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BGH · VIII ZE 268/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZE 268/56

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Dr« Mezger und Br. Messner für Recht erkannts Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. tet, der Beklagte habe die hier streitigen Bestellungen als Einkaufskommissionär einer ausländischen Birma vorgenommen, während der Beklagte dies bestreitet und einwendet, sein Sohn habe als Direktor der Firma EBiB Company Ltd inD^m^e gelieferten Geräte im Juli 1953 nach vorhergehenden schriftlichen Verhandlungen namens dieser Firma bei der Klägerin in H^HB mündlich bestellt und gebeten, die Auftragsbestätigungen und Rechnungen seinem Vater, dem Beklagten, zuzuleiten» Die EBBBl BBBPcompany habe hierfür ein auf drei Monate begrenztes Akkreditiv bei ihrer Amsterdamer Bank zu seinen, des Beklagten, Gunsten gestellt, da er die Zahlung habe vermitteln sollen» Es sei am 31> August 1953 abgelaufen» Die Klägerin hat dem Oberingenieur Otto mit Schriftsatz vom 7» Januar 1957 den Streit verkündet, der ihm am 11» Januar 1957 zugestellt worden ist, Entsoheidungsgründe i Das Berufungsgericht hat den Beklagten trotz seines Bestreitens als Besteller der von der Klägerin im Herbst 1953 an eine Speditionsfirma ausgelieferten Geräte angesehen, die diese nach D^^m^ (Indonesien) zur Verschiffung gebracht haben soll. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den ihm von der Klägerin- zugesandten Auftragsbestätigungen, die an die Birma Albert R(HB ~ das ist die Anschrift des Beklagten - adressiert worden sind, zu widersprechen, wenn er nicht damit einverstanden war, daß er als Besteller der von der Klägerin später gelieferten Ware Stets gern für Sie beschäftigt, zeichnen wir hochacht ungsvoll Technisches Außenbüro Das Schreiben trägt neben der Unterschrift F( noch eine weitere Unterschrift, Die Klägerin hat zwar im ersten Bechtszuge bestritten, daß diese beiden Schreiben die hier streitigen Aufträge betreffen, jedoch später zugegeben, über die für D|^H^ bestimmte Ware auch mit dem Sohn des Beklagten korrespondiert zu haben. April 1952 auch unmittelbar mit dem technischen Außenbüru der Klägerin vom 31» März 1952 behandelt technische Einzelheiten der Schaltanlage für die Sägerei, während das Schreiben vom 2* April 1952 sich nicht auf die hier zu behandelnden Aufträge, sondern auf drei Schaltanlagen für ein Krankenhaus bezieht. Wenn aber die Behauptung des Beklagten zuträfe, daß die Bestellungen mündlich von seinem Sohn namens der E^^^fmcompany erteilt worden sind und daß mit der Klägerin vereinbart war, daß der Beklagte die Ware lediglich für die Bestellerin im Empfang nehmen und die Bezahlung vermitteln sollte, so könnte aus dem Umstand, daß der Beklagte gegen die Anschrift in diesen "Auftragsbestätigungen" nicht widersprochen hat, nicht gefolgert werden, daß er sich schon deswegen als Besteller der Ware behandeln lassen müsse. Das der widerspruchslosen Entgegennahme der genannten Schreiben zu entnehmende Anzeichen für den von der Klägerin zu führenden Beweis würde wesentlich dadurch entkräftet werden, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung von dem hierfür als Zeugen benannten Sohn des Beklagten bestätigt werden sollte. Pas Berufungsgericht durfte daher nicht den Beweis-antrag übergehen, mit dem sich der Beklagte in der Berufungsbegründung auf das Zeugnis seines Sohnes bezogen hatte, nachdem er ihn bereits im ersten Rechtszuge (vgl Schriftsatz vom 22, 2* 1955 S 5 und 4) zu dem Beweise dafür benannt hatte, daß er als Direktor der E^|Hfc Company den Auftrag dem Zeugen mündlich er- gestellten Behauptungen schienen im Hinblick auf die Aussage des im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen auf schwachen Füßen zu stehen« Selbst wenn man, so führt es aus,' unterstelle, daß die Abrede stattgefunden hat, so stehe