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BGH · VIII ZR 270/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 270/56

1- Die in Lieferungsbedingungen des Verkäufers unter, dem Abschnitt «Lieferzeit« enthaltene Freizeich-nungsklausel "Scliadensersatzanspriiche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen« kann dahin verstanden werden, daß sich der Verkäufer für jeden Pall des Eintritts eines Verzögerungsschadens in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§ 276 Abs» 2 BGB) von der Haftung freizeichnen will, also auch dann, wenn die Lieferung unterbleibt, weil sich der Verkäufer hierzu nicht für verpflichtet hält, Die Berufung auf diese Preizeichnung verstößt jedenfalls dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Verkäufer die Lieferung aus sachlichen Gründen unterläßt, ohne daß-ihm dies als grobes Verschulden angerechnet werden kann. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27- September 1957 unter Mitwirkung, der Bundesrichter Dr > Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Messner für Recht erkannt» 94 BÄ auch für die Zeit vom 15* Januar 1952 bis zu dem 14« Mai 1953 abgewiesen und über die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens entschieden hat. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt. Der Kläger hat mit der Klage Lieferung der Großrohre und der Bohrrohre sowie als Verzugsschaden Nutzungsentschädigungen in Höhe von monatlich 146,86 BK der Deutschen Notenbank (DM-Ost) für die Großrohre und von monatlich 113,98 JM-Ost für die Bohrrohre bis zur Lieferung gefordert und für den Ball, der Abweisung der Lieferungsansprüche Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der von ihm gezahlten Beträge von 13 000,- RM, auf die er sich Gegenforderungen, der.Beklagten in Höhe von 2 660,60 RM hat anrechnen lassen, und 2 175,46 RM in DM-Wesb nebst 6 $ Zinsen seit dem 1. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen von 1 251,49 DM abgewiesen, seine Berufung wegen der Klageanträge auf Lieferung der 21 Stangen Bohrrohre, der NutzujigsentSchädigung dafür sowie auf Schadensersatz anstelle der Lieferung zurückgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. November 1944 bis zu dem Eingang der Lieferung und hilfsweise für den Fäll der Abweisung des Lie-fenmgsanspruchs Zahlung von 5 113,02 DM nebst Zinsen, soweit nicht das Berufungsgericht diesen Anspruch bereits teilweise zuerkannt hat, verlangt und außerdem 6 $ Zinsen von 1 033,94 DM-West für die Zeit vom 29. Er.hat die Zahlungsanträge mit der Maßgabe gestellt, daß in Höhe von 538/69 DM Zahlung an die Amtskasse des Bundesgerichtshofs für Rechnung des Klägers erfolgen soll. Der Kläger hat mit seiner Revision gegen dieses Urteil seinen Anspruch auf Ersatz des Verzugs Schadens wegen JTiclit-lieferung der Bohrrohre und den Zinsanspruch aus dem Betrage von 1 055»94 DU weiterverfolgt, Jedoch mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag den Verzugsschaden für die Zeit bis zu dem 23. Bas Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung für entgangene Nutzungen» die der Kläger nach seiner Behauptung im.Falle rechtzeitiger Lieferung der Bohrrohre gezogen haben würde, mit der Begründung verneint, daß dieser Anspruch durch die Lieferungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen sei» Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, daß diese Bedingungen schon ihrem Inhalt nach dem Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nicht entgegenständen, sie seien aber auch nicht Bestandteil des Vertrages über die Bohrrohre geworden. Falls wir selbst in Verzug geraten, muß der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen» Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Abschluß insoweit zurücktreten, als die Ware bis zu dem Fristablauf nicht geliefert ist. Wenn danach Ersatzansprüche ausgeschlossen sein sollten, so könne sich dies nur auf den Fall beziehen, daß dem Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 2GB deswegen zustehe, weil die Lieferung für ihn kein Interesse mehr habe» Der Senat würde auch dann, wenn er zur selbständigen Auslegung der Klausel be- ' fugt wäre, ihr in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht entnehmen, daß sich die Verkäuferin damit für jeden Fäll des Ein. tritte eines Verzögerungsschadens in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§ £76 Abs. 2 BGtB) von dfer Haftung freizeibhiieri. Wenn es dann anschließend unter Einschaltung des Satzes: »Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurück-weisen» heißt: »Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen", so ist die Klausel auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dahin zu verstehen, daß die Beklagte sich hiermit von einer Haftung für VermögensBChaden für jeden Fall der Verzögerung mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz frei zeichnen wollte> Das Reichsgericht hat zwar in der von der Revision ange-r führten Entscheidung HER 1934, 560 einer Klausel in Lieferungsbedingungen "Schadensersatzansprüche sind vollständig ausgeschlossen" im Zusammenhang mit einer vorhergehenden Klausel "Angabe einer