten Kunden insbesondere Diapositive und Werbefilme durch Filmtheaterunter-tiehmer verführen läßt. Am 26. Mai 1955 traf sie unter ihrer damaligen Firmenbezeichnung "UflHHHP Lia- und Filmwerbung GmbH” mit dem Beklagten, der mehrere eigene Lichtspielhäuser betreibt, eine "Vereinbarung”, durch die ihr der Beklagte "das alleinige, ausschließliche Hecht zur Ausnutzung aller ... V/erbcraüglichkeiten, insbesondere der Vorführung von Diapositiven und ’Werbefilmen in seinem "Cj(BBBP"-Theater in
einräumte. Der Vertragstext war auf einem vorgedruckten Formular der Klägerin in elf Hummern nieäer-gelegt und wurde durch zusätzliche Abmachungen in Maschinen-
schrift ergänzt. Die Klägerin verpflichtete brancheüblichen Grundsätzen für das Theater zu werben" und dem Beklagten als Entgelt 50 einnahmen aus den Werbeaufträgen zu zahlen. 7 bis 9 des Vertrages lauten wie folgt:
sich, "nach ordnungsgemäß i* ihrer Brutto-Bie Hummern
”7o Fieser Vertrag wird vorerst auf 10 Jahre geschlossen. Falls nicht 6 Monate vor Ablauf dieser Zeit von einer Seite gekündigt wird, verlängert er sich Jeweils stillschweigend um die gleiche Zeit. Die Kündigung muß schriftlich durch Einschreibebrief erfolgen. Im Falle einer Kündigung durch das Theater hat die Universal einmal das Recht, eine Verlängerung dieses. Vertrages um 2 Jahre zu verlangen. Dieses Recht muß innerhalb eines Monats nach Eingang der Kündigung bei der Universal ausgeübt sein.
Alle am Tage des Ablaufs dieses Vertrages vorliegenden Aufträge, die noch nicht abgewickelt sind, werden vom Theater nach den Bestimmungen dieses Vertrages ordnungsgemäß zu Ende geführt.
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Für don Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder Übereignung des Theaters an einen Dritten ist die übernähme dieses Vertrages mit allen Hechten und Pflichten durch den neuen Eigentümer oder Pächter des Theaters sicherzustellen. Fine örtliche Verlegung des Theaters oder eine Änderung seines Namens hat auf diesen Vertrag keinen Einfluß. Die Universal ist berechtigt, sämtliche Hechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.
9* Das Theater räumt der Universal ein Vorpachtrecht für die Reklameauswertung in allen ihm gehörenden oder in Zukunft noch zu übernehmenden oder zu errichtenden Theatern zu den gleichen Bedingungen, wie sie in Absatz 1 bis 11 dieses Vertrages festgelegt sind, ein. Es verpflichtet sich, bei bestehenden Theatern die derzeitigen Reklameverträge mit anderen Pächtern zu dem nächstmöglichen Termin zu lösen, und diese Theater der Universal anzubieten.
Die Klägerin gewährte dem Beklagten ein Darlehen von 15 000,- D55, das aus den dem Beklagten zufallenden Beträgen der Werbeeinnahmen abgedeckt werden sollte.
Schon in den Jahren 1956 und 1957 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten, nachdem der Beklagte, das "UnOHMr-Filmtheater in erbaut sowie die
ia erworben hatte
und sich weigerte, der Klägerin die Theaterwerbung zu Übertragen. Der deswegen von der Klägerin in Sang gebrachte Rechtsstreit endete am 6. Juni 1957 mit einem Vergleich, in dessen Ausführung die Parteien am 27. Juni 1957 über die genannten Filmtheater gleichlautende Formularverträge schlossen, die sich nur in ihrer Nummer 9 von der Vereinbarung vom 26. Mai 1955 unterscheiden. Die Nummer 9 dieser Verträge hat folgenden Wortlaut:
4
"chUrenden cr-
»'Dsci Theater verpflichtet .sich, der Universal das Hecht zur Reklameauswertung in allen ihm oder in Zukunft noch zu übernehmenden oüeü richtenden Theatern zu den gleichen Bedingungen, wie oie in Absatz 1 bis 11 dieses Vertrages feot-gelegt sind, anzubieten. Es verpflichtet sich weiter, bei bestehenden Theatern die derzeitigen Reklamever-iriige mit anderen rächten« zu dem nächstmoglichen Termin zu lösen und diese Theater ebenfalls der Universal anzubieten".
