Haidinger sowie der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dro Dorschei und Dr«Messner für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3« Juli 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« Am 8* Januar I960 telegrafierte daß der Beklagte sich an den Vertrag bis zu dem 15°Januar I960 gebunden halte, wenn das Depot bis zu diesem Tage errichtet werde* Mit Telegramm vom .19° Januar I960 bot MoflBIB die Lieferung des Schiffes an* Da dieses Telegramm nicht beantwortet wurde, erinnerte LflH) durch Telegramm vom 21* Januar I960 an Erledigung* Am 28»Januar I960 telegrafierte SflHHHBBI an das Schiff sei gegenwärtig verfügbar, namens des Eigentümers setze sie zur Errichtung des Depots eine Nachfrist bis spätestens 2» Februar I960, vormittags 10 Uhr, andernfalls der Verkäufer über das Schiff frei verfügen werde. 1» Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kaufvertrag (Memorandum of Agreement) über das Schiff “P^B” zwischen dem Beklagten und MoflBBP zustande gekommen ist, nach deutschem Recht beantwortet, was keinen Bedenken unterliegt» Es bejaht diese Frage und nimmt an, daß die Wirksamkeit des Vertrages auch nicht von einer 2« Dennoch versagt das Berufungsgericht der Klägerin den geltend gemachten Provisionsanspruch, weil ein allgemeiner Handelsbrauch der Schiffsmakler bestehe, daß eino Provision von dem Verkäufer eines Schiffs nicht gefordert werden könne, wenn der Verkauf ohne dessen Verschulden nicht durchgeführt werde« a) Die Revision verweist demgegenüber auf die Vorschrift des § 652 BGB, die den Anspruch auf Maklerlohn mit dem Zustandekommen des Vertrages entstehen läßt, und vertritt die Auffassung, diese Bestimmung gelte auch zwischen den Parteien, die eine abweichende Vereinbarung nicht getroffen hätten« Deshalb, so meint die Revision, komme es auf das Bestehen des von dom Beklagten behaupteten und von dem Berufungsgericht für erwiesen erachteten Handelsbrauchs überhaupt nicht an« Geßler/liefermehl/Hildebrandt/Schröder § 346 Nr» 22)» Pür den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist allerdings entscheidend, ob bei der Pz'üfung, wie die von den Parteien bei Abschluß des Maklervertrages abgegebenen Erklärungen zu verstehen sind und welche rechtlichen Verpflichtungen durch sie begründet werden, der vom Berufungsgericht festgestellte Handelsbrauch 2u berücksichtigen ist» Das Berufungsgericht hat seinem Urteil diesen Handelsbrauch zugrundegelegto Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, denn ein Handelsbrauch ist die Verkehrssitte des Hstmiels (HGB RGRK § 346 Anm» lj Baumbach/Duden HGB 15- Auflo § 346 Anm» 1 A)» Bei der Ermittlung, welchen Sinn die von den Parteien abgegebenen Erklärungen gehabt haben, durch die es zu der Vereinbarung des Maklervertrages gekommen ist, sind auch im Handelsrecht die Vorschriften der §§ 133» 157 BGB maßgebend, und die Auslegung der Verträge zwischen Kaufleuten hat nach Treu und Glauben sowie kaufmännischer Ver-kehrssitte, also nach Handelsbrauch, zu erfolgen«, Besteht nun der vom Berufungsgericht festgestellte Handelsbrauch, so hat dies zur Folge, daß er auch ohne besondere Bezugnahme Inhalt der Vereinbarung zwischen den Parteien geworden ist (Geßler/hefermehl/Hildebrandt/Schröder § 346 Hr, 1)«, Wer sich dem Handelsbrauch nicht unterworfen will, muß ihn ausdrücklich aussphließen (BGH UrtoVc 14- November 1951 - II ZR 41/51 - LM BGB § 284 Nr» l)o Bas gilt selbst dann, wenn eine Vertragspartei auf dem Standpunkt steht, daß es einen solchen Handelsbrauch, wie er ihr entgegen gehalten wird, gar nicht gibt. Maßgebend ist nicht die Ansicht der Vertragspartei, die den Handelsbrauch leugnet, sondern es kommt darauf an, wie die Gegenseite die von der anderen Partei