Lieferzeit erfolgt stets unverbindlich" nur die Bedeutung beigemessen, daß aus einer Versäumung der vereinbarten Lieferfrist, soweit sie durch zwingende, vom Willen der Verkäuferin unabhängige Umstände veranlaßt worden ist, Scha-densersatzansprüche gegen die Verkäuferin nicht hergeleitet Erst das zweite Berufungsurteil hat dein Kläger den Lieferungsanspruch zuerlcannt und damit der Beklagten entgegen der von ihr vertretenen Hechtsansicht die Verpflichtung zur Lieferung auf erlegt.. Deshalb ist der Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verwehrt, sich auf die Klausel zu berufen (RGZ 168, 321, 329), Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, daß dem Verkäufer eine Berufung auf solche Ereizeichnung dann versagt sein soll, wenn er sich seinen lie-ferungsverpflichtungen grobfahrlässig entzogen hat. B^HHk hat als Zeuge bekundet, daß dem Kläger der Auftrag mit einem Schreiben bestä- -tigt worden sei, auf dessen Rückseite die Lieferungsbedingungen der Beklagten aufgedruckt waren. Hat aber der Kläger das Bestätigungsschreiben mit den aufgedruckten Lieferungsbedingungen im Juli 1944 erhalten, so ist 68 bedeutungslos, ob der Kläger im April 1944 mit dem Zeugen vereinbarthat, es sollten dem Auftrag über die Großrohre und den weiteren Aufträgen nicht mehr die Verkauf sbedingungen der Beklagten zugrunde gelegt werden. Denn der Kläger hat diesem Schreiben nicht widersprochen, vielmehr Zählung des von ihm angeforderten Rechnungsbetrages geleistet, und er hat sioh damit diesen Bedingungen unterworfen, ohne daß er sich dieser Polgerung mit der Begründung entziehen kann, er habe im April 1944 mit als. Er hat diese Behauptung jedoch nicht näher erläutert, vielmehr, ohne ein solches Schreiben abschriftlich mitzuteilen oder sonst zu bezeichnen, die Vorlegung der gesamten Geschäftskorrespondenz von der Beklagten verlangt und beantragt, das Gericht solle ihr dies aufgeben. Die Beklagte hat sich Bchrlftsätzlich dahin erklärt, sie habe abgesehen von den von ihr bereits eingereichten Unterlagen weitere Unterlagen nicht finden können, und über die angestell ten Nachforschungen Zeugenbeweis angeboten*» Der Kläger hat zwar ln seinem Schriftsatz vom 8. Die allgemeine Behauptung, es handle sich um ein Schreiben des Klägers an die Beklagte, das diese im Rahmen der gesamten Geschäftskorrespondenz erhalten habe, genügt hierfür nicht (Baumbach Dauterbach, ZPO 24* Aufl. Deshalb kann die Revision nicht mit der lügfe durchdringeri, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag unbeachtet gelassen und damit § 286 ZPO verletzt. Juni 1955, das über die erste Revision des Klägers entschieden hat, zu dem Ergebnis, daß die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 1 033 >94 DOS auf Grund der Vorschriften Über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet sei, und nimmt an, der Kläger könne Zinsen von dieser Summe nur ab Rechtshängigkeit verlangen (§ 618 IV, 291 Die Voraussetzungen für einen v/eitergehenden Anspruch seien dem Sachverhalt nicht zu entnehmen- Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des engefochtenen Urteils sodann weiter ausgeführt, daß dem Kläger 4 $> Zinsen von der genannten Summe für die Zeit vom 15 * Januar 1952 ab zustünden.; Diese Entscheidung begründet es mit der Erwägung, in der dem Kläger durch das erste Berufungsurteil rechtskräftig zuerkannten Summe von 1 251>49 DM sei auch ein Betrag von 217,56 DM als Anspruch auf Rückgewähr der für die Bohrrohre geleisteten Zahlung enthalten, auf den er deshalb keinen Anspruch habe, weil die Beklagte nunmehr zur Lieferung der Bohrrohre verurteilt worden sei. Allerdings hat der Kläger den Betrag von 217,56 DM nur für den Pall verlangt, daß er mit dem Anspruch auf Lieferung der Bohr.rohre nicht durchdringe, Wenn das erste Berufungsurteil hinsichtlich dieses Teilbetrages nicht ausdrücklich aufgehoben worden und nunmehr Rechtskraft eingetreten ist, so mag es rechtsmißbräuchlioh sein, wenn der Kläger aus deni ersten Berufungsurteil insoweit einen Zahlungsanspruch herleiten würde. Der Zinsanspruch war daher dem Kläger von dem Betrage von 1 033»94- DM unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des Urteils des Landgerichts für die Zeit vom-15- Januar 1952 bis zu dem 14- Mai 1955 zuzusprechen-. Es hat dahei übersehen, daß die Beklagte ausdrücklich erklärt hatte, sie sei bereit, den Betrag von 1 033,94 3DM nebst 5 7» Zinsen an den Kläger zu zahlen, Ob der Kläger diesen Zinssatz auch gemäß § 353 HOB beanspruchen kann, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Dagegen ist der weiter von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch nach den insoweit zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Das. Berufungsgericht hat diese Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß der bei ihm noch anhängige Dieferungs-anspruch mit 4 900,- ISS und der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mit 4 000,- DK zu bemessen sei. Infolgedessen ist es gerechtfertigt, dem Kläger drei Viertel der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens aufzuerlegen, während die Beklagte nur ein Viert®1 dieser Kosten zu tragen hat.