doch fest, daß die Klägerin damit nicht die Auffassung verbunden habe, die Firma in Indonesien sei nunmehr ihr Vertragspartner, Das könne auch dem Beklagten nicht zv/eifeihaft gewesen sein. Dazu dürfte, so folgert das Berufungsgericht, keine Veranlassung bestanden haben, wenn es eine abgemachte Sache gewesen wäre, daß die Ausstellung der Rechnungen auf den Beklagten lediglich eine praktische der wirklichen Partnerschaft nicht entsprechende Maßnahme habe sein sollen. lassen, Wenn der Beklagte nicht nachgewiesen hat, daß er der Ausstellung der Rechnungen vom 25, September, 50- September und 10, Oktober 1953 auf seinen Namen widersprochen habe, so kann hieraus noch nicht gefolgert werden, daß der Vertrag mit ihm abgeschlossen worden sei? Nach der Darstellung des Beklagten ist das Akkreditiv, aus dem die Bezahlung der später gelieferten Ware hätte erfolgen sollen, in der Weise gestellt worden, daß er über den Kredit hätte verfügen dürfen. Die Provisions-abreden, die mit der Klägerin getroffen worden sind und die das Berufungsgericht ebenfalls in Betracht zieht, gingen dahin, daß der Beklagte berechtigt sein sollte, die ihm zugestandehe Provision von dem Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen. Denn der Beklagte hatte sich, wie seinem Schreiben an die Klägerin vom 17 Oktober 1953 entnommen werden kann, zunächst darum bemüht, trotz der in diesem Schreiben von ihm gerügten angeblich verspäteten Lieferung die Abwicklung des Geschäfts noch zu regeln bezw, weitere Nachrichten seines Sohnes hierüber erwartet- Wenn er in diesem Schreiben'erklärt, er sehe sich gezwungen, der Klägerin alle ihm eventuell aus der Nichtannahme der Ware entstehenden Kosten in Rechnung zu bringen, so könnte zwar hieraus ein Anzeichen dafür entnommen werden, daß er sich selbst damals als Vertragspartner der Klägerin angesehen hat« Das Berufungsgericht hat aber sich mit dieser Erklärung nicht näher befaßte Es hätte ihrer Auslegung und Prüfung in der Richtung bedurft, ob der Beklagte damit etwa nur Kosten gemeint hat, die ihm aus der Entgegennahme der Ware zur Weiterbeförderung für den Fall der Ablehnung entstanden, oder ob er etwa auch den Ausfall der Provision in Rechnung stellen wollte, die ihm die Klägerin unstreitig zugesagt hat. Das Berufungsgericht hat das Schreiben nur dahin gewürdigt, daß es an jeglicher Andeutung eines Vertretungsverhältnisses fehlen lasse« Diese Würdigung enthob es aber nicht der Verpflichtung, dem Beweisantrag des Beklagten nachzugehen, mit dem eine klare Abrede unter Beweis gestellt worden war, deren Feststellung auch für die Auslegung des Schreibens vom 17« Oktober 1953 von Bedeutung sein könnte. EJUI in der Außenstelle H^H|der Klägerin, dahin Bedeutung beigemessen hat, daß der Beklagte in fernmündlichen Verhandlungen über die Regelung der hier streitigen Aufträge nicht den Einwand erhoben habe, er sei nicht Vertragspartner, so ist auch hierdurch dem Beklagten noch nicht der Beweis abgeschnitten, daß er nach den Abreden mit der Klägerin nicht Besteller der Ware sein wollte und sein sollte« Infolgedessen mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht unterlassen hat, den Sachverhalt durch Vernehmung des von dem Beklagten benannten Zeugen jun. forderlich erscheint« Es wird bei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen weiter zu berücksichtigen haben, daß er den Beklagten als Vertreter der E^BBC o mp any angesehen hat und daß ihm klar gewesen sei, daß diese Bestellerin der Schaltanlagen und somit Geschäftspartnerin der Klägerin gewesen sei« Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch das Schreiben der Klägerin, an R^HI Dun» vom 3» April 1952 in Betracht zu ziehen haben, in dem die Klägerin erklärt, sie habe dem Wunsche seines Vaters entsprechend für ihn 5 % Provision, wie vereinbart, bei den beiden in diesem Schreiben in Bezug genommenen Projekten miteinberechnet.

