Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13o Dezember 1965 unter Mit v/irkung der Bundesrichter Dre Gelhaar, Artl, Dr, DorscLol Dr« Mezger und Dr* Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15o August 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/iesen0 ?*in Mehrerlös sollte zwischen den Parteien ge teilt werdenr, In einem Nachtragsvertrage vom 14- Kai 1058 wurde der Mindestkaufpreis im Hinblick darauf, daß eine blaue Konzession nicht existierte, um 7 500 LM und für den Pall, daß aus diesem Grunde ein bestimmter Lastwagen unvei käuflich sein sollte, um weitere 12 500 DI.-, herabgesetzte Perner wurde vereinbart, daß bei einem Verkauf durch Vermittlung der Klägerin, ’'der einen Erlös über den Beträgen von lll- 500 LM bzwo 105 000 LM ergibt, Oo-die über diesem Betrag liegende Summe zwischen den Vertragspartnern geteilt" werden sollte«. Sie vertritt den Standpunkt* die 30 000 DM, die der Beklagten zu 1.nach dem Handc?lsvertretcrvertrag auf ließen soll ten< seien dem Kaufpreis von 9^ 200 DM hinzuzurechnen« wc?il 3ie nach dem Willen der Vertragsparteien in Wirklichkeit eine Vergütung für die Veräußerung des Speditionsunternehmens darstellteno Deshalb stehe ihr, der Klägerin, eine Provision aus im ganzen 125 000 DM zu« Es entnimmt dieses Ergebnis der Vereinbarung vom 8, Mai 1958, in der die Klägerin lediglich den Auftrag erhalten habe, das Unternehmen zu verkaufen und nicht zusätzlich noch ein ganz anderes Geschäft zu vermitteln«, Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen den Wortlaut des Maklervor--trages o Im Gegenteil gibt der V/ortlaut der beiden Urkunden vom 8o und 14® Mai 1958 keinen Anhaltspunkt dafür, daß os der Klägerin obgclcgen hätte, außer dem Kaufvertrag im engeren Sinne noch lie kl t en einen Vertrag zu vermitteln, durch den die Möglichkeit eröffnet wurde* sich al deisVertreterin der Käuferin gegen ein festes klon nicht für erwiesen und vertritt den Standpunktzwischen den Kaufverträge und dem Handelsvertretervertrag bestehe auch nicht etv;a eine so enge Verbindung* daß deswegen der letztere Vertrag als provisionspflichtig angesehen werden müsseo Das erhelle schon daraus* daß die Partner der beiden Verträge nicht identisch seien* weil die Beklagten zu 2 und 3 v/ohl an dem Kaufverträge9 nicht aber an dem Han delsvertreterverträge beteiligt waren» Die Vertragspart ner hätten auch selbst nicht den Standpunkt vertreten., ein einheitliches Geschäft abgeschlossen zu haben; denn sie hätten nur den Kaufvertrag dem Vormundschaftsgericiit zur Genehmigung vorgelegt * Das Berufungsgericht stellt weiter darauf ab« daß der zusätzliche Handelsvertretervertrag die Beklagte zu 1 zu einer Leistung verpflichtet habe* die nicht schon durch die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag gesichert gewesen seic Auf diese Leistung der Beklagten zu 1 sei es der Kommanditgesellschaft aber angekommen0 Die Gesellschafter seien als Nicht-’Fachleute auf die Mitarbeit der Beklagten zu 1 angewiesen gewesen-. Es habe sich bei ihr um eine tüchtige Mitarbeiterin gehandelt* die später bei ei ner beiterveraußerung des Unternehmens von der Erwerber in., der Firma übernommen worden sei» Davon, daß es der (jblichkeit entsprechen soll, bei der Übertragung eines Handelsgeschäfts oder eines sonstigen Betriebs, bei dem sich ein Goodwill gebildet hat, auch den bisherigen Inhaber des Betriebes als Handelsvertreter zu übernehmen, kann keine Rede sein« Die Revision vermag für diese ihre Ansicht auch keinerlei Tatsachen anzugeben, die von dem Berufungsgericht übersehen worden wäraio Es mag vor-' kehrsüblich sein, daß der Verkäufer eines Unternehmens, der gleichzeitig seine Firma überträgt, dem Erwerber eine Kundenliste aushändigt oder sogar ein Rundschreiben an die Kunden herausgibt, das eine Mitteilung von der Übertragung und die Bitte enthält, dem Nachfolger das gleiche Vertrauen ent gegenzubringen« Wenn für ein solches Entgegenkommen des Ver- Klägerin sei nur mit der Vermittlung des Kaufvertrages b-vau..
2136 08E BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 2K 268/63 URTEIL Verkündet am 13 o Be z cmb or 196.5 Klett n Justizober-" Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Erich Autoreifen und Großhandlung, Inhaber Erich B^m^ in N Autozubehör Klägerin und Revi3ionsklägerin ■ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1; die Witwe Amalie 2, den minderjährigen Hermann L( 3- die minderjährige Gabriele_______ __________ alle wohnhaft in bei Straße flfep zu 2} und 3) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter,, die Beklagte zu 1}5 Beklagte und Revisionsbeklagte ■- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 9 Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13o Dezember 1965 unter Mit v/irkung der Bundesrichter Dre Gelhaar, Artl, Dr, DorscLol Dr« Mezger und Dr* Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15o August 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/iesen0 Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Beklagte zu 1 und ihre minderjährigen Kinder, die Beklagten zu 2 und 3? sind die Erben des am (po 1958 verstorbenen Speditionsunternehmens Hans zu dessen Nachlaß ein Speditionsgeschäft gehörte» Am 8» Mai 1956 vor einbarten die Parteien: Frau (Beklagte zu 1) *• als Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft, mithin: gleichzeitig als gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 2) und 3’! gibt der Firma Erich B^HP (Klägerin) die VerkaufsVermittlung ihres Speditionsbetriebes bestehend aus; 4 Lastwagen» 3 Anhängern, 3 roten Konzessionen« 1 blaue Konzession anhand 8 ® 011 Boi dor Veräußerung sollte die Klägerin aiindev lens 125 000 n.I erzielen und hiervon eine Provision von 5 /• erhalten:. ?*in Mehrerlös sollte zwischen den Parteien ge teilt werdenr, In einem Nachtragsvertrage vom 14- Kai 1058 wurde der Mindestkaufpreis im Hinblick darauf, daß eine blaue Konzession nicht existierte, um 7 500 LM und für den Pall, daß aus diesem Grunde ein bestimmter Lastwagen unvei käuflich sein sollte, um weitere 12 500 DI.-, herabgesetzte Perner wurde vereinbart, daß bei einem Verkauf durch Vermittlung der Klägerin, ’'der einen Erlös über den Beträgen von lll- 500 LM bzwo 105 000 LM ergibt, Oo-die über diesem Betrag liegende Summe zwischen den Vertragspartnern geteilt" werden sollte«. Am selben Tage stellte die Beklagte zu 1. der Klägerin eine Vollmacht aus, für sie die Verkaufsverhand lung on und Verkaufsabschlüsse mit der Firma Dfll^-Otrk,, zu tätigeno Mit dieser Firma ver- handelte die Klägerin in der Folgezeit und erreichte, daß es zu einem notariell boui’kündeten Vertrag vom 30«, Juni 195c kam, durch den die Inhaber der Firma, der Speditionskaufmnnn der Liplomvolkswirt HöfUHHfe sowie dessen Hiefrau und Tochter, nachdem sie sich zu einer Kommanditgesellschaft zusammengeschlossen hatten, das Speditionsunternehmen zu einem Preis von 95 200 LM kauften und die