•
Im 3ai I960 erwarb der Beklagte das Filmtheater "Große Schauburg" in Da er nicht bereit ist, einen Ra klame-
auswertungsvertrag über dieses Theater mit der Klägerin zu schließen, beantragt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit - unter Änderung ihres urspriinglichen Klageantrages zu Ziffer 1 im Berufungsrechtszug
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin in dem Lichtspieltheater "Große Scha bürg" in VJHHl das alleinige, ausschließliche Recht zur Ausnutzung aller im Theater anfallenden Werbemöglichkeiten gemäß den Bestimmungen der "Vereinbarung zwischen der Firma CBBBMhTheater,
und der Firma
Herr K,__
Bia- und Filmwerbung GmbH" vom 2609.1955, insbesondere der Vorführung von Diapositiven und Werbefilmen einsuräumeh und in den Abschluß eines Ausschließlichkeitspachtvertrages zu den oben bezeichneten Bedingungen bis zu dem 26.5-1965 einzuwilligen,
2. den Beklagten zu verurteilen, die ihm von der Klägerin angewiesenen Diapositive und Werbefilme in dem Lichtspieltheater "Große Schauburg" in vflIBi jeweils aufzuführen ,
den Beklagten zu verurteilen teilen, welche stummer« oder
, Auskunft darüber zu ertönenden i.iapositive sowie
^ichtspiel-
4.
Werbefilme von ihm seit dem I theater "Große ochaufcurg" in sind,
5.5.1960 in derr.
VJHBPI auf geführt worden
den Beklagten zu verurteilen, über die Einkünfte aus sämtlichen derbevorfübrungen seit dem 15*5.I960 im Licht-
spieltheater "Große Schauburg" in VflH^ Rechnung au
legen,
5. festzuotellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß der Beklagte der Klägerin die alleinige und ausschließliche Reklameauswertung des Lichtspieltheaters "Große Schauburg" in nicht mit V/irkung vom 15.5.1960 übertragen hat.
Der Beklagte sieht in der Nummer 9 des Vertrages vom 26. Mai 1955 eine seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit wesentlich beschränkende, sittenwidrige und daher gemäß $ 138 Abs. 1 BGB nichtige Knebelung.
In beiden Vorinstanzen ist die Klage abgewiesen worden.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgrunde:
I. Die m den Nummern 1 fcis 11 des Vertrages vom 26.Kai 1955 enthaltenen Bestimmungen sind als typische Bedingungen zu beurteilen, da sie als Inhalt einer Vielheit bereits geschlossener odor künftiger Verträge der Klägerin in Betracht kommen. Da der Klägerin nach Nummer 11 des Vertrages die V/ahl zwischen Düsseldorf und Bielefeld als Gerichtsstand Vorbehalten ist, reicht der ..irkungskreis jener Bestimmungen
cer den Bezirk
O v- -• n , ^ ü n . -i_ c daher
U '*»T\ v ^ a 169/61 -
VIII SR 51/62
eines Cberlandesgerichts hinaus. Der Senat frei 3usiegen (vgl. BGH ürt.v. 18.September 1965
II * ln Obere instiRunung mit der Auffassung des Berufungsgerichts entnimmt der Senat der Nummer 9 des Vertrages vom 26. Mai 1955 die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Reklar/.eaucv’ertung • in einem jeden von ihm später errichteten oder erworbenen Filmtheater zu den Bedingungen dieses Vertrages anzubieten. Trotz der mißverständlichen Bezeichnung "Vcrpachtrecht" kann diese Vertragsbestimmung nicht dahin verstanden werden, daß der Beklagte befugt sein solle, mit Konkurrenzunternehmen der Klägerin Verträge abzuschließen, in -welche die Klägerin nach dem Vorbild des Vorkaufsrechts (£§ 504 ff EGB) einsutreten berechtigt wäre. Einer solchen Beurteilung stünde entgegen, daß nach den Bestimmungen über das Vorkaufsrecht dessen Ausübung ein Vertragsverhältnis zu den Bedingungen begründet, die der Verpflichtete mit einem Britten vereinbart hat (§ 505 Abs. 2 BGB), daß dagegen der Inhalt der nach Hummer 9 zu treffenden Vereinbarungen von vornherein festgelegt ist.
