Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme durch Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er nach wie vor die Abweisung der Klage erstrebt. Zutreffend und in ObereinStimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß im Falle der Berufung des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten für die gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen erfolgende Festsetzung des Wertes der Beschwer (§ 511 a ZPO) das Interesse des Beklagten maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. Auf die Revision ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht hierbei von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. 1. Für das Rechtsmittelinteresse des Auskunftspflichtigen ist in erster Linie auf den Zeit- und Kostenaufwand abzustellen, den die Auskunftserteilung voraussichtlich erfordern wird. Davon geht auch das Berufungsgericht aus und meint, der Beklagte könne dem Auskunft sanspruch durch Vorlage der entsprechenden Honorarrechnungen nachkommen. gen des Beklagten, wonach für die Erteilung der Auskunft die vorherige Durcharbeitung von etwa 30 Aktenordnern erforderlich sei. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß dies in den Fällen der hier interessierenden acht Mandate nicht geschehen ist oder daß er etwa Honorare erzielt hat, für die keine Rechnungen existieren. Der vom Berufungsgericht für das Heraussuchen und die Übersendung der entsprechenden Rechnungen geschätzte Aufwand von "(höchstens) 500 DM" erscheint keineswegs zu niedrig. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die Berücksichtigung besonderer, den Wert der Beschwer erhöhender Umstände, insbesondere des Interesses der Beklagten an der Geheimhaltung der auskunftspflichtigen Tatsachen, verneint. Durch die Vorlage der Honorarrechnungen würden auch Interessen irgendwelcher Art der Mandanten des Beklagten nicht berührt. Ge-heimhaltungsinteressen des Auskunftspflichtigen, die unabhängig von den Rechtsbeziehungen der Parteien bestehen und ihre Grundlage, wie hier, in gesetzlichen Regelungen über die Berufsausübung haben, können als werterhöhender Faktor bei der Bemessung seines Rechtsmittelinteresses in Betracht kommen (vgl. Hier gilt dies indessen nicht, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, daß im konkreten Fall ein Konflikt mit der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Betracht kommt. Der Beklagte hat sich in § 9 des Vertrages vom 4. Daher lag für ihn von Anfang an auf der Hand, daß er der Klägerin Auskunft schuldete und dazu die Zustimmung der betroffenen Klienten brauchte. Der bloße allgemeine Hinweis auf seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist unter den hier gegebenen Umständen für die Begründung eines besonderen, zur Erhöhung seines Rechtsmittelinteresses geeigneten Geheimhaltungsinteresses nicht geeignet.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 269/92 URTEIL Verkündet am: 21. April 1993 Zöller Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Gerhard NI itraße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■■ ~ und gegen Firma U(P|Bi GmbH, führer Eckhard an der W| gesetzlich vertreten durch die Geschäftsund Thomas HflHB, TflBstraße Nih Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. 2 3 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1993 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Ball für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Juli 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war mehrere Jahre lang bei der Klägerin als angestellter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig? zeitweise war er auch ihr Geschäftsführer. Durch Vertrag vom 4. Januar 1988 hoben die Parteien den Anstellungsvertrag zu dem 31. Dezember 1987 auf, der Beklagte war fortan bis Ende April 1988 freier Mitarbeiter der Klägerin. S 9 des Vertrages vom 4. Januar 1988 lautet: 3 "Es besteht der berufsübliche Mandatschutz. Erhält Herr NflB(= Beklagter) während der Laufzeit dieses Vertrages oder während einer Dauer von fünf Jahren nach Beendigung dieses Vertrages Mandate, die bisher der (= Klägerin) er- teilt worden sind, übertragen, so verpflichtet sich Herr N^9zur Zahlung von einem Drittel des jeweils von ihm aus dem Mandat erzielten Bruttohonorars ." Der Beklagte hat nach dem 1. Januar 1988 die steuerliche Betreuung von acht früheren Mandanten der Klägerin übernommen. Durch Teilurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Januar 1992 ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, aufgrund welcher abrechnungsfähigen Leistungen er Steuerbe-rater-/Wirtschaftsprüferhonorare aus diesen Mandaten erzielt hat. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme durch Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er nach wie vor die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die nach S 547 ZPO zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend und in ObereinStimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß im Falle der Berufung des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten für die gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen erfolgende Festsetzung des Wertes der Beschwer (§ 511 a ZPO) das Interesse des Beklagten maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. aus neuerer Zeit etwa BGH, Urteil vom 27. November 1991 - VIII ZR 37/91 = WM 1992, 289 = NJW-RR 1992, 697 und Beschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 = WM 1992, 1339 = NJW 1992, 2020 jeweils m.Nachw.). Auf die Revision ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht hierbei von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Dies ist nicht der Fall. 1. Für das Rechtsmittelinteresse des Auskunftspflichtigen ist in erster Linie auf den Zeit- und Kostenaufwand abzustellen, den die Auskunftserteilung voraussichtlich erfordern wird. Auch dies entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. die vorgenannten Senatsentscheidungen m.w.Nachw.). Davon geht auch das Berufungsgericht aus und meint, der Beklagte könne dem Auskunft sanspruch durch Vorlage der entsprechenden Honorarrechnungen nachkommen. Hiergegen wendet sich die Revision vergebens. Sie verweist auf das zweitinstanzliche Vorbrin- 5 gen des Beklagten, wonach für die Erteilung der Auskunft die vorherige Durcharbeitung von etwa 30 Aktenordnern erforderlich sei. Weshalb derartige vorbereitende Maßnahmen nötig sein sollen, ist aber weder ersichtlich noch vom Beklagten nähet begründet worden. Nach der Urteilsformel des Landgerichts hat der Beklagte Auskunft über diejenigen abrechnungsfähigen Leistungen zu erteilen, für die er Honorare erzielt hat, nicht etwa über alle Leistungen, für die ihm Honoraransprüche zustehen können. In Honorarrechnungen werden die den Gebühren zugrundeliegenden Leistungen üblicherweise in Kurzform bezeichnet. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß dies in den Fällen der hier interessierenden acht Mandate nicht geschehen ist oder daß er etwa Honorare erzielt hat, für die keine Rechnungen existieren. Der vom Berufungsgericht für das Heraussuchen und die Übersendung der entsprechenden Rechnungen geschätzte Aufwand von "(höchstens) 500 DM" erscheint keineswegs zu niedrig. Auch bei starker beruflicher Belastung ist es dem Beklagten zu demutbar, die acht Rechnungen selbst herauszusuchen. Bedient sich der Auskunftspflichtige für die Vorbereitung der Auskunft ohne Notwendigkeit fremder Hilfe, so müssen die dadurch entstehenden (Mehr-)Kosten bei der Bewertung seines Interesses an der Nichterteilung der Auskunft außer Betracht bleiben. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die Berücksichtigung besonderer, den Wert der Beschwer erhöhender Umstände, insbesondere des Interesses der Beklagten an der Geheimhaltung der auskunftspflichtigen Tatsachen, verneint. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein eigenes Interesse des Beklagten an der Geheimhaltung a der mitzuteilenden Tatsachen nicht erkennbar. Es sei auch nicht ersichtlich, daß sich der Beklagte bei Erteilung der Auskunft der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetze. Durch die Vorlage der Honorarrechnungen würden auch Interessen irgendwelcher Art der Mandanten des Beklagten nicht berührt. Allerdings unterliegen Steuerberaterhonorare grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht (§ 57 Abs. 1 StBerG). Ge-heimhaltungsinteressen des Auskunftspflichtigen, die unabhängig von den Rechtsbeziehungen der Parteien bestehen und ihre Grundlage, wie hier, in gesetzlichen Regelungen über die Berufsausübung haben, können als werterhöhender Faktor bei der Bemessung seines Rechtsmittelinteresses in Betracht kommen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 = WM 1984, 180, 181, vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 86/85 = FamRZ 1987, 468, 489 und vom 27. November 1991 aaO; Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 68/86 = NJW-RR 1987, 198 und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 83/87 = EzFamR ZPO § 3 Nr. 4; Schneider, Streitwertkommentar, 10. Auf1. Rdnr. 554 und Anm. EzFamR ZPO § 3 Nr. 4 S. 18). Hier gilt dies indessen nicht, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, daß im konkreten Fall ein Konflikt mit der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Betracht kommt. Der Beklagte hat sich in § 9 des Vertrages vom 4. Januar 1988 zur Abführung von einem Drittel des Honorars von neugewonnenen, früher von der Klägerin betreuten Mandanten verpflichtet. Daher lag für ihn von Anfang an auf der Hand, daß er der Klägerin Auskunft schuldete und dazu die Zustimmung der betroffenen Klienten brauchte. Mit der Verweigerung dieser Zustimmung 7 war nicht zu rechnen, weil die Klägerin diese Mandanten zuvor steuerlich betreut hatte und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse daher ohnehin kannte. Der Beklagte trägt mit keinem Wort vor, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg er sich in dieser Weise um die Zustimmung der Mandanten bemüht und dafür Zeit und Kosten aufgewandt hat. Der bloße allgemeine Hinweis auf seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist unter den hier gegebenen Umständen für die Begründung eines besonderen, zur Erhöhung seines Rechtsmittelinteresses geeigneten Geheimhaltungsinteresses nicht geeignet. Wolf Dr. Zülch Dr. Paulusch Groß Ball