Juni 1977 nicht erfaßten Teil der Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hatte der Firma B(- und sellschaft mbH & Co. KG in K^B eine Femsprechnebenstel-lenanlage vermietet. Dezember 1974 und der Beklagte als Konkursverwalter mit Schreiben vom 19. Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihre in der Konkurstabelle eingetragene Forderung in Höhe von 384,95 DM auf Erstattung der Kosten des Ausbaus der Fernsprechnebenstellenanlage als Masseschuld vorweg zu berichtigen sei, und daß ihre in der Konkurstabelle eingetragene, vom Konkursverwalter bestrittene, auf die Aufhebung des Mietvertrages gestützte Forderung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 36 668,64 DM gerechtfertigt sei. Juni 1977 über die Schadensersatzforderung einen gerichtlichen Ver gleich abgeschlossen, in dem sie auch die Kostentragungs Pflicht für den durch den Vergleich erledigten Teil des Verfahrens und den Vergleich geregelt haben. Dieser Satz könne auch auf andere Ansprüche aus Mietverträgen, die nach dem Inhalt des Vertrags erst für die Zeit nach der Konkurseröffnung zur Nicht Masseschulden seien dagegen die Ansprüche, welche dem Vertrage gemäß für die Zeit vor der Konkurseröffnung zu erfüllen waren, aber auch Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Mietvertrages, welche dadurch entstehen, daß der Verwalter den Vertrag aufkündigt; denn es seien dies nicht Ansprüche für die vom Gesetz vorgeschriebene Erfüllung, sondern für die durch den Ausbruch des Konkurses bewirkte Nichterfüllung einer Verpflichtung des Gemeinschuldners . Diese Motive der gesetzlichen Regelung des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO lassen erkennen, daß die Bevorrechtigung von Ansprüchen aus einem Mietvertrag für die Zeit nach der Eröffnung des Konkursverfahrens als Masseschuld ein Ausgleich dafür ist, daß solche Verträge nach § 19 KO kraft Gesetzes weiterlaufen, wenn sie nicht von einem der Beteiligten gekündigt werden. 3. Bereits die Meinung, die Pflicht des Mieters zur Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 556 Abs. 1 BGB) sei Masseschuld (OLG Dresden aaO), ist nicht ganz zweifelsfrei. 4. Hier hatte nach dem mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Mietvertrag die Klägerin sich Vorbehalten, die Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages selbst bei der Mieterin auf deren Kosten auszubauen und abzuholen. Es handelt sich dabei um eine besondere formularmäßige Vereinbarung über die Abholung der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses und nicht tim eine Wiederherstellung der Mietsache wie in dem vom OLG Dresden aaO entschiedenen Fall. Diese Vereinbarung mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen war bereits im Mietvertrag vor Konkurseröffnung für den Fall der Beendigung der Mietzeit begründet, mochte sich die Forderung der Klägerin wegen der Abbaukosten auch erst nach Konkursbeginn daraus ergeben (Jaeger/Henckel, KO, 9. Der sich aus den Materialien zur KonkursOrdnung ergebende, in Rechtsprechung und Schrifttum ganz unstreitige Zweck dieser Norm ist es nämlich, zu gewährleisten, daß derjenige, der gemäß § 19 KO seine vollwertige Leistung weiterhin zur Masse gewähren und sie der Masse damit zugute kommen lassen muß, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Konkursforderung beschränkt sein soll. Für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch den Vermieter nach Konkurseröffnung soll der volle Mietzins vom Konkursverwalter entrichtet werden. besteht keine Veranlassung, den vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Abbau- und Rücknahmekosten einer gemieteten Sache nach Beendigung des Mietvertrages ebenfalls als Masseschuld zu behandeln. Das Berufungsgericht meint schließlich, der Beklagte hätte die Telefonanlage auch