Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe durch grob-fahrlässige Fahrweise das Schleudern und die Beschädigung des Fahrzeuges verursacht. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil seine Entscheidung darauf beruht, daß es den Beklagten für beweispflichtig dafür hält, den Unfall nicht grobfahrlässig verschuldet zu haben. Diese Frage war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in der Tat für den Fall, daß der Mieter (hier: Beklagter) ein zusätzliches Entgelt für das vom Autovermieter übernommene Sachrisiko zahlte, bis in die jüngste Zeit umstritten. Dabei ging der Streit darum, ob im Zusammenhang mit einer Haftungsfreistellungsklausel in Formularverträgen wirksam vereinbart werden kann, daß der Automieter bei einem Unfall das Fehlen eigener grober Fahrlässigkeit nachzuweisen hat, will er sich die Haftungsfreistellung erhalten. § 61 WG) bei Eintritt eines Schadensfalles die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit beim Versicherer verbliebe, dessen Rolle bei dem hier gegebenen Fall der sog. Die praktische Wirksamkeit einer materiellen Haftungsfreistellung, wie der Automieter sie als Gegenleistung für die Zahlung des Sonderentgelts erwarte, würde durch die ihn beschwerende Beweislastregelung im Ergebnis wieder ausgehöhlt. 1. Soweit der Beklagte vorbringt, nicht nur die Be-weislastumkehr sondern schlechthin der Ausschluß der Leistungspflicht der Klägerin für den Fall eines grobfahrlässig verursachten Schadens sei für ihn unverbindlich, weil er "vollen Versicherungsschutz" verlangt und darunter nicht nur den Wegfall seiner Eigenbeteiligung, sondern das Einstehen der Klägerin auch für grobfahrlässig verursachte Schäden verstanden habe, kann er keinen Erfolg haben: eine Regelung, nach der auch bei Zahlung eines besonderen Entgelts die Haftungsfreiheit des Automieters dann entfällt, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, sei wirtschaftlich allein sinnvoll und nach beiden Seiten interessengerecht. Selbstversicherung für die Mietvertragsparteien die gleiche materielle Rechtslage, wie sie bei Abschluß einer Kaskoversicherung nach § 61 WG bestehen würde; dort entfalle nach dem Gesetz schon eine Leistungspflicht des Versicherers. Selbstversicherung der Autovermieter befugt sein, die dem Mieter grundsätzlich eingeräumte Haftungsfreistellung entsprechend zu begrenzen, d.h. für Fälle vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachter Schäden auszuschließen. An diesem Grundsatz, daß die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts für den Wegfall der Eigenbeteiligung in Fällen der sog. Selbstversicherung einer Begrenzung der dem Automieter grundsätzlich gewährten Haftungsfreistellung ebensowenig entgegensteht, wie bei der Kaskoversicherung der Erhalt der Prämie den Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers bei Schadensfällen der hier in Rede stehenden Art hindert, wird festgehalten. Soweit das Berufungsgericht Umstände anführt, die für eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten sprechen könnten, handelt es sich nicht um tatrichterliche Feststellungen Erst im erneuten Berufungsverfahren ist auch über die Kosten der Revision zu befinden, denn die Entscheidung hierüber hängt maßgeblich vom Ausgang des Rechtsstreits ab.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/74 URTEIL Verkündet am 7. April 1976 Scheibl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Oswald m v.d.H. Istraße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma & Co., AflB~M^B~System KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Herrn Gustav SMHBP in FIHIBIM am Maflfc» I4HIBstraße flV, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Dr. und Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1976 durch die Richter Braxmaier, Claßen, Dr. Hiddemann, Merz und Treier für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 25. September 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte mietete am 27. August 1972 von der Klägerin, welche die gewerbliche Vermietung von Kraftfahrzeu gen betreibt, einen Pkw vom Typ Mercedes 250. Der Mietpreis betrug 60 DM je Tag, zusätzlich 0,50 DM für jeden gefahrenen Kilometer. Auf