VIIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger und der Bundesrichter Artl, kr* Mezger, Lr* Messner und Mormann für Recht erkannt: Der Kläger hat vor Klageerhebung seine Forderung gegen die Beklagte zu 1 bei dem österreichisch-deutschen Schlichtungsausschuss angemeldet und begründete Dieser hat ihm am 17o April 1959 bescheinigt, das vom Kläger beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss "habe zu einem Ergebnis nicht führen können, weil es sich nach Auffassung des Schlichtungsausschusses nicht um eine Streitigkeit der in Art* 99 des vermögensvertrages genannten Art handele (vgl«, Art«, 85 Buchst«, b des Vermögensvertrages) Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, und zwar das Berufungsgericht als un~ zulässig: Es hält die Zahlungsklsge gegen die Beklagte zu 1 für unzulässig, weil der Kläger sie nicht innerhalb von 3 Monaten seit Zustellung der Bescheinigung des Schlich-•jungsausschusses erhoben habe (Arte lo6 VV)., die Zahlungs-Klage gegen den Beklagten zu 2, weil der Kläger, der das Verfahren vor dem ^chlichtungsausscnuss nur gegen die Beklagte zu 1 betrieben habe, hinsichtlich seines Anspruches gegen den Beklagten zu 2 nicht eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens vorgelegt habe (Arto lo5 VV), die Eeststellungsklage, weil der Kläger -mangels einer ernstlichen Berühmung der Beklagten zu 1 -kein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses habe (§ 256 ZPO)o Mit der Revision verfolgt uer Kläger die Klageansprüche weitero Lie Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen«> Auf den Antrag des Klägers hat der Senat gemäß Art«, 110 VV den Rechtsstreit über die Zahlungsklage ausgesetzt„ Lies für den Fall, daß die Firma Rudolf 3ch^|^, behauptet, und nachweist, daß sie in den vom Reichst erstministerium erteilten Auftrag nicht nur eintreten wollte, sondern mit Zustimmung unserer damaligen Berliner Geschäftsleitung eingetreten ist» Der Kläger hat ferner behauptet, der Beklagte zu 2 habe bei einer Unterredung mit dem Frozeßbevollmächfcigten des Klägers am 4.* Dezember 1959 die angebliche Gegenforderung des Beklagten zu*1 ins Gespräch : gebracht und auf 1 2oo ooo RM beziffert« Bas Berufungsgericht sieht in dem Verhalten der Beklagten, die Gegenansprüche nur für den Fall angekündigt hätten, daß die von dem -Beklagten bestrittene Klageforderung bestehe« keine ernstliche Berühmung und hat deshalb ein Kecntsschutzinteres-se des Klägers gemäß § 256 ZPO verneint« diese Ungewißheit durch eine Feststellungsklage zu beseitigen c Die Annahme des Berufungsgerichtes, die Berühmung seitens der Beklagten zu 1 sei nicht ernstlich gewesen, findet in dem ochreiben vom L Oktober 1959 keine btützer Sie ist umsoweniger haltbar, als nach der vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Behauptung des Klägers der Beklagte zu 2 in der Unterredung vom 4« Dezember 1959 dem Prozeßbevollrnäch-tigten des Klägers gegenüber die Gegenforderung der Beklagten zu 1 auf 1 2oo ooo RM beziffert hat* Baß die Beklagte zu 1 im Rechtsstreit mit ihrer angeblichen Gegenforderung nicht gegen die Klageforderung aufgerechnet hat, besagt nichts Entscheidendes gegen die Brnstlichkeit der Berühmung und sichert vor allem den Kläger nicht dagegen, daß die Beklagte zu 1 nicht noch ihre angeblichen Gegenansprüche gegen ihn geltend inacht * Kino solche Sicherung hätte aber die Beklagte dem Kläger geben müsson, wenn sie dessen Feststellungsinteresse beseitigen wolltee Bie Sicherung konnte insbesondere in einer verbindlichen Erklärung der Beklagten zu 1 bestehen, keine Schadenser-satzunsprüche gegen den Kläger zu habeno Eine solche Erklärung hat die Beklagte zu 1 jedoch nicht abgegebene Sie hat nur - zu Unrecht - bestritten, sich der Schadensersatzansprüche berühmt zu haben, sich aber jeder Erklärung über diese Ansprüche enthalten.,
