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BGH · VIII ZR 270/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 270/64

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Das Berufungsgericht verneint das und hat deshalb wiederum die Berufung des Klägers gegen das Urteil des landgerichts insoweit zurückgewiesen, als dieses die Klage gegen die Beklagte abgewiesen und ihrer negativen Feststellungswiderklage stattgegeben hatte. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage gegen die Beklagte weiter und erstrebt Abweisung ihrer Widerklage. 1 o Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 822 BGB setzt, wie auch das Berufungsgericht zutreffend annimmt, voraus, 2o Wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungs-grtinde ergibt, nimmt das Berufungsgericht an, seit dem Abschluß des Mietvertrages vom 22« Mai 1950 zwischen der M^Hfe-Bau und SfHHI 06i Bach dem Willen der Beteiligten dies die einzige Rechtsgrundvereinbarung für die von Stegmann vorgenommenen Ausund Umbauten gewesen« Eine solche Annahme legte schon die vereinbarte lange Vertragsdauer (29 Jahre) nahe« Außerdem hatte der Kläger sich im Schriftsatz vom 28« September 1959 So 6, mit dem er die Klageforderung begründete, selbst darauf berufen, ,fdas Äquivalent dafür, daß in Ziff.4 Grundsatz des Bereicherungsrechts, daß ein aus einem rechtsgültigen Vertrage Berechtigter keine Bereicherungsansprüche gegen Dritte hat, an die seine Gegenleistung unmittelbar oder mittelbar gelangt ist (BGHZ 27, 317, 326). Dementsprechend hat der erkennende Senat in VIII ZR 181/60 vom 18o Januar 1962 (= WM 1962, 552) ausgesprochen, daß ein Untermieter für Bauaufwendungen einen Anspruch aus §§ 951?

Zitierte Normen: § 242 BGB
BGBVoraussetzungBerufungsgerichtAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2088 062'
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 270/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26o April 1967 Klettg Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bäckermeisters Erich	in	VI
-tß 6 0
Klägers und Revisionsklägers9
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
FrauMna BgB gebe Straße 0
Beklagte und Revisionsbeklagte 5 - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 6. November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 23o Januar 1963 (VIII ZR 156/61 - WM 1963, 380) verwiesen. Durch dieses Urteil ist das erste Berufungsurteil aufgehoben worden, soweit die Klage gegen die Beklagte (früher: Beklagte zu 2) abgewiesen und ihrer Widerklage entsprochen war. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch aus § 822 BUB hat. Das Berufungsgericht verneint das und hat deshalb wiederum die Berufung des Klägers gegen das Urteil des landgerichts insoweit zurückgewiesen, als dieses die Klage gegen die Beklagte abgewiesen und ihrer negativen Feststellungswiderklage stattgegeben hatte. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage gegen die Beklagte weiter und erstrebt Abweisung ihrer Widerklage. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe s
i
1 o Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 822 BGB setzt, wie auch das Berufungsgericht zutreffend annimmt, voraus,
a)	daß	einen	Bereicherungsanspruch	gegen
 den Hechtsvorgänger der Beklagten, 2>r0 WSHB» gehabt hat,
b)	daß er diesen Anspruch dadurch verloren hat, daß Br° Wim^das Erlangte der Beklagten unentgeltlich zugewandt ha to
 Bas Berufungsurteil verneint beide Voraussetzungen«
Es hält den Revisionsangriffen standa
2o Wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungs-grtinde ergibt, nimmt das Berufungsgericht an, seit dem Abschluß des Mietvertrages vom 22« Mai 1950 zwischen der M^Hfe-Bau und SfHHI 06i Bach dem Willen der Beteiligten dies die einzige Rechtsgrundvereinbarung für die von Stegmann vorgenommenen Ausund Umbauten gewesen« Eine solche Annahme legte schon die vereinbarte lange Vertragsdauer (29 Jahre) nahe« Außerdem hatte der Kläger sich im Schriftsatz vom 28« September 1959 So 6, mit dem er die Klageforderung begründete, selbst darauf berufen, ,fdas Äquivalent dafür, daß	in	Ziff. 4
des Vertrages vom 22« Mai 1950 die Instandsetzungskosten des Gebäudes übernahm, liege eindeutig in der Pachtdauer bis zu dem 31 « Bezember 1979”« Es ist aber ein anerkannter
 
Grundsatz des Bereicherungsrechts, daß ein aus einem rechtsgültigen Vertrage Berechtigter keine Bereicherungsansprüche gegen Dritte hat, an die seine Gegenleistung unmittelbar oder mittelbar gelangt ist (BGHZ 27, 317, 326). Dementsprechend hat der erkennende Senat in VIII ZR 181/60 vom 18o Januar 1962 (= WM 1962, 552) ausgesprochen, daß ein Untermieter für Bauaufwendungen einen Anspruch aus §§ 951? 812 BGB nicht habe, wenn er die Leistungen aufgrund rechtswirksamen Vertrages mit dem Mieter erbracht hat. Daran wird festgehalten. Diesen Grundsatz dann zu durchbrechen, we nn wie hier, der Untermieter die vorzeitige Auflösung des Unterroietverhältnisses verschuldet hat, ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht des Revisionsklägers aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB kein Anlaß gegeben. Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht - von der Annahme einer einzigen, in dem Vertrag vom 22. Mai 1950 niedergelegten Rechtsgrundvereinbarung ausgehend -die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs Steg-manns gegen Dr.	verneint	hat.
Damit erweist sich die Klagabweisung als gerechtfertigt, ohne daß es noch auf die Verfahrensrügen der Revision ankäme, die sich teils gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts richten, teils mangelnde Sachaufklärung der Voraussetzungen des § 822 BGB rügen.
Die Kostonentscheidung beruht auf § 97 ZPO
Dr» Haidinger	Artl	Dr.
Messner
 Mormann
Braxmaier