Der Kläger hat vor Klageerhebung seine Forderung gegen die Beklagte zu 1 bei dem Österreichisch-Deutschen Schlichtungs-ausschuß angemeldet und begründet. Dieser hat ihm am 17o April 1959 bescheinigt, das vom Kläger beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß "habe zu einem Ergebnis nicht führen können, weil es sich nach Auffassung des Schlichtungoausschusses nicht um eine Streitigkeit der in Art. 99 des Vermögensvertrages genannten Art handele (vgl. Art. 85 Buchst, b des Vermögensvertrages) Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, und zwar das Beruf ungsgei'icht als unzulässig: Es hält die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1 für unzulässig, weil der Kläger sie nicht innerhalb von 3 Monaten seit Zustellung der Bescheinigung des Schlichtungsausschusses erhoben habe (Art. 106 VV), die Hahlungsklage gegen den Beklagten zu 2, weil der Kläger, der das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß nur gegen die Beklagte zu 1 betrieben habe, hinsichtlich seines Anspruchs gegen den Beklagten zu 2 nicht eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungs- Durch Teilurteil vom 26, Juni 1965 hat der erkennende Senat - unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht - das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Feststellungsklage abgewiesen worden ist. Im übrigen hat er durch Beschluß vom selben Page (abgedruckt: LM Deutsch-österreichischer Vermögensvertrag Kr. 5) gemäß Arto 110 VV den Rechtsstreit über die Zahlungsklage ausgesetzt und das Schiedsgericht des Österreichisch-Deutschen Vermögensvertrages um ein Gutachten gemäß Art. 108 Abs. 1 lito.a Dadurch ist der Grund, aus dem das Berufungsgericht die Klage gegen diesen Beklagten als unzulässig abgewiesen hat (Fehlen der Bescheinigung nach Art. 104 VV) entfallen. Daß diese Bescheinigung noch im Revisionsrechtszuge nachgebracht werden kann, hat der erkennnendo Senat bereits im Urteil vom 20 Mai 1962 (VIII ZK 47/61 = WM 1962, 602 = LM Deutsch-Österreichischer Vermögensvertrag Kr« 2) bejaht» Damit ist dem Berufungsurteil die Grundlage entzogen, soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen hat« Die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1 hat das Berufungsgericht gemäß Art« 106 VV als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger sie nicht innerhalb der dort bestimmten Frist von 3 Monaten nach Zustellung der Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit dos Schlichtungsverfahrens erhoben habe« Es stellt dazu fest: In dem vor dem Schlichtungsausschuß auf Antrag des Klägers eingeleiteten Schlichtungsverfahren habe der Ausschuß am 17o April 1959 dem Kläger bescheinigt, das Verfahren wegen der Klageforderung gegen den Beklagten zu 1 sei ergebnislos verlaufen, weil es sich nicht um eine Streitigkeit des Art. 99 VV handele, wie aus Art. 85 lit.b Eine Streitigkeit nach Art. 99 VV - und damit die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses - sei auch gegeben, wenn der Österreichische Gläubiger geltend mache, daß seine Forderung gemäß Art. 85 lit. nach Art« 23 Abs* 3 Staat&v ertrag nicht unterfalle, weil er am 8« Mai 1945 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Republik Österreich und außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31* Dezember 1937 gehabt habe„ Abgesehen davon finde die Bescheinigung des Schlichtungsausschusses ihre Grundlage in Art* 104 Abs* 5 Wo Im übrigen habe der Schlichtungsausschuß sich nicht von vornherein für unzuständig geholten, denn er habe zunächst die Beklagte zu 1 zur Stellungnahme aufgefordert und auch einen Vergleichsvorschlag gemacht * Dem Berufungsurteil wird insow*eit durch das Gutachten des Österreichisch-Deutschen Schiedsgerichts vom 13* Oktober 1964 die Grundlage entzogen* Es stellt - für das Revisionsgericht bindend (Art* 108 W) -fest, daß die Bescheinigung des Schlichtungsausschusses vom 17« April 1959 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Frist des Art« 106 W nicht in Lauf gesetzt hat« Es stellt ferner fest, daß der Kläger mit der Vorlage dieser Bescheinigung gleichwohl den Erfordernissen des Art« 105 VV entspricht, und daß deshalb auch diese Bestimmung der Durchführung des Rechtsstreits nicht entgegensteht» Damit ist die Zahlungsklage auch gegen die Beklagte zu 1 nach den Bestimmungen des Vermögensvertrages zulässig«
BUNDESGERICHTSHOF 2Q7& 031 IM NAMEN DES VOLKES VIII 2R 267/62 Schluß-URTEIL Verkündet am 12» Mai 1965 Klett, Justizobersekretär in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Richard Straße 0, in B bei Wi - prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br» gegen 1) die Rirma 3)0000 Deutsche Lieferwagen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch die Geschäfts-führerTro^^^dr^h-wilhelm Werner 10H0 GB0straße 0, 2) Br, Friedrich-Wilhelm J00| in H EBHHKstraße 0» - Prozeßbevollmächtigter; Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 I i Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Lorschei und Morraann für Hecht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25» Juli 1962 auch insoweit aufgehoben, als die Zahlungsklage abgewiesen ist. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger, Österreicher, behauptet, sein am 14. Januar 1944 verstorbener, von ihm beerbter Bruder Rudolf habe im Sommer 1942 mit der Beklagten zu 1 einen Vertrag über die Lieferung von 120 Traktoren geschlossen. Die Beklagte zu 1 habe aber nur 53 Traktoren geliefert. Der Kläger verlangt - als Teilbetrag -124 600 DM Schadensersatz. Ben Beklagten zu 2 nimmt er als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 in Anspruch, weil dieser für die Ausführung des Geschäfts schriftlich die volle Haftung übernommen habe. Ber Kläger hat ferner auf Feststellung geklagt?daß der Beklagten zu 1 aus dem Lieferungsvertrag - entgegen ihrer angeblichen - 3 BerUhmung - keinerlei Gegenansprüche gegen den Kläger zustehen. Bach der Meinung des Klägers wird sein Zahlungsanspruch durch den in Art« 23 Abs» 3 des österreichischen Staatsvertrages enthaltenen Verzicht nicht berührt. Denn er (Kläger) habe am 8. Mai 1945 seinen V»ohnsitz in Prag, also außerhalb des Gebietes der Republik Österreich und außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem stand vom 31o Dezember 1937 gehabt, und deshalb finde gemäß Art. 85 Buchst, b des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung ver-mögensrechtlicher Beziehungen vom 15. Juni 1957 (im folgenden: Vermögensvertrag = VV) Art. 23 Abs. 3 Staatsvertrag keine Anwendung. Der Kläger hat vor Klageerhebung seine Forderung gegen die Beklagte zu 1 bei dem Österreichisch-Deutschen Schlichtungs-ausschuß angemeldet und begründet. Dieser hat ihm am 17o April 1959 bescheinigt, das vom Kläger beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß "habe zu einem Ergebnis nicht führen können, weil es sich nach Auffassung des Schlichtungoausschusses nicht um eine Streitigkeit der in Art. 99 des Vermögensvertrages genannten Art handele (vgl. Art. 85 Buchst, b des Vermögensvertrages) Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, und zwar das Beruf ungsgei'icht als unzulässig: Es hält die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1 für unzulässig, weil der Kläger sie nicht innerhalb von 3 Monaten seit Zustellung der Bescheinigung des Schlichtungsausschusses erhoben habe (Art. 106 VV), die Hahlungsklage gegen den Beklagten zu 2, weil der Kläger, der das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß nur gegen die Beklagte zu 1 betrieben habe, hinsichtlich seines Anspruchs gegen den Beklagten zu 2 nicht eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungs- Verfahrens vorgelegt habe (Art, 105 VV), die leststellungsklage, weil der Kläger - mangels einer ernstlichen Berübmung der Beklagten zu 1 - kein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses habe (§ 256 ZPO). Durch Teilurteil vom 26, Juni 1965 hat der erkennende Senat - unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht - das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Feststellungsklage abgewiesen worden ist. Im übrigen hat er durch Beschluß vom selben Page (abgedruckt: LM Deutsch-österreichischer Vermögensvertrag Kr. 5) gemäß Arto 110 VV den Rechtsstreit über die Zahlungsklage ausgesetzt und das Schiedsgericht des Österreichisch-Deutschen Vermögensvertrages um ein Gutachten gemäß Art. 108 Abs. 1 lito.a über die Anwendbarkeit und Auslegung von Bestimmungen des Vermögensvertrages gebeten. Das Schiedsgericht hat ein Gutachten vom 13. Oktober 1964 