Firma "Spedition Hans übernahmeno Schon vorher, nämlich am 19o Mni 1958., hatte die Beklagte zu 1} ohne Zuziehung der Klägerin mit der Käuferin vereinbart, daß sie ab 1<> September 1958 als selbständige Handelsvertroterin zur Kundenbetreuung und Kundenwerbung in die Dienste der Kommanditgesellschaft treten sollte o Ihre Aufgabe sollte es sein, "die Stammkundschaft der Firma laufend zu besuchen und dafür zu sorgen, daß der Kontakt zwischen der Firma und der Kundschaft erhalten bleibt, so daß immer ein gutes Verhältnis zwischen Firma und Kundschaft bestehti»'1 Sie sollte aber auch neue Kunden für die Firma gewinnen und nötigenfalls zur Beratung in Angelegonnei -ten der Büroorganisation herangezogen werden«. Der Vertrag war 4 auf die Dauer von 5 der B e k1a gten zu 1 Jahren unkündbar, Ais festes Gehalt war ein Monat, shot rag von ^00 DM ver- einbart , Die Beklagten haben aus dem Kaufpreis von 9^ 200 Dr, 5 Provision an die Klägerin bezahlte Diese verlangt un . tor Vorrechnung gegenseitiger Forderungen mit der Klage oi nen weiteren Betrag von zuletzt 10 847*47 DM nebst Zinsen,. Sie vertritt den Standpunkt* die 30 000 DM, die der Beklagten zu 1. nach dem Handc?lsvertretcrvertrag auf ließen soll ten< seien dem Kaufpreis von 9^ 200 DM hinzuzurechnen« wc?il 3ie nach dem Willen der Vertragsparteien in Wirklichkeit eine Vergütung für die Veräußerung des Speditionsunternehmens darstellteno Deshalb stehe ihr, der Klägerin, eine Provision aus im ganzen 125 000 DM zu« Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen* Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.. Ent s ch e i dun s er ün d e; To Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung dos Makler'. Vortrages zu der Würdigung gelangt, daß die Klägerin mit der Vermittlung des Handelsvertretervertrages nicht beauftragt war«. Es entnimmt dieses Ergebnis der Vereinbarung vom 8, Mai 1958, in der die Klägerin lediglich den Auftrag erhalten habe, das Unternehmen zu verkaufen und nicht zusätzlich noch ein ganz anderes Geschäft zu vermitteln«, Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen den Wortlaut des Maklervor--trages o Im Gegenteil gibt der V/ortlaut der beiden Urkunden vom 8o und 14® Mai 1958 keinen Anhaltspunkt dafür, daß os der Klägerin obgclcgen hätte, außer dem Kaufvertrag im engeren Sinne noch lie kl t en einen Vertrag zu vermitteln, durch den die Möglichkeit eröffnet wurde* sich al deisVertreterin der Käuferin gegen ein festes klon •jer ii an tsge halt zu betätigen^ JI-: Andererseits hält das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin,; die zwischen der Kommanditgesellschaft und der Beklagten zu 1; vereinbarte Vergütung fiir deren in der Kundenbetreuung und Kundenwerbung bestehen de Tätigkeit sei nur ein verschleierter Kaufpreisteil«. nicht für erwiesen und vertritt den Standpunktzwischen den Kaufverträge und dem Handelsvertretervertrag bestehe auch nicht etv;a eine so enge Verbindung* daß deswegen der letztere Vertrag als provisionspflichtig angesehen werden müsseo Das erhelle schon daraus* daß die Partner der beiden Verträge nicht identisch seien* weil die Beklagten zu 2 und 3 v/ohl an dem Kaufverträge9 nicht aber an dem Han delsvertreterverträge beteiligt waren» Die Vertragspart ner hätten auch selbst nicht den Standpunkt vertreten., ein einheitliches Geschäft abgeschlossen zu haben; denn sie hätten nur den Kaufvertrag dem Vormundschaftsgericiit zur Genehmigung vorgelegt * Das Berufungsgericht