der Vorderseite des schriftlichen Mietvertrages wird in einem rechteckigen, breit schwarzu demrandeten Feld darauf hingewiesen, "der Schadensanteil des Kunden" bei Beschädigungen des Fahrzeuges betrage 400 DM, durch Zahlung von 7 DM je Tag könne der Kun de jedoch den "Fortfall des Anteils" erkaufen. Davon hat der Beklagte Gebrauch gemacht, indem er im schwarzu demrandeten Feld die Antwortmöglichkeit "ja" ankreuzte und - zusätzlich zu seiner Unterschrift unten auf der Vorderseite des Vertragsexemplares - auch innerhalb des schwarzu demrandeten Rechteckes an der dafür vorgesehenen Stelle nochmals Unterzeichnete. Über dieser letztgenannten Unterschrift befindet sich in Fettdruck der Hinweis: "Haftungsbestimmungen siehe Rückseite Ziffern 17 und 18". Unter der für die Kundenunterschrift vorgesehenen Zeile sind (noch innerhalb des schwarzu demrandeten Rechteckes) die Worte vorgedruckt: "Unterschrift und Bestätigung der Kenntnis der Haftungsbestimmungen". Die auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Haftungsbestimmungen weisen in Ziffer 16 darauf hin, das Fahrzeug sei den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend haftpflichtversichert. Sodann heißt es: "17. Haftung des Mieters: Der Mieter haftet für alle Schäden, die an dem Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, einschließlich Abschlepp- und Bergungskosten, technische und merkantile Wertminderung, sowie für den Mietausfall für die Dauer der Ausfallzeit in Höhe der täglichen Grundgebühr plus 100 km Fahrtstrecke täglich, ohne Nachweispflicht der vollen Beschäftigung des Fuhrparks des Vermieters. Jede Erstattung hat in bar zu erfolgen. Die Haftung wird auf den umseitig vereinbarten Eigenanteil begrenzt, mit Ausnahme nachstehender Schadensursachen: a) vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden, b) ... c) ... d) ... e) ... Die Beweispflicht, daß einer der unter a - e aufgeführten Gründe nicht vorliegt, trifft den Mieter bzw. Fahrer. 18. Fortfall des Eigenanteils: Durch zusätzliche Unterschrift und Zahlung einer Gebühr kann der vereinbarte Eigenanteil des Kunden in Fortfall kommen. Trotz vereinbarten Fortfalles des Eigenanteils haftet der Mieter in vollem Umfange. wenn der Schaden durch einen der in Ziffer 17 a - e aufgeführten Gründe entsteht. Den Mieter trifft die Beweislast, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen.M Am 29. August 1972 hatte der Beklagte mit dem gemieteten Pkw auf der Autobahn zwischen Bad v.d.H. und FÜBBHB/Mafli einen Unfall, bei dem der Vagen mehrmals gegen die den Mittelstreifen der Autobahn begrenzende Leitplanke geschleudert und stark beschädigt wurde. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe durch grob-fahrlässige Fahrweise das Schleudern und die Beschädigung des Fahrzeuges verursacht. Beide Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 14 304,56 DM Schadensersatz nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil seine Entscheidung darauf beruht, daß es den Beklagten für beweispflichtig dafür hält, den Unfall nicht grobfahrlässig verschuldet zu haben. Diese Frage war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in der Tat für den Fall, daß der Mieter (hier: Beklagter) ein zusätzliches Entgelt für das vom Autovermieter übernommene Sachrisiko zahlte, bis in die jüngste Zeit umstritten. Dabei ging der Streit darum, ob im Zusammenhang mit einer Haftungsfreistellungsklausel in Formularverträgen wirksam vereinbart werden kann, daß der Automieter bei einem Unfall das Fehlen eigener grober Fahrlässigkeit nachzuweisen hat, will er sich die Haftungsfreistellung erhalten. Im Senatsurteil vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 130/74 = BGHZ 65, 118 ist im einzelnen ausgeführt, daß eine solche Beweislastregelung in Formularverträgen nicht statthaft und, wenn gleichwohl dort niedergelegt, für den Automieter nicht verbindlich ist. Eine solche Klausel trägt nämlich den Vorstellungen des Automieters über den Umfang seiner durch Zahlung eines Sonderentgeltes erlangten Sicherung in keiner Weise Rechnung, dies vor allem deshalb, weil im Falle des Abschlusses einer Kaskoversicherung (vgl. § 61 WG) bei Eintritt eines Schadensfalles