auf seine Kosten abbauen lassen und ihr herausgeben können. Das rechtfertige eine Einstufung der ihr durch den Abbau der Anlage entstandenen Kosten ebenfalls als Masseschuld. Dem vermag der Senat deshalb nicht zu folgen, weil die Privilegierung von Forderungen als Masseschuld im Konkurs gesetzlich genau umgrenzt ist und eine ausdehnende Auslegung von § 59 KO der vom Gesetz gewollten grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Gläubiger im Konkurs widersprechen würde. Die Klägerin hatte sich das Recht zu dem Abbau der Anlage im eigenen Interesse und nicht in demjenigen der Konkursmasse vertraglich Vorbehalten. Daß bei einer anderen Fallgestaltung infolge von Handlungen des Konkursverwalters eine Masseschuld hätte entstehen können, rechtfertigt die Privilegierung der Forderung der Klägerin für die ihr entstandenen Abbaukosten nicht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ym.zR_268/2Z URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet asia 6, November 1973 Mli c k e nh au s e n, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rechtsanwalts Dr. Michael Gm, cmHIsb'aßt: | in als Konkursverwalter über das Vermögen der U0-aSBHB^vmBB^esellschaft mbH Sc Co. KG in KflB, Beklagten und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Firma Dl _____ und K| ____i enge Seilschaft, ^HBBPstra3e in BHm> gesetzlich vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes, die Herren Horst K| Heinz Kf|^m und Heinz smflBHP> ebenda» Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 V/ Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Treier und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 1977 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Mai 1976 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Den vom Vergleich der Parteien vom 23. Juni 1977 nicht erfaßten Teil der Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hatte der Firma B(- und sellschaft mbH & Co. KG in K^B eine Femsprechnebenstel-lenanlage vermietet. Die Firma IflHHHHHBHIV- Gesellschaft mbH & Co. KG (Gemeinschuldnerin) wurde derän Rechtsnachfolgerin. Nachdem über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 18. November 1974 das Konkursverfahren eröffnet worden war, kündigten die Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 1974 und der Beklagte als Konkursverwalter mit Schreiben vom 19. Dezember 1974, zugegangen der Klägerin am 30. Dezember 1974, den Mietvertrag. Nach diesem hat der Mieter die Kosten eines Ausbaus der Femsprechnebenstellenanlage zu tragen. Am 23. Januar 1975 ließ die Klägerin die Anlage demontieren. Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihre in der Konkurstabelle eingetragene Forderung in Höhe von 384,95 DM auf Erstattung der Kosten des Ausbaus der Fernsprechnebenstellenanlage als Masseschuld vorweg zu berichtigen sei, und daß ihre in der Konkurstabelle eingetragene, vom Konkursverwalter bestrittene, auf die Aufhebung des Mietvertrages gestützte Forderung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 36 668,64 DM gerechtfertigt sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Parteien am 23. Juni 1977 über die Schadensersatzforderung einen gerichtlichen Ver gleich abgeschlossen, in dem sie auch die Kostentragungs Pflicht für den durch den Vergleich erledigten Teil des Verfahrens und den Vergleich geregelt haben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Abweisung des Antrages auf Feststellung, daß die Kosten für die Demontage der Femsprechnebenstellenanlage aus der Konkursmasse vorweg zu befriedigen seien. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht meint mit der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG Dresden OLGZ 35, 233 = JW 1918, 146 m. Anmerkung Jaeger; OLG Frankfurt BB 1974, 1322 mit ablehnender Anmerkung von Wollenweber; AG Frankfurt KTS 1976, 70; Mentzel/Kuhn, KO, 8. Aufl. § 19 Anm. 18 und § 59 Anm. 12; Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl. § 19 Anm. 19 a; BÖhle-Stamschräder, KO, 12. Aufl. § 59 Anm. 4; Mohrbutter/Haarmann, Leitfaden für den Vergleichs- und Konkursverwalter, 3. Aufl. S. 129; a.A. LG Hamburg KTS 1976, 64; Kilger KTS 1975, 143, 153 f; Niewöhner KTS 1977, 155, 162 f), die Pflicht des Mieters, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben (§ 556 Abs. 1 BGB), sei ein unlösbarer Teil des bis zu seiner Beendigung kraft Gesetzes für Rechnung der Masse weiterlaufenden Mietvertrages. Aus der Qualifizierung der Rückgabepflicht als Masseschuld folge, daß auch die mit ihr verbundenen Kosten Masseschuld seien. II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. 1. In der Begründung zur KonkursOrdnung (Materialien zur KO vom 10. Februar 1877 S. 245) ist ausgeführt, nachdem vom Gesetz für gewisse, zeitdauemde Verträge die Fortdauer der Erfüllung auch nach der Konkurseröffnung vorgesehen werde, müsse auch kraft Gesetzes die Verpflichtung des Gemeinschuldners nach Inhalt und Gegenstand des Vertrages aus der Konkursmasse erfüllt werden in dem Maße, als die Erfüllung für die Zeit nach der Konkurseröffnung zu leisten sei. Dieser Satz könne auch auf andere Ansprüche aus Mietverträgen, die nach dem Inhalt des Vertrags erst für die Zeit nach der Konkurseröffnung zur Existenz gelangen, Anwendung finden. Nicht Masseschulden seien dagegen die Ansprüche, welche dem Vertrage gemäß für die Zeit vor der Konkurseröffnung zu erfüllen waren, aber auch Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Mietvertrages, welche dadurch entstehen, daß der Verwalter den Vertrag aufkündigt; denn es seien dies nicht Ansprüche für die vom Gesetz vorgeschriebene Erfüllung, sondern für die durch den Ausbruch des Konkurses bewirkte Nichterfüllung einer Verpflichtung des Gemeinschuldners . 2. Diese Motive der gesetzlichen Regelung des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO lassen erkennen, daß die Bevorrechtigung von Ansprüchen aus einem Mietvertrag für die Zeit nach der Eröffnung des Konkursverfahrens als Masseschuld ein Ausgleich dafür ist, daß solche Verträge nach § 19 KO kraft Gesetzes weiterlaufen, wenn sie nicht von einem der Beteiligten gekündigt werden. Soweit der Vermieter seine Leistung vertragsgemäß nach der Konkurseröffnung weiter erbringt, soll er nach dem Willen des Gesetzgebers auch sein Anrecht auf die volle Gegenleistung behalten. 3. Bereits die Meinung, die Pflicht des Mieters zur Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 556 Abs. 1 BGB) sei Masseschuld (OLG Dresden aaO), ist nicht ganz zweifelsfrei. Es wird dabei nicht berücksichtigt, daß der Rückgabeanspruch sowohl als Eigentumsherausgabeanspruch wie auch als schuldrechtlicher Herausgabeanspruch unter § 43 KO fällt. Doch kann das dahingestellt bleiben. 4. Hier hatte nach dem mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Mietvertrag die Klägerin sich Vorbehalten, die Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages selbst bei der Mieterin auf deren Kosten auszubauen und abzuholen. Es handelt sich dabei um eine besondere formularmäßige Vereinbarung über die Abholung der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses und nicht tim eine Wiederherstellung der Mietsache wie in dem vom OLG Dresden aaO entschiedenen Fall. Diese Vereinbarung mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen war bereits im Mietvertrag vor Konkurseröffnung für den Fall der Beendigung der Mietzeit begründet, mochte sich die Forderung der Klägerin wegen der Abbaukosten auch erst nach Konkursbeginn daraus ergeben (Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. § 3 Rdn. 31; Mentzel/Kuhn aaO § 3 Anm. 11). Die Forderung