abgegebene Erklärung auffassen durfte- Besteht aber ein zugunsten der Gegenseite sprechender Handelsbrauch, so kann diese der Erklärung ihres Vertragspartners die Bedeutung beimessen, die ihr unter Berücksichtigung des Handelsbrauchs zukommto Es gilt also nicht das von der Vertragspartei individuell Gewollte, sondern maßgebend ist die dem Handelsbrauch entsprechende typische Bedeutung ihrer Erklärung (HGB RGRK § 346 Einleitung) -Wenn mithin der vom Berufungsgericht festgestellte Handelsbrauch besteht, ist hier der Maklervertrag mit der von der Klägerin in Abrede gestellten Klausel zustande gekommen, daß die Klägerin trotz Abschlusses des Kaufvertrages über das Schiff zwischen dem Beklagten und keine Provision für ihre Makler- angesehen und für revisibel gehalten werden sollte, wäre, hier der erkennende Senat zur selbständigen Nachprüfung nicht berufen, weil es sich um einen Handelsbrauch handelt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur in dessen Bezirk, nämlich in der Hansestadt Hamburg, Geltung besitzt (vglo BGH Urt,v. 22» September I960 - II ZR 40/59 - WM I960, 1210)„ Der erkennende Senat hat daher die Feststellungen des Berufungsgerichts Uber das Bestehen des erwähnten Handelsbrauchs, sofern sie verfahronsraäßig einwandfrei getroffen sind, seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ohne selbständig nächprüfen zu können, ob es wirklich einen solchen Handelsbrauch gibt, den die Revision in Abrede stellto 27o November 1963 - V ZK 6/62 - LK ZPO § 402 Nr. 16)o Um einen Handelsbrauch zu ermitteln, wird es im Hegelfall sogar unerläßlich sein, eine Auskunft, in Wirk-lichkeit also ein Gutachten, der zuständigen Industrie-und Handelskammer heranzuziehen, zu deren wesentlichen Aufgaben es gehört, Behörden und Gerichte durch Gutachten und Berichte zu unterstützen (Geßler/Hefermehl/Hildebrendt/ Schröder § 346 Nr« 17)* Allerdings muß das Gericht im Kähmen der sich ihm darbietenden Möglichkeiten ein solches Gutachten auf seine logische und wissenschaftliche Begründung nachprüfon (Baumbach/lauterbach ZPO 28» Aufl# Obers * 402 Annio 2 D) • Dieser Aufgabe ist indes das Berufungsgericht nachgekommen, wio seine ausführlichen Darlegungen auf Seito 19 bis 22 des Berufungsurteils ergeben» Wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der ein Gutachten darstellenden Äußerung der Handelskammer HUHfe zu folgen sei, so hat es sich dabei im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung gehalten* Entgegen der Ansicht der Revision ist es dem erkennenden Senat versagt, aus der Auskunft andere Schlüsse zu ziehen, als sie das Berufungsgericht für richtig gehalten hat«. zu einer Ergänzung ihrer Äußerung und einer genauen Schilderung des von ihr bei der Befragung beobachteten Verfahreno zu veranlassen, sind nicht begründete Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Handelskammer den von ihr angeschriebenen Firmen Rechtsfragen vorgelegt habe, was allerdings unzulässig gewesen wäre. ■Bei der Feststellung des Handelsbrauchs hat das Berufungsgericht neben der konkreten Übung, dem Gutachten der Handelskammer folgend, auch die klare und übereinstimmende Überzeugung der befragten Firmen deshalb in Betracht gezogen, woil diese sich in der Praxis entsprechend verhalten würden» Auch diese Darlegungen enthalten entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler o Es läßt sich daher nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht auch dem erwähnten Umstand Bedeutung beigomossen hat» cc) Allerdings stand der Klägerin der Gegenbeweis offen, daß sich in Wirklichkeit ein solcher Handelsbrauch, wie ihn die Handelskammer ermittelt hatte, nicht gebildet habe» Ein schlüssiger Gegenbeweis ist aber entgegen der Ansicht der Revision