- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Freiherr von hat der VIII, Zivilsenat des Bunde sjgeriöhtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sQwie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br. Mezger und Br» Messner für Recht erkannt? Für die in den Lieferscheinen und Wiegekarten übereinstimmend verzeichneten Mengen hat die Klägerin der Beklagten wegen eigener Lieferungen einen Betrag von 1 938,83 DM und wegen ihrer Betätigung beim Umschlag des von der Firma S^BB bezogenen Materials einen Betrag von insgesamt 2 498,81 DM zusammen 4 457,66 DM in Reohnung gestellt, deren Zahlung die Klägerin mit der Klage verlangt, die Beklagte 3ed,ooh mit der Begründung verweigert, daß sie das Material nur zu dem Teil erhalten habe, und daß ihr bei der eiligen Beschaffung der Fehlmenge ein erheblicher Schaden entstanden sei. Bas Berufungsgericht hat im Hinblick darauf$ daß eine Verwiegung des Materials mittels einer geeichten Werkswaage der Klägerin stattgefunden hat, und daß die Fahrer der Lastkraftwagen, mit denen die Baustoffe nach Hahn verbracht wurden, die Wiegekarten und die Lieferscheine abgezeichnet haben, den Hach-weis für die? Die Beklagte hatte sich auf ein Sachverständigengutachten für ihre Behauptung berufen, daß ca 784 cbm der in Rechnung gestellten Kies- und Sandmengen in der Betonauflage nicht verbaut worden seien. H^fczu dem Ergebnis; daß die Masse dieser Zusatzstoffe erheblich (um etwa 750 to) hinter den Mengen zurückbleibe, die die Beklagte von der Klägerin und im \7ege der eiligen Nachbesohaf-fung bezogen habe, Per Sachverständige geht bei seinen Berechnungen davon aus, daß die Stärke der Betonauflage mit durchschnittlich 0,20 m feststehe, und daß das Mischungsverhältnis von B 300 durchweg eingehalten worden sei. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des Sachverständigenbeweises in erster Linie damit begründet, das Privatgutachten Kenn habe gezeigt, daß man nachträglich die genaue Masse der dem Zemente zugesetzten Baustoffe nicht mehr ermitteln könne« Bereits die Feststellung der Betonmasse selbst stoße auf große Schwierigkeiten, weil für die Stärke der Betondecke nur die .Angaben der Beklagten vorliegen, die der Sachverständige aber selbst in Zweifel gezogen habe. Seine eigene Vernutung, daß die Decke im Mittel nur eine Stärke von 19»20 cm habe, sei.jedoch ebenso wenig zu beweisen und werde insbesondere durch die Ausführungen des Sachverständigen nicht erhärtet. kg auf einen obm-Beton» Da aber die Stärke nicht feststehe, komme man sofort zu einer grösseren Masse der Auflage, wenn man der Behauptung der Beklagten folge, daß das von ihr angegebene Mischungsverhältnis B 300 durchweg eingehalten worden sei« Dann ergebe eich eine um mindestens 5 cbm grössere Masse. Das angefochtene Urteil weist ferner darauf hin, selbst dann, v/enn man auf Grund des Gutachtens eine Fehlmenge von ca, 752 to annehme, sei immer noch nicht bewiesen, daß diese den Lieferungen der Klägerin zugerechnet werden müsse. Ihre Ansicht, mit den angebotenen Beweismitteln diesen Gegenbeweis führen zu können, wird jedoch von dem Berufungsgericht mit Hecht nicht geteilt, Die von der Revision wegen Verletzung des § 286 ZPO erhobene Verfahrensrüge beschränkt sich auf den Vorwurf, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber abgesehen,, daß die in Rechnung gestellten Baustoffmengen unmöglich in de? Ladung weggekommen sei, könnten nichts anderes bieten als Indizien für den ihr obliegenden Nachweis, daß die Klägerin bei der Verladung der Baustoffe in Bingen nur einen feil der durch die Wiegekarten und Lieferscheine ausgewiesenen Mengen tatsächlich aufgeladen hat« Der direkte Nachweis für Fehlmengen im Augenblick der Verwiegung - auf diesen Zeitpunkt allein kommt es an, da mit dem Beginn des Transportes die Gefahr auf die Beklagte überging, - hätte nur dadurch geführt werden können, daß entweder sofortige Kontrollen vor Beginn des Transportes Fehler der Verwiegung dargetan hätten, oder daß es der Beklagten gelungen wäre, den Angestellten der Klägerin Unterschleife nachzuweisen oder Mängel der Waage aufzudecken. Demgegenüber beschränkt sich die Beklagte aber auf einen indirekten oder Indizienbeweis« Werden aber nur solche Tatsachen unter Beweis gestellt, die einen Schluß auf die zu beweisenden Umstände vermitteln sollen, so steht es dem Gericht nach .