- Prozeßbevollmächtigter 11» Instanz: Rechtsanwalt in hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Juni 19&+ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr0 Mezger9 Dr<> Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten v/ird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9„ Oktober 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung3 auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15* März 1963 v/urde der Beklagte zur Zahlung von 1 5oo DM nebst Zinsen verurteilt o Am 29» März 1963 stellten die erstinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine von ihnen beglaubigte Abschrift des landgerichtlichen Urteils in abgekürzter Form zu» Mit einem am 3oo April 1963 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz legte der Beklagte Berufung ein« Am lOo Mai 1963 beantragte er unter erneuter Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Veräumung der Berufungsfristo Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung unter gleichzeitiger Ablehnung des V/iedereinsetzungsgesuchs als unzulässig» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits» Die Klägerin war in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht vertreten» Der Beklagte beantragte den Erlass eines Versäumnis-urteils» Zuzustellen ist, wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 29» September 1959 - VIII ZB 5/59 - - NJW 19595 2117 und neuerdings in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 26» Februar 196*+ - VIII ZR 278/63 - entschieden hat, nicht eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils, sondern entweder die Ausfertigung des Urteils selbst oder Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs~ gericht zurückzuverweisen9 dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen warc Dr„ Haidinger Artl Dro Mezger Dr» Messner Mormann
VIII ZH 273/63 Verkündet Din 15o Juni I96V Klett 3 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2234 047 V er säumni sur t e i1 Im Namen des Volk e’s In dem Rechtsstreit des Bauern Josef Bl in (Oldbgo) , Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<> gegen die Landwirt in Wwe« Antonia in Lu( (Oldbgo)9 Klägerin und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter 11» Instanz: Rechtsanwalt in hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Juni 19&+ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr0 Mezger9 Dr<> Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten v/ird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9„ Oktober 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung3 auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15* März 1963 v/urde der Beklagte zur Zahlung von 1 5oo DM nebst Zinsen verurteilt o Am 29» März 1963 stellten die erstinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine von ihnen beglaubigte Abschrift des landgerichtlichen Urteils in abgekürzter Form zu» Mit einem am 3oo April 1963 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz legte der Beklagte Berufung ein« Am lOo Mai 1963 beantragte er unter erneuter Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Veräumung der Berufungsfristo Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung unter gleichzeitiger Ablehnung des V/iedereinsetzungsgesuchs als unzulässig» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits» Die Klägerin war in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht vertreten» Der Beklagte beantragte den Erlass eines Versäumnis-urteils» Entscheidungsgründe: Die Revision rügt mit Recht«, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt v/urde, weil das landgerichtliche Urteil nicht nach den Prozeßvorschriften rechtswirksam zugestellt worden ist» Zuzustellen ist, wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 29» September 1959 - VIII ZB 5/59 - - NJW 19595 2117 und neuerdings in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 26» Februar 196*+ - VIII ZR 278/63 - entschieden hat, nicht eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils, sondern entweder die Ausfertigung des Urteils selbst oder ~ 3 - eine beglaubigte Abschrift dieser Ausfertigung * Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils, das nicht den Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle trägt, genügt der Vorschrift des § 317 ZPO nicht« Der Entscheidung des erkennenden Senats (NJW 1959, 2117) haben sich inzwischen auch Baumbach/Lauterbach, ZPO 27o Aufl«. § 516 Anmc2 ausdrücklich angeschlosseno Da hier weder eine Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils noch eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung, sondern nur eine beglaubigte Abschrift des Urteils selbst zuge~ stellt worden ist, konnte die Berufungsfrist vor Ablauf der in § 516 ZPO bestimmten Frist von 5 Monaten seit Verkündung des Urteils nicht in Lauf gesetzt werden«. Demnach hatte die Berufungsfrist bei Einlegung der Berufung vom lo«. Mai 1963 (Verkündung des Urteils am 15» März 1963) noch nicht begonnen«. Die Berufung war demnach rechtzeitig eingelegte Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist begann am lo«. Mai 1963» Die am lo«. Juni 1963 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegrün-dung ist daher ebenfalls fristgemäß«. Deshalb durfte die Berufung, gegen deren Zulässigkeit auch im übrigen keine Bedenken bestehen, nicht als unzulässig verworfen werden«. Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs~ gericht zurückzuverweisen9 dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen warc Dr„ Haidinger Artl Dro Mezger Dr» Messner Mormann