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BGH · VIII ZR 267/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 267/64

November 1961 suchte ihr Geschäftsführer sammen mit seinem für Deutschland bestellten Vertreter Dr. die Beklagte, einen Verarbeitungsbetrieb der Textilindustrie, auf.Er verhandelte mit deren Inhaber, den Eheleuten LfmHHfc» über die Lieferung eines größeren Postens Stoffe, aus denen die Beklagte Damenblusen fertigen wollte. Demgemäß schickte sie am 29» November 1961 der Beklagten ihre Rechnung Uber 4 468,60 $ und zog über diesen Betrag eine Tratte, fl-x die Beklagte jedoch zu Protest gehen ließ. Schon gleich nach Erhalt der Mustersendung hatte die Beklagte der Klägerin geschrieben, sie habe feststellen müssen, "daß die von Herrn Scannten Preise überschritten werden und zwar in einem erheblichen Januar 1962 schrieb Dr. der Beklagten, er werde in Kürze mit etwa 10-15 Dessins zu ihr kommen, damit sie die Auswahl zu dem Bedrucken der Univ/are treffen könne, und fügte hinzu; gesucht hatte, schrieb diese am 19« Januar 1962 der Klägerin, von den ihr vorgelegten Mustern kämen liur^.zY/eijpespins in Frage sie könne die Stoffe aber nicht abnehmen, weil sie eine Schrumpfung von 5 nicht einkalkulieren könne. Sie bat die Klägerin, die Uni-Stoffe anderweitig abzusetzen, und erklärte sich bereit, "hierfür andere bedruckte Dessins zu übernehmen, falls wir mit dem Preis einig werden soi-“'en. Nach § 113 ZPO hätte jedoch die Klage nur auf Antrag der Beklagten für zurückgenommen erklärt werden können. Auch im Berufungsrechtszug ist die Beklagte dabei geblieben, schon der auf den Kauf der Uni-Stoffe gerichtete Vertrag sei unwirksam» Einmal sei er infolge Anfechtung (§ 119 Abs. 2 BGB) erloschen, jedenfalls habe es an der Geschäftsgrundlage gefehlt, weil der Einstandspreis von 2,55 Dt! Diesen Ausführungen des Landgerichts hat sich das Berufungsgericht angeschlosseno Es legt den Brief ebenfalls dahin aus, daß die Beklagte lediglich Vorschläge für die Abwicklung des Vertrages gemacht habe. a) Das Berufungsgericht führt aus, die Umrechnung des Yard-Preises von 0,48 $ in den DM-Preis pro Meter sei Sache der Beklagten gewesen» Die Gespräche mit und hätten nur den Sinn gehabt, der Beklagten einen Anhalt Sie wirft aber dem Berufungsgericht vor, die Aussage der Ehefrau die das Landgericht als Partei vernommen hatte, nicht beachtet zu haben (§ 286 ZPO). Umstände, die dem Risikobereich nur des einen Teiles zuzurechnen sind, gestatten ihm in der Regel nicht, sich auf Wegfall der Geschüftsgrundlage zu berufen (Senatsurteile vom 6. Auch wenn der Verkäufer sich hieran durch Hinweise und Erläuterungen beteiligt hatte, muß dies noch nicht den Schluß rechtfertigen, er habe damit das Risiko, daß der Käufer falsch kalkuliert habe, übernehmen wollen. Jedenfalls hat die Revision nicht dargetan, daß das Berufungsgericht zu einem günstigeren Beweisergebnis hätte kommen können, wenn es auch diese Aussage herangezogen hätte. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Uni-Stoffe nur mit einem oder zv/ei Dessins auf die sechs Grundfarben hätten bedruckt werden können; außerdem habe dabei ein Längenverlust von 5 % hingenommen werden müssen. Beklagte behauptet, sie hätte bei Kenntnis dieser Umstände die Stoffe nicht gekauft, und hat sich auch insoweit auf Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen. Auch die Beklagte habe, so fährt das Berufungsgericht fort, am 19- Januar 1962 geschrieben, oie v/isse selbst, daß sich bei kleinen Mengen ein Druck nicht lohne. Infolgedessen könne nicht festgestellt werden, daß die Möglichkeit, die Stoffe mit vielfältigen Dessins zu bedrucken, Geschäftsgrundlage gewesen sei. Mit