Zitierte Normen: § 276 BGB § 286 ZPO
KostenZinsBohrrohreBerufungsgerichtAnspruchLieferungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht far die Amtliche Sammlung!
2322 029
Gesetz; IIGB § 346; BGB §§ 242, 276, 286, 287
Rechtssatzf
1- Die in Lieferungsbedingungen des Verkäufers unter, dem Abschnitt «Lieferzeit« enthaltene Freizeich-nungsklausel "Scliadensersatzanspriiche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen« kann dahin verstanden werden, daß sich der Verkäufer für jeden Pall des Eintritts eines Verzögerungsschadens in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§ 276 Abs» 2 BGB) von der Haftung freizeichnen will, also auch dann, wenn die Lieferung unterbleibt, weil sich der Verkäufer hierzu nicht für verpflichtet hält,
2. Die Berufung auf diese Preizeichnung verstößt jedenfalls dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Verkäufer die Lieferung aus sachlichen Gründen unterläßt, ohne daß-ihm dies als grobes Verschulden angerechnet werden kann.
Aktenzeichens VIII ZR 270/56
- Urt. des BGH vom 27. September 1957 KG Berlin
I' VIII 2R 270/56
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».	Verkündet
'(■■■ m 27* September 1957 }y Hoffmeister, i	Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Brunnenbaümeisters Erwin in B
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die-	und	SflM^Aktiengesellschaft, ver-
treten durch ihren Vorstand, die Direktoren I®Ä_und
-mm-vmEmm,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 in Bl
- Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27- September 1957 unter Mitwirkung, der Bundesrichter Dr > Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Messner
 für Recht erkannt»
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Das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. März 1956 wird insoweit aufgehoben, als es den Anspruch auf Zahlung von 5 # Zinsen von .1.033? 94 BÄ auch für die Zeit vom 15* Januar 1952 bis zu dem 14« Mai 1953 abgewiesen und über die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens entschieden hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 61. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin Vom 15. März 1952 weiterhin abgeändert»
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Die Beklagte wird verurteilt, 5 i» Zinsen von 1 035,94 fü von 15» Januar 1952 bis zu dem 14 Mai 1953 für Rechnung des Klägers an die Amtskasse des Bundesgerichtshofs zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt.
Die Kosten dieser Revision fallen dem Kläger zur. Last *	.
Von Rechts wegen
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Der Kläger 'betrieb im Jahre 1944 in	C'flHI	ein
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 und S^Pfc-Aktiengesellschaft in Berlin, so firmierte damals die Beklagte, Großrohre und zahlte hierfür 13 000,- EM Ende Juli 1944 an die Beklagte, Die Eohre wurden nicht geliefert«
Am 17, Juli 1944 bestellte der Kläger bei der Beklagten 21 Stangen nahtlose Bohrrohre näher bezeichneter Größe zur Lieferung nach Zossen« Die Beklagte gab die Bestellung an' die RVM-VfPB- GrttbH in D^HIHB weiter. Sie erhielt von ihr über die Rohre eine Rechnung vom 30. September 1944 mit der Anzeige, daß diese zwecks Weiterlieferung auf dem Wasserwege an die Beklagte zunächst mit einem Waggon nach Ruhrort Hafen an ein Speditionsunternehmen gesandt worden seien. Darauf stellte die Beklagte die Sendung dem Kläger am 13* Oktober 1944 in Rechnung und kündigte gleichzeitig an, sie werde ihm das Material nach Eingang schnellstens zugeheh lassen.
