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BGH · VIII ZR 269/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 269/80

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Zedenten unterliegen, sind mit dem Zeitpunkt an die Sparkasse abgetreten, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt werden.... Die Sparkasse wird sie den Drittschuldnern vorläufig nicht vorlegen, ist jedoch nach ihrem billigen Ermessen, und zwar auch aus in der Person des Zedenten liegenden Gründen jederzeit dazu berechtigt. Auch kann sie die Forderungen bei Fälligkeit unmittelbar einziehen, wenn sie das nach ihrem billigen Ermessen für erforderlich halten darf.Für den Fall, daß sie von diesen Rechten Gebrauch macht, verpflichtet sich der Zedent, auch seinerseits die Drittschuldner zur Zahlung an die Sparkasse anzuhalten. Die Gemeinschuldnerin hatte der Firma wBBV eine Faßtransportanlage mit automatischer Reinigungs-, Füll- und Verpackung smaschine zu dem Preise von 399 243,40 DM geliefert. & We^HBI in Br^B^) es Anfang September abgelehnt hatten, die Forderung aus dem Vertrag mit der Firma w|^BV gesondert zu finanzieren, bot die Klägerin unter Bezugnahme auf eine vorausgegangene mündliche Absprache der Gemeinschuldnerin am 16. Zu einer Einigung über Forderungskauf und Abtretung kam es mit Zugang des Schreibens der Gemeinschuldnerin vom 14. Dezember 1977 an, die (Gemeinschuldnerin) habe ihre Rechte aus der Lieferung der Faßtransportanlage an sie abgetreten, bis zur völligen Bezahlung stünde nunmehr ihr das Eigentum an dem Objekt zu, Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung könnten nur an sie, die Klägerin, geleistet werden. Oktober 1978 fälligen Kaufpreisrate behielt die Firma W^|H 56 565,57 DM unter Hinweis auf nicht oder unvollständig ausgeführte Montagearbeiten und Rechte der Firma SEf Eu^flül^ & Co. KG im Betrage von 9 971,13 DM aus verlängertem Eigentumsvorbehalt ein; 43 245,28 DM zahlte sie am 1. Auch gegen die weitere Annahme der Vorinstanz bestehen keine Bedenken, daß die Beklagte danach eine Position erlangt hat, deren Aufgabe die Klägerin aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung verlangen könnte, sofern nicht die Beklagte, sondern sie selbst Inhaberin der streitbefangenen Forderung geworden wäre. 1. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Firma wj[^| aus der Lieferung der Faßtransportanlage im Zeitpunkt ihrer Entstehung aufgrund des Globalzessionsvertrages vom 27. bestimmt, könne sich die Beklagte nach Meinung der Vorinstanz jedoch deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die Gemeinschuldnerin ermächtigt gewesen sei, über die in Rede stehende Forderung noch einmal durch Veräußerung zu verfügen. Die in Nr. II 4.2 des Globalzessionsvertrages geregelte Einziehungsermächtigung sei dahin zu verstehen, daß der Zedent (= Gemeinschuldnerin) auch zu einem Verkauf der abgetretenen Forderungen berechtigt sei. Bei einem "regreßlosen" Forderungsverkauf habe der vorrangige Zessionär (= Beklagte) - genau wie beim Einzug der Forderung - nur das Risiko der Weiterleitung des vom Zedenten Erlangten zu tragen. Anders als beim Verkauf im Rahmen echten Factorings, der wegen des Abzugs von Factoringgebühren und Spesen mit einer Substanzminderung der Forderung verbunden sein könne, habe die Beklagte keine Einbuße erfahren. 