Recht legt daher das Berufungsgericht den Vertrag dahin aus, daß die von der Beklagten angeblich erwartete Möglichkeit, die Stoffe könnten nit vielfältigen Dessins bedruckt werden, nicht Inhalt des Kaufvertrages geworden sei. b) Die Revision meint, die Klägerin hafte aus Verschulden bei Vertragsschluß, weil die unerfahrene Beklagte vor ihren irrigen Vorstellungen hätte bewahren müsseno Eine solche Haftung der Klägerin hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil es jedenfalls an einem Verschulden fehleo Auch das ist rechtsfehlerfrei. handlungen auf die verschiedenen von ihm mitgebrachten Muster hingewiesen hatte, noch sein V/issen darum, daß die Stoffe gegebenenfalls nur mit einem Muster bedruckt werden konnten, verpflichtete ihn, sich vor Kaufabschluß durch Befragen der Inhaber der Beklagten darüber zu vergewissern, ob diese das wußten, was nach Angabe des Sachverständigen in Branchekreisen bekannt war. letzung einer ihm obliegenden Aufklärungspflicht vorgev/or-fen werden kann, konnte das Berufungsgericht darauf at-stellen, wie dieser das Bedrucken aus seiner Sicht sah, und den Standpunkt vertreten, er habe nähere l^ragen der Beklagten abwarten können. V/ollte die Beklagte mit diesen amerikanischen Blusen in Deutschland einen "Versuch1' machen, so war es ihre Sache, wenn sie an ein späteres Bedrucken der Stoffe dachte, sich über c) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch mit Recht verneint, daß hinsichtlich des Bedruckens ein (versteckter) Dissens Vorgelegen habe* Daß aber die Zahl der Dessins zu dem Inhalt der Abrede Uber das Bedrucken gehört habe, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. a) Mit Hecht hat das Berufungsgericht verneint, daß der von der Beklagten angeblich angenommene Nichteintritt eines Längenverluotes gemeinsame Vorstellung beider Parteien gewesen sei« Schon deshalb kann auch hier vom Pehlen einer Geschäftsgrundlage keine Rede sein. 3» Auch dann, wenn man die von der Beklagten behaupteten irrigen Vorstellungen Uber Preis, Anzahl der Bessins und Schrumpfung zusammen betrachtet, läßt sich nicht feststellen, daß ihr die Abnahme der Stoffe - sei es in den sechs Uni-Farben, sei es mit einem, höchstens zv/ei Bessins bedruckt - nicht zuzu demuten wäre» IIIo Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, daß sie den Kaufpreis erst dann zu zahlen brauche, v/enn die Klägerin die Stoffe habe bedrucken lassen» Demgegenüber verweist das Berufungsgericht auf die Klausel "netto Kasse against invoice"» Diese legt es mit Recht dahin aus, daß die Klägerin nach Bereitstellung der Coupons Vorkasse habe verlangen können (RGZ 69» 125, 126), und erklärt, daß hieran auch das Recht der Beklagten, nachträglich das Bedrucken zu verlangen, nichts habe ändern sollen. Diese Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen» Die Klägerin konnte, sobald sie die Ware für die Beklagte versandfertig bereitgestellt hatte, sie also nicht mehr anderweitig verkaufen konnte, die vereinbarte Vorauszahlung verlangen» V/enn es nicht zu dem Bedrucken gekommen ißt*., so lag dies, wie oben dargelegt, an den unberechtigten Forderungen der Beklagten und nicht an einen vertragswidrigen Verhalten der Klägerin. Ebenso fehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte es selbst zu verantworten habe, v/enn der Kauf durch die inzwischen eingetretene Zollerhöhung für sie unrentabel geworden sein sollte. Das Berufungsgericht hat somit sämtliche Einwendungen der Beklagten, jedenfalls im Ergebnis, mit Recht für unbegründet erklärt und sie zur Zahlung des Kaufpreises sowie zur Erstattung der Bankspesen (§ 286 BGB) verurteilte Ihre Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.