Der Kläger zahlte den Rechnungsbetrag mit 2 175,46 RM im November 1944 an die Beklagte. Er behauptet, er habe auch diese Rohre nicht erhalten.
Der Kläger hat mit der Klage Lieferung der Großrohre und der Bohrrohre sowie als Verzugsschaden Nutzungsentschädigungen in Höhe von monatlich 146,86 BK der Deutschen Notenbank (DM-Ost) für die Großrohre und von monatlich 113,98 JM-Ost für die Bohrrohre bis zur Lieferung gefordert und für den Ball, der Abweisung der Lieferungsansprüche Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der von ihm gezahlten Beträge von 13 000,- RM, auf die er sich Gegenforderungen, der.Beklagten in Höhe von 2 660,60 RM hat anrechnen lassen, und 2 175,46 RM in DM-Wesb nebst 6 $ Zinsen seit dem 1. November 1944 verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Mit der Berufung hat der Kläger seine bisherigen Anträge weiterverfolgt.- Das Berufungsgericht hat das Urteil des Land- ! gerichts teilweise dahin abgeändert, daß die Beklagte an den Kläger 1 251,49 DM-West (1 053,94 DM und 217,53 DM) zu zahlen hat* Es hat die Berufung im übrigen zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen von 1 251,49 DM abgewiesen, seine Berufung wegen der Klageanträge auf Lieferung der 21 Stangen Bohrrohre, der NutzujigsentSchädigung dafür sowie auf Schadensersatz anstelle der Lieferung zurückgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.
Der Kläger hat in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht neben dem Anspruch auf Lieferung der 21 Stangen Bohrrohre eine. HutZungsentschädigung in Höhe von monatlich 113,98 DM-West ab 1. November 1944 bis zu dem Eingang der Lieferung und hilfsweise für den Fäll der Abweisung des Lie-fenmgsanspruchs Zahlung von 5 113,02 DM nebst Zinsen, soweit nicht das Berufungsgericht diesen Anspruch bereits teilweise zuerkannt hat, verlangt und außerdem 6 $ Zinsen von 1 033,94 DM-West für die Zeit vom 29. Juli 1944 bis zu dem 14. Mai 1953«
Er.hat die Zahlungsanträge mit der Maßgabe gestellt, daß in Höhe von 538/69 DM Zahlung an die Amtskasse des Bundesgerichtshofs für Rechnung des Klägers erfolgen soll.
Das Berufungsgericht hat nunmehr das Urteil des Landgerichts weiter .abgeändert und die 3eklagte; zur Lieferung von 21 Stangen nahtloser Bohrrohre verurteilt, im übrigen jedoch die Berufung des Klägers zurüekgewie sen * Es hat. die Kosten des ersten Rechtszuges und des ersteh Berufungsverfahrens dem •
 
Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5» dagegen die übrigen Koßten des Berufungsverfehrens und des der Entscheidung des .Berufungsgerichts überlassenen Viertels der Kosten des ersten Revisionsverfahrens den Parteien Je zur Hälfte auferlegt»
Der Kläger hat mit seiner Revision gegen dieses Urteil seinen Anspruch auf Ersatz des Verzugs Schadens wegen JTiclit-lieferung der Bohrrohre und den Zinsanspruch aus dem Betrage von 1 055»94 DU weiterverfolgt, Jedoch mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag den Verzugsschaden für die Zeit bis zu dem 23. Juni 1948 nur noch auf 11,39 DM-West monatlich bemessen» Die Beklagte beantragt; die Revision zurückzuweisen»
EntscheidungsgrUnde s
I. Bas Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung für entgangene Nutzungen» die
 der Kläger nach seiner Behauptung im.Falle rechtzeitiger
• • ! •
Lieferung der Bohrrohre gezogen haben würde, mit der Begründung verneint, daß dieser Anspruch durch die Lieferungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen sei» Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, daß diese Bedingungen schon ihrem Inhalt nach dem Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nicht entgegenständen, sie seien aber auch nicht Bestandteil des Vertrages über die Bohrrohre geworden.
- 1) Die Verkaufsbedingungen enthalten drei Räüptabsciuiitte,
 die Abschnitte I Allgemeine Bedingungen, II Ausführung der
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Lieferungen und III Sonstiges. Sie sind unter Stichworteh in .
Unterabschnitte gegliedert. Der Abschnitt II 1 -f Lieferzeit -
hat folgenden Wortlauts
"Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung» Jedoch nicht vor völliger Klanstellung, aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist gilt.
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mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser oder des Lieferwerks Verschulden unmöglich ist
 Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeit- * raum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluß in Verzug ist»
Falls wir selbst in Verzug geraten, muß der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen» Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Abschluß insoweit zurücktreten, als die Ware bis zu dem Fristablauf nicht geliefert ist.
Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurüclcweisen, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen."
a) Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die Klausel über den Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Erfüllung nicht zutreffend ausgelegt. Diese Klausel müsse im Zusammenhang mit den vorausgegangenen Bestimmungen gewürdigt werden. Wenn danach Ersatzansprüche ausgeschlossen sein sollten, so könne sich dies nur auf den Fall beziehen, daß dem Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 2GB deswegen zustehe, weil die Lieferung für ihn kein Interesse mehr habe»
Eine solche Auslegung findet jedooh in dem Wortlaut der Be dingungen keine Stütze. Die Lieferungsbedingungen schließen vielmehr eine Haftung wegen verspäteter Erfüllung eindeutig aus. Der Wortlaut der Klausel läßt die Auslegung zu, däß sie jede Überschreitung der Lieferzeit umfaßt. Der Senat würde auch dann, wenn er zur selbständigen Auslegung der Klausel be- ' fugt wäre, ihr in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht entnehmen, daß sich die Verkäuferin damit für jeden Fäll des Ein. tritte eines Verzögerungsschadens in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§ £76 Abs. 2 BGtB) von dfer Haftung freizeibhiieri. Wollte (vglv' RGZ 168, 321,. 329).
b) Die Revision hat darin recht, daß bei Auslegung einer Preizeichnungsklciusel die ihr vorausgehenden und auch die sonstigen Bestimmungen der Lieferungsbedingungen des Verkäufers zu berücksichtigen sind. Diese sehen hier vor, daß der Käufer dann, wenn der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug geraten ist, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurücktreten darf, wenn die Ware bis zu dem Ablauf der Frist nicht geliefert ist. Wenn es dann anschließend unter Einschaltung des Satzes: »Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurück-weisen» heißt: »Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen", so ist die Klausel auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dahin zu verstehen, daß die Beklagte sich hiermit von einer Haftung für VermögensBChaden für jeden Fall der Verzögerung mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz frei zeichnen wollte>
Das Reichsgericht hat zwar in der von der Revision ange-r führten Entscheidung HER 1934, 560 einer Klausel in Lieferungsbedingungen "Schadensersatzansprüche sind vollständig ausgeschlossen" im Zusammenhang mit einer vorhergehenden Klausel "Angabe einer Lieferzeit erfolgt stets unverbindlich" nur die Bedeutung beigemessen, daß aus einer Versäumung der vereinbarten Lieferfrist, soweit sie durch zwingende, vom Willen der Verkäuferin unabhängige Umstände veranlaßt worden ist, Scha-densersatzansprüche gegen die Verkäuferin nicht hergeleitet
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werden dürften, daß aber hierdurch ein Schadensersätzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB nicht ausgeschlossen sei«
Die hier zu beurteilende Freizeichnungsklausel steht aber nicht in einem solchen Zusammenhang; außerdem handelt es sioh nicht um einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, sondern darum, ob er Verzögerungsschaden beanspruchen lcörnio
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,c) Ob die Klausel auch dann anzuwenden wäre, wenn sich die Beklagte ohne ausreichende sachliche Gründe der Erfüllung
 des Kaufvertrages entzogen hatte, kann dahingestellt bleiben. i>enn dies kann den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht entnommen werden. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, daß sie unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr zur Lieferung verpflichtet sei. Erst das zweite Berufungsurteil hat dein Kläger den Lieferungsanspruch zuerlcannt und damit der Beklagten entgegen der von ihr vertretenen Hechtsansicht die Verpflichtung zur Lieferung auf erlegt.. Die Beklagte, die unwiderlegt nicht mehr im vollständigen Besitz ihrer Geschäftsunterlagen geblieben war, hat v/eder willkürlich noch grobfahrlässig gehandelt, wenn sie den Versuch gemacht hat, den Lieferungsanspruch des Klägers abzuwehren.