erstattet, das den Parteien zugestellt worden ist. Auf dieses Gutachten wird verwiesen. Der Kläger veriolgt mit der Revision, soweit über sie noch nicht entschieden ist, seinen Zahlungsanspruch gegen beido Beklagten weiter. Diese beantragen, die Revision zurück-zuweisen. E^gt jföheidungsgründe; I. Der Kläger hat im Revisionsrechtszuge eine Bescheinigung des Österreichisch-Deutschen schlichtungsaueschusaeo vom 27. Februar 1963 vorgelegt, nach der das Schlichtungsverfahren zwischen ihm und dem Beklagten zu 2 ergebnislos geblieben ist. Dadurch ist der Grund, aus dem das Berufungsgericht die Klage gegen diesen Beklagten als unzulässig abgewiesen hat (Fehlen der Bescheinigung nach Art. 104 VV) entfallen. Daß diese Bescheinigung noch im Revisionsrechtszuge nachgebracht werden kann, hat der erkennnendo Senat bereits im Urteil vom 20 Mai 1962 (VIII ZK 47/61 = WM 1962, 602 = LM Deutsch-Österreichischer Vermögensvertrag Kr« 2) bejaht» Damit ist dem Berufungsurteil die Grundlage entzogen, soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen hat« 2. Die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1 hat das Berufungsgericht gemäß Art« 106 VV als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger sie nicht innerhalb der dort bestimmten Frist von 3 Monaten nach Zustellung der Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit dos Schlichtungsverfahrens erhoben habe« Es stellt dazu fest: In dem vor dem Schlichtungsausschuß auf Antrag des Klägers eingeleiteten Schlichtungsverfahren habe der Ausschuß am 17o April 1959 dem Kläger bescheinigt, das Verfahren wegen der Klageforderung gegen den Beklagten zu 1 sei ergebnislos verlaufen, weil es sich nicht um eine Streitigkeit des Art. 99 VV handele, wie aus Art. 85 lit.b VV hervorgehe. Die Bescheinigung des SchlichtungsaussChusaes sei dem Anwalt des Klägers am 28« April 1959 zugestellt worden.Den Zahlungsbefehl, mit dem der vorliegende Rechtsstreit eingeleitet wurde, h£be der Kläger jedoch erst am 30. Dezember 1959 beantragt, er sei dem Beklagten zu 1 am 7. Januar I960 zugestellt worden. Der Kläger habe mithin die Frist des Art. 106 VV versäumt. Hieran ändere es nichts, wenn der Schlichtungssusschuß zu Unrecht sich für nicht zuständig gehalten habe, well eine Streitigkeit nach Art. 99 VV gemäß Art. 85 lit. b VV nicht Vorgelegen habe. Eine Streitigkeit nach Art. 99 VV - und damit die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses - sei auch gegeben, wenn der Österreichische Gläubiger geltend mache, daß seine Forderung gemäß Art. 85 lit. b VV dem Forderungsverzicht I nach Art« 23 Abs* 3 Staat&v ertrag nicht unterfalle, weil er am 8« Mai 1945 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Republik Österreich und außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31* Dezember 1937 gehabt habe„ Abgesehen davon finde die Bescheinigung des Schlichtungsausschusses ihre Grundlage in Art* 104 Abs* 5 Wo Im übrigen habe der Schlichtungsausschuß sich nicht von vornherein für unzuständig geholten, denn er habe zunächst die Beklagte zu 1 zur Stellungnahme aufgefordert und auch einen Vergleichsvorschlag gemacht * Dem Berufungsurteil wird insow*eit durch das Gutachten des Österreichisch-Deutschen Schiedsgerichts vom 13* Oktober 1964 die Grundlage entzogen* Es stellt - für das Revisionsgericht bindend (Art* 108 W) -fest, daß die Bescheinigung des Schlichtungsausschusses vom 17« April 1959 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Frist des Art« 106 W nicht in Lauf gesetzt hat« Es stellt ferner fest, daß der Kläger mit der Vorlage dieser Bescheinigung gleichwohl den Erfordernissen des Art« 105 VV entspricht, und daß deshalb auch diese Bestimmung der Durchführung des Rechtsstreits nicht entgegensteht» Damit ist die Zahlungsklage auch gegen die Beklagte zu 1 nach den Bestimmungen des Vermögensvertrages zulässig« Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO auch insoweit aufzuheben, als die Zahlungsklage gegen die Beklagten abgewiesen worden ist« Das Berufungsgericht, an das die Sache gemäß § 565 ZPO zurückzuverweisen v?ar, hat auch liber die Kosten der Bevision zu entscheiden, weil diese Entscheidung von der Entscheidung in der Sache selbst abhängto Dr. Haidinger Br. Gelhaar Artl Br» Börsehei Morraann i