Biese Auslegung entspricht, im übrigen auch der Ansicht der Parteien über die rechtliche Bedeutung des der Klägerin nach Nummer 9 des Vertrages vom 26, Mai 1955 zustehenden "Vorpachtrechteo". Allerdings hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe sich anläßlich des Vergleichs vom 6, Juni 1957 zu einer Einschränkung ihrer Rechte aus Nummer 9 des Vertrages vom 26. Mai 1955 bereitgefunden und sich für künftige Fälle mit einer dem Vorkaufsrecht ähnlichen Berechtigung begnügt. Diese Behauptung hat das
Berufungsgericht jedoch in t Ergebnisses einer su ihrer K aufr.ahne ohne ersichtlichen
atrichterlicher Würdigung des lärung durchgeführten Bev/eis-Rechtsfehler nicht für erwiesen
erachtet
o
7
III* I» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Bestimmung in Nummer 9 öe3 Vertrages vom 26. Mai 1955 beschränke, soweit sie zu Gunsten der Klägerin das Hecht zur Reklameauswertung in neu errichteten oder neu erworbenen Filmtheatern des Beklagten begründe, die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Beklagten in so hohem Maße, daß sie als mit den guten Sitten unvereinbar und daher gemäß § 138 BG-B als nichtig angesehen werden müsse. Sie bedeute für die Klägerin eine Anteilnahme an der unternehmerischen Initiative des Beklagten, die weder durch eine gleichwertige Gegenleistung noch durch ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin gerechtfertigt werde. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß ein Pilmtheaterbesitzer in seiner wirtschaftlichen Kntschließungs- und Bewegungsfreiheit unerträglich beeinträchtigt sei, wenn er bei dem geplanten Neubau oder Neuerwerb eines Lichtspielhauses durch starre Abmachungen hinsichtlich der Reklameauswertung gebunden sei, während er sonst im freien Wettbewerb günstigere Bedingungen erreichen und möglicherweise wesentliche Finanzierungsbei-hilfen erhalten könne. Es komme hinzu, daß die Ertragnisse aus der Filmwerbung nicht nur einen Nebenerwerb des Filmtheaterbesitzers darstellen, sondern einen erheblichen Teil seines Einkommens ausmachten.
2. Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht geltend macht, von Rochtsirrtum beeinflußt.
Freilich wird die kaufmännische und wirtschaftliche Entschließungs- und Bewegungsfreiheit des Beklagten durch den Vertrag vom 26. Mai 1955» besonders durch dessen hier in erster Reihe interessierende Nummer 9» eingeschränkt.
Die Verpflichtung, der Klägerin die Reklameauswertung neu erworbener Filmtheater zu feststehenden Bedingungen anzu-
während der Vertrags-
trogen, nimmt ihm die Löslichkeit, seit günstigere Bedingungen ouszuhandeln. Bes ist eher die notwendige Folge einer jeden, insbesondere einer langfristigen und ausschließlichen vertraglichen Bindung« Verträge solcher Art sind jedoch, auch wenn sie ii:. Hinblick auf ein noch zu erwerbendes Vermögensobjekt geschlossen werden, grundsätzlich zulässig und mit dem Anstandsgefüh1 der billig und gerecht Denkenden durchaus vereinbar. Deshalb widerstreitet weder die Hummer 7 des Vertrages vom 26. Lai 1955 in der seine Laufzeit auf mindestens zehn Jahre festgelegt ist, noch seine Nummer 9? die den Beklagten hinsichtlich seiner nach Vertragsabschluß hinzu erworbenen Theater bindet, den gutten Sitten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin, den Beklagten an seinen Verpflichtungen festzuhalten. Die erwähnten vertraglichen Bestimmungen sind ersichtlich von dem nicht zu mißbilligenden Bestreben der Klägerin getragen, ihre geschäftliche Existanz weitgehend zu sichern (vgl. RGZ 165, 1, 16).
Einen entscheidenden Grund für die Annahme der Sittenwidrigkeit sieht das Berufungsgericht im Mangel einer Gegenleistung der Klägerin für die Aussicht auf künftige Vertragsobjekte, Dieser Umstand wiegt indessen unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Balles nicht so schwer, daß hieraus die Nichtigkeit der Vereinbarung in Kummer 9 des Vertragen gefolgert werden könnte. Wenn der Beklagte für die Begrenzung seiner VerfLigungsfreiheit über noch zu erwerbende Filmtheater keine Gegenleistung, etwa in Gestalt der Zusicherung von Vorschüssen, verlangte, so beruhte das, wie der Vertragsschluß selbst, auf seinem freien Willen.