FirmaBerufungsgerichtAuftragZeugeSchreibenKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

VIII ZE 268/56
Verkündet am 12o Juli 1957 £ Hoffmeister, Justizangestellter j&als ür kundsbeamt er der Geschäfts-stelle
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2322 092
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Im Namen des Volkes
 In dem Hecht sstreit
 des Handelsvertreters und Exporteurs Albert in HflBHk LflHHAstraße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof .Br.
gegen
 die Firma K	Gesellschaft
 mit beschränkterHaftung in BM^TlSHHBstraßeHip, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hein A» MSHBT
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br«
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hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Dr« Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. März 1956 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand*
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Die Klägerin hat ihren Sitz in BflB und unterhielt in HBHB eirLe ‘technische Außenstelle» Durch diese lieferte sie im Herbst 1953 eine elektrische Verteilungsanlage und elektrische Schaltgerätq, die eine Speditionsfirma in Empfang nahm und zur Verschiffung nach	(Indonesien)	brachte» Die Klägerin behaup -
tet, der Beklagte habe die hier streitigen Bestellungen als Einkaufskommissionär einer ausländischen Birma vorgenommen, während der Beklagte dies bestreitet und einwendet, sein Sohn habe als Direktor der Firma EBiB Company Ltd inD^m^e gelieferten Geräte im Juli 1953 nach vorhergehenden schriftlichen Verhandlungen namens dieser Firma bei der Klägerin in H^HB mündlich bestellt und gebeten, die Auftragsbestätigungen und Rechnungen seinem Vater, dem Beklagten, zuzuleiten» Die EBBBl BBBPcompany habe hierfür ein auf drei Monate begrenztes Akkreditiv bei ihrer Amsterdamer Bank zu seinen, des Beklagten, Gunsten gestellt, da er die Zahlung habe vermitteln sollen» Es sei am 31> August 1953 abgelaufen»
Trotz Hinweises auf diese Frist und wiederholter Mahnungen habe die Klägerin die Schaltgeräte erst am 24» September 1953 geliefert, nachdem das Akkreditiv abgelaufen sei» Die Bestellerin habe die Schaltanlage weiterverkauft gehabt. Infolge der verspäteten Lieferung habe deren Käuferin die Abnahme der Ware und ihre Bezahlung verweigert» Damit sei das Interesse der EBBH^BBA Company an der Lieferung entfallen» Überdies sei die Forderung der Klägerin, die mit ihrer Klage Zahlung eines Betrages von 9*245,25 DM verlangt, nur auf 7»500,23 DM zu berechnen»
Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
 
Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg»
Er erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zu-rUckzuweisen.
Die Klägerin hat dem Oberingenieur Otto mit Schriftsatz vom 7» Januar 1957 den Streit verkündet, der ihm am 11» Januar 1957 zugestellt worden ist,
 Entsoheidungsgründe i
Das Berufungsgericht hat den Beklagten trotz seines Bestreitens als Besteller der von der Klägerin im Herbst 1953 an eine Speditionsfirma ausgelieferten Geräte angesehen, die diese nach D^^m^ (Indonesien) zur Verschiffung gebracht haben soll. Der Auftrag ist unstreitig im Juli 1953 der Außenstelle der Klägerin in H^Ufe mündlich erteilt worden» Hierauf nehmen die Auftragsbestätigungen Bezug, auf, die sich die Klägerin bezieht. Der Beklagte wendet ein, es handele sich um eine persönliche Bestellung seines Sohnes für eine indonesische, Birma und hat sich auf das Zeugnis seines Sohnes für die von ihm behaupteten Abreden bezogen. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben.* Die Büge der Revision, es habe dadurch § 286 ZPO verletzt, ist begründet»
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den ihm von der Klägerin- zugesandten Auftragsbestätigungen, die an die Birma Albert R(HB ~ das ist die Anschrift des Beklagten - adressiert worden sind, zu widersprechen, wenn er nicht damit einverstanden war, daß er als Besteller der von der Klägerin später gelieferten Ware
 
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gelten sollte. Das Berufungsgericht hat zunächst die Schreiben der Klägerin vom 20. März 1952, 22, April 1952 und 16. Oktober 1952 gewürdigt, die sich nach Behauptung des Beklagten bereits auf die hier streitigen Aufträge beziehen sollen. Das Schreiben vom 20. März 1952 ist an die E00B| E^|^Company Limited,
DQPBB* Indonesia mit dem Zusatz "über Firma Albert	in H^|HI adressiert. Es enthält
 ein Angebot einer Schaltanlage für eine Sägerei N.V« K(mi zu einem Gesamtpreis von 16.060,—DM. Das Schreiben vom 16, Oktober 1952 ist ebenfalls an die vorgenannte Gesellschaft gerichtet und enthält ein Angebot einer elektrischen Verteilungsanlage für die soeben genannte Sägerei. Es ist mit Begleitschreiben vom gleichen Tage an die Firma des Beklagten gesandt worden« Dieses Schreiben lautet wie folgt»
"Betr. s Fa El Indonesia,
m
El^Oomnanv. Limited, Di .eferung von Verteilungen für Sagerei
 Anliegend behändigen wir Ihnen unser Angebot für obige Firma mit der Bitte um gefl- Y.'eiterleitung, sowie einen Durchschlag desselben für Ihre Akten.
Entsprechend der letztei^bsprache zwischen Ihrem sehr geehrten Herrn	sen,	und	unserem	Herrn
BHI sind in den Netto-Freisei^tasgesamt 15 Provision für Sie bezw. Herrn	jun. ein-
kalkuliert.
Stets gern für Sie beschäftigt, zeichnen wir
 hochacht ungsvoll
 Technisches Außenbüro
 Das Schreiben trägt neben der Unterschrift F( noch eine weitere Unterschrift, Die Klägerin hat zwar im ersten Bechtszuge bestritten, daß diese beiden Schreiben die hier streitigen Aufträge betreffen, jedoch später zugegeben, über die für D|^H^ bestimmte Ware auch mit dem Sohn des Beklagten korrespondiert zu haben. In diesem Zusammenhang stellt das Berufungsge-
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rieht fest; daß die
iCompany sich mit
 Schreiben vom 31. März 1952 und 2-. April 1952 auch unmittelbar mit dem technischen Außenbüru der Klägerin
 vom 31» März 1952 behandelt technische Einzelheiten der Schaltanlage für die Sägerei, während das Schreiben vom 2* April 1952 sich nicht auf die hier zu behandelnden Aufträge, sondern auf drei Schaltanlagen für ein Krankenhaus bezieht. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß diese Schreiben noch keinen Beweis dafür erbringen, in wessen Hamen die Bestellungen der Geräte für die Sägerei UV K^Bam 24. Juli 1953 erteilt worden sind. Dies-ergibt sich aber auch nicht eindeutig aus den drei mit einem Aufdruck "Auftragsbestätigung" versehenen Schreiben der Klägerin, mit denen sie persönliche Bestellungen vom 24. bezw. 27- Juli 1953 betreffend die Sägerei MV K^BanSenoinmen hat, Diese Schreiben sind zwar an die Firma Albert R^||^in
 gerichtet worden. Wenn aber die Behauptung des Beklagten zuträfe, daß die Bestellungen mündlich von seinem Sohn namens der E^^^fmcompany erteilt worden sind und daß mit der Klägerin vereinbart war, daß der Beklagte die Ware lediglich für die Bestellerin im Empfang nehmen und die Bezahlung vermitteln sollte, so könnte aus dem Umstand, daß der Beklagte gegen die Anschrift in diesen "Auftragsbestätigungen" nicht widersprochen hat, nicht gefolgert werden, daß er sich schon deswegen als Besteller der Ware behandeln lassen müsse. Das der widerspruchslosen Entgegennahme der genannten Schreiben zu entnehmende Anzeichen für den von der Klägerin zu führenden Beweis würde wesentlich dadurch entkräftet werden, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung von dem hierfür als Zeugen benannten Sohn des Beklagten bestätigt werden sollte. Das gleiche gilt hinsichtlich des vierten als Auftragsbestätigung bezeich-
in
 in Verbindung gesetzt hat» las Schreiben
 neten Schreibens? das in der Rubrik "Ihr Auftrag" auf eine persönliche Bestellung vom 27« Juli 1955 Bezug nimmt und dabei den Zusatz	lEj^B^Company?	D^^
'Indonesia" enthält«
Pas Berufungsgericht durfte daher nicht den Beweis-antrag übergehen, mit dem sich der Beklagte in der Berufungsbegründung auf das Zeugnis seines Sohnes bezogen hatte, nachdem er ihn bereits im ersten Rechtszuge (vgl Schriftsatz vom 22, 2* 1955 S 5 und 4) zu dem Beweise dafür benannt hatte, daß er als Direktor der E^|Hfc Company den Auftrag dem Zeugen	mündlich er-
teilt habe.
