Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Dr. Paulusch für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 15. Abänderung der vorinstanzlichen Urteile nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden muß (BGH in std.Rspr., insbesondere Urteil vom 25. Nach einhelliger Auffassung ist für die Wirksamkeit einer Unterschrift jedenfalls ausreichend, daß sie wenigstens einzelne Buchstaben andeutungsweise erkennen läßt und einen individuellen Charakter aufweist, der sich von anderen Unterschriften unterscheidet und eine Nachahmung zu demindest erschwert (vgl. Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Unterschrift sich als diejenige eines Namens darstellen, d.h. auch bei flüchtiger oder verkürzter Unterzeichnung die Absicht des Unterzeichnenden erkennen lassen muß, mit seinem vollen Namen zu unterzeichnen (BGHSt aaO; Senatsurteile vom 21. Ein nur aus wenigen Buchstaben des Namens bestehendes Handzeichen, wie es z.B. bei der Abzeichnung von Schriftstücken für betriebs- oder behördeninterne Zwecke üblich ist (sogenannte Paraphe), ist dagegen keine Unterschrift, die Hinter diesem Schriftzug befindet sich in handschriftlichen Klammern und handgeschriebenen Druckbuchstaben der volle Name des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (B^p); diesen Zusatz hat der Prozeßbevollmächtigte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eigenhändig angebracht. Die vorstehend beschriebenen Eigenheiten des Schriftzuges sowie insbesondere die Hinzufügung des Anfangsbuchstabens des Vornamens sowie des vollen Namens in handschriftlichen Druckbuchstaben lassen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch zweifelsfrei erkennen, daß Rechtsanwalt Bf^^^die Berufungsschrift mit seinem vollen Namen hat unterschreiben und nicht nur mit einer Abkürzung seines Namens hat "paraphieren" wollen. Da die Berufungsschrift somit wirksam unterzeichnet und die Berufung auch sonst zulässig ist, war der Rechtsstreit zur Prüfung der Berufung in materiell-rechtlicher Hinsicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 269/84 URTEIL Verkündet am 5. Juni 1985 Kanik, Justizhauptsekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der und Firma R Export GmbH, und 0 9 in RI Impor t Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. - und gegen die Firma Geschäftsführer ___ S.R.L., Via C0B ala F<_ gesetzlich vertreten durch den , Italien, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Dr. Paulusch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 12. Juli 1984 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 15. Dezember 1983 zur Zahlung von 58.363,20 DM verurteilt, ihre Widerklage ist abgewiesen worden. Die hiergegen mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt ß(H vom 18. Januar 1984 eingelegte Berufung hat das Berufungsge- 3 rieht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift keine Unterschrift trage, sondern lediglich mit einem Handzeichen (Paraphe) abgezeichnet sei. Mit der Revision begehrt die Beklagte, unter Aufhebung bzw. Abänderung der vorinstanzlichen Urteile nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die nach § 547 ZPO statthafte Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden muß (BGH in std.Rspr., insbesondere Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 = LM ZPO $ 519 Nr. 71 = NJW 1980, 291 = WM 1980, 91). Die Unterschrift braucht, was das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat, weder lesbar noch voll ausgeschrieben zu sein. Zweck der Unterschrift ist es, die Identität desjenigen sicherzustellen, der die Verantwortung für die von der Unterschrift gedeckte Erklärung trägt; im Anwaltsprozeß soll sie insbesondere zweifelsfrei erkennen I lassen, daß eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeß- j handlung von einem bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsan- yj 4 - wait vorgenommen wurde (Senatsurteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 254/74 = NJW 1975, 1704 - insoweit in BGHZ 65, 46 nicht abgedruckt; BGH Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - zur Veröffentlichung bestimmt - UA S. 8). Darüber, unter welchen Voraussetzungen eine diesen Zweck erfüllende Unterschrift vorliegt, bestehen in der Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs in Nuancen Unterschiede, auf die es aber im vorliegenden Fall nicht ankommt. Nach einhelliger Auffassung ist für die Wirksamkeit einer Unterschrift jedenfalls ausreichend, daß sie wenigstens einzelne Buchstaben andeutungsweise erkennen läßt und einen individuellen Charakter aufweist, der sich von anderen Unterschriften unterscheidet und eine Nachahmung zu demindest erschwert (vgl. z.B. BGHSt 12, 317, 319; Senatsurteil vom 25. Juni 1975 aaO; Senatsbeschluß vom 4. Juli 1984 - VIII ZB 8/84 = VersR 1984, 873). Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Unterschrift sich als diejenige eines Namens darstellen, d.h. auch bei flüchtiger oder verkürzter Unterzeichnung die Absicht des Unterzeichnenden erkennen lassen muß, mit seinem vollen Namen zu unterzeichnen (BGHSt aaO; Senatsurteile vom 21. Januar 1960 - VIII ZR 198/59 = MDR 1960, 396, 397; und vom 25. Juni 1975 aaO). Ein nur aus wenigen Buchstaben des Namens bestehendes Handzeichen, wie es z.B. bei der Abzeichnung von Schriftstücken für betriebs- oder behördeninterne Zwecke üblich ist (sogenannte Paraphe), ist dagegen keine Unterschrift, die 5 nach außen hin die Übernahme der Verantwortung des Unterzeichnenden für den Inhalt der Unterzeichneten Erklärung zu dem Ausdruck bringen soll. Diese an sich zutreffend erkannten Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht auf den vorliegenden Fall nicht richtig angewendet. Der Schriftzug unter der Berufungsschrift ist eine Unterschrift im vorbezeichneten Sinne. Er enthält zunächst den Anfangsbuchstaben L des Vornamens des Prozeßbevollmächtigten, sodann eine große Schleife und daran anschließend eine waagerecht verlaufende Wellenlinie mit Ausbuchtungen nach oben und unten; über der oberen Ausbuchtung ist zusätzlich ein nach unten geschlossener Haken angebracht. Hinter diesem Schriftzug befindet sich in handschriftlichen Klammern und handgeschriebenen Druckbuchstaben der volle Name des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (B^p); diesen Zusatz hat der Prozeßbevollmächtigte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eigenhändig angebracht. Der Schriftzug zwischen dem Anfangsbuchstaben des Vornamens und dem Klammerzusatz läßt sich als flüchtige Ausführung des Anfangsbuchstabens B sowie der Buchstaben u (angedeutet durch den Haken über der waagerechten Wellenlinie), m sowie nn (angedeutet durch die nach oben und unten gerichteten Ausbuchtungen der Wellenlinie) wahrnehmen. Das Schriftgebilde läßt somit, wenn auch undeutlich, erkennen, daß es aus einzelnen Buchstaben besteht; es zeigt deutlich individuellen Charakter. 6 - Die vorstehend beschriebenen Eigenheiten des Schriftzuges sowie insbesondere die Hinzufügung des Anfangsbuchstabens des Vornamens sowie des vollen Namens in handschriftlichen Druckbuchstaben lassen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch zweifelsfrei erkennen, daß Rechtsanwalt Bf^^^die Berufungsschrift mit seinem vollen Namen hat unterschreiben und nicht nur mit einer Abkürzung seines Namens hat "paraphieren" wollen. Da die Berufungsschrift somit wirksam unterzeichnet und die Berufung auch sonst zulässig ist, war der Rechtsstreit zur Prüfung der Berufung in materiell-rechtlicher Hinsicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu über- 7 tragen, die vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt. Von der in der Revisionsverhandlung erörterten Anwendung des $ 8 GKG war abzusehen, weil die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung des Berufungsgerichts immerhin vertretbar ist. Braxmaier Dr. Skibbe Treier Dr. Zülch Dr. Paulusch