Sein Vorbringen in den Tatsacheninstanzen ergibt nichts für die Annahme, er sei schon beim Vertragsschluß, etwa wegen
v/irtschaftlicher Schwierigkeiten, in seiner L'ntschlußf reihe: eingeengt gewesen. Da ein r ilrntheaterbesitzer die v«erbernJg-lichkeiten seines Theaters selbst ausnutzen kann und da im übrigen zahlreiche Fiimwerbeunternehmen miteinander konkurr: (vgl. Berthold/Hartlieb, Filmrecht 1957 S. 478), kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin sei in der Lage gewesen, dem Beklagten ihre Vertragsbedingungen aufsuzwingen. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, daß er die Folgen seines Entschlusses nicht habe ermessen können.
Unter diesen Umständen kommt dem Gedanken der Vertrags' freiheit, die das bürgerliche Recht beherrscht, die entscheidende Bedeutung zu. Baß der Vertrag der Klägerin eine günstigere Rechtsstellung einräumt, reicht, entgegen der Ansicht Spenglers (WuV» 1954, 706, 715), zur Annahme seiner Sittenwidrigkeit nicht aus. Bas zeigt sich deutlich an der umfangreichen Rechtsprechung über Bierlieferungsverträge, die trotz strenger Klauseln zu dem Nachteil des Gastwirtes in aller Regel für wirksam gehalten worden sind (vgl. die Nachweise bei Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, 5. Aufl. S. 84 ff}_, obwohl der Gastwirt im allgemeinen auf den Bierbezug angewiesen ist und in den Brauereien Vertragspartner findet, die ihm an wirtschaftlicher Macht weit überlegen
3ind.
Die Gefahr einer zeitlich nicht abzusehenden Bindung, die der Beklagte bei weitgehender Auslegung der Bummer 9 des Vertrages befürchtet und die diese Bestimmung als unzu demutbar und sittenwidrig erscheinen lassen könnte, besteht nicht. Die in jedem Falle gebotene Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) führt vielmehr zu der Auslegung, daß sich die Dauer der nach Nummer 9 zu schließenden Verträge nach dem Grundvertrage
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erer,
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vom 26, Kai 19 5 5 richtet Diener Rechteläge hat die
so auch £ Klägerin
Klagebegehrens auf den Atsch dauernden Vertrages Rechnung
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pengler aaC 2. 719). mit der Begrenzung ihres es bis zu dem 26, Hai 1965 en.
Diese
bedürftige
zulässigen
f.'ügli c Vertra Inhalt
hkeit, nach Treu und Glauben einen gebestirr.mungen nach § 242 BGB auf zurückzuführen, steht der Annahme
gungs-
einen
ihrer
Nichtigkeit entgegen (vgl. EGZ 152, 251; BGH ürt.v,. 25. November 1951 - I ZR 24/51 - ".DH 1952, 222).
3. Bei Berücksichtigung dieses Grundsatzes weist der Vertrag vom 26. Mai 1955 auch sonst keine Bestimmungen auf, die als sittenwidrig anzusehen wären und die damit im Hinblick auf § 139 BGB seine Geltung insgesamt in frage stellen könnten.
a) Obgleich eine Regelung fehlt, die den Beklagten zu einer vorzeitigen Lösung vorn Vertrage berechtigt, steht ihm, wie bei allen Bauerschuldverhältnissen, das Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde zu (vgl. Spengler aaO S. 709 m.Nachw.).
b) Bas Recht der Klägerin, nach Ablauf der Vertrags-zcit die Verlängerung dec Vertrages auf weitere zwei Jahre zu verlangen, besteht schon nach dem eindeutigen Vertragstext (Nummer 7) nur im Falle der (ordentlichen) Kündigung durch den Beklagten. Die Bedenken, die Spengler (aaO S. 711 f) gegen die Annahme eines Optionsrechtes auch im Falle der Kündigung durch den Werbeunternehmer erhebt, greifen daher nicht ein.
c) Die den Beklagten nach Nummer 0 treffende Auflage, im Falle einer Veräußerung des Theaters für die obernahme der Vertragspflichten durch den Brvverber zu sorgen, belastet ihn nicht ungebührlich. Bindungen solcher Art sind bei Bier-
11
11 c-ferungsverträgen stets für zulässig gehalten worden, obgleich der Gastwirt in einem reicher. Palle in der Regel nicht aus der Vertragshaftung entlassen wird (vgl. Künstler aaQ S. 98 mit P.echtsprcchungsnachwel sen).