Zitierte Normen: § 110 ZPO § 119 BGB § 286 ZPO § 286 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtpreisenDessinBedruckenStoffKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2088 046
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 267/64
URTEIL	Verkündet am
24. Mai 1967 Klett,
 Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter in dem Hecht8streit	^er Geschäftsstelle
 der Firma Karl L	offene	Handelo-
aeaellschaft, vertreten durch den Mitgesellochafter
 Beklagten und Revisioncklugerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Br.
gegen
 die Firma I	Corporation»	vertreten
 durch ihren Geschäftsführer Eric 0. H|MB in HflHIHI (BR > ^lBHI SBBB IBHA VPflfeH Avenue»
Klägerin und Revisionobeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
R
,1t Frhr. von
IN. I
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Meager, Dr. Weher, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29» September 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine Textilfirma in New York, stellt Kleiderstoffe her, vor allem aus Azetätseide. Am 1. November 1961 suchte ihr Geschäftsführer sammen mit seinem für Deutschland bestellten Vertreter Dr.	die Beklagte, einen Verarbeitungsbetrieb
 der Textilindustrie, auf. Er verhandelte mit deren Inhaber, den Eheleuten LfmHHfc» über die Lieferung eines größeren Postens Stoffe, aus denen die Beklagte Damenblusen fertigen wollte.	hatte	rund 50
verschiedene bedruckte Muster bei sich, doch war die Beklagte daran nicht interessiert, weil sie in bedruckten Mustern schon eingedeckt war. Es wurde daher Uber die Bestellung von Uni-Stoffen verhandelt, die	für
 
0,48 $ anbot. Der Inhaber der Beklagten rechnete sieh aus, was ihn der Stoff einochließlich Pracht und Umsatzsteuern kosten werde, und kam auf 2,55 DM/m; in diese Umrechnung schaltete sich auch	ein«	Der	Inhaber
 der Beklagten unterschrieb einen Bestellschein Uber 9 000 yards Uni-Crepp, aufgeteilt in sechs verschiedene Farben zu je 1,500 yards, für 0,48 S/yarü zu zahlen "brutto Kasse against invoice" (Kasse gegen Faktura)-Die Y/are sollte die Klägerin Ende November 1961 ab New York verschiffen, jedoch sollte sie 30 - 40 yards vorauuschicken, aus der die Beklagte sofort Blusen schneidern wollte, um zu prüfen, ob diese Uni-Blusen auch für den deutschen Markt geeignet seien. Außerdem sagte	der Beklagten zu, die Stoffe, bevor er
 sie einschiffen lasse, mit bunten Dessins bedrucken zu lassen, falls sich die Beklagte nach der Verarbeitung der Mustersendung doch noch zu bedruckten Blusen entschließen sollte. Insofern wollte er deren Anweisungen abwarten«
Die Klägerin sandte die Muster-Partie alsbald ab und stellte Ende November 1961 die Stoffe versandfertig bereit. Demgemäß schickte sie am 29» November 1961 der Beklagten ihre Rechnung Uber 4 468,60 $ und zog über diesen Betrag eine Tratte, fl-x die Beklagte jedoch zu Protest gehen ließ. Dadurch entstanden der Klägerin 140,35 ssfr an Bankspesen«
Schon gleich nach Erhalt der Mustersendung hatte die Beklagte der Klägerin geschrieben, sie habe feststellen müssen, "daß die von Herrn	Scannten
 Preise überschritten werden und zwar in einem erheblichen
 
Maße» Er nannte uns einen Hetemrois 2,55 DM franco hier.
In Wirklichkeit stellt sich der Preis per Meter 2,66 BM,..". Die Nichteinlösung des Wechsels begründete sie in einem Brief vom 6* Dezember 1961 damit, sie müsse von der Fabrikation der Uni-Blusen Abstand nehmen, weil der Stoff zu schmutz empfindlich sei. In diesem Brief bat sie um Mitteilung, mit welchen Dessins die Uni-Farben bedruckt werden könnten - "möglichst eine Auswahl von drei bis vier Stück pro Farbe". Am 12. Januar 1962 schrieb Dr.	der
 Beklagten, er werde in Kürze mit etwa 10-15 Dessins zu ihr kommen, damit sie die Auswahl zu dem Bedrucken der Univ/are treffen könne, und fügte hinzu;
"Da es sich ja um 9 000 Meter zu bedruckende Ware handelt und ca. 6 000 yards als Mindestmenge für ein Druckdessin in verschiedenen Farbsteilungen gebraucht werden, käme also entweder nur ein Dessin für die ganze Metrage in Frage oder Sie müßten die Menge auf 12 000 yards erhöhen, damit zv/ei Dessins zu dem Druck gelangen können»
Ferner macht Mr.	darauf	aufmerksam,
 daß die Ware durch aal^aedrucken 5 Schrumpf-verluot erleidet, so daß Sie an bedruckter 7/are 5 # weniger erhalten werden als es in Uni der Fall wäre."
