Gemäß Arte 110 des Vez-trages zwischen der Bundesrepublik ^Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15o Juni 1957 (BGBl II 1958 Nr« 12) wird der Rechtsstreit über die Zahlungsklage ausgesetzfc« Der Kläger hat vor Klagerhebung seine Forderung gegen die Beklagte zu 1 bei dem österreichisch-deutschen Schlichtungsausschuss angemeldet und begründete Dieser hat ihm am 17cApril 1959 bescheinigt, das vom Kläger beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss “habe zu einem Ergebnis nicht führen kön nen, weil es sich nach Auffassung des Schlichtungsausschussec nicht um eine Streitigkeit der in Art0 99 des Vermögensvortra-ges genannten Art handele (vglo Arto 85 Buchste b des Vermö-gensvertrago) 0n Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen., und zwar das Berufungsgericht als unzulässig: Es hält die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1 für unzulässig, weil der Kläger sie nicht innerhalb von 3 Monaten seit Zustellung der Bescheinigung des Schlichtungsausschusses erhoben habe (Arto I06 VV), die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 2, weil der Kläger, der das Verfahren vor dem Bchlichtungsausschuss nur gegen die Beklagte zu 1 betrieben habe, hinsichtlich seines Anspruchs gegen den Beklagten zu 2 nicht eine Bescheinigung Wie sich aus Abs0 2 des Arto llo VV ergibt, geht allerdings diese -Bestimmung davon aus, daß ein Instanzgericht- und nicht erst das Revisionsgericht - über die Aussetzung entscheidet c Denn Abs, 2 ordnet an: daß gegen den b©schluß5 durch den das Verfahren ausgesetzt oder ein Antrag auf Aussetzung abgewiesen wird, ein selbständiges Rechtsmittel zulässig ist, und daß die Rechtsmittelinstanz ein Gutachten des Schiedsgerichts über dessen Zuständigkeit einzuholen hat« Da hier erst das Revisionsgericht über eine Aussetzung entscheidet, kann es gegen seine Entscheidung ein Rechtsmittel nicht geben0 Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß nicht auch noch das Revisionsgericht nach Art« llo VV verpflichtet wäre, den Rechtsstreit auszusetzen, falls im übrigen die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Auch sind im vorliegenden Rechtsstreit, wie Art«, llo VV weiter voraussetzttragen zu entscheiden, für die eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß Art« lo8 «Abs.1 VV gegeben ist» In Betracht kommt insoweit Art« 108 Abs« 1 Buchste a VV, wonach das Schiedsgericht bindende Gutachten über die Anwendbarkeit und Auslegung der Bestimmungen des Vermögensvertrages abzugeben hat« April 1959 das negative Ergebnis des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuss damit begründet, nach Auffassung des Schlichtungsausschusses handele es sich nicht um eine Streitigkeit der in Art«, 99 VV genannten Art« Bas Berufungsgericht ist der Ansicht - und hat damit seine Entscheidung begründet auch die Zustellung eines solchen Negativ-Attest es, mit dem der Schlichtungsausschuss sich für unzuständig erkläre, setze die -trist des Art« lo6 VV in Lauf; die Revision ist gegenteiliger Meinung«. und dor Auslegung des Art» lo6 VV abc Laß das Schiedsgericht in der aache Zahl 32 zu der gleichen Frage schon Stellung genommen hat, macht es nicht entbehrliche im vorliegenden Rechtsstreit es erneut mit dieser Frage zu befassen* Lenn aie von ihm nach Art, loö abgegebenen Gutachten binden, wie sich aus Art* 108 Abs* 2 V V ergibt, nur die Berichte oder sonst zuständigen Behörden des Verfahrens, in dem das Gutachten eingeholt wird (s, Lenkschrift zu dein Entwurf eines Gesetzes' über den Vertrag vom 15» Juni 1957 aaO zu Art* lo8) „ Las Schsclsgericht erstattet mithin keine allgemein verbindlichen Rechtsgutach-ten, sondern entscheidet nur mit Bindung für das konkrete Vorfahren und dessen Parteien bestimmte, durch Art« lo8 in seine Zuständigkeit gestellte Vorfragen« so ist damit die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1 gemäß Art* lo6 VV unzulässig und es bedarf insoweit keines weiteren Gutachtens des Schiedsgerichts * Verneint das Schiedsgericht dagegen die gestellte *rage, so bedarf es der Beantwortung der weiteren ^rage, ob die Bescheinigung des Schlichtungsausschusses vom 17« April 1959 den Erfordernissen des Art« lo5 VV entspricht« Wird diese A’rage verneint, so stellt sich die weitere -trage, ob der Zahlungsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 eine btreitigkeit der im Art« 99 VV genannten Art ist, und schließlich noch die weitere Frage (vgl* Berufungsui'teil 8« 28, 29), ob Art« 85 Buchst« b VV auf den Kläger nicht anzuwenden ist, wenn er am 27» Juli 1955 (Inkrafttreten des Staatsvertrages) seinen Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Republik Österreich hatte« Las ist eine nicht nach den Bestimmungen des Vermögensvertrages, sondern der Zivilprozeßordnung zu beantwortende *rago, die nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt« (Der &enat hat die gleiche Präge im Urteil vom 2« Mai 1962 (VIII ZR 47/61 = BGH LM ZPO § 274 Abs« 2, 2 (1) bereits bejaht)« Gleichwohl erschien es sachgemäß auch den Rechtsstreit über die Zahlungu-klagc gegen den Beklagten zu 2 auszusetzen, weil ein ieil dor unter 1 aufgeworfenen Prägen für die Endent Scheidung über die Klage gegen den Beklagten zu 2 ebenfalls von Bedeutung sein kann«
Ha c h s c hi a g e\v e r k: A ml; 1 i c h e S a mmlung: 2227 051 nein Leutsch-österreichischer Vermögensvertrag v, 15, Juni 195’ BGBl 1958 II 129, 225, Art. 99, 108, 110 a) Art. 110 gilt auch für das Revisionsgerichto b) Gutachten des Schiedsgerichts nach Ar_t0 108 Abs* I haben bindende Wirkung nur für das verfahren, in dem sie erstattet werden und machen deshalb nicht in einem anderen Verfahren, in dem die gleiche Rechtsfrage zu entscheiden ist, eine Aussetzung nach *rto 110 entbehrliche BGH, oeschlo v0 26c Juni 1965 - VIII ZR 267/62 - OLG Hamburg LG Hamburg VIII ZB 26*7/62 Beschluß in dem Rechtsstreit des Richard Schi S traße 0. m Bi bei M Klägers und Revisions - rrozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Lr< sers gegen 1) die Rirma mit beschränkter Haftung, vertreten durch die Geschäftsführer i riedrich-Wilhelm und Werner in Grafestraße 2) Br offriedrich-Wilhel tn J FflBBBstraße BP» in Hi Beklagte und Revisionsbeklagte, BrozeisbevollmächtigtersRecht sanwalt Br« hot der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26 0 Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br<> Haidinger und der ^ixnüesrichter Artl, Br» Mezger, Brc Messner und Mormann beschlossen: Gemäß Arte 110 des Vez-trages zwischen der Bundesrepublik ^Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15o Juni 1957 (BGBl II 1958 Nr« 12) wird der Rechtsstreit über die Zahlungsklage ausgesetzfc« Gründe; Der Kläger, Österreicher, behauptet, sein am 1944- verstorbener5 von ihm beerbter kruder Rudolf Schfli^ habe im oommer 194-2 mit der Beklagten zu 1 einen Vertrag über die Lieferung von 120 Traktoren geschlossene Bie Beklagte zu 1 habe aber nur 35 Traktoren gelieferte Ber Kläger verlangt - als Teil- 2 betrag - 124 600 DM Schadensersatz: Den beklagten zu 2 nimmt er als besamt Schuldner mit der Beklagten zu 1 in Anspruch, ■veil dieser für die Ausführung des Geschäfts schriftlich die volle Haftung übernommen habe» Der Kläger klagt ferner auf Feststellung, daß der 'Beklagten zu 1 au3 dem Lieferungsvertrag entgegen ihrer angeblichen Berühmung - keinerlei Gegenansprüche gegen den Kläger zustehen» Nach der Meinung des Klägers wird sein Zahlungsanspruch durch den in Arto 23 Abs, 3 des ü st erreich!sehen Staatsvertrages enthaltenen Verzicht nicht berührta Denn er (Kläger) nabe am 80 Mai 1945 seinen Wohnsitz in Pflfe also außerhalb des Gebietes der Republik Österreich und außerhalb der «renzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31o iezember 1937 gehabt, und deshalb finde gemäß Arto 85 Buchsto b des vertrageö zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15» Juni 1957 (im folgenden: Vermögensvertrag = VV) Arto 23 AbSo 3 Staatsvertrag keine Anwendung.: • Der Kläger hat vor Klagerhebung seine Forderung gegen die Beklagte zu 1 bei dem österreichisch-deutschen Schlichtungsausschuss angemeldet und begründete Dieser hat ihm am 17cApril 1959 bescheinigt, das vom Kläger beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss “habe zu einem Ergebnis nicht führen kön nen, weil es sich nach Auffassung des Schlichtungsausschussec nicht um eine Streitigkeit der in Art0 99 des Vermögensvortra-ges genannten Art handele (vglo Arto 85 Buchste b des Vermö-gensvertrago) 0n Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen., und zwar das Berufungsgericht als unzulässig: Es hält die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1 für unzulässig, weil der Kläger sie nicht innerhalb von 3 Monaten seit Zustellung der Bescheinigung des Schlichtungsausschusses erhoben habe (Arto I06 VV), die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 2, weil der Kläger, der das Verfahren vor dem Bchlichtungsausschuss nur gegen die Beklagte zu 1 betrieben habe, hinsichtlich seines Anspruchs gegen den Beklagten zu 2 nicht eine Bescheinigung Liber die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens vorgelegt habe (Arte lo5 VV) , die * eststellungsklage5 weil der Kläger - mangels einer ernstlichen Berühmung der Beklagten au 1 _ kein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung dos Rechtsverhältnisses habe (§ 256 ZPO)« Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageansprüche weit er * Er beantragt außerdem, den Rechtsstreit gemäß Arto llo VV auszusetzen* Dem Aussetzungsantrag war in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zu entspi^echen«, Wie sich aus Abs0 2 des Arto llo VV ergibt, geht allerdings diese -Bestimmung davon aus, daß ein Instanzgericht- und nicht erst das Revisionsgericht - über die Aussetzung entscheidet c Denn Abs, 2 ordnet an: daß gegen den b©schluß5 durch den das Verfahren ausgesetzt oder ein Antrag auf Aussetzung abgewiesen wird, ein selbständiges Rechtsmittel zulässig ist, und daß die Rechtsmittelinstanz ein Gutachten des Schiedsgerichts über dessen Zuständigkeit einzuholen hat« Da hier erst das Revisionsgericht über eine Aussetzung entscheidet, kann es gegen seine Entscheidung ein Rechtsmittel nicht geben0 Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß nicht auch noch das Revisionsgericht nach Art« llo VV verpflichtet wäre, den Rechtsstreit auszusetzen, falls im übrigen die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Denn der Zweck des Art» llo Abs® 2 VV ist es, sicherzustellen, daß die innerstaatlichen Instanzen dem Schiedsgericht nicht tragen entziehen können, deren Beurteilung nach dem Vermögenavertrag dem Schiedsgericht Vorbehalten bleiben soll (sos Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes über den Vermögensvertrag in Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 3o Wahlperiode, Anlagen zu den Stenografioehen Berichten Bdo 56 Drucksache Nr«» 226) * Dieser Zweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn eine in den Vorinstanzen unterbliebene Aussetzung nicht noch vom Revisionsgericht nachzuholen wäre«, Setzt erst das Revisionsgericht den Rechtsstreit aus, so entfällt wegen der Ordnung des Instanzenzuges lediglich Abs.-2 des Arte llo VV, nicht aber der Absatz lo Voraussetzung für eine Aussetzung nach dieser -Bestimmung ist in erster Linie; daß eine Streitigkeit der in Art, 99 VV genannten Art vorliegt* Bafür genügt es nach dem bereits erwähnten Zweck des Arte llo VV, daß - wie hier - die Parteien darüber streiten, ob der zu entscheidende Rechtsstreit eine Streitigkeit der im Art» 99 VV näher bezeichneten Art ist* Auch sind im vorliegenden Rechtsstreit, wie Art«, llo VV weiter voraussetzttragen zu entscheiden, für die eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß Art« lo8 «Abs. 1 VV gegeben ist» In Betracht kommt insoweit Art« 108 Abs« 1 Buchste a VV, wonach das Schiedsgericht bindende Gutachten über die Anwendbarkeit und Auslegung der Bestimmungen des Vermögensvertrages abzugeben hat« L Ba das Berufungsgericht die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat, weil die Klage nicht innerhalb der Breimonatsfrist des Art« lo6 W erhoben sei, hängt der Erfolg der Revision davon ab, ob hier Art« lo6 VV anwendbar ist* Bas kann zweifelhaft sein, weil die Bescheinigung des Schliehtungs-ausechusses vom 17 c. April 1959 das negative Ergebnis des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuss damit begründet, nach Auffassung des Schlichtungsausschusses handele es sich nicht um eine Streitigkeit der in Art«, 99 VV genannten Art« Bas Berufungsgericht ist der Ansicht - und hat damit seine Entscheidung begründet auch die Zustellung eines solchen Negativ-Attest es, mit dem der Schlichtungsausschuss sich für unzuständig erkläre, setze die -trist des Art« lo6 VV in Lauf; die Revision ist gegenteiliger Meinung«. Sie hat zur Begründung ihres Standpunktes auch auf ein Gutachten des Schiedsgerichtes in einer anderen Sache (Zahl 52) hingewiesen, in dem da3 Schiedsgericht unter Bezugnahme auf ein Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofes vom 16* Mai 1961 (Österreichische Juristenzeitung 1961 So 389) sich zu der Auffassung bekennt, die Zustellung eines solchen mit a er Unzuständigkeit des Schlich«* tungsausschusses begründeten Negativ-Attestes lasse nicht die Breimonatsfrist des Art« lo6 VV beginnen.