von der Klägerin in den Tatsachenrechtszügen nicht angetreten worden» Die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25» September 1962 aufgeführten sechs Schiffsmakler sind lediglich als Zeugen dafür benannt worden, daß sie den von der Handelskammer festgestellten Handelsbrauch verneinen« Abgesehen davon, daß eine der von der Klägerin benannten Maklerfirmen von der Handelskammer befragt wurde und sich gerade im Sinne des von dem Berufungsgericht feetgestellten Handelsbrauchs geäußert hatte, kommt es auf diesen Beweisantritt deshalb nicht an, weil die unter Beweis gestellte Tatsache, daß einige Schiffsmakler das Bestehen cos von der Handelskammer ermittelten und vom Berufungsgericht als erwiesen angesehenen Handelsbrauchs nicht kennen und dessen Geltung “im Interesse ihres Berufsstandes weit von sich weisen“, für sich allein nicht ausreicht, die Feststellung des Berufungsgerichts über das Bestehen des Handelsbrauchs zu erschüttern, die 63 auf Grund des Gutachtens der Handelskammer getroffen hat« Bas Berufungsgericht hat daher ayich dadurch keinen Hechtsverstoß begangen, daß es die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen unterließ« Die von der Revision gerügte i erletzung des § 286 ZPO liegt somit nicht vor« Revision, die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts durch die von ihr für richtig gehaltene Beurteilung zu ersetzen« Damit kann sie keinen Erfolg haben, denn die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts liegen ausschließlich auf tatrichterlichem Gebiet, sind in sich widerspruchsfrei und lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen«
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; nein 9 16 >6 L HGB § 346 Wesen, Entstehung und Feststellung eines Handelsbrauchs <, BGH,Urt„Vo lo Dezember 1965 - VIII ZR 271/63 OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 1«Dezember 1965 Klett, Juetiz-obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Franz H e Inhaber Fritz RucWbph Otto HefH9 in Klägerin und Revisionsklägerin;, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Adolf in He 9 Beklagten und Revisionsbeklagten9 -» Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dro|»0, Der VIIIo Zivilsenat de9 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1» Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dro Dorschei und Dr«Messner für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3« Juli 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand» Der Beklagte war Eigentümer des im Seeschiffsregister des Amtsgerichts (SSR eingetragenen Motorschiffs das er zu veräußern beabsichtigte. Durch Vermittlung der Klägerin kam es seit Anfang 1959 zu Kaufverhandlungen zwischen dem durch die Pirma LflflP Gesellschaft für Schiffahrt und Außenhandel mbH (im folgenden DflV) vertretenen Beklagten, für den die Firma Andreas I« ZaflIHIBHP als Makler eingeschaltet war, mit der indonesischen Firma M< Shipping Company limited in (im folgenden Mo 9BP), deren Makler die Firma C«V. Pe^H^^^fc Pel in D^BIB war, in Westeuropa vertreten durch Al in Am In einem Schreiben vom 19« März 1959 machte der Klägerin ein Festangebot über das Schiff, ln dem es heißt» “In diesem Gebot sind 2 # für Sie enthaltene“ Nachdem die indonesische Regierung unter dem 16c Dezember 1959 dem Ankauf des Schiffes zu einem Gesamtpreise von 952 584 DM zugestimmt hatte«, wurden am 24° Dezember 1959 in zwei Verträge zwischen dem Beklagten, vertreten durch den Geschäftsführer der L< und vertreten durch A‘ abge- schlossene Der erste Vertrag, das sogenannte “Proforma Memorandum of Agreement“, in dem ein Kaufpreis von 950 000 DM vorgesehen war, sollte lediglich zur Vorlage bei der indonesischen Regierung dienen, damit MoflB