IV. Die Vereinbarung vom 26. Mai 1955 verstieß auch nicht gegen die zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden kartell« rechtlichen Bestimmungen der Art. I Br. 2 und V Nr. 9 c 2 der Verordnung Br. 78 der Eritischen Militärregierung. Danach war der Ausschluß von Personen von Marktgebieten oder geschäftlichen Tätigkeitsbereichen verboten. Dieses Verbot hinderte aber schon der Sache nach den Beklagten nicht, der Klägerin das ausschließliche Recht zur Reklameauswertung einzuräumen. Das Recht des Theatereigentümers, in seinem Lichtspielhause Werbungs-Vorführungen zu veranstalten, folgt aus dem Eigentum. Es ist seiner Natur nach ausschließlich und wird durch die Überlassung an einen anderen nicht umfassender als es in der Hand des Eigentümers war (vgl.
Schwarts, Markenartikel 1950, 55 f). Ist der Eigentümer eines Filmtheaters berechtigt, seinen gesamten Betrieb zu verpachten, so muß es ihm umso mehr unbenommen sein, einen Teil seines Gewerbes einem anderen zur Ausübung zu überlassen (vgl, Benkendorff, ViuV* 1952, 800). Die 'Übertragung der Reklameauswertung an die Klägerin stellt sich danach als Einsetzung eines ,,Ersatzunterneh^!ers,, dar (vgl. Spengler, Markenartikel 1951, 515), die nach den genannten Vorschriften kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist. Kartellrechtliche Bedenken wären freilich zu erheben, wenn sich die Klägerin durch Abschluß zahlreicher Ausschließlichkeitsverträge auch mit anderen Theaterunternehmen auf lange Sicht eine beherrschende Stellung in einzelnen Städten oder Bezirken verschafft hätte (vgl. Spengler aaO). Hierfür besteht jedoch kein Anhalt.
12
Die knrtollrachtliehe V. irkonmkeit der Veröl .-'.bsrung vorn 26. L!ai 1955 lot auch durch das an; 1. Januar 1958 in Kraft getretene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht beeinträchtigt worden. Nach § lü Abs. 1 Nr. 2 GWB sind Verträge zwischen Unternehmen, die einen Vertrassbeteiligten "darin beschränken, gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben", grundsätzlich zulässig. Allerdings können sie von der Kartellbehörde für unwirksam erklärt werden, jedoch nur "mit sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt". Deshalb ist auch für die von dem Beklagten in den Vorinstanzen erbetene Aussetzung des Rechtsstreits kein Saum. Zur Feststellung der Wirksamkeit eines von der Kartellbehörde noch nicht beanstandeten Vertrages ist irr. übrigen auch das Prozeßgericht befugt; es ist nicht genötigt, das Verfahren gemäß 96 Abs. 2 öi/E auszusetzen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 20.Oktober 1959 - VIII ZE 127/59 - LK GWB $ 18 Nr. 1 = V/uW/E BGH 542 f).
V. Wenn danach auch weder der Vertrag vom 26. Mai 1955 noch einzelne seiner Bestimmungen nichtig sind, so kann der Senat doch nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sic wegen sonstiger Einwendungen des Beklagten nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 5 Nr. 1 SPO).
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 18. November I960 geltend gemacht, die Klägerin habe ihm im Vergleich zu anderen Werbeunternehmen, mit denen er Beklameauswertungs-vertrüge geschlossen habe, schuldhaft zu wenig Werbeaufträge vermittelt. Er sei daher an sich berechtigt, die mit der Klägerin geschlossenen Werbeverträge fristlos zu kundigen; um so eher müsse ihm das geringere Recht zustehen, den Abschluß eines Vertrages über das Filmtheater "Große Schau-burg" in Viersen abzulehnen.