Das Berufungsgerioht meint zwar, die in das Wissen des Zeugen B^| jun. gestellten Behauptungen schienen im Hinblick auf die Aussage des im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen	auf	schwachen	Füßen zu
 stehen« Selbst wenn man, so führt es aus,' unterstelle, daß die Abrede stattgefunden hat, so stehe doch fest, daß die Klägerin damit nicht die Auffassung verbunden habe, die Firma in Indonesien sei nunmehr ihr Vertragspartner, Das könne auch dem Beklagten nicht zv/eifeihaft gewesen sein. Denn er habe vortragen lassen, nach Bmp--fang der Rechnungen habe er die Zeugen	und
EMHI darauf aufmerksam gemacht, daß er mit diesen nichts zu tun habe. Dazu dürfte, so folgert das Berufungsgericht, keine Veranlassung bestanden haben, wenn es eine abgemachte Sache gewesen wäre, daß die Ausstellung der Rechnungen auf den Beklagten lediglich eine praktische der wirklichen Partnerschaft nicht entsprechende Maßnahme habe sein sollen. Infolgedessen könne die von dem Beklagten behauptete Vorsprache bei den Zeugen FdHHB und EHBnur aus der Erwägung sinnvoll erscheinen, daß der Beklagte selbst der Ansicht gewesen sei, als Verpflichteter und nicht zu dem Schein in
 
Anspruch genommen zu werden. Wenn der Beklagte sich aus dieser Erkenntnis heraus tatsächlich gegen seine Inanspruchnahme zur Wehr gesetzt haben würde, dann hätte die behauptete Vorsprache bei den Zeugen in einem für ihn günstigen Sinne beachtlich sein können. In Wirk-lichkeit habe er aber, wie den Bekundungen dieser beiden Zeugen zu entnehmen sei, die Rechnungserteilung nicht beanstandet, Auch diese Erwägungen rechtfertigen noch . nicht, die Vernehmung des Zeugen	jun,	zu	unter-
lassen, Wenn der Beklagte nicht nachgewiesen hat, daß er der Ausstellung der Rechnungen vom 25, September, 50- September und 10, Oktober 1953 auf seinen Namen widersprochen habe, so kann hieraus noch nicht gefolgert werden, daß der Vertrag mit ihm abgeschlossen worden sei? wenn, wie hier zu unterstellen ist, die Bestellungen namens der Indonesischen Firma erteilt worden sind, der Beklagte aber nur die Bezahlung vermitteln sollte.
Nach der Darstellung des Beklagten ist das Akkreditiv, aus dem die Bezahlung der später gelieferten Ware hätte erfolgen sollen, in der Weise gestellt worden, daß er über den Kredit hätte verfügen dürfen. Die Provisions-abreden, die mit der Klägerin getroffen worden sind und die das Berufungsgericht ebenfalls in Betracht zieht, gingen dahin, daß der Beklagte berechtigt sein sollte, die ihm zugestandehe Provision von dem Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen. Eine solche Regelung wäre auch dann verständlich, wenn der Beklagte lediglich als Vermittler tätig geworden wäre.