die erforderliche Devisenzuteilung erhielt* In dem zweiten;, ebenfalls in englischer Sprache abgefaßten und mit “Memorandum of Agreement“ überschriebenen Vertrag, der die zwischen den Parteien wirklich festgelegten Bedingungen enthielt9 war ein Kaufpreis von 690 000 DM vereinbart, in dem eine Provision von 2 fr für die Klägerin einkalkuliert war. Das Schiff sollte nach Wahl des Käufers etwa am 1*Februar oder lo April I960 in Hamburg übernommen werden«, In § 2 des Vertrages verpflichtete sich die Käuferin, als Sicherheit für die Erfüllung des Vertrages ein Depot in Höhe von 10 fr des Kaufpreises bei der Deutschen Bank in H®-K zu errichten* Wegen der bevorstehenden Feiertage einigten sich jedoch die Vertragschließenden mündlich, daß der Betrag erst später eingezahlt zu v^erden brauchte* Am 8* Januar I960 telegrafierte daß der Beklagte sich an den Vertrag bis zu dem 15°Januar I960 gebunden halte, wenn das Depot bis zu diesem Tage errichtet werde* Mit Telegramm vom .19° Januar I960 bot MoflBIB die Lieferung des Schiffes an* Da dieses Telegramm nicht beantwortet wurde, erinnerte LflH) durch Telegramm vom 21* Januar I960 an Erledigung* Am 28»Januar I960 telegrafierte SflHHHBBI an das Schiff sei gegenwärtig verfügbar, namens des Eigentümers setze sie zur Errichtung des Depots eine Nachfrist bis spätestens 2» Februar I960, vormittags 10 Uhr, andernfalls der Verkäufer über das Schiff frei verfügen werde. Hierauf antwortete Mo^BB durch Telegramm vom 1„ Februar I960 an die Überweisungen würden Anfang März erfolgen» Durch Kaufvertrag vom 16. Februar I960 verkaufte der Beklagte das Schiff für 52 750 englische Pfund (rund 615 000 DM) nach Südafrika, ohne sich der Klägerin als .Vermittler zu bedienen» Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr eine Provision von 2 von 690 000 DM zustehe, weil der Vertrag mit vom 24. Dezember 1959 wirksam zustande gekommen sei» Sie hot mit der Klage Zahlung von 15 800 DM nebst Zinsen vom Beklagten verlangt» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter» Ent scheidungsgründe * Die Revision ist nicht begründet» 1» Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kaufvertrag (Memorandum of Agreement) über das Schiff “P^B” zwischen dem Beklagten und MoflBBP zustande gekommen ist, nach deutschem Recht beantwortet, was keinen Bedenken unterliegt» Es bejaht diese Frage und nimmt an, daß die Wirksamkeit des Vertrages auch nicht von einer aufschiebenden Bedingung des Inhalts, daß die Käuferin ein Depot von 10 % des Kaufpreises zu stellen hatte, abhängig gemacht wurde« Diese der Klägerin günstigen Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« 2« Dennoch versagt das Berufungsgericht der Klägerin den geltend gemachten Provisionsanspruch, weil ein allgemeiner Handelsbrauch der Schiffsmakler bestehe, daß eino Provision von dem Verkäufer eines Schiffs nicht gefordert werden könne, wenn der Verkauf ohne dessen Verschulden nicht durchgeführt werde« a) Die Revision verweist demgegenüber auf die Vorschrift des § 652 BGB, die den Anspruch auf Maklerlohn mit dem Zustandekommen des Vertrages entstehen läßt, und vertritt die Auffassung, diese Bestimmung gelte auch zwischen den Parteien, die eine abweichende Vereinbarung nicht getroffen hätten« Deshalb, so meint die Revision, komme es auf das Bestehen des von dom Beklagten behaupteten und von dem Berufungsgericht für erwiesen erachteten Handelsbrauchs überhaupt nicht an« Diese Rüge der Revision läßt außer acht, daß es sieh bei der erwähnten Bestimmung des § 652 BGB nicht um zwingendes Recht handelt (einhellige Auffassung vgl« Staudinger BGB 11« Aufl« § 652 Br. 15? §GB RGRK 11« Aufl« § 652 Anm» 15)« Vor nachgiebigem Recht hat aber ein Handelsbrauch grundsätzlich den Vorrang (BGH Ort«v« 18o Januar 1952 - I ZR 105/51 - DM BGB § 675 Nr« 3? Geßler/Hefermehl/hildebrandt/Schröder HGB 4» Aufl« § 346 Kr« 36? HGB RGRK 2« Aufl« § 346 Anm« 10), sofern nicht der Zweck des Gesetzes einen entgegenstehenden Handelsbrauch auaschließt (OLG Celle BB 1961, 1341)o Bestand hier der Handelsbrauch, den das Berufungsgericht fest- 6 gestellt hat«, so ist dieser und nicht die von der Re-^ vision angeführte Vorschrift des § 652 BGB maßgebend, denn die erwähnte Ausnahme liegt ersichtlich nicht vor, so daß ein dieser Bestimmung entgegenstehender Handelsbrauch vorgehto b) Nach Ansicht der Revision soll ein Handelsbrauch nur dann von Bedeutung sein, wenn die Auslegung einer 'Willenserklärung in Frage stehe. Unter diesem Gesichtspunkt habe aber das Berufungsgericht, so meint die Revision, die Prüfung gar nicht vorgenommeno Auch dieser Gedankengang kann der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen» Gemäß § 346 BGB ist unter Kaufleuten in Ansehung der Bedeutung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen» § 346 HGB betrifft daher entgegen dem Vortrage der Revision auch Wirkungen, die Handlungen und Unterlassungen, ohne Willenserklärungen zu sein, haben können (HGB RGRK § 346 Einleitung! Geßler/liefermehl/Hildebrandt/Schröder § 346 Nr» 22)» Pür den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist allerdings entscheidend, ob bei der Pz'üfung, wie die von den Parteien bei Abschluß des Maklervertrages abgegebenen Erklärungen zu verstehen sind und welche rechtlichen Verpflichtungen durch sie begründet werden, der vom Berufungsgericht festgestellte Handelsbrauch 2u berücksichtigen ist» Das Berufungsgericht hat seinem Urteil diesen Handelsbrauch zugrundegelegto Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, denn ein Handelsbrauch ist die Verkehrssitte des Hstmiels (HGB RGRK § 346 Anm» lj Baumbach/Duden HGB 15- Auflo § 346 Anm» 1 A)» Bei der Ermittlung, welchen Sinn die von den Parteien abgegebenen Erklärungen gehabt haben, durch die es zu der Vereinbarung des Maklervertrages gekommen ist, sind auch im Handelsrecht die Vorschriften der §§ 133» 157 BGB maßgebend, und die Auslegung der Verträge zwischen Kaufleuten hat nach Treu und Glauben sowie kaufmännischer Ver-kehrssitte, also nach Handelsbrauch, zu erfolgen«, Besteht nun der vom Berufungsgericht festgestellte Handelsbrauch, so hat dies zur Folge, daß er auch ohne besondere Bezugnahme Inhalt der Vereinbarung zwischen den Parteien geworden ist (Geßler/hefermehl/Hildebrandt/Schröder § 346 Hr, 1)«, Wer sich dem Handelsbrauch nicht unterworfen will, muß ihn ausdrücklich aussphließen (BGH UrtoVc 14- November 1951 - II ZR 41/51 - LM BGB § 284 Nr» l)o Bas gilt selbst dann, wenn eine Vertragspartei auf dem Standpunkt steht, daß es einen solchen Handelsbrauch, wie er ihr entgegen gehalten wird, gar nicht gibt. Maßgebend ist nicht die Ansicht der Vertragspartei, die den Handelsbrauch leugnet, sondern es kommt darauf an, wie die Gegenseite die von der anderen Partei abgegebene Erklärung auffassen durfte- Besteht aber ein zugunsten der Gegenseite sprechender Handelsbrauch, so kann diese der Erklärung ihres Vertragspartners die Bedeutung beimessen, die ihr unter Berücksichtigung des Handelsbrauchs zukommto Es gilt also nicht das von der Vertragspartei individuell Gewollte, sondern maßgebend ist die dem Handelsbrauch entsprechende typische Bedeutung ihrer Erklärung (HGB RGRK § 346 Einleitung) -Wenn mithin der vom Berufungsgericht festgestellte Handelsbrauch besteht, ist hier der Maklervertrag mit der von der Klägerin in Abrede gestellten Klausel zustande gekommen, daß die Klägerin trotz Abschlusses des Kaufvertrages über das Schiff zwischen dem Beklagten und keine Provision für