Aus dem Umstand allein, daß die Klägerin die mit dem Beklagten bisher geschlossenen Verträge nach dessen Darstellung schuldhaft schlecht erfüllt hatte, könnte der Beklagte allerdings noch nicht das Recht herleiten, den Abschluß eines Vertrages über dos neu erworbene Filmtheater in Viersen zu verweigern, i'achte der Beklagte von seiner Befugnis zur fristlosen Kündigung des Vertrages vom 26.V,ai 1 nur wichtigem Grunde keinen Gebrauch, blieb er vielmehr bewußt bei diesem Vertrage bestehen, so war er grundsätzlich auch zur Erfüllung aller sich aus dem Vertrage ergebenden Verbindlichkeiten verpflichtet. Etwas anderes würde gelten, wenn die etwaigen Vertragsverletzungen und das gesamte Geschäftsgebaren der Klägerin derart gewesen wäre, daß der Beklagte bei verständiger Würdigung annehmen durfte, die Klägerin werde auch den über das Theater in Viersen zu 3Chlief3enden Vertrag nicht ordnungsmäßig erfüllen« Zu diesem Falle hätte der Beklagte den Vertrag Uber das Viersener Theater sofort nach Abschluß aus wichtigem Grunde wieder kündigen können. Dem Verlangen der Klägerin auf Vertragsschluß könnte der Beklagte den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensetzen. Denn die Klägerin würde die Begründung von Rechten fordern, die infolge einer Kündigung des Beklagten alsbald wieder ihr Ende fänden. Babei ist allerdings zu berücksichtigen, daß nicht jede bisherige unzureichende Belieferung der Theater des Beklagten nit V/ertematerial in anderen Städten notwendig die Erfüllung der Verpflichtung der Klägerin zur Belieferung des Theaters in V^|^^ in Frage stellte. Es wäre denkbar, daß die Klägerin beispielsweise in nur eine geringere Zahl von
Y/erbeaufträgen hatte erlangen können, daß ihr aber für Vf^HBP ausreichendes Werbematerial zur Verfügung gestanden hatte. Der Beklagte hat indessen einen Sachverhalt vorgetragen, der dafür sprechen könnte, daß auch in V^HKejne
So hat
- 14
Verla ngsgemäßc rrfüllung nicht zu erwarten war., So hat or behauptet, an2 ein Mitbewerber der Klägerin den Raum
, insbesondere auch durch Vertreter bearbeiten lasse- die Klägerin jedoch keinen besonderen Vertreter habe. Dadurch soll der Ditbe-v.erber ein Mehrfaches an Umsätzen gegenüber der Klägerin erzielt hoben. Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen haben =
VI. 1. Sollte das Berufungegericht zu dem Ergebnis kommen,
ca2 der Beklagte zu Unrecht den Abschluß eines Vertrages Uber die "Große Schaufcurg" in VflBBl verweigert hat und der Klägerin schadensersatzpflichtig ist, so wird weiter zu prüfen sein, ob der Klägerin das in Anspruch genommene Hecht auf Auskunft und Rechnungslegung zusteht * Der Schaden der Klägerin entspricht nicht dem, was dem Beklagten aus der Vorführung des Werbematerials ihres Mitbewerbers zu-geflossen ist, sondern bercißt sich allein danach, welchen Gewinn sie selbst gezogen hätte, wenn sie dem Beklagten das Werbemnterial zur Vorführung überlassen hätte« Welches Y/erbematerial ihr zur Verfügung stand und sie dem Beklagten verschafft hätte, wird der Klägerin am besten bekannt sein« Der Klägerin bleibt überlassen, in der neuen mündlichen Verhandlung darzulegen, inwiefern sie zur Berechnung ihres Schadens auf die Angaben des Beklagten angewiesen ist, welche Diapositive und Bilme er aufgeführt und welche Einnahmen er daraus gezogen hat«
2» Unter diesem Gesichtspunkt bedarf es auch einer Darlegung des Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten« Wenn sie ihren Schaden anhand des Gewinns berechnen kann, den sie bei der Überlassung ihres Y/erbematerials an den Beklagten
gezogen hätte, stände der Erhebung der Leistungsklage nich irr: -ege, so <3sß dann für die Peetsteilungsklage ein Rechts schutzbedürfnis nicht gegeben v.-lire.
VII. Las angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Dache zur onderv.-eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Haidinger Lr. Gelhaar Artl
Lr. L2ezger Lr. Ä'essner