stellt weiter darauf ab« daß der zusätzliche Handelsvertretervertrag die Beklagte zu 1 zu einer Leistung verpflichtet habe* die nicht schon durch die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag gesichert gewesen seic Auf diese Leistung der Beklagten zu 1 sei es der Kommanditgesellschaft aber angekommen0 Die Gesellschafter seien als Nicht-’Fachleute auf die Mitarbeit der Beklagten zu 1 angewiesen gewesen-. Es habe sich bei ihr um eine tüchtige Mitarbeiterin gehandelt* die später bei ei ner beiterveraußerung des Unternehmens von der Erwerber in., der Firma übernommen worden sei» Diese Darlegungen des Berufungsgerichts halten jedenfall Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Revisionsangrif einer rechtlichen Nachprüfung stand„ i; b als Dis Revision meint, der Hände Bestandteil des Kaufvertrages 1 s vort r et erv eri rm angesehen werden, *'-U ij C W 0 1L 1 die Käuferin nicht nur ein Unternehmen, sondern einen Be trieb übernommen habo^ Hierzu gehören auch der "Goodwill11, dessen Übertragung nur dadurch habe erreicht werden können, daß die Beklagte zu 1 die Betreuung der bisherigen Kundschaft übernommen habeo Bei Übertragung eines Betriebes sei eine solche Handhabung üblicht Der Ansicht der Revision ist nicht zu folgen,. Davon, daß es der (jblichkeit entsprechen soll, bei der Übertragung eines Handelsgeschäfts oder eines sonstigen Betriebs, bei dem sich ein Goodwill gebildet hat, auch den bisherigen Inhaber des Betriebes als Handelsvertreter zu übernehmen, kann keine Rede sein« Die Revision vermag für diese ihre Ansicht auch keinerlei Tatsachen anzugeben, die von dem Berufungsgericht übersehen worden wäraio Es mag vor-' kehrsüblich sein, daß der Verkäufer eines Unternehmens, der gleichzeitig seine Firma überträgt, dem Erwerber eine Kundenliste aushändigt oder sogar ein Rundschreiben an die Kunden herausgibt, das eine Mitteilung von der Übertragung und die Bitte enthält, dem Nachfolger das gleiche Vertrauen ent gegenzubringen« Wenn für ein solches Entgegenkommen des Ver- käufers eine mehr oder minder große Vergütung im Kaufvertrags vereinbart wird, so i3t es im Einzelfalle nicht ausgeschlossen, in einer derartigen Vergütung einen Teil des Kaufpreises zu erblicken9 weil eine solche Tätigkeit im Regelfälle nicht als eine zusätzliche Leistung anzusehen sein wird« Ganz an&ers a^er liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Dinge hier, denn die Beklagte zu 1 hat eine über die Leistungen aus dem Kaufverträge hinausgehonde zusätzliche eigene Tätigkeit für den Erwerber übernommen., und es sind kei • nerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Vertragsparteien eine inadäqua schartliehen te Vergütung vereinbart hätten0 Aus einem wirt oder rechtlichen Zusammenhang des Handelsvertroi L Vertrages mit dem Kaufverträge stellen will* folgt auch nicht des HandelsvertreterVertrages® rufungsgericht rechtlich einwa 5 auf den es die Keviaior die Provi sionspflicntigl Kntscheidend' ist., duf du ndfrei fcstgesteilt hat . it :i i c Klägerin sei nur mit der Vermittlung des Kaufvertrages b-vau.. tragt gewesen0 Pie Abhängigkeit eines weiteren Vertrages vor einem provisionspfHeutigen Vertrage vermag für sich allein eine Maklergebühr für den anderen Vertrag nicht aussulöcen» III« Pas Berufungsgericht hat somit die Klage mit Pacht abgowiesen.» Pie Eevision ist daher mit der Kostenfolgo aus § 9? ZPO zurückzuweisen* Pro Gelhaar Art! Dr-. Porschel Dr« Mezger Prö Messner