ihre Makler- 3 tätigkeit verlangen kann, sofern den Beklagten kein Verschulden daran trifft, daß der Verkauf nicht durchgeführt wurdeo Die in diesem Zusammenhänge von der Revision weiter erhobenen Rügen sind unbegründet. Der Beklagte hat sich auf den Handelsbrauch ausdrücklich berufen, und das Berufungsgericht hat ihn festgestellt * Der Beklagte brauchte daher nicht geltend zu machen, daß in den Maklervertrag ein entsprechender Vorbehalt ausdrücklich oder stillschweigend aufgenommen worden sei. Ob die Klägerin die Möglichkeit bedacht hat, daß ihre Erklärung entsprechend dom Handelsbrauch aufgefaßt werden würde, ist nach dem Ausgeführten unerheblich® 3» Der Hauptangriff der Revision richtet sich dagegen* daß das Berufungsgericht - wie die Revision meint - zu Unrecht den erwähnten Handelsbrauch festgestellt habe. Sie vertritt die Ansicht, daß ein solcher Handelsbrauch nicht bestehe und auch niemals bestanden habe, und wendet sich außerdem mit Verfahrensrügen gegen die entsprechenden Darlegungen des Berufungsgerichtso a) Die Frage, ob ein Handelsbrauch besteht und welchen Inhalt er hat, liegt auf tatsächlichem Gebiet» Sie ist im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar (BGH Urt»v. 14» November 1951 - II ZR 41/51 - IM BGB § 284 Nr» 1 und v. 28» Mai 1956 - II ZR 314/55 - DM HGB § 346 (F) Nr. 1; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18® Aufl» § 549 Anm. II 3; Rosenberg, Dehrbuch 9» Aufl» § 14Ö III 1 a S, 700$ Geßler/Hefermehl/Hildebrandt/Schröder § 346 Nr» 16), Selbst wenn aber, wie Wieczorek (ZPO § 549 Anm. H II b) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts anzunehmen scheint, ein Handelsbrauch als Rechtsnorm- angesehen und für revisibel gehalten werden sollte, wäre, hier der erkennende Senat zur selbständigen Nachprüfung nicht berufen, weil es sich um einen Handelsbrauch handelt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur in dessen Bezirk, nämlich in der Hansestadt Hamburg, Geltung besitzt (vglo BGH Urt,v. 22» September I960 - II ZR 40/59 - WM I960, 1210)„ Der erkennende Senat hat daher die Feststellungen des Berufungsgerichts Uber das Bestehen des erwähnten Handelsbrauchs, sofern sie verfahronsraäßig einwandfrei getroffen sind, seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ohne selbständig nächprüfen zu können, ob es wirklich einen solchen Handelsbrauch gibt, den die Revision in Abrede stellto b) Die Feststellung des Handelsbrauchs, der von dem Beklagten behauptet war und den das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, beruht auf einer von dem Berufungsgericht eingeholten Auskunft der Handelskammer vom 24o August 1962, sowie deren ergänzender Stellungnahme vom 9o Februar 1963, um die das Berufungsgericht die Handelskammer mit Rücksicht auf die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken ersucht hatte* Diesen Äußerungen der Handelskammer isrt das Berufungsgericht gefolgt und hat dementsprechend den von der Beklagten behaupteten allgemeinen Handelsbrauch der HflHB Schiffsmakler bejahte Entgegen der Auffassung der Revision ist das vom Berufungsgericht angewandte Verfahren zur Feststellung des Handelsbrauchs nicht zu beanstanden* aa) Wenn auch die amtliche Auskunft einer Behörde als Beweismittel in der Zivilprozeßordnung nicht ausdrücklich aufgeführt ist, so ist doch anerkannt, daß die Einholung einer solchen Auskunft zulässig ist und die Parteien 10 ihrer Verwertung nicht widersprechen können, selbst wenn sie sich ihrem Inhalt nach als ein Sachverständigengutachten der Behörde darstellt, wie es hier der Fall ist (BGH ürto v. 27o November 1963 - V ZK 6/62 - LK ZPO § 402 Nr. 16)o Um einen Handelsbrauch zu ermitteln, wird es im Hegelfall sogar unerläßlich sein, eine