Dies kann ihr auch nicht von dem Zeitpunkt ab zu dem Vorwurf gemacht werden, zu dem ihr durch die Zeugenaussage dea ka.ufmänni scnen ingestellten Bdäl@ Grundlage für die Einwendung entzogen war, daß die Ware auf dem Wege nach Berlin vermutlich in Verlust geraten sei. Denn die Beklagte hatte sich darüber hinaus damit verteidigt., daß die Ware, wenn sie noch in ihren Besitz gelangt war, auch an den Kläger weitergeleitet worden sein müsse, und außerdem,ohne daß ihr dies als grobes Verschulden angerechnet werden kann, die Ansicht vertreten, es sei ihr nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten, den Lieferungsanspruoh nach so langer Zeit unter den veränderten Preisverhälthissen noch zu erfüllen.
. d) Der Ansicht der Revision kann auch insoweit .nioht gefolgt werden, als sie behauptet, die Beklagte habe sich jedenfalls vom Zeitpunkt der Erhebung der Klage ab vorsätzlich ihrer Leistungspflicht entzogen. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte sich Uber das Bestehen d$r Lieferungspflicht. im klaren gewesen wäre oder doch eine solche Verpflichtung als möglich angesehen hatte. Unter den angeführten Umständen ist aus dem Sachverhalt jedoch nicht zu schließen, daß diese Voraussetzungen vörgelegen haben.
 
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e) Es verstößt auch nicht gegen die guten Sitten, wenn die Beklagte in den Verkaufsbedingurigen die Haftung für Verzugsschaden ausgeschlossen hat. Gerade diese Haftung legt einem Verkäufer ein oft unübersehbares Risiko auf. Es ist daher verständlich und widerspricht nicht der Rechtsordnung, wenn sich die Beklagte hiervon freizeichnen wollte.
Hier liegen keine besonderen Umstände vor, aus denen gefolgert werden könnte, daß die Geltendmachung der Erei-zeichnungsklauselmit freu und Glauben nicht in Einklang steht. Deshalb ist der Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verwehrt, sich auf die Klausel zu berufen (RGZ 168, 321, 329), Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, daß dem Verkäufer eine Berufung auf solche Ereizeichnung dann versagt sein soll, wenn er sich seinen lie-ferungsverpflichtungen grobfahrlässig entzogen hat. Das Reichsgericht hat vielmehr aaO die Geltung eines solchen Haftungsausschlusses flir Verzögerungsschaden auoh für diesen Eall anerkannt. Ob dem grundsätzlich beizutreten ist, bedarf hier schon deshalb keiner Entscheidung, weil dem zu beurteilenden Sachverhalt ein grobfahrlässiges Verhalten der Beklagten . dieser Art nicht zu entnehmen ist.
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2) Die Revision wendet sich vergeblich mit verfahrensrecht.- /.	•!	|:
liehen Rügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß '?• | die Lieferungsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil	'
geworden seien.	V
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a) In diesem Zusammenhang bezieht sich die . Revision auf	.	|t.
die Behauptung des Klägers, er habe im April 1944.dem Handlungs-bevollmächtigten der Beklagten umaiif dessen Bitte, die
 mit. der Beklagten abgebrochenen	Geschäftsbesiehürigen wieder	;V|
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aufzunehmen, erklärt,	hierzu	wäre	er	nur	dann	bereit,	wenn	*
neuen Aufträgen an die Beklagte nicht ihre allgemeinen Ver-kaufsbedingungenzugrunde gelegt würden und wenn die Beklagte
 hinsichtlich der Preise und der Lieferungszeit bestimmte Wünsche des Klägers anerkennen würde. Nach Darstellung des Klägers soll sich DfHIB hiermit einverstanden erklärt haben.. Die lie- ' vision rügt, das Benifungsgericht habe es unterlassen, die hie für angebotenen Beweise zu erheben»
Zum Beweise seiner Behauptung über die Vereinbarung mit der Kläger mehrere Zeugen benannt, von denen nur DtfHivernommen. worden ist, auf den sich auch die Beklagte berufen hatte. Das Berufungsgericht hat ihn vaiä. B^BB über die Behauptung vernommen, daß dem Kläger anläßlich der Bestellung der 21 Bohrrohre die Lieferungsbedingungen der Beklagten ausgehändigt worden seien. B^HHk hat als Zeuge bekundet, daß dem Kläger der Auftrag mit einem Schreiben bestä- -tigt worden sei, auf dessen Rückseite die Lieferungsbedingungen der Beklagten aufgedruckt waren. Das Berufungsgericht hat trotz des Bestreitens des Klägers angenommen und festgestellt,. daß dieser auch in den Besitz des Schreibens mit der Auftragsbestätigung gelangt sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Peststellung war vielmehr im Rahmen der von dem Berufungsgericht tatsächlich gewürdigten Umstände zulässig. Hat aber der Kläger das Bestätigungsschreiben mit den aufgedruckten Lieferungsbedingungen im Juli 1944 erhalten, so ist 68 bedeutungslos, ob der Kläger im April 1944 mit dem Zeugen	vereinbarthat, es sollten dem Auftrag über
 die Großrohre und den weiteren Aufträgen nicht mehr die Verkauf sbedingungen der Beklagten zugrunde gelegt werden. Denn der Kläger hat diesem Schreiben nicht widersprochen, vielmehr Zählung des von ihm angeforderten Rechnungsbetrages geleistet, und er hat sioh damit diesen Bedingungen unterworfen, ohne daß er sich dieser Polgerung mit der Begründung entziehen kann, er habe im April 1944 mit	als. Bevollmächtigten
 der-Beklagten eine Vereinbarung über die Nichtanwendung der Verkaufsbedingungen.getroffen. Das Berufungsgericht war daher nicht verpflichtet, über diese Behauptung des Klägers Beweis zu erheben.