IiII^2H-267/62 Verkündet am 26« «Juni 1963 Wüst, Justizobersekrefcär als Uzvcundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes Teilurteil In dem Rechtsstreit des Richard Schl m bei Wi Str »9; Klägers und Revisionsklägers, Proseßbevollnu-chtigter; Rechtsanwalt Er. gegen 1) die beschränkter Haftung, vertreten durch die Geschäftsführer ■Pro Friedrich-*ilhelm jflB^ und Werner Eflin H BaBBBHBfc’ GiBBBstro 2) Lrol'riedrich Wilhelm «JflBB in Pi -^^straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt br hat der. VIIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger und der Bundesrichter Artl, kr* Mezger, Lr* Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Hanseatischen 0berlande6gerichts zu Hamburg vom 25o Juli 1962 aufgehoben, soweit die Peststellungsklage abgewiesen worden ist« Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u r Uc k v e r w i e s en * Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten* Von Rechts wegen Der Kläger, Österreicher, behauptet, sein am 1944 verstorbener;, von ihm beerben, Bruder Rudolf Schfl^P habe im Sommer 1942 mit der Beklagten zu 1 einen Vertrag über die Lieferung von 120 Traktoren geschlossen«. Lie Beklagte zu 1 habe aber nur 33 Traktoren geliefert«, Ler Kläger verlangt - als Teilbetrag - 124 6oo DM Schadensersatz«, Len Beklagten zu 2 nimmt er als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 in Anspruch, weil dieser für die Ausführung des Geschäftes schriftlich die volle Haftung übernommen habe«. Der Kläger klagt ferner auf Feststellung, daß der Beklagten zu 1 aus dem Liofe-rungsvertrag - entgegen ihrer angeblichen Berühmung - keinerlei Gegenansprüche gegen den Kläger zustehen«, Hach der Meinung des Klägers wird sein Zahlungsanspruch durch den in Art«, 23 Abso 3 des Österreichischen Staatsvertx'ages enthaltenen Verzicht nicht berührt«, Denn er (Kläger) habe am 8» Mai 1945 seinen Wohnsitz in Prag? also außerhalb des Gebietes der Republik Österreich und außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31o Dezember 1937 gehabt, und deshalb finde gemäß Art«, 85 Buchst * b des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Re^ gelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15* Juni 1957 (im folgenden: Vermögenvertrag = VV) Art«, 23 Abso 3 Staatsvertrag keine Anwendung«, Der Kläger hat vor Klageerhebung seine Forderung gegen die Beklagte zu 1 bei dem österreichisch-deutschen Schlichtungsausschuss angemeldet und begründete Dieser hat ihm am 17o April 1959 bescheinigt, das vom Kläger beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss "habe zu einem Ergebnis nicht führen können, weil es sich nach Auffassung des Schlichtungsausschusses nicht um eine Streitigkeit der in Art* 99 des vermögensvertrages genannten Art handele (vgl«, Art«, 85 Buchst«, b des Vermögensvertrages) Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, und zwar das Berufungsgericht als un~ zulässig: Es hält die Zahlungsklsge gegen die Beklagte zu 1 für unzulässig, weil der Kläger sie nicht innerhalb von 3 Monaten seit Zustellung der Bescheinigung des Schlich-•jungsausschusses erhoben habe (Arte lo6 VV)., die Zahlungs-Klage gegen den Beklagten zu 2, weil der Kläger, der das Verfahren vor dem ^chlichtungsausscnuss nur gegen die Beklagte zu 1 betrieben habe, hinsichtlich seines Anspruches gegen den Beklagten zu 2 nicht eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens vorgelegt habe (Arto lo5 VV), die Eeststellungsklage, weil der Kläger -mangels einer ernstlichen Berühmung der Beklagten zu 1 -kein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses habe (§ 256 ZPO)o Mit der Revision verfolgt uer Kläger die Klageansprüche weitero Lie Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen«> Auf den Antrag des Klägers hat der Senat gemäß Art«, 110 VV den Rechtsstreit über die Zahlungsklage ausgesetzt„ Ent sc heidungsgründ e: Die Peststellungsklage gegen die Beklagte zu 1 hat der Kläger in erster Linie auf das vorprozessuale Schreiben der Beklagten zu 1 vom lo Oktober 1959 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gestutzt» Es lautet auszugsweise: "Betrifft: Angelegenheit Richard Schfl^^* oco Wir sind überrascht darüber, daß Herr Sch^H) es für richtig hält, erneut Schritte zu unternehmen „0» Wenn Sie die Unterlagen prüfen, dann werden Sie festst eilen, daß in sachlicher Hinsicht Widersprüche vorliegen, und daß Herr Schfll^ es bisher trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen hat«, nachprüfbare Unterlagen für die behaupteten Ansprüche beizubringen„ Jöevor dies nicht geschehen