§ 286 frei, ohne dabei an Beweis- oder sonstige Verfahrensregeln gebunden zu sein, die Tatsachen unter dem Gesichtspunkte zu würdigen, ob sie geeignet sind, einen solchen Schluß zu rechtfertigen (BGH LM ZPO § 539 (1) )« Diese tatrichterliche Würdigung hat das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise vorgenommen* Es hat unterstellt, daß die von der Beklagten behauptete Fehlmenge nicht in der Betondecke enthalten sei, hat aber zutreffend darauf hingewiesen daß sich daraus der Schluß, die Klägerin habe diese Fehlmenge in Bingen.nicht zur.Verladung gebracht, keineswegs zwingend ergebe« Die im Berufungsurteil niedergelegten Erwägungen lassen keinen Rechtsverstoß und keinen gedanklichen Fehler erkennen« Bei dieser Rechtslage kann es dahinstehen» ob dem Berufungsgericht etwa damit ein Verstoß gegen § 286 ZPO unterlaufen ist, daß es den angebotenen Sachverständigenbev/eis für ein ungeeignetes Beweismittel erachtet» indem es die Meinung vertritt» die in die Betondecke eingebaute Masse der Zusatzstoffe lasse sich durch ein Sachverständigengutachten nachträglich nicht mehr ermitteln. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte unter .Anwendung des § 139 ZPO die Beklagte dazu veranlassen müssen, für die gleichmässige Höhe der Betondecke von 20 cm Beweis anzutreten, erweist sibh schon deshalb als ungerechtfertigt, weil es auf einen solchen Nachweis nach dem Gesagten nicht ankommt.
FVNicht für das Nachschlagewerk ! '.Nicht für die amtliche Sammlung ! 2322 089 .Gesetz? ZPO § 286 • \ Zur Präge einer indirekten Beweisführung eines Bauunternehmers, der die Vollständigkeit der ihm berechneten Lieferungen an Baustoffen bestreitet. Aktenzeichens VIII ZR 267/56 Urt. des BGH v. 17. September 105? OLG Neustadt /' VIII ZR 2Gj/5$ Verkündet laut Protokoll am 17, September 1957 KlettJustd zsekretär als Urkundsbeanner der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes der Firma I C.. S In dem Rechtsstreit in Beklagten; Widerklägerin* Berufungsklägerin und Revi sionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br. HB gegen die Firma | in B führer Ada F Gesellschaft mit beschränkter Haftung fcraße > vertreten durch den Ceschäfts-in B^IH und Walter GHHHB in Klägerin, Widerbeklagte„ Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Freiherr von hat der VIII, Zivilsenat des Bunde sjgeriöhtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sQwie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br. Mezger und Br» Messner für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 9» März 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurttc»gewiesen, Von Rechts wegen -2-7 Tatbestands Bei der Anlegung des Flugplatzes Hahn war der Beklagten der Auftrag erteilt worden, einen Flugzeugabstellplatz aus Beton in einer Gesamtfläche von 7 603,61- qm herzustellen.. Die für die Betonarbeiten notwendigen Zuschlagstoffe, Kies und Sand bezog diese zun weitaus größten Teile von der Firma und der Klägerin. Das von der Firma Sf gelieferte Material wurde auf Schleppkähnen bis Bingen verbracht und dort von der Klägerin ‘auf Lastkraf twagen ungeschlagenDie Lastkraftwagen und deren Bedienung wurden von einer Reihe von Fuhrunternehmern gestellt, welche die Beklagte beauftragt hatte. Mit diesen Vagen wurden die Baustoffe von Bingen bis zur Baustelle nach Halm transportiert.