- Lie ^ntsclioidung des Rechtsstreits hängt mithin insoweit von der Anwendbarkeit -Sp- und dor Auslegung des Art» lo6 VV abc Laß das Schiedsgericht in der aache Zahl 32 zu der gleichen Frage schon Stellung genommen hat, macht es nicht entbehrliche im vorliegenden Rechtsstreit es erneut mit dieser Frage zu befassen* Lenn aie von ihm nach Art, loö abgegebenen Gutachten binden, wie sich aus Art* 108 Abs* 2 V V ergibt, nur die Berichte oder sonst zuständigen Behörden des Verfahrens, in dem das Gutachten eingeholt wird (s, Lenkschrift zu dein Entwurf eines Gesetzes' über den Vertrag vom 15» Juni 1957 aaO zu Art* lo8) „ Las Schsclsgericht erstattet mithin keine allgemein verbindlichen Rechtsgutach-ten, sondern entscheidet nur mit Bindung für das konkrete Vorfahren und dessen Parteien bestimmte, durch Art« lo8 in seine Zuständigkeit gestellte Vorfragen« Als solche kommt bezüglich der Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1 in erster Linie die *rage in -Betracht, ob die Zustellung der Bescheinigung des Bcrilichtungsausschusses vom 17-April 1959 die -rist des ^rt« lo6 VV in Lauf gesetzt hat« «*ird diese Frage bejaht? so ist damit die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1 gemäß Art* lo6 VV unzulässig und es bedarf insoweit keines weiteren Gutachtens des Schiedsgerichts * Verneint das Schiedsgericht dagegen die gestellte *rage, so bedarf es der Beantwortung der weiteren ^rage, ob die Bescheinigung des Schlichtungsausschusses vom 17« April 1959 den Erfordernissen des Art« lo5 VV entspricht« Wird diese A’rage verneint, so stellt sich die weitere -trage, ob der Zahlungsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 eine btreitigkeit der im Art« 99 VV genannten Art ist, und schließlich noch die weitere Frage (vgl* Berufungsui'teil 8« 28, 29), ob Art« 85 Buchst« b VV auf den Kläger nicht anzuwenden ist, wenn er am 27» Juli 1955 (Inkrafttreten des Staatsvertrages) seinen Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Republik Österreich hatte« 2« Die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger eine Bescheinigung des ~chlichtungsausschusses gemäß Art» lo5 VV nicht vorgelegt habe« Ler Kläger hat di-ese Bescheinigung (von 27- i'ebruar 196p) jedoch in der Revisionsinstanz nachgebracht Eieoe Bescheinigung ist nicht, wie die Bescheinigung hinsichtlich der Beklagten zu 1 vom 17, April 1959, mit der fehlenden Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses begründet, sondern bescheinigt sachlich die Ergebnislosigkeit des Verfahrens vor dom Schiedsgerichto Lie Entscheidung über die_ Revision dos Klägers hangt deshalb davon ab, ob die Bescheinigung noch in der Hevisionsinstanz nachgebracht werden konnte.« Las ist eine nicht nach den Bestimmungen des Vermögensvertrages, sondern der Zivilprozeßordnung zu beantwortende *rago, die nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt« (Der &enat hat die gleiche Präge im Urteil vom 2« Mai 1962 (VIII ZR 47/61 = BGH LM ZPO § 274 Abs« 2, 2 (1) bereits bejaht)« Gleichwohl erschien es sachgemäß auch den Rechtsstreit über die Zahlungu-klagc gegen den Beklagten zu 2 auszusetzen, weil ein ieil dor unter 1 aufgeworfenen Prägen für die Endent Scheidung über die Klage gegen den Beklagten zu 2 ebenfalls von Bedeutung sein kann« Lagegen berührt die j-'rage, ob hinsichtlich der ^c-st -gegen die Beklagte su 1 dem Kläger ein rechte liebes Interesse an alsbaldiger Feststellung fehlt (§ 256 2? womit das Berufungsgericht die Abweisung der featstellungski ge begründet hat, keine Bestimmungen des vermögensvertreges und veranlaßt kein Gutachten des Schiedsgericht Sc Insoweit kam deshalb auch eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht in Betrachte Lr0 Haidinger Artl Lr* Mezger Lr» Messner Mormann