Auskunft, in Wirk-lichkeit also ein Gutachten, der zuständigen Industrie-und Handelskammer heranzuziehen, zu deren wesentlichen Aufgaben es gehört, Behörden und Gerichte durch Gutachten und Berichte zu unterstützen (Geßler/Hefermehl/Hildebrendt/ Schröder § 346 Nr« 17)* Allerdings muß das Gericht im Kähmen der sich ihm darbietenden Möglichkeiten ein solches Gutachten auf seine logische und wissenschaftliche Begründung nachprüfon (Baumbach/lauterbach ZPO 28» Aufl# Obers * 402 Annio 2 D) • Dieser Aufgabe ist indes das Berufungsgericht nachgekommen, wio seine ausführlichen Darlegungen auf Seito 19 bis 22 des Berufungsurteils ergeben» Wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der ein Gutachten darstellenden Äußerung der Handelskammer HUHfe zu folgen sei, so hat es sich dabei im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung gehalten* Entgegen der Ansicht der Revision ist es dem erkennenden Senat versagt, aus der Auskunft andere Schlüsse zu ziehen, als sie das Berufungsgericht für richtig gehalten hat«. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist möglich, sie verstößt weder gegen Erfahrungssätze noch gegen die Denkgesetze und läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen* bb) Die Revision beanstandet die von der Handelskammer zwecks Ermittlung des Handelsbrauchs gewählte Fragestellung und die Auswahl der befragten Mtgliedsfirmen. Die von ihr erhobenen Bedenken, die bereits im Berufungsverfahren von der Klägerin eingehend dargelegt waren und die das Berufungsgericht dazu bewogen hatten, die Handelskammer 11 - zu einer Ergänzung ihrer Äußerung und einer genauen Schilderung des von ihr bei der Befragung beobachteten Verfahreno zu veranlassen, sind nicht begründete Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Handelskammer den von ihr angeschriebenen Firmen Rechtsfragen vorgelegt habe, was allerdings unzulässig gewesen wäre. Vielmehr zielten die Fragen erkennbar darauf ab, die in den einschlägigen Handelskreisen bestehende tatsächliche' Übung festzustellen. Das Berufungsgericht hielt sich daher im Rahmen der ihm als ÜCatrichter zuatehenden 'Würdigung, wenn es die von der Handelskammer an ihre um Auskunft angegangenen Mitgliedsfinnen gerichteten Anfragen als sachgemäß angesehen und festgestellt hat, daß die Handelskammer entsprechend dem von dem Deutschen Industrie- und Handelstag herausgegebenen Merkblatt für die Feststellung von Handelsbräuchen verfahren i9t und die in diesem Merkblatt niedergelegten Richtlinien beachtet hat, die eine einheitliche und sachdienliche Methode zur Ermittlung eines Handelsbrauchs gewährleisten* Ebensowenig läßt es sich beanstanden, daß das Berufungsgericht die Zahl der befragten Firmen für ausreichend gehalten hat. Entgegen der Darstellung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die "unmaßgebliche Meinung" einzelner^ von der Handelskammer befragten Firmen seiner Entscheidung zugrunde ge legt, sondern das von der Handelskammer gutachtlich ausgewertete Ergebnis der Befragung eines dem Umfang nach ausreichenden repräsentativen Querschnitts der einschlägigen Handelskreise. Daß Verkäufe von Schiffen nur verhältnismäßig selten und Fälle, in denen Kaufverträge über Schiffe nicht zur Durchführung gelangen, sogar besonders, selten Vorkommen, hat daß Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehoben (BU S« 22)* Seine Annahme, daß bei einer solchen Sachlage bex'eits 12 - ganz wenige Fälle geeignet sind, um einen Handelsbrauch zu begründen, läßt entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen» Mögen sich auch, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat geltend gemacht hat, Handelsbräuche vorwiegend bei Massengeschäften bilden, so ist es dennoch nicht