3. Das Berufungsgericht hat schließlich dahingestellt sein lassen, ob die in der Globalzession enthaltene Ermächtigung von der Beklagten später dahin geändert worden ist, daß der Verkauf von Forderungen ausdrücklich ausgenommen wurde und hat gemeint, das habe jedenfalls nicht durch einseitige Erklärung geschehen können. Die Auffassung des Berufungsgerichts über den Inhalt und die Folgen, die sich aus der von der Beklagten erteilten Einziehungsermächtigung ergeben, hält einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die Einziehungsermächtigung ist ein abgespaltenes Gläubigerrecht und verkörpert einen Fall der Einwilligung zur Verfügung über ein fremdes, dem Einwilligenden gehörendes Recht (§ 185 BGB; vgl. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vorhandensein eigenen Interesses -gegebenenfalls auch im eigenen Namen einklagen. Juni 1978 (BGHZ 72, 15) die Ansicht vertreten, werde der Vorbehaltsverkäufer durch die Leistung der Factoringbank beim echten Factoring wirtschaftlich so gestellt, wie wenn der Zweitkäufer selbst oder für diesen ein Dritter den Gegenwert der Forderung aus dem Weiterverkauf an den einzugsberechtigten Vorbe-haltskäufer zahlt, so werde ein sachgerecht denkender Vor-behaltsverkäufer bei solcher Fallgestaltung gegen eine Factoringzession nichts einzuwenden haben und sie dem Vorbehaltskäufer gestatten (aaO S. Dezember 1979 (BGHZ 75, 391) wird darauf hingewiesen, die dem Darlehensnehmer erteilte Einziehungsermächtigung könne, sofern durch nochmalige Abtretung (im Wege echten Factorings) das Sicherungsbedürfnis des Geldkreditgebers beeinträchtigt werde, nicht dahin ausgelegt werden, daß er zu derartigen Zessionen befugt sei. Ergeben Wortlaut und erkennbarer Sinn der Einziehungsermächtigung, wie im vorliegenden Falle, keinen verläßlichen Anhalt dafür, daß der durch Globalzession gesicherte Geldkreditgeber dem Zedenten über das Einziehen der Forderungen hinaus auch deren Abtretung gestatten wolle, so ist bei ihrer Auslegung allein aufgrund Abwägung wirtschaftlicher Gesichtspunkte Zurückhaltung geboten. Der Revision ist zuzugeben, daß das Sicherungsinteresse eines Geldkreditgebers bereits dadurch beeinträchtigt werden kann, daß Forderungen im Wege nochmaliger Abtretung aus dem Bestand der Sicherungsrechte herausgelöst werden. Vor derartigen bestandsverändernden Eingriffen ist der Kreditgeber aber auch dann nicht geschützt, wenn der Kreditnehmer die Forderung aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Schuldner vorzeitig abgezinst einzieht. Daß die Vorverlegung der Fälligkeit allein um den Preis ordnungsgemäßer Abzinsung keine Benachteiligung des Kreditgebers bedeutet, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 19. Für eine Realisierung der Forderung durch Verkauf und Abtretung vor ihrer eigentlichen Fälligkeit kann deshalb dann nichts anderes gelten, wenn der zur Einziehung ermächtigte Kreditnehmer den - von der Abzinsung abgesehen - ungeschmälerten Gegenwert der Forderung erhält, wie es hier bei der vom Berufungsgericht festgestellten "regreßlosen" Veräußerung geschehen ist. 4. Ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Beklagte zu demindest nachträglich den Forderungsverkauf und die Abtretung von der Einziehungsermächtigung wirksam ausgenommen hat, bleibt die Beklagte nach dem Prioritätsgrundsatz berechtigte Inhaberin der Forderung. Die von der Klägerin geleistete Zahlung der abgezinsten restlichen Kaufpreisforderung war für die Gemeinschuldnerin bestimmt und ist auch an sie gelangt. Nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt deckte die Einziehungsermächtigung den Forderungskauf indessen nicht, so daß die Zahlung der Klägerin an die Gemeinschuldnerin die Rechtsstellung der Beklagten nicht berührte. Uber das bestrittene Vorbringen der Beklagten, sie habe der Gemeinschuldnerin ausdrücklich erklärt, daß langfristig fällig werdende Forderungen nicht aus dem Zessionsbestand herausgelöst werden könnten, müssen die angetretenen Beweise erhoben werden.