Nachdem Dr.	die Beklagte mit den Mustern auf-
gesucht hatte, schrieb diese am 19« Januar 1962 der Klägerin, von den ihr vorgelegten Mustern kämen liur^.zY/eijpespins in Frage sie könne die Stoffe aber nicht abnehmen, weil sie eine Schrumpfung von 5 nicht einkalkulieren könne. Davon, daß der Stoff beim Bedrucken schrumpfe, habe sie erst jetzt erfahren; sie würde ihn nicht gekauft haben, wenn HBHHK sie darauf aufmerksam gemacht hätte. Sie bat die Klägerin, die Uni-Stoffe anderweitig abzusetzen, und erklärte sich bereit, "hierfür andere bedruckte Dessins zu übernehmen, falls wir mit dem Preis einig werden soi-“'en.
1!
Die Klägerin ging auf diese Vorschläge nicht ein.
Mit der Klage verlangt sie Zahlung der Rechnungssumcie von 4 468,80 $ und Erstattung der Bankspesen von 140,35 sc
 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter*
Entscheidungsgründe:
A. Verfahrensrüge
 Die Beklagte hatte vor dem Landgericht verlangt, daß die Klägerin ihr wegen der Prozeßkosten Sicherheit leiste (§ 110 ZPO). Nachdem das Landgericht durch Beschluß vom 3o Juni 1962 der Klägerin Prist "zur Einzahlung" der auf 1 200 DM bemessenen Sicherheit gesetzt hatte, zahlte sie diesen Betrag in Kostenmarken ein. Dies entsprach, wie die Revision an sich mit Recht rügt, nicht dem Gesetz*
Die Sicherheit hätte gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei der Gerichtskasse zugunsten der Beklagten hinterlegt werden müssen.
Auf diesen Fehler kann sich die Revision jedoch nicht mehr berufen. Sie meint, schon das Landgericht hätte, da die Sicherheit nicht geleistet worden sei, die Klage flVv zurückgenommen erklären, müssen (§ 113 ZPO), jedenfalls habe hierauf das Berufungsgericht erkennen müssen. Nach § 113 ZPO hätte jedoch die Klage nur auf Antrag der Beklagten für zurückgenommen erklärt werden können. Diesen Antrag hat sie aber nicht gestellt, vielmehr in ihren
 
Schriftsatz vom 6. Juli 1962 (GA Bio 24) erklärt: "Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozcß-kosten ist nunmehr durch Erfüllung des Beschlusses vom 3*6.62 ausgeräumt". Damit hat sie ihre Einrede aus § 274 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zurückgenommen. Auch wenn sie geglaubt haben sollte, die Sicherheit sei ordnungsgemäß hinterlegt worden, so ändert das nichts an der Wirksamkeit ihrer prozessualen Erklärung.
B. Sachlich-rechtliche Rügen
 Die Vorinstanzen haben deutsches Hecht angewendet. Dagegen bestehen keine Bedenken. Zwar war der Verkäufer in New York ansässig und sollte von dort liefern, auch war der Bestellschein in englischer Sprache abgefaßt.
Dennoch konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Parteien, als sie in Weißenburg den Kaufvertrag abschlossen, ihre Hechtsbeziehungen stillschweigend deutschem Hecht unterworfen hatten. Die Parteien sind im laufe des Hechtsstreits immer von den Hegeln des deutschen Hechts ausgegangen; auch die Revision hat insoweit keine Beanstandungen erhoben. Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, daß die Anwendung deutschen Hechts dem mutmaßlichen Willen der Parteien entsprach (Senatsurteil vom 7. März 1962 - VIII ZR 9/61 - LH EG BGB Art. 7 ff Nr. 17 = BGHY/arn 1962 Nr. 55).
In der Sache selbst geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte das Hecht gehabt habe, statt der zunächst gekauften Uni-Ware deren nachträgliche Bedruckui.^ mit bunten Dessins zu wählen. Es hält jedoch sowohl die Einwendungen, die die Beklagte gegen den Kauf an sich
 
vorgebracht hat, wie diejenigen, die sie gegen ihre Abnahmepflicht hinsichtlich der bedruckten Stoffe geltend macht, für unbegründet* Die dagegen von der Revision vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg»
I»
Auch im Berufungsrechtszug ist die Beklagte dabei geblieben, schon der auf den Kauf der Uni-Stoffe gerichtete Vertrag sei unwirksam» Einmal sei er infolge Anfechtung (§ 119 Abs. 2 BGB) erloschen, jedenfalls habe es an der Geschäftsgrundlage gefehlt, weil der Einstandspreis von 2,55 Dt! unrichtig errechnet gewesen sei. Das Berufungsgericht hält beide Einwendungen für unbegründet. Ein Rechtsfehler liegt dabei nicht vor.
1.	Die Beklagte will in ihrem Brief vom 19® Januar 1962 eine formund fristgerechte, auch sachlich begründete Anfechtungserklärung sehen» Denn sie habe erst durch das Schreiben TfK^s vom 12. Januar 1962 erfahren, daß der Stoff beim Bedrucken eine MSchrumpfung” von 5 # erleide.
a) Schon das Landgericht hatte ausgeführt, jenen Schreiben sei nicht die eindeutige Erklärung zu entnehmen, daß der Vertrag nicht gelten solle. Es enthalte nur die Bitte an die Klägerin, den Stoff anderweitig zu verkaufen und sie, die Beklagte, mit einer anderen Ware zu beliefern. Der Brief stelle daher nur die Bitte um eine Kulanzregelung dar, durch die die Folgen einer Fehldisposition abgewendet worden sollten, überdies sei auch die Beklagte erst in Laufe des Rechtsstreits auf den Gedanken gekommen, in jenen Brief eine Anfechtungserklärung zu sehen.
8
Diesen Ausführungen des Landgerichts hat sich das Berufungsgericht angeschlosseno Es legt den Brief ebenfalls dahin aus, daß die Beklagte lediglich Vorschläge für die Abwicklung des Vertrages gemacht habe. Dabei hätten zwar einzelne Punkte geändert werden sollen, im übrigen habe es aber bei dem Vertrag bleiben sollen»
b) Die gegen diese Auslegung gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg» Die Auslegung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerfrei» Gewiß braucht eine Anfech-tungserklärung nicht die V/orte des Gesetzes zu enthalten, auch darf sie gleichzeitig Vorschläge enthalten, wie die Streitigkeiten beigelegt werden konnten» Daß das Berufungsgericht dies verkannt hätte, wie die Revision behauptet, ist nicht ersichtlich» Wenn es die für eine so einschneidende Erklärung wie eine Anfechtung erforderliche Unzv/ei-deutigkeit hier vermißt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte die sachlichen Voraussetzungen des § 119 Abs. 2 BGB dargetan hat.
2.	Ebenso erfolglos bleibt der Einv/and der Beklagten, dem Kaufvertrag habe es von vornherein an der Geschäftsgrundlage gefehlt, weil die Preiskalkulation unrichtig gewesen sei.
a)	Das Berufungsgericht führt aus, die Umrechnung des Yard-Preises von 0,48 $ in den DM-Preis pro Meter sei Sache der Beklagten gewesen» Die Gespräche mit	und
 hätten nur den Sinn gehabt, der Beklagten einen Anhalt
 
für die Umrechnung zu gehen, zu demal die Parteien die Beträge für Pracht usw. ohnehin nicht genau hätten feststellen können. Nach der Aussage	habe	Hi
 auch immer nur von "ca-JJfc-Preisen" gesprochen.
Die Revision erkennt an, daß es an sich Sache der Beklagten gewesen sei, auszurechnen, v/ie hoch sich ihr DM-Preis stellen werde. Sie wirft aber dem Berufungsgericht vor, die Aussage der Ehefrau	die
 das Landgericht als Partei vernommen hatte, nicht beachtet zu haben (§ 286 ZPO). Aus ihrer Aussage ergebe sich, daß der von	angegebene	"Endeffektpreis11	von
2,55 DH frei Haus Geschäftsgrundlage gewesen sei.