die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit beim Versicherer verbliebe, dessen Rolle bei dem hier gegebenen Fall der sog. Selbstversicherung der Autovermieter (Klägerin) wirtschaftlich übernommen hat. Die praktische Wirksamkeit einer materiellen Haftungsfreistellung, wie der Automieter sie als Gegenleistung für die Zahlung des Sonderentgelts erwarte, würde durch die ihn beschwerende Beweislastregelung im Ergebnis wieder ausgehöhlt. Es sei geboten - so die Senatsentscheidung auch im Falle der sog. Selbstversicherung hinsichtlich der Beweislastverteilung die der Regel des § 61 WG entsprechende Konsequenz zu ziehen (anders noch Senatsurteil vom 13. Mai 1974 - VIII ZR 32/73 = NJW 1974, 1236 = WM 1974, 695). Daran ist festzuhalten. Ein Automieter kann somit auch im Falle der sog. Selbstversicherung eine Haftungsfreistellung gleichen Ausmaßes erwarten, wie wenn er - der Mieter - zur Abdeckung seines Risikos eine Kaskoversicherung abgeschlossen hätte. II. Dies zwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; denn eine Entscheidung in der Sache selbst ist derzeit weder zugunsten der einen noch der anderen Partei möglich: 1. Soweit der Beklagte vorbringt, nicht nur die Be-weislastumkehr sondern schlechthin der Ausschluß der Leistungspflicht der Klägerin für den Fall eines grobfahrlässig verursachten Schadens sei für ihn unverbindlich, weil er "vollen Versicherungsschutz" verlangt und darunter nicht nur den Wegfall seiner Eigenbeteiligung, sondern das Einstehen der Klägerin auch für grobfahrlässig verursachte Schäden verstanden habe, kann er keinen Erfolg haben: Im Senatsurteil vom 1. Oktober 1975 (aaO) ist - unter Hinweis auf frühere SenatsentScheidungen - ausgeführt, eine Regelung, nach der auch bei Zahlung eines besonderen Entgelts die Haftungsfreiheit des Automieters dann entfällt, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, sei wirtschaftlich allein sinnvoll und nach beiden Seiten interessengerecht. Sie schaffe in Fällen der sog. Selbstversicherung für die Mietvertragsparteien die gleiche materielle Rechtslage, wie sie bei Abschluß einer Kaskoversicherung nach § 61 WG bestehen würde; dort entfalle nach dem Gesetz schon eine Leistungspflicht des Versicherers. Demgemäß müsse auch bei der sog. Selbstversicherung der Autovermieter befugt sein, die dem Mieter grundsätzlich eingeräumte Haftungsfreistellung entsprechend zu begrenzen, d.h. für Fälle vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachter Schäden auszuschließen. An diesem Grundsatz, daß die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts für den Wegfall der Eigenbeteiligung in Fällen der sog. Selbstversicherung einer Begrenzung der dem Automieter grundsätzlich gewährten Haftungsfreistellung ebensowenig entgegensteht, wie bei der Kaskoversicherung der Erhalt der Prämie den Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers bei Schadensfällen der hier in Rede stehenden Art hindert, wird festgehalten. Der Senat hat diese Auffassung auch durch sein zwischenzeitlich ergangenes Urteil vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74 - nochmals bekräftigt. 2. Es bedarf somit der vom Tatrichter noch nicht abschließend vorgenommenen Klärung des Unfallhergangs und einer darauf aufbauenden klaren Beantwortung der Schuldfrage. Soweit das Berufungsgericht Umstände anführt, die für eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten sprechen könnten, handelt es sich nicht um tatrichterliche Feststellungen 8 sondern um bloße Erwägungen, die lediglich unterstützend die getroffene Feststellung untermauern sollen, der Beklagte habe jedenfalls den Beweis für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit nicht erbracht. Wie ausgeführt, liegt dem aber eine Fehlbeurteilung der Beweislastfrage zugrunde, so daß die Feststellung für eine Sachentscheidung zugunsten der Klägerin nicht ausreicht. III. Unter Aufhebung des Berufungsurteils war demnach die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Erst im erneuten Berufungsverfahren ist auch über die Kosten der Revision zu befinden, denn die Entscheidung hierüber hängt maßgeblich vom Ausgang des Rechtsstreits ab. Merz Treier Braxmaier Claßen Dr. Hiddemann