 
b) Der Kläger hat ferner geltend gemacht, es ergehe eich aus einem Schreiben an die Beklagte, daß er ihre allgemeinen Verkaufsbedingungen für die weiteren Geschäftsbeziehungen der Parteien nicht habe zugrunde gelegt wissen wollen. Er hat diese Behauptung jedoch nicht näher erläutert, vielmehr, ohne ein solches Schreiben abschriftlich mitzuteilen oder sonst zu bezeichnen, die Vorlegung der gesamten Geschäftskorrespondenz von der Beklagten verlangt und beantragt, das Gericht solle ihr dies aufgeben. Das Berufungsgericht hat daraufhin der Beklagten im Beschluß vom 8. November 1955 eine entsprechende Auflage gemacht und sie aufgefordert, ihre gesamten Geschäftsunterlagen zu der Bestellung des Klägers vom 17. Juli 1944 über die 21 Bohrrohre zu den Akten einzureichen. Die Beklagte hat sich Bchrlftsätzlich dahin erklärt, sie habe abgesehen von den von ihr bereits eingereichten Unterlagen weitere Unterlagen nicht finden können, und über die angestell ten Nachforschungen Zeugenbeweis angeboten*» Der Kläger hat zwar ln seinem Schriftsatz vom 8. Februar 1956 S. 4 und 5 Zweifel an der Nichtigkeit dieser Darstellung geäußert, jedoch keinen der Vorschrift des $ 424 ZPO entsprechenden Antrag auf Vorlage einer genügend bezeichneten Urkunde gestellt.
Die allgemeine Behauptung, es handle sich um ein Schreiben des Klägers an die Beklagte, das diese im Rahmen der gesamten Geschäftskorrespondenz erhalten habe, genügt hierfür nicht (Baumbach Dauterbach, ZPO 24* Aufl. § 424 Annr. zu Nr. 1). Deshalb kann die Revision nicht mit der lügfe durchdringeri, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag unbeachtet gelassen und damit § 286 ZPO verletzt.