Grundsätzlich stellen Kalkulationsfehler eines Käufers lediglich einen Irrtum in den Beweggründen dar, die ihn zu seinem Kaufentschluß geführt haben. Anders kann das nur dann sein, wenn seine Kalkulation Gegenstand der entscheidenden Verhandlungen gewesen war, indem der Käufer etwa den Preis dem Verkäufer erkennbar zu einem auf dieser Kalkulation basierenden Bestandteil seiner Bestellung gemacht hat (vgl. RGZ 64, 268; 94, 95; 162, 201; Senatsurteil vom 12. April I960 - VIII ZR 157/59 - IM § 119 Nr. 8 * IIBR I960, 580). Jedoch wird die Preiskalkulation des einen oder des anderen Teils nur selten zur gemeinsamen GeocJvif.ts-grundlage werden. Im vorliegenden Pall ist dies umsoweniger anzunehmen, weil der Verkäufer in New York ansässig war und seinen Preis in Dollar berechnet hatte. Umstände, die dem Risikobereich nur des einen Teiles zuzurechnen sind, gestatten ihm in der Regel nicht, sich auf Wegfall der Geschüftsgrundlage zu berufen (Senatsurteile vom 6. Juli 1964
- VIII ZR 41/65 - BGHWarn 1964 Nr. 193 * MDR 1964, 914 und vom 23. März 1966 - VIII ZR 51/64 = LM § 242 (Bd)
Nr. 15 a). Dazu genügt der Nachweis, daß der Käufer seinen Preis in Anwesenheit des Verkäufers durchgerechnet hatte, nicht. Auch wenn der Verkäufer sich hieran durch Hinweise und Erläuterungen beteiligt hatte, muß dies noch nicht den Schluß rechtfertigen, er habe damit das Risiko, daß der Käufer falsch kalkuliert habe, übernehmen wollen.
b)	Es kann sich daher nur fragen, ob die gegen die Beweisv/ürdigung erhobene Rüge aus § 286 ZPO durchgreift. Das ist nicht der Pall. Es ist schon zweifelhaft, ob wirklich das Berufungsgericht die Aussage der Ehefrau
 übersehen hat. Daß es sich in seinem Urteil mit dieser Aussage nicht ausdrücklich befaßt hat, beweist dies noch nicht (BGHZ 3, 162, 175). Jedenfalls hat die Revision nicht dargetan, daß das Berufungsgericht zu einem günstigeren Beweisergebnis hätte kommen können, wenn es auch diese Aussage herangezogen hätte. Frau hatte bekundet, nach den damaligen Notizen ihres Mannes habe der Stoff 2,56 IM verzollt frei Haus und 2,50 DM Cif verzollt frei Haus kosten sollen. Auch sie hat also nicht von einer Zahl in bestimmter Höhe, die beiderseits zugrundegelegt worden wäre, gesprochen, sondern,nur von einer ungefähren Zahl • Daher kommt JLhrer Aussage, habe einen Preis in DM genannt - "wenn ich mich recht entsinne, sagte er 2,55 DM" - nicht genügend Beweiswert zu, um die entgegenstehende Aussage	auszuräumen.
II
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Uni-Stoffe nur mit einem oder zv/ei Dessins auf die sechs Grundfarben hätten bedruckt werden können; außerdem habe dabei ein Längenverlust von 5 % hingenommen werden müssen. Die
M
Beklagte behauptet, sie hätte bei Kenntnis dieser Umstände die Stoffe nicht gekauft, und hat sich auch insoweit auf Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen. Diesen Einv/and hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Y/as dagegen die Revision vorbringt, greift nicht durch.
1. Das Berufungsgericht führt aus, aus dem Gutachten des Tcxtil-Sachver3tändigen ergebe sich, daß das Bedrucken nur rentabel sei, wenn jeweils größere Posten mit denselben Iluster in derselben Farbstellung bedruckt würden, daß dies aber in Branchekreisen bekannt sei. Auch die Beklagte habe, so fährt das Berufungsgericht fort, am 19- Januar 1962 geschrieben, oie v/isse selbst, daß sich bei kleinen Mengen ein Druck nicht lohne. Infolgedessen könne nicht festgestellt werden, daß die Möglichkeit, die Stoffe mit vielfältigen Dessins zu bedrucken, Geschäftsgrundlage gewesen sei.
a) Der zv/ischen den Parteien geschlossene Vertrag betraf an sich nur den Kauf der Uni-Stoffe in sechs Farben.
Er war zwar verbunden mit der Abrede, daß die Beklagte aas nachträgliche Bedrucken dieser Stoffe verlangen könne.
Darüber jedoch, wie dieses Bedrucken auszuführen sein werde, ist nicht gesprochen worden. Mit Recht legt daher das Berufungsgericht den Vertrag dahin aus, daß die von der Beklagten angeblich erwartete Möglichkeit, die Stoffe könnten nit vielfältigen Dessins bedruckt werden, nicht Inhalt des Kaufvertrages geworden sei. Vergeblich sucht die Revision darzutun, daß die Vorstellung der Beklagten immerhin gemeinsame Grundlage der über das spätere Bedrucken getroffenen Vereinbarung gewesen sei. Da ihre Vorstellungen bei den Vertragsverhandlungen nicht zutage getreten waren, kann nicht festgestellt werden, daß Harpmann sie erkannt, hingenommen und auch ocir.en Geschältswillen darauf aufgebaut hätte (vgl. RGZ 103, 328, 332
12
 BGHZ 25, 390; 40, 334, 335/336; RGRK BGB 11. Aufl. § 242 Ann0 58, 59)• Schon deshalb kann hier vGn einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht die Rede sein»
b) Die Revision meint, die Klägerin hafte aus Verschulden bei Vertragsschluß, weil	die	unerfahrene
 Beklagte vor ihren irrigen Vorstellungen hätte bewahren müsseno Eine solche Haftung der Klägerin hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil es jedenfalls an einem Verschulden fehleo Auch das ist rechtsfehlerfrei.
Weder der Umstand, daß	zu	Beginn	der	Ver-
handlungen auf die verschiedenen von ihm mitgebrachten Muster hingewiesen hatte, noch sein V/issen darum, daß die Stoffe gegebenenfalls nur mit einem Muster bedruckt werden konnten, verpflichtete ihn, sich vor Kaufabschluß durch Befragen der Inhaber der Beklagten darüber zu vergewissern, ob diese das wußten, was nach Angabe des Sachverständigen in Branchekreisen bekannt war. Dieser hat erklärt, in den USA sei es üblich, nur mindestens 6 000 yards mit einem Dessin und in einer Farbsteilung zu bedrucken, während man sich in Deutschland mit 3 000 Iletern begnüge. Für die Frage, ob	eine	schuldhafte	Ver-
letzung einer ihm obliegenden Aufklärungspflicht vorgev/or-fen werden kann, konnte das Berufungsgericht darauf at-stellen, wie dieser das Bedrucken aus seiner Sicht sah, und den Standpunkt vertreten, er habe nähere l^ragen der Beklagten abwarten können. Denn der Stoff wurde aus New York geliefert und sollte dort bedruckt werden. V/ollte die Beklagte mit diesen amerikanischen Blusen in Deutschland einen "Versuch1' machen, so war es ihre Sache, wenn sie an ein späteres Bedrucken der Stoffe dachte, sich über
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die in den USA bestehenden Möglichkeiten dieses Bedrückens zu erkundigeno Denn es war ihr Risiko, die Blusen - sei es in uni, sei es in bemusterten Dessins - auch in Deutschland abzuaetzen. Jedenfalls ist die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß
 kein Verschulden zur Last fiel, wenn er nicht von 3ich aus die Beklagte nach den Verhältnissen auf dem deutschen Markt und den hier üblichen Druckmöglichkeiten gefragt hat» Daß die Beklagte nicht über die Branchenkenntnisse verfügte, die für den von ihr abgeschlossenen Kauf notwendig waren, brauchte er nicht zu erkennen.
c)	Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch mit Recht verneint, daß hinsichtlich des Bedruckens ein (versteckter) Dissens Vorgelegen habe*
Ein Einigungsmangel kann nur in Betracht kommen, wenn sich die Vertragsschließenden Uber Punkte nicht geeinigt haben, die zu dem Inhalt ihres Vertrages gehören sollen. Daß aber die Zahl der Dessins zu dem Inhalt der Abrede Uber das Bedrucken gehört habe, hat die Beklagte selbst nicht behauptet.
