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BGH · VIII ZR 273/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 273/63

Auch wenn das mit der Revision angefochtene, die Berufung als unzulässig verwerfende Urteil auf einer Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beruht, ist für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht § 7°7s sondern nur § 7I9 Abs» 2 ZPO maßgebend» Der Ansicht der Revision, das Revisionsgericht sei nicht an die strengen Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO gebunden, weil das mit der Revision angefochtene, die Berufung als unzulässig verwerfende Urteil des Oberlandes-gerichts auf der Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beruht, ist nicht zu folgen. Für eine Anwendung des § 707 Abs. 1 ZPO ist kein Raum mehr, weil sich zwischen das Wiedereinsetzungsverfahren und den Einstellungsantrag das Berufungsurteil geschoben hat.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
OldenburgZwangsvollstreckungWiedereinsetzungEinstellungZPO<Revision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 707, 719 Abs» 2
Auch wenn das mit der Revision angefochtene, die Berufung als unzulässig verwerfende Urteil auf einer Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beruht, ist für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht § 7°7s sondern nur § 7I9 Abs» 2 ZPO maßgebend»
BGH, Besohl.v» 8» April I96if - VIII ZR 273/63 ”■ ?£G 2Hen£urß
 Lu Oldenburg
VIII ZR 273/63
Beschluß in dem Rechtsstreit
 des Bauern Josef Bl
 in	(Oldbg),
Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
 die Landv/irtin Wwe<> Antonia U| (Oldbg),
in Li
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter II» Instanz? Rechtsanwalt
 Is
Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 80 April 196*+ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drc Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr» Mezger, Dr» Messner und Mormann beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9» Oktober 1963 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt0
Die Revision hat nichts dafür vorgetragen, daß die Vollstreckung dem Beklagten einen nicht zu_ersetzenden Nachteil bringen könnte. Deshalb ist der Einstellungsantrag gemäß § 719 Abso 2 ZPO abzulehnen.
Der Ansicht der Revision, das Revisionsgericht sei nicht an die strengen Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO gebunden, weil das mit der Revision angefochtene, die Berufung als unzulässig verwerfende Urteil des Oberlandes-gerichts auf der Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beruht, ist nicht zu folgen. Dieser Umstand kann entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Anwendung des § 707 Abs.l ZPO führen, der es dem Gericht ermöglicht, auf Antrag der die Wiedereinsetzung betreibenden Partei die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach seinem freien Ermessen anzuord-nen. Für eine Anwendung des § 707 Abs. 1 ZPO ist kein Raum
 mehr, weil sich zwischen das Wiedereinsetzungsverfahren und den Einstellungsantrag das Berufungsurteil geschoben hat. Nachdem gegen dieses Revision eingelegt ist, richtet sich die Einstellung nunmehr ausschließlich nach der selbständigen, von § 707 ZPO unabhängigen Bestimmung des § 719 Abso 2 ZPO, die die Einstellung in der Revisionsinstanz aus wohlerwogenen Gründen ausnahmslos von den dort normierten verschärften Voraussetzungen abhängig macht,»
Dr0 Haidinger
 Dr0 Messner