Zitierte Normen: § 305 BGB
GemeinschuldnerinForderungFirmaAbtretungKlägerinEinziehungsermächtigungBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	j	a
BGHZ:	ja
BGB §§ 157 D, 185, 398
Die dem Darlehensnehmer von dem durch globale Vorausabtretung gesicherten Darlehensgeber eingeräumte Ermächtigung, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, berechtigt ihn insoweit zu nochmaliger Abtretung, als er dafür den ungeschmälerten Gegenwert der Forderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Abtretung, endgültig erhält (Ergänzung zu BGHZ 75, 391).
BGH, Urt. v. 11. November 1981 - VIII ZR 269/80 - OLG Hamm
LG Münster (Westf.)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 269/80	URTEIL
Verkündet am
11.	November 1981 Bajer,
 Justizangestellte ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Straße	V	in
 vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Winfried BaC
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr,
 gegen
die D|^HB kMHV AG, CflHBstraße W in	ver-
treten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Wilhelm Heflfll und Heinrich Johannes SfllB, ebendort.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte war eine der Hausbanken der im Januar 1978 in Konkurs geratenen Maschinenfabrik I4MHB & LeflB in HiHH, Kreis HerlBf (künftig: Gemeinschuldnerin) . Nach näherer Bestimmung eines am 27. Mai 1977 Unterzeichneten Vertrages hat die Gemeinschuldnerin alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen ihre Kunden aus Lieferungen und Leistungen, soweit sie im Geschäftsbetrieb HifllB-^^^■1 entstanden, an die Beklagte zur Kreditsicherung abgetreten. In der Zessionsurkunde heißt es u.a.:
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"II. Abtretungsbedingungen
2.	Die gegenwärtigen Forderungen gehen mit dem Abschluß dieses Vertrages, die künftigen mit ihrer Entstehung auf die Sparkasse über. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Zedenten unterliegen, sind mit dem Zeitpunkt an die Sparkasse abgetreten, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt werden....
3.1 Der Zedent verpflichtet sich, der Sparkasse monatlich laufend Bestandsverzeichnisse gemäß Ziffer I c der jeweils abgetretenen Forderungen mit den dort genannten Mitteln der Glaubhaftmachung zu übersenden....
4.2 Der Zedent übergibt der Sparkasse gleichzeitig Abtretungsanzeigen an die Drittschuldner. Die Sparkasse wird sie den Drittschuldnern vorläufig nicht vorlegen, ist jedoch nach ihrem billigen Ermessen, und zwar auch aus in der Person des Zedenten liegenden Gründen jederzeit dazu berechtigt. Auch kann sie die Forderungen bei Fälligkeit unmittelbar einziehen, wenn sie das nach ihrem billigen Ermessen für erforderlich halten darf. Für den Fall, daß sie von diesen Rechten Gebrauch macht, verpflichtet sich der Zedent, auch seinerseits die Drittschuldner zur Zahlung an die Sparkasse anzuhalten. Solange die Sparkasse von diesen Rechten keinen Gebrauch macht, ist der Zedent verpflichtet, die Forderungen selbst einzuziehen. In jedem Fall, in dem der Gegenwert einer abgetretenen Forderung - in voller Höhe oder in Teilbeträgen, in bar oder in anderer Form, z.B. in Schecks oder
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Wechseln - unmittelbar bei ihm eingeht/ verpflichtet er sich, die Sparkasse von dem Empfang unverzüglich unter genauer Bekanntgabe der Forderung, auf die der Gegenwert entfällt, zu benachrichtigen und die eingegangenen Beträge oder sonstigen Gegenwerte, z.B. Schecks oder Wechsel, auf Verlangen der Sparkasse an diese weiterzuleiten. ..."
Zu den danach abgetretenen Forderungen gehörte ein Kaufpreisanspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Firma Br^HH F^HB wBHB GmbH & Co. KG (künftig: Firma wBBi) aufgrund eines Vertrages vom 4. April 1977. Die Gemeinschuldnerin hatte der Firma wBBV eine Faßtransportanlage mit automatischer Reinigungs-, Füll- und Verpackung smaschine zu dem Preise von 399 243,40 DM geliefert.
Der Kaufpreis sollte in vier Jahresraten von je 99 810,55 DM jeweils am 1. Oktober der Jahre 1977, 1978, 1979 und 1980 gezahlt werden. Bis Oktober 1977 war diese Forderung in den monatlich erstellten Zessionslisten aufgeführt.