II. Das Berufungsgericht kommt in Übere^hstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vöä 13. Juni 1955, das über die erste Revision des Klägers entschieden hat, zu dem Ergebnis, daß die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 1 033 >94 DOS auf Grund der Vorschriften Über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet sei, und nimmt an, der Kläger könne Zinsen von

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dieser Summe nur ab Rechtshängigkeit verlangen (§ 618 IV, 291 Die Voraussetzungen für einen v/eitergehenden Anspruch seien dem Sachverhalt nicht zu entnehmen- Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des engefochtenen Urteils sodann weiter ausgeführt, daß dem Kläger 4 $> Zinsen von der genannten Summe für die Zeit vom 15 * Januar 1952 ab zustünden.; es fiat jedoch davon abgesehen, dem Kläger diesen ZinBanspruch zuzuerkennen. Diese Entscheidung begründet es mit der Erwägung, in der dem Kläger durch das erste Berufungsurteil rechtskräftig zuerkannten Summe von 1 251>49 DM sei auch ein Betrag von 217,56 DM als Anspruch auf Rückgewähr der für die Bohrrohre geleisteten Zahlung enthalten, auf den er deshalb keinen Anspruch habe, weil die Beklagte nunmehr zur Lieferung der Bohrrohre verurteilt worden sei. Da der Betrag von 217,56 DM den Zinsanspruch bei weitem übersteige, sei es gerechtfertigt, eine Verrechnung durchzuführen und den Zinsanspruch abzuweisen.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Entscheidung des Berufungsgerichts einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Allerdings hat der Kläger den Betrag von 217,56 DM nur für den Pall verlangt, daß er mit dem Anspruch auf Lieferung der Bohr.rohre nicht durchdringe, Wenn das erste Berufungsurteil hinsichtlich dieses Teilbetrages nicht ausdrücklich aufgehoben worden und nunmehr Rechtskraft eingetreten ist, so mag es rechtsmißbräuchlioh sein, wenn der Kläger aus deni ersten Berufungsurteil insoweit einen Zahlungsanspruch herleiten würde. Der Zinsanspruch ist aber unabhängig von diesem Zahlungsanspruch geltend gemacht worden, und es ist nicht zulässig, den Zinsanspruch abzuweisen, weil'ein selbständiger anderer Anspruch zu:Unreöht anerkannt worden ist. Der Zinsanspruch war daher dem Kläger von dem Betrage von 1 033»94- DM unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des Urteils des Landgerichts für die Zeit vom-15- Januar 1952 bis zu dem 14- Mai 1955 zuzusprechen-. Was die Höhe des Zinses anbe-
langt, so hat das Berufungsgericht nur 4 f» Zinsen als gerechtfertigt angesehen. Es hat dahei übersehen, daß die Beklagte ausdrücklich erklärt hatte, sie sei bereit, den Betrag von 1 033,94 3DM nebst 5 7» Zinsen an den Kläger zu zahlen, Ob der Kläger diesen Zinssatz auch gemäß § 353 HOB beanspruchen kann, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Dagegen ist der weiter von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch nach den insoweit zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt.
III. Demnach war die Revision des Klägers zurückzuweisen, soweit er eine NutzungsentSchädigung und weitere Zinsen verlangt hat. Bei der Entscheidung über die dem Kläger zuzubilligenden Zinsen war entsprechend dem Antrag des Klägers die Pfändung dieses Anspruches zugunsten der Amtskasse des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, Soweit hinsichtlich der Zinsen zu Gunsten des Klägers zu erkennen war, ist diese Entscheidung für die Kosten des Rechtsstreits deshalb ohne Bedeutung,, weil die Zinsforderung, soweit ihr stattgegeben ist, nur eine geringe Höhe erreicht und auf die Verteilung der Kosten keinen Einfluß hat. Die Kosten dieser Revision waren daher dem Kläger in vollem Umfange aufzuerlegen..
Außerdem war die Kastenentscheidung des Berufungsgerichts insoweit zu. ändern, als sie die Kosten des zweiten Berufungs-Verfahrens betrifft. Das. Berufungsgericht hat diese Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß der bei ihm noch anhängige Dieferungs-anspruch mit 4 900,- ISS und der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mit 4 000,- DK zu bemessen sei. In der Bewertung des Anspruches auf die Nutzungsentschädigung kann vihm jedoch nicht gefolgt werden. Der Kläger hat in dem zweiten 'Berufungsverfahren einen geänderten Antrag gestellt und anstelle von monatlich 113,98 DM-Ost nunmehr eine Nutzungsentschädigung von 113,98 DH-West, berechnet seit dem 1. November 1944
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bis zu dem Bingang der Lieferung, verlangt. Der Anspruch ist auoir für die Zeit vor der Uährungsumstellung in voller Höhe in Deutscher Mark der Bank der Deutschen Länder geltend gemacht worden, so daß er bei der Berrechnung des Streitwerts ent- i’ sprechend anzusetzen ist. Dieser ist fUr den Anspruch auf Hutzungsentschädigung auf 15 OOO,- DM zu bemessen. Infolgedessen ist es gerechtfertigt, dem Kläger drei Viertel der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens aufzuerlegen, während die Beklagte nur ein Viert®1 dieser Kosten zu tragen hat. Damit wird allerdings die Kostenentscheidung zu dem Nachteil des Klägers abgeändert, der allein Revision eingelegt hat. Hiergegen bestehen jedoch deshalb keine Bedenken, weil über die Kosten ohneRücksicht darauf, welche Partei das Rechtsmittel eingelegt hat, eine dächentsprechende Entscheidung von Amts wegen zu treffen ist (vgl. BGH Urteil vom 13. März 1953 - V ZR 77/51 - S. 18/19 mit Naohweisen).
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