2. Das vorstehende gilt erst recht für die auf den "Schrumpfverlust” gestützten Einwendungen der Beklagten. Hierzu hat der Sachverständige erklärt, es sei bekannt und branchenüblich, daß beim Bedrucken von Stoffen ein etwa 5 #-iger Verlust eintrete (GA 160). Gestützt hierauf erklärt das Berufungsgericht, H|m^^habe schuldlos annehmen können, daß darüber auch die Beklagte unterrichtet gewesen sei.
- H -
a)	Mit Hecht hat das Berufungsgericht verneint, daß der von der Beklagten angeblich angenommene Nichteintritt eines Längenverluotes gemeinsame Vorstellung beider Parteien gewesen sei« Schon deshalb kann auch hier vom Pehlen einer Geschäftsgrundlage keine Rede sein.
b)	Vergeblich sucht die Revision darzutun, daß Harp-
mann aus culpa in contrahendo hafte, weil er die Beklagte Uber den Längenverlust hätte aufklären müssen» Es mag sein, daß sie, die nicht zur Branche der Stofferzeuger und Stoffdrucker gehört, nicht wußte und nicht zu wissen brauchte, daß der Stoff beim Brucken kürzer wird» Daraus folgt aber noch nicht, daß	schuldhaft	handelte,
 als er sie nicht darüber unterrichtete» Vor allem über- , sieht die Revision, daß dessen etwaiges Verschulden der Beklagten nicht schon des Recht geben könnte, sich vom Vertrage gänzlich loszusagen» Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für sie unzu demutbar gewesen wäre, einen in der Länge - nicht also in der Breite - um ca» 5 # kürzeren Stoff zu verarbeiten» Allenfalls hätte sie Herabsetzung des Preises verlangen können, wogegen sich die Klägerin nicht gewehrt hat»
3» Auch dann, wenn man die von der Beklagten behaupteten irrigen Vorstellungen Uber Preis, Anzahl der Bessins und Schrumpfung zusammen betrachtet, läßt sich nicht feststellen, daß ihr die Abnahme der Stoffe - sei es in den sechs Uni-Farben, sei es mit einem, höchstens zv/ei Bessins bedruckt - nicht zuzu demuten wäre»
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IIIo
 Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, daß sie den Kaufpreis erst dann zu zahlen brauche, v/enn die Klägerin die Stoffe habe bedrucken lassen» Demgegenüber verweist das Berufungsgericht auf die Klausel "netto Kasse against invoice"» Diese legt es mit Recht dahin aus, daß die Klägerin nach Bereitstellung der Coupons Vorkasse habe verlangen können (RGZ 69» 125, 126), und erklärt, daß hieran auch das Recht der Beklagten, nachträglich das Bedrucken zu verlangen, nichts habe ändern sollen. Diese Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen» Die Klägerin konnte, sobald sie die Ware für die Beklagte versandfertig bereitgestellt hatte, sie also nicht mehr anderweitig verkaufen konnte, die vereinbarte Vorauszahlung verlangen» V/enn es nicht zu dem Bedrucken gekommen ißt*., so lag dies, wie oben dargelegt, an den unberechtigten Forderungen der Beklagten und nicht an einen vertragswidrigen Verhalten der Klägerin.
IV.
Ebenso fehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte es selbst zu verantworten habe, v/enn der Kauf durch die inzwischen eingetretene Zollerhöhung für sie unrentabel geworden sein sollte. Zu dieser Verschlechterung ihrer Kalkulation wäre es nicht gekommen, wenn sie die Stoffe fristgerecht abgenommen hätte.
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Das Berufungsgericht hat somit sämtliche Einwendungen der Beklagten, jedenfalls im Ergebnis, mit Recht für unbegründet erklärt und sie zur Zahlung des Kaufpreises sowie zur Erstattung der Bankspesen (§ 286 BGB) verurteilte Ihre Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Dr. Haidinger	Dr.	Mezger	Dr.	Weber
 Mormann
Braxmaier