ist, können wir keine Stellung nehmenc Wegen unserer Schadensersatzansprüche, die uns gegen den damaligen Auftraggeber wegen Nichterfüllung eines Auitra- 4 ges zustehen, hüben wir unsere Ansprüche geltend gemacht und Aufrechnung erklärt. Lies für den Fall, daß die Firma Rudolf 3ch^|^, behauptet, und nachweist, daß sie in den vom Reichst erstministerium erteilten Auftrag nicht nur eintreten wollte, sondern mit Zustimmung unserer damaligen Berliner Geschäftsleitung eingetreten ist» Fine Anzahlung die für den betreffenden Auftrag geleistet war, ist im Aufträge und aus Mitteln des früheren Reichs-lorstministeriums überwiesen worden. Für den Fall, daß Herr bch^^ nachweist, daß der Firma Rudolf bch^^, Rechte an oder aus diesem Kaufvertrag zustehen, besteht wegen Nichterfüllung Soß» durch Nichtbeibrin^ung der damals für die Fertigung erforderlichen Kontingente, unsere Schudensersatsforderung gegen ihn» Wir halten es außerdem für richtig, dax’auf hinzuweisen, 0 * * daß die Geltendmachung eines Anspruches gegen unsere seit der vollständigen Zerstörung durch die Kriegsachäden ruhende Firma keine Aussicht auf Frfolg hato *»o" Der Kläger hat ferner behauptet, der Beklagte zu 2 habe bei einer Unterredung mit dem Frozeßbevollmächfcigten des Klägers am 4.* Dezember 1959 die angebliche Gegenforderung des Beklagten zu*1 ins Gespräch : gebracht und auf 1 2oo ooo RM beziffert« Bas Berufungsgericht sieht in dem Verhalten der Beklagten, die Gegenansprüche nur für den Fall angekündigt hätten, daß die von dem -Beklagten bestrittene Klageforderung bestehe« keine ernstliche Berühmung und hat deshalb ein Kecntsschutzinteres-se des Klägers gemäß § 256 ZPO verneint« Dem kann nicht beigetreten werden» In dem Bchreiben der beklagten zu 1 vom 1» Oktober 1959 berühmt sie sich, Schadenersatzansprüche gegen ihren damaligen Vertragspartner zu haben» Für den Fall, daß der Kläger "behaupte und nachweise", dieser Vertragspartner zu sein, richtet sie ihre Berühmung ausdrücklich gegen diesen» Da die Klage sich gerade darauf stützt, daß der Kläger dieser Vertragspartner sei, und der Kläger sich im Prozess um den Nachweis für diese Behauptung bemüht, sieht er sich demnach jetzt der Behauptung der Beklagten ausgesetzt, daß die Beklagte zu 1 beträchtliche Schadensersatzansprüche gegen ihn habe» Das begründet für ihn eine Ungewissheit über sein Rechtsverhältnis zur Beklagten und das rechtliche Interest0’ diese Ungewißheit durch eine Feststellungsklage zu beseitigen c Die Annahme des Berufungsgerichtes, die Berühmung seitens der Beklagten zu 1 sei nicht ernstlich gewesen, findet in dem ochreiben vom L Oktober 1959 keine btützer Sie ist umsoweniger haltbar, als nach der vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Behauptung des Klägers der Beklagte zu 2 in der Unterredung vom 4« Dezember 1959 dem Prozeßbevollrnäch-tigten des Klägers gegenüber die Gegenforderung der Beklagten zu 1 auf 1 2oo ooo RM beziffert hat* Baß die Beklagte zu 1 im Rechtsstreit mit ihrer angeblichen Gegenforderung nicht gegen die Klageforderung aufgerechnet hat, besagt nichts Entscheidendes gegen die Brnstlichkeit der Berühmung und sichert vor allem den Kläger nicht dagegen, daß die Beklagte zu 1 nicht noch ihre angeblichen Gegenansprüche gegen ihn geltend inacht * Kino solche Sicherung hätte aber die Beklagte dem Kläger geben müsson, wenn sie dessen Feststellungsinteresse beseitigen wolltee Bie Sicherung konnte insbesondere in einer verbindlichen Erklärung der Beklagten zu 1 bestehen, keine Schadenser-satzunsprüche gegen den Kläger zu habeno Eine solche Erklärung hat die Beklagte zu 1 jedoch nicht abgegebene Sie hat nur - zu Unrecht - bestritten, sich der Schadensersatzansprüche berühmt zu haben, sich aber jeder Erklärung über diese Ansprüche enthalten., Bas Berufungsgericht hat § 256 ZPO verletzt* wenn es unter diesen Umständen das rechtliche Interesse des Klägers an einer Feststellung der streitigen Gegenansprüche verneint hat«. Bie feststellungsklage ist hiernach zulässig; das Berufungsgericht, an das gemäß § 565 ZPO die Sache insoweit zurückzuverweisen war, wird noch darüber zu entscheiden haben, ob sie auch begründet istc Lro Haidinger Artl I)r, Mezger bvn Messner Mormann