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BGH · VIII ZR 268/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 268/09

Die Auffassung des Berufungsgerichts, es gebe keine Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers, ist nicht zu beanstanden. 3 Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Wohnraum sieht keine Verpflichtung der Beklagten vor, dem Kläger über die Wohnräume hinaus auch einen (Garagen-)Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen; auch zeigt die Revision übergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf.4 Die Argumentation der Revision, bei der Zuteilung eines Garagenstellplatzes handele es sich um eine Zuweisung "im Rahmen des bestehenden Wohnraummietverhältnisses" geht fehl. 5 Das Feststellungsbegehren des Klägers läuft damit letztlich auf die Verpflichtung der Beklagten zu dem Abschluss eines von dem Wohnraummietvertrag losgelösten neuen Mietvertrages über einen Garagenstellplatz hinaus. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher den Feststellungsantrag des Klägers schon deshalb als unbegründet angesehen, weil er dem das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit zuwiderläuft. § 242 BGB und der dort verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann lediglich bestehende Rechte modifizieren oder deren Ausübung Grenzen setzen; einen Anspruch auf Begründung eines Schuldverhältnisses lässt sich aus § 242 BGB grundsätzlich nicht herleiten (BGH, Urteil vom 23. Die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte eine Liste von Mietern führt, die sich für Garagenstellplätze interessieren, weil die Nachfrage das Angebot übersteigt, führt nicht zu einem subjektiven, einklagbaren Recht des Klägers auf einen Garagenstellplatz.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 242 BGB
BGBRechtbestehendGaragenstellplatzKlägerMieterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 268/09
vom 31. August 2010 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel und die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1	Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2	1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es gebe keine Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers, ist nicht zu beanstanden.
3	Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Wohnraum sieht keine Verpflichtung der Beklagten vor, dem Kläger über die Wohnräume hinaus auch einen (Garagen-)Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen; auch zeigt die Revision übergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf.
4	Die Argumentation der Revision, bei der Zuteilung eines Garagenstellplatzes handele es sich um eine Zuweisung "im Rahmen des bestehenden Wohnraummietverhältnisses" geht fehl. Denn ein Wohnraummietvertrag be-
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gründet keine (Neben-)Pflicht des Vermieters, seinem Mieter zusätzlich zu der Gebrauchsüberlassung der angemieteten Räume auch einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, für einen Stellplatz zu sorgen. Die Beklagte handelt somit auch nicht willkürlich, wenn sie in freiem Ermessen selbst bestimmt, mit wem sie einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt.
5	Das Feststellungsbegehren des Klägers läuft damit letztlich auf die Verpflichtung der Beklagten zu dem Abschluss eines von dem Wohnraummietvertrag losgelösten neuen Mietvertrages über einen Garagenstellplatz hinaus. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher den Feststellungsantrag des Klägers schon deshalb als unbegründet angesehen, weil er dem das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit zuwiderläuft. Ob und mit wem die Beklagte einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt, liegt allein in deren privatautonomer Entscheidung.
6	Auch	aus	§	242 BGB ergibt sich nichts anderes. § 242 BGB und der dort
 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann lediglich bestehende Rechte modifizieren oder deren Ausübung Grenzen setzen; einen Anspruch auf Begründung eines Schuldverhältnisses lässt sich aus § 242 BGB grundsätzlich nicht herleiten (BGH, Urteil vom 23. April 1981 -VIIZR 196/80, NJW 1981, 1779 unter 4). Die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte eine Liste von Mietern führt, die sich für Garagenstellplätze interessieren, weil die Nachfrage das Angebot übersteigt, führt nicht zu einem subjektiven, einklagbaren Recht des Klägers auf einen Garagenstellplatz. Denn Anhaltspunkte dafür, dass diese Liste mehr als ein der Organisation der Stellplatzvergabe dienendes Verwaltungs-internum der Beklagten darstellt, insbesondere Rechte der dort aufgeführten Mieter begründen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.
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7	Die Klage ist daher von den Tatsacheninstanzen im Feststellungsantrag rechtsfehlerfrei abgewiesen worden. Gleiches gilt für die daran anknüpfenden Auskunftsansprüche, da ihr Erfolg die Begründetheit des Feststellungsantrags voraussetzt.
8	2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Ball	Dr.	Freilesen	Dr.	Hessel
 Dr. Achilles
 Dr. Schneider
 Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02.04.2009 - 914 C 634/08 -LG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2009 - 307 S 71/09 -