der Klägerin ist folglich eine Konkursforderung (§3 KO), die nur dann gegenüber anderen Forderungen als Masseschuld privilegiert ist, wenn sie unter einen der in § 59 KO aufgeführten Tatbestände fällt. Dem Wortlaut des Gesetzes nach mag die Forderung der Klägerin unter § 59 Abs. 1 Nr. 2 - 2. Alternative - KO eingeordnet werden können, dem Sinn dieser gesetzlichen Regelung nach jedoch nicht. Der sich aus den Materialien zur KonkursOrdnung ergebende, in Rechtsprechung und Schrifttum ganz unstreitige Zweck dieser Norm ist es nämlich, zu gewährleisten, daß derjenige, der gemäß § 19 KO seine vollwertige Leistung weiterhin zur Masse gewähren und sie der Masse damit zugute kommen lassen muß, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Konkursforderung beschränkt sein soll. Für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch den Vermieter nach Konkurseröffnung soll der volle Mietzins vom Konkursverwalter entrichtet werden. Unter diesem rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkt aber besteht keine Veranlassung, den vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Abbau- und Rücknahmekosten einer gemieteten Sache nach Beendigung des Mietvertrages ebenfalls als Masseschuld zu behandeln. Hier erbringt der Vermieter keine der Masse zugute kommende Leistung. Abbau und Abholung der Mietsache dienen vielmehr lediglich der Abwicklung des Mietverhältnisses. Bei dieser Sachlage fehlt es an einem zureichenden Grund, einen sich aus Abbau und Rücknahme der Mietsache ergebenden, vertraglichen Erstattungsanspruch als Forderung an die Masse zu behandeln. Er gleicht nämlich nicht eine Vermieterleistung aus, die der Masse zugute kommt, sondern entsteht als Folge der Beendigung des Mietverhältnisses durch die Kündigung. Das Berufungsgericht meint schließlich, der Beklagte hätte die Telefonanlage auch auf seine Kosten abbauen lassen und ihr herausgeben können. Die ihm hierbei entstehenden Kosten wären Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO gewesen. Das rechtfertige eine Einstufung der ihr durch den Abbau der Anlage entstandenen Kosten ebenfalls als Masseschuld. Dem vermag der Senat deshalb nicht zu folgen, weil die Privilegierung von Forderungen als Masseschuld im Konkurs gesetzlich genau umgrenzt ist und eine ausdehnende Auslegung von § 59 KO der vom Gesetz gewollten grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Gläubiger im Konkurs widersprechen würde. Die Klägerin hatte sich das Recht zu dem Abbau der Anlage im eigenen Interesse und nicht in demjenigen der Konkursmasse vertraglich Vorbehalten. Die Masse ist hier auch nicht durch Einsparung von an sich von ihr zu tragenden Kosten 8 ungerechtfertigt bereichert. Daß bei einer anderen Fallgestaltung infolge von Handlungen des Konkursverwalters eine Masseschuld hätte entstehen können, rechtfertigt die Privilegierung der Forderung der Klägerin für die ihr entstandenen Abbaukosten nicht. III. Die Klägerin hat demnach hier keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlving einer Masseschuld. Ihre Aufwendungen für die Rücknahme der Mietsache, die vertragsgemäß die Gemeinschuldnerin zu tragen hatte, kann sie nur gemäß §§ 139, 144 KO als Konkursforderung zur Tabelle anmelden. Der Beklagte als Konkursverwalter bestreitet die Berechtigung dieser Forderungen nicht, wie sein Vortrag in diesem Rechtsstreit ergibt. Auf die Rechtsmittel des Beklagten waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Da die Parteien über die Kosten, die auf den durch den Vergleich vom 23. Juni 1977 erledigten Teil des Verfahrens entfallen,bereits eine Regelung getroffen haben, war nur noch über den Rest der Kosten zu entschei den. Diesen hat die Klägerin nach § 91 ZPO als unterliegender Teil zu tragen. Braxmaier Claßen Dr. Hiddemann Treier Dr. Brunotte