Durch das von den Beklagten mit der Revision ange-fochtene Urteil ist ihre Berufung gegen das sie zur Räu- Die Beklagten haben nach Einlegung der Revision das gepachtete Hotelgrundstück geräumt und haben es an die Klägerin herausgegeben. Als Grund für die Herausgabe und Räumung haben sie angegeben, der Pachtvertrag laufe am 30. Die Beklagten sind also durch die Verurteilung zur Herausgabe und Räumung nicht mehr beschwert und haben dieser geänderten Sachlage dadurch Rechnung getragen, daß sie nicht mehr den Antrag auf Abweisung des Räumungsverlangens weiter verfolgt, sondern den Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Eine Ausnahme von dieser Regel hat jedoch bereits das Reichsgericht für den Fall anerkannt, daß der Rechtsmittelkläger; ohne durch eine Veränderung im Be-schv/erdegegenstand dazu veranlaßt zu sein, aus freien Stücken seine Anträge unter die Rechtsmittelgrenze ermäßigt (RGZ 168, 355, 360). noch dahin erweitert, daß das Rechtsmittel auch dann unzulässig wird, wenn der Rechtsmittelkläger seine zunächst vorhandene Beschwer durch eine aus freien Stücken erfolgte Befriedigung des Gegners beseitigt und damit die Verminderung des Beschwerdegegenstande herbeiführt (NJW 1951, 274)« An diesem Grundsatz ist in späteren Entscheidungen ausdrücklich festgehalten worden (LM § 546 ZPO Nr 8} nicht veröffentlichter Beschluß vom 19. Dezember 1956 - VIII ZR 44/56)« In der genannten Entscheidung vom t9- Dezember 1956 hat der Senat ausgesprochen, daß durch die Erledigung der Hauptsache infolge einer aus freien Stücken vorgenommenen Räumung die Beschwer des Be- eine aus freien Stücken erfolgte Befriedigung entfallen,v so daß die Revision unzulässig geworden ist. 554 a Abs 1 ZPO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen , da diese bei der gegebenen Sachlage entbehrlich erscheint und die Entscheidung durch Beschluß* getroffen.
VIII. ZR 274/56 2313 093 B e s 9 h 1 u ß <> In Sachen des Hotelpächters Erich B 2= der Ehefrau Elly B beide in Bi Beklagte. Berufungskläger und Revisionskläger. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Metall- und Drahtwerke GmbH in vertreten durch ihre Geschäfta-Alfred in S( und Direktor CarTM^fc» Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte; - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung vom 24 19*7 .unter Hi I,Wirkung der Bundesrichter- Geiheer, Dr« Spie- ler, Er. Dcrschäl, Er, Mezger und Dr. Messner beschlossen« Die Revision gegen das Urteil des öberlandesge-richts in Karlsruhe, 5. Zivilsenat in Freiburg, vom 22. März 1956 wird als unzulässig verworfen. - * t 8 * , Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last. & r ii n d e 3 Durch das von den Beklagten mit der Revision ange-fochtene Urteil ist ihre Berufung gegen das sie zur Räu- <•, i*s mung und Herausgabe eines Hotels verurteilende Erkenntnis des Landgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen worden. daß ihnen eine Räumungsfrist bis 30 „ September 1956 gewährt wurde. Die Beklagten haben nach Einlegung der Revision das gepachtete Hotelgrundstück geräumt und haben es an die Klägerin herausgegeben. Sie haben sodann den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Als Grund für die Herausgabe und Räumung haben sie angegeben, der Pachtvertrag laufe am 30. September 1957 ab, so daß sie zu diesem Zeitpunkt auf jeden Pall hätten ausziehen müssen. Da die Klägerin mit allen Mitteln versucht habe, sie aus dem Grundstück herauszubringen ) insbesondere sie geschäftlich geschädigt habe, und da sie die Möglichkeit gehabt hätteneinen anderen Betrieb zu übernehmen, hätten sie. sich zur Herausgabe entschlossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision unzulässig. Sie waren zwar bei Einlegung der Äe-vision beschwert, da damals der Wert deB Beschwerdegegen-standes die Revisionssumme überstieg.. Indessen ist eine Beschwer in der Hauptsache später weggefallen, denn die Beklagten haben die Räume> um deren Besitz der Rechtsstreit geführt wurde, inzwischen an die Grund stückseigen-tümerin freiwillig herausgegeben. Die Beklagten sind also durch die Verurteilung zur Herausgabe und Räumung nicht mehr beschwert und haben dieser geänderten Sachlage dadurch Rechnung getragen, daß sie nicht mehr den Antrag auf Abweisung des Räumungsverlangens weiter verfolgt, sondern den Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Ein Wegfall der Beschwer nach Revisionseinlegung macht das Rechtsmittel im allgemeinen zwar nicht un- zulässig. Eine Ausnahme von dieser Regel hat jedoch bereits das Reichsgericht für den Fall anerkannt, daß der Rechtsmittelkläger; ohne durch eine Veränderung im Be-schv/erdegegenstand dazu veranlaßt zu sein, aus freien Stücken seine Anträge unter die Rechtsmittelgrenze ermäßigt (RGZ 168, 355, 360). Dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHZ 1, 29 = HJW 1951» 195) Er hat sie . noch dahin erweitert, daß das Rechtsmittel auch dann unzulässig wird, wenn der Rechtsmittelkläger seine zunächst vorhandene Beschwer durch eine aus freien Stücken erfolgte Befriedigung des Gegners beseitigt und damit die Verminderung des Beschwerdegegenstande herbeiführt (NJW 1951, 274)« An diesem Grundsatz ist in späteren Entscheidungen ausdrücklich festgehalten worden (LM § 546 ZPO Nr 8} nicht veröffentlichter Beschluß vom 19. Dezember 1956 - VIII ZR 44/56)« In der genannten Entscheidung vom t9- Dezember 1956 hat der Senat ausgesprochen, daß durch die Erledigung der Hauptsache infolge einer aus freien Stücken vorgenommenen Räumung die Beschwer des Be- i klagten, insoweit sie durch die Verurteilung zur Herausgabe der Räume eingetreten war, wegfallen ist» Auch in vorliegendem Fall ist die Beschwer durch . eine aus freien Stücken erfolgte Befriedigung entfallen,v so daß die Revision unzulässig geworden ist. Das angefocfci-tene Urteil war nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Die Beklagten haben also das Pachtgrundstück nicht deshalb geräumt, um einer .drohenden Zwangsvollstreckung . zuvor zukommen » Sie sind vielmehr nach ihren eigenen Angaben äusgezogen, weil sie mit Ablauf der Pachtzeit zu dem 30. September 1957. ohnehin verpflichtet gewesen wäre* das Grundstück zu räumen, und weil eine frühere Räumung ihnen wirtschaftlich vorteilhafter erschien» Die Räumung und damit der Wegfall der Beschwer beruht also auf aus freien Stücken getroffener Entschließung* Es fehlt daher an einer Be schwer de summe, von deren Vorhandensein die Zulässigkeit der Revision abhängt* Die Revision muß mithin als unzulässig verworfen werden (§§ 546. 554 a Abs 1 ZPO). Der Senat hat in Anwendung der Bestimmung des § 554 a Abs 1 ZPO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen , da diese bei der gegebenen Sachlage entbehrlich erscheint und die Entscheidung durch Beschluß* getroffen. Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO. Dr. Gelhaar Dr, Spieler Dr, Dorschei Dr, Hezger Dr. Messner