Das Berufungsgericht hat in weiteren Ausführungen noch festgestellt, daß der Beklagte seiner früheren Inanspruchnahme niemals unter Berufung auf ein Vertretungsverhältnis ausgewichen sei. Auch damit kann die Haftung des Beklagten für die hier im Streit befindlichen Beträge ohne Erledigung des Beweisantrages nicht begrün-
 
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det werden. Denn der Beklagte hatte sich, wie seinem Schreiben an die Klägerin vom 17 Oktober 1953 entnommen werden kann, zunächst darum bemüht, trotz der in diesem Schreiben von ihm gerügten angeblich verspäteten Lieferung die Abwicklung des Geschäfts noch zu regeln bezw, weitere Nachrichten seines Sohnes hierüber erwartet- Wenn er in diesem Schreiben'erklärt, er sehe sich gezwungen, der Klägerin alle ihm eventuell aus der Nichtannahme der Ware entstehenden Kosten in Rechnung zu bringen, so könnte zwar hieraus ein Anzeichen dafür entnommen werden, daß er sich selbst damals als Vertragspartner der Klägerin angesehen hat« Das Berufungsgericht hat aber sich mit dieser Erklärung nicht näher befaßte Es hätte ihrer Auslegung und Prüfung in der Richtung bedurft, ob der Beklagte damit etwa nur Kosten gemeint hat, die ihm aus der Entgegennahme der Ware zur Weiterbeförderung für den Fall der Ablehnung entstanden, oder ob er etwa auch den Ausfall der Provision in Rechnung stellen wollte, die ihm die Klägerin unstreitig zugesagt hat. Das Berufungsgericht hat das Schreiben nur dahin gewürdigt, daß es an jeglicher Andeutung eines Vertretungsverhältnisses fehlen lasse« Diese Würdigung enthob es aber nicht der Verpflichtung, dem Beweisantrag des Beklagten nachzugehen, mit dem eine klare Abrede unter Beweis gestellt worden war, deren Feststellung auch für die Auslegung des Schreibens vom 17« Oktober 1953 von Bedeutung sein könnte. Soweit das Berufungsgericht schließlich der Aussage des Zeugen	des	Nachfolgers	des	Zeugen
EJUI in der Außenstelle H^H|der Klägerin, dahin Bedeutung beigemessen hat, daß der Beklagte in fernmündlichen Verhandlungen über die Regelung der hier streitigen Aufträge nicht den Einwand erhoben habe, er sei nicht Vertragspartner, so ist auch hierdurch dem Beklagten noch nicht der Beweis abgeschnitten, daß er nach den Abreden mit der Klägerin nicht Besteller der Ware sein wollte und sein sollte«
 
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Infolgedessen mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht unterlassen hat, den Sachverhalt durch Vernehmung des von dem Beklagten benannten Zeugen	jun.	weiter	aufzuklären<> Damit
 erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Büge der Revision, daß auch der Zeuge	hätte vernommen
 werden müssen« Das Berufungsgericht wird ohnedies nach Vernehmung des Zeugen RQJ^^darüber zu befinden haben, ob eine nochmalige Vernehmung des Zeugen	er-
forderlich erscheint« Es wird bei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen weiter zu berücksichtigen haben, daß er den Beklagten als Vertreter der	E^BBC	o	mp	any
 angesehen hat und daß ihm klar gewesen sei, daß diese Bestellerin der Schaltanlagen und somit Geschäftspartnerin der Klägerin gewesen sei« Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch das Schreiben der Klägerin, an R^HI Dun» vom 3» April 1952 in Betracht zu ziehen haben, in dem die Klägerin erklärt, sie habe dem Wunsche seines Vaters entsprechend für ihn 5 % Provision, wie vereinbart, bei den beiden in diesem Schreiben in Bezug genommenen Projekten miteinberechnet. Dieses Schreiben könnte dafür sprechen, daß die Klägerin damals jedenfalls schon Vereinbarungen Uber das Geschäft
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betreffend die Schaltanlage für die Sägerei EV K^i mit dem Sohne des Beklagten unmittelbar getroffen hat. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, in welchem Zusammenhang diese Vereinbarungen mit dem erst im Juli 1953 der Außenstelle H^j^BP^sönlich erteilten Auftrag stehen. Dabei wird gegebenenfalls auch der Umstand in Betracht zu ziehen sein, daß der Zeuge EflHI nach Vorlage des Schreibens vom 3» April 1952 und des oben erörterten Schreibens vom 20. März 1952 ausgesagt hat, seine Auffassung gehe dahin, daß die Ef^HI	Com-
pany Geschäftspartner der Klägerin gewesen sei.
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Die Sache war somit, da sie einer weiteren Aufklärung durch den Tatrichter bedarf, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht vozube-halten.	. .
Dr.Großmann	Dr.Gelhaar	. Artl Dr.Uezger Dr.Messner
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