Nachdem die Beklagte und zwei weitere mit ihr in einem Pool zusammengeschlossene Hausbanken der Gemeinschuldnerin (die No^BHHHB LaBBiB® HaBBBV und das Bankhaus Ma|
&	We^HBI in Br^B^) es Anfang September abgelehnt hatten, die Forderung aus dem Vertrag mit der Firma w|^BV gesondert zu finanzieren, bot die Klägerin unter Bezugnahme auf eine vorausgegangene mündliche Absprache der Gemeinschuldnerin am 16. September 1977 fernschriftlich an, die "Maschinenlieferung" anzukaufen und abzüglich Diskontspesen von 6,75 % p.a. zu diskontieren. Zu einer Einigung über Forderungskauf und Abtretung kam es mit Zugang des Schreibens der Gemeinschuldnerin vom 14. November 1977 bei der Klägerin, worin es u.a. heißt.
 
... zur Vorfinanzierung der Restforderung von DM 299 432,55 übersenden wir Ihnen heute die erforderlichen Unterlagen (1. Bestätigung des Brauhauses Winter, daß es sich um einredefreie Forderung handelt, 2. Abtretungserklärung und
3.	Abtretungsbenachrichtigung) mit der Bitte um sofortige Ausstellung eines Schecks über obigen Betrag. Mit Herrn Sivert wurde ein Satz von 6,5 % per anno neu vereinbart...."
Eine Restforderung von 299 432,55 DM war zu diesem Zeitpunkt noch zu finanzieren, weil die Firma WüiB) am
1.	Oktober 1977 die erste Kaufpreisrate von 99 810,85 DM vertragsgemäß an die Gemeinschuldnerin gezahlt hatte.
Mit Wertstellung zu dem 17. November 1977 überwies die Klägerin 262 506,70 DM an die WefflHHHlB La^HHI mit dem Vermerk,
"zugunsten	HerW	(Beklagte)
mit tel. oder fernschriftlichem Avis für Kto	11	der Firma l|H| & Lefl^,
Her£|f (Gemeinschuldnerin) ."
Der Betrag ist der Gemeinschuldnerin auf dem Konto bei der Beklagten gutgeschrieben worden.
Die Klägerin zeigte der Firma W^H^ mit Schreiben vom 2. Dezember 1977 an, die (Gemeinschuldnerin) habe ihre Rechte aus der Lieferung der Faßtransportanlage an sie abgetreten, bis zur völligen Bezahlung stünde nunmehr ihr das Eigentum an dem Objekt zu, Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung könnten nur an sie, die Klägerin, geleistet werden.
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Unter Bezugnahme auf diese Anzeige wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 1977 an die Klägerin und teilte darin u.a. mit.
... Wir können diese Ihre Ansprüche nicht anerkennen, da sie mit der uns abgetretenen Forderung kollidieren. Wir bitten Sie, der Firma Friedrich wW GmbH unverzüglich die Freigabe zu erklären...."
Im vorprozessualen Streit um das bessere Recht an der Restforderung einigten sich die Parteien, die Firma wf^B^ zu veranlassen, Zahlungen auf ein Sperrkonto bei der We^HIIHIM	in	DüflHf	zu	leisten.
Von der am 1. Oktober 1978 fälligen Kaufpreisrate behielt die Firma W^|H 56 565,57 DM unter Hinweis auf nicht oder unvollständig ausgeführte Montagearbeiten und Rechte der Firma SEf Eu^flül^ & Co. KG im Betrage von 9 971,13 DM aus verlängertem Eigentumsvorbehalt ein; 43 245,28 DM zahlte sie am 1. Oktober 1978 auf das Sperrkonto ein.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, darin einzuwilligen, daß der von der Brauhaus WflHI GmbH & Co. KG auf das Sperrkonto Nr. bei der We^mi^HV La4HHHfe Girozentrale in DüflHH^B eingezahlte Betrag von 43 245,28 DM nebst aufgelaufener Zinsen an sie ausgezahlt wird.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
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Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte das Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
1.	Das Berufungsgericht hat darin recht, daß die
 Parteien mit der Firma	im	Wege	vertraglicher	Ab-
sprache ein Rechtsverhältnis geschaffen haben, das in seinen Auswirkungen einer Hinterlegung nach Maßgabe der §§ 372 ff BGB gleichkommt. Die Vertragsfreiheit läßt dies zu (§ 305 BGB). Auch gegen die weitere Annahme der Vorinstanz bestehen keine Bedenken, daß die Beklagte danach eine Position erlangt hat, deren Aufgabe die Klägerin aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung verlangen könnte, sofern nicht die Beklagte, sondern
 sie selbst Inhaberin der streitbefangenen Forderung geworden wäre.
II. 1. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Firma wj[^| aus der Lieferung der Faßtransportanlage im Zeitpunkt ihrer Entstehung aufgrund des Globalzessionsvertrages vom 27. Mai 1977, welchen es als wirksam angesehen hat, "sogleich" auf die Beklagte übergegangen ist.
2.	Auf den Grundsatz der Priorität, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verhältnis mehrerer Abtretungen derselben Forderung zueinander
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bestimmt, könne sich die Beklagte nach Meinung der Vorinstanz jedoch deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die Gemeinschuldnerin ermächtigt gewesen sei, über die in Rede stehende Forderung noch einmal durch Veräußerung zu verfügen. Die in Nr. II 4.2 des Globalzessionsvertrages geregelte Einziehungsermächtigung sei dahin zu verstehen, daß der Zedent (= Gemeinschuldnerin) auch zu einem Verkauf der abgetretenen Forderungen berechtigt sei. Aus wirtschaftlichen Erwägungen sei die Verwertung einer Forderung durch Verkauf derjenigen durch Einziehung jedenfalls dann gleichzusetzen, wenn der in dieser Weise erneut über die Forderung verfügende Zedent (= Gemeinschuldnerin) den Erlös endgültig behalten dürfe. So liege der Sachverhalt hier. Die Klägerin habe das Risiko für die Bonität der Forderung übernommen. Bei einem "regreßlosen" Forderungsverkauf habe der vorrangige Zessionär (= Beklagte) - genau wie beim Einzug der Forderung - nur das Risiko der Weiterleitung des vom Zedenten Erlangten zu tragen. Anders als beim Verkauf im Rahmen echten Factorings, der wegen des Abzugs von Factoringgebühren und Spesen mit einer Substanzminderung der Forderung verbunden sein könne, habe die Beklagte keine Einbuße erfahren. Durch die von der Klägerin vorgenommene Abzinsung von 6,5 % p.a. sei lediglich der Wert der an sich wesentlich später fällig werdenden Forderung auf den Tag der vorzeitigen Erfüllung projiziert worden. Auch beim Einzug von Forderungen müsse der Zessionär Absprachen des Zedenten über die Verkürzung von Zahlungszielen und damit einhergehende Abzinsungen gelten lassen. Das Sicherungsinteresse der Beklagten sei mithin im vorliegenden Falle nicht beeinträchtigt worden.
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3.	Das Berufungsgericht hat schließlich dahingestellt sein lassen, ob die in der Globalzession enthaltene Ermächtigung von der Beklagten später dahin geändert worden ist, daß der Verkauf von Forderungen ausdrücklich ausgenommen wurde und hat gemeint, das habe jedenfalls nicht durch einseitige Erklärung geschehen können.
III.	Die Auffassung des Berufungsgerichts über den Inhalt und die Folgen, die sich aus der von der Beklagten erteilten Einziehungsermächtigung ergeben, hält einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.	Die Einziehungsermächtigung ist ein abgespaltenes Gläubigerrecht und verkörpert einen Fall der Einwilligung zur Verfügung über ein fremdes, dem Einwilligenden gehörendes Recht (§ 185 BGB; vgl. dazu BGHZ 4, 153, 164 m.w.Nachw.).
Die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten ist durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vorhandensein eigenen Interesses -gegebenenfalls auch im eigenen Namen einklagen. Zur Abtretung ist er grundsätzlich nicht befugt (BGHZ 4, 153, 155;
BGH Urteil vom 13. Oktober 1960 - VII ZR 138/59 = WM 1960,
1407; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 398, Rdn. 163).
2.	Dem ermächtigenden Inhaber der Forderung ist es andererseits unbenommen, dem Ermächtigten weitergehende Befugnisse einzuräumen. Das kann ausdrücklich oder durch schlüssr ges Verhalten, von vornherein oder, bei längerdauernden rechtsgeschäftlichen Beziehungen, nachträglich geschehen.
Bei der Auslegung der Ermächtigungserklärung sind, wie auch sonst, Wortlaut, erkennbarer Sinn und Begleitumstände
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nach beiden Seiten interessengerecht zu würdigen. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 7. Juni 1978 (BGHZ 72,
 15) die Ansicht vertreten, werde der Vorbehaltsverkäufer durch die Leistung der Factoringbank beim echten Factoring wirtschaftlich so gestellt, wie wenn der Zweitkäufer selbst oder für diesen ein Dritter den Gegenwert der Forderung aus dem Weiterverkauf an den einzugsberechtigten Vorbe-haltskäufer zahlt, so werde ein sachgerecht denkender Vor-behaltsverkäufer bei solcher Fallgestaltung gegen eine Factoringzession nichts einzuwenden haben und sie dem Vorbehaltskäufer gestatten (aaO S. 21, 22). In der Entscheidung vom 19. Dezember 1979 (BGHZ 75, 391) wird darauf hingewiesen, die dem Darlehensnehmer erteilte Einziehungsermächtigung könne, sofern durch nochmalige Abtretung (im Wege echten Factorings) das Sicherungsbedürfnis des Geldkreditgebers beeinträchtigt werde, nicht dahin ausgelegt werden, daß er zu derartigen Zessionen befugt sei. Die Einzugsermächtigung bleibe vielmehr darauf beschränkt, Barzahlungen oder bargeldgleiche Leistungen der Schuldner anstelle des Geldkreditgebers und mit Wirkung für diesen entgegenzu-riehmen.
Ergeben Wortlaut und erkennbarer Sinn der Einziehungsermächtigung, wie im vorliegenden Falle, keinen verläßlichen Anhalt dafür, daß der durch Globalzession gesicherte Geldkreditgeber dem Zedenten über das Einziehen der Forderungen hinaus auch deren Abtretung gestatten wolle, so ist bei ihrer Auslegung allein aufgrund Abwägung wirtschaftlicher Gesichtspunkte Zurückhaltung geboten. Dem Inhaber der Forderungen darf nicht eine Rechtsposition aufgedrängt werden, die er durch eine am Wortsinn der Einziehungsermächtigung orientierte Erklärung gerade nicht schaffen wollte (Senatsurteil vom 14. Oktober 1981 - VIII ZR 149/80 zur Aufnahme in BGHZ vorgesehen).
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Nach der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats, die das Berufungsgericht in seine Erwägungen einbezogen hat, deckt die Einziehungsermächtigung solche Verfügungen über bereits sicherungshalber abgetretene Forderungen nicht, die das Sicherungsinteresse des Zessionärs (Warenoder Geldkreditgebers) beeinträchtigen. Der Revision ist zuzugeben, daß das Sicherungsinteresse eines Geldkreditgebers bereits dadurch beeinträchtigt werden kann, daß Forderungen im Wege nochmaliger Abtretung aus dem Bestand der Sicherungsrechte herausgelöst werden. Handelt es sich dabei um Forderungen solventer Kunden, kann ein bis dahin ausgewogenes Gefüge guter und weniger guter, kurzfristiger und mittelfristiger Forderungen im Bestand der Sicherungsrechte gestört werden. Vor derartigen bestandsverändernden Eingriffen ist der Kreditgeber aber auch dann nicht geschützt, wenn der Kreditnehmer die Forderung aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Schuldner vorzeitig abgezinst einzieht. Daß die Vorverlegung der Fälligkeit allein um den Preis ordnungsgemäßer Abzinsung keine Benachteiligung des Kreditgebers bedeutet, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 19. Dezember 1979 (BGHZ 75, 391, 397) ausgesprochen. Für eine Realisierung der Forderung durch Verkauf und Abtretung vor ihrer eigentlichen Fälligkeit kann deshalb dann nichts anderes gelten, wenn der zur Einziehung ermächtigte Kreditnehmer den - von der Abzinsung abgesehen - ungeschmälerten Gegenwert der Forderung erhält, wie es hier bei der vom Berufungsgericht festgestellten "regreßlosen" Veräußerung geschehen ist.
3.	Gegen das aufgezeigte Risiko einer Bestandsveränderung im Gefüge der Sicherungsrechte kann sich der
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Kreditgeber nur durch Beschränkung der Einziehungsermächtigung schützen.
Die von der Beklagten Anfang September 1977 unstreitig verneinte Bereitschaft/ die Forderung gegen die Firma
"gesondert anzukaufen", d.h. vorzufinanzieren, besagt in dieser Hinsicht nichts.
Da aber im angefochtenen Urteil unterstellt worden ist, die Beklagte habe die in Nr. II 4.2 des Vertrages vom 27. Mai 1977 erteilte Einziehungsermächtigung später geändert und den Verkauf von Forderungen ausdrücklich ausgenommen, ist in der Revisionsinstanz von diesem Sachverhalt auszugehen.
Die Ansicht der Vorinstanz, zu einer wirksamen Änderung des Inhalts der Einziehungsermächtigung habe es einer Einigung der Vertragsparteien bedurft, trifft nicht zu.
Die Einziehungsermächtigung ist im Zweifel frei widerruflich, sofern nicht das Gegenteil vereinbart oder den Umständen zu entnehmen ist (BGB-RGRK, 12. Aufl. § 398 Rdn. 163). Ob das, wie die Revision meint, stets auch dann gilt, wenn sie in einen Vertrag mit wechselseitigen Pflichten eingebettet ist, kann hier mit Rücksicht auf die konkreten Absprachen dahingestellt bleiben.
Aus der Tatsache, daß die Beklagte sich das Recht zu dem Einzug der Forderungen "nach ihrem billigen Ermessen" im Vertrage Vorbehalten hat und die Gemeinschuldnerin dazu nur so lange berechtigt und verpflichtet sein sollte, wie die Beklagte von ihrer Befugnis keinen Gebrauch machte, folgt gerade, daß die Beklagte die zugunsten der Gemeinschuldnerin bestehende Einziehungsermächtigung einseitig ausschalten konnte.
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Das freie Widerrufsrecht schließt ein freies Abänderungsrecht ein. Das bedarf keiner näheren Begründung.
4.	Ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Beklagte zu demindest nachträglich den Forderungsverkauf und die Abtretung von der Einziehungsermächtigung wirksam ausgenommen hat, bleibt die Beklagte nach dem Prioritätsgrundsatz berechtigte Inhaberin der Forderung.
Die von der Klägerin geleistete Zahlung der abgezinsten restlichen Kaufpreisforderung war für die Gemeinschuldnerin bestimmt und ist auch an sie gelangt. Nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt deckte die Einziehungsermächtigung den Forderungskauf indessen nicht, so daß die Zahlung der Klägerin an die Gemeinschuldnerin die Rechtsstellung der Beklagten nicht berührte.
Daß die Beklagte auf den Betrag nicht zurückgegriffen hat, als er in ihren Machtbereich gelangte, kann ihr jedenfalls so lange nicht angelastet werden, als nicht festgestellt ist, daß die Gemeinschuldnerin den Betrag in der in Nr. II 4.2 des Globalzessionsvertrages vorgesehenen Weise gekennzeichnet hat. Es ist nicht ersichtlich, daß der der Gemeinschuldnerin zugeflossene Betrag auf andere Weise zur Rückführung des gesicherten Kredits verwandt worden wäre.
IV.	Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache selbst sind nicht gegeben.
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Uber das bestrittene Vorbringen der Beklagten, sie habe der Gemeinschuldnerin ausdrücklich erklärt, daß langfristig fällig werdende Forderungen nicht aus dem Zessionsbestand herausgelöst werden könnten, müssen die angetretenen Beweise erhoben werden.
V. Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten.
Braxmaier
 Hoffmann
Wolf
 Merz
Dr. Skibbe