ausgeschlossen, daß auch bei nur selten oder sogar sehr selten vorkommenden Geschäften allmählich im Laufe der Jahre ein Handelsbrauch entsteht» ■Bei der Feststellung des Handelsbrauchs hat das Berufungsgericht neben der konkreten Übung, dem Gutachten der Handelskammer folgend, auch die klare und übereinstimmende Überzeugung der befragten Firmen deshalb in Betracht gezogen, woil diese sich in der Praxis entsprechend verhalten würden» Auch diese Darlegungen enthalten entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler o Es läßt sich daher nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht auch dem erwähnten Umstand Bedeutung beigomossen hat» Angesichts des eindeutigen Ergebnisses der von der Handelskammer durchgeführten Befragung konnte daher das Berufungsgericht, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, in Übereinstimmung mit der gutachtlichen Äußerung der Handelskammer den von dem Beklagten behaupteten Handelsbrauch als erwiesen ansehen» cc) Allerdings stand der Klägerin der Gegenbeweis offen, daß sich in Wirklichkeit ein solcher Handelsbrauch, wie ihn die Handelskammer ermittelt hatte, nicht gebildet habe» Ein schlüssiger Gegenbeweis ist aber entgegen der Ansicht der Revision von der Klägerin in den Tatsachenrechtszügen nicht angetreten worden» Die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25» September 1962 aufgeführten 13 - sechs Schiffsmakler sind lediglich als Zeugen dafür benannt worden, daß sie den von der Handelskammer festgestellten Handelsbrauch verneinen« Abgesehen davon, daß eine der von der Klägerin benannten Maklerfirmen von der Handelskammer befragt wurde und sich gerade im Sinne des von dem Berufungsgericht feetgestellten Handelsbrauchs geäußert hatte, kommt es auf diesen Beweisantritt deshalb nicht an, weil die unter Beweis gestellte Tatsache, daß einige Schiffsmakler das Bestehen cos von der Handelskammer ermittelten und vom Berufungsgericht als erwiesen angesehenen Handelsbrauchs nicht kennen und dessen Geltung “im Interesse ihres Berufsstandes weit von sich weisen“, für sich allein nicht ausreicht, die Feststellung des Berufungsgerichts über das Bestehen des Handelsbrauchs zu erschüttern, die 63 auf Grund des Gutachtens der Handelskammer getroffen hat« Bas Berufungsgericht hat daher ayich dadurch keinen Hechtsverstoß begangen, daß es die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen unterließ« Die von der Revision gerügte i erletzung des § 286 ZPO liegt somit nicht vor« 4« Bie Revision wendet sich schließlich noch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kaufvertrag ohne Verschulden des Beklagten nicht durchgeführt worden sei« Sie meint, es sei dem Beklagten ohne weiteres zuzu demuten gewesen, die von dem indonesischen Käufer gewünschte Frist zu gewähren« Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben« Bas Berufungsgericht hat den Sachverhalt aus tatsächlichen Gründen dahin gewürdigt, dem Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, daß er sich verfrühc von dem Kaufvertrag gelöst habe« Ebensowenig gereiche es dem Beklagten zu dem Verschulden, daß er die Durchführung des Kaufvertrages nicht gerichtlich erzwungen habe« Mit ihrem Vorbringen versucht die i Revision, die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts durch die von ihr für richtig gehaltene Beurteilung zu ersetzen« Damit kann sie keinen Erfolg haben, denn die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts liegen ausschließlich auf tatrichterlichem Gebiet, sind in sich widerspruchsfrei und lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Deshalb muß die unbegründete Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Dr« Hoidinger Dr. Gelhaar Artl Dt„ Dorschei Dr« Messner