- Da8 Gewicht der Ladung wurde mittels einer geeichten Yterkswaage der Klägerin in der Weise ermittelt, daß die Lastkraftwagen leer gewogen und ihr Gewicht notiert wurde, und daß später, nachdem die beladenen Wagen ebenfalls gewogen worden waren, die Tara vom Gesamtgewicht abgezogen wurde. Jedem Fahrer wurde ein Lieferschein und »fiegeschein ausgehändigt, wobei er auf einem Doppel dieser Papiere den .fimpfang des ver-wogenen Baumaterials bestätigte. Für die in den Lieferscheinen und Wiegekarten übereinstimmend verzeichneten Mengen hat die Klägerin der Beklagten wegen eigener Lieferungen einen Betrag von 1 938,83 DM und wegen ihrer Betätigung beim Umschlag des von der Firma S^BB bezogenen Materials einen Betrag von insgesamt 2 498,81 DM zusammen 4 457,66 DM in Reohnung gestellt, deren Zahlung die Klägerin mit der Klage verlangt, die Beklagte 3ed,ooh mit der Begründung verweigert, daß sie das Material nur zu dem Teil erhalten habe, und daß ihr bei der eiligen Beschaffung der Fehlmenge ein erheblicher Schaden entstanden sei. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte mit dem Anträge, die I ■n 3 - Klägerin zur Zahlung von 1 600EM nebst Zinsen su verurtei?.eh?| Widerklage erhoben; die sie mit dem Hinweis auf Schadensersatz^" anBpaiiche wegen der nötigen anderweiten Eincleckung begründet. ! jj Bas Oberlandesgericht hat die Berufving zurückgev/i esen und <• die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt die Beklagte ihren lClägeabweisungsantrag und ihren Tfiderklageaneprucih weiter.. Bntscheidungsgründei I. Bas Berufungsgericht hat im Hinblick darauf$ daß eine Verwiegung des Materials mittels einer geeichten Werkswaage der Klägerin stattgefunden hat, und daß die Fahrer der Lastkraftwagen, mit denen die Baustoffe nach Hahn verbracht wurden, die Wiegekarten und die Lieferscheine abgezeichnet haben, den Hach-weis für die? Lieferung der in Rechnung gestellten Mengen für erbracht erachtet, die Beweisangebote der Beklagten dagegen ab-gelehnt, weil sie nicht geeignet seien, den durch die Verv/lo- ■ gung geschaffenen Anschein der Richtigkeit der Massen zu v/ider- ' legen. Die Beklagte hatte sich auf ein Sachverständigengutachten für ihre Behauptung berufen, daß ca 784 cbm der in Rechnung gestellten Kies- und Sandmengen in der Betonauflage nicht verbaut worden seien. Sie hatte auch dargelegt, daß diese Menge nicht in Hahn angekommen sein könne und hatte Zeugenbev/eie dafür erboten, daß weder auf dem Transportwege no oh an der Baustelle Material abhanden gekommen sei. Die Revision rügt, daß die Einholung des Sachverständigengutachtens zu Unreoht unterblieben sei« /*■ Zur Möglichkeit einer nachträglichen Feststellung der in der Betoiumflnge eingebauten Sand- und Kiosmengen gelangt ein von der Beklagten vorgelegtes Privatgutachten des Ingenieurs ;Di\. H^fczu dem Ergebnis; daß die Masse dieser Zusatzstoffe erheblich (um etwa 750 to) hinter den Mengen zurückbleibe, die die Beklagte von der Klägerin und im \7ege der eiligen Nachbesohaf-fung bezogen habe, Per Sachverständige geht bei seinen Berechnungen davon aus, daß die Stärke der Betonauflage mit durchschnittlich 0,20 m feststehe, und daß das Mischungsverhältnis von B 300 durchweg eingehalten worden sei. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des Sachverständigenbeweises in erster Linie damit begründet, das Privatgutachten Kenn habe gezeigt, daß man nachträglich die genaue Masse der dem Zemente zugesetzten Baustoffe nicht mehr ermitteln könne« Bereits die Feststellung der Betonmasse selbst stoße auf große Schwierigkeiten, weil für die Stärke der Betondecke nur die .Angaben der Beklagten vorliegen, die der Sachverständige aber selbst in Zweifel gezogen habe. Seine eigene Vernutung, daß die Decke im Mittel nur eine Stärke von 19»20 cm habe, sei.jedoch ebenso wenig zu beweisen und werde insbesondere durch die Ausführungen des Sachverständigen nicht erhärtet. Man könne, so wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, ebenso die Vermutung aufsteilen, daß die Decke zu ihrer Mitte hin eine größere Dicke als 20 cm habe. Stehe aber die Stärke der Betondecke nicht fest, \ * so lasse sich auch nichts Bestimmtes über die Masse des Betons aussagen. Gehe man mit dem Sachverständigen von einer bestimmten Mange Zementes aus, der in die Betonauflage verarbeitet wurde, s.o gelange mian bei feststehender Stärke der Decke von 20 cm zu dem Mischungsverhältnis von.301. kg auf einen obm-Beton» Da aber die Stärke nicht feststehe, komme man sofort zu einer grösseren Masse der Auflage, wenn man der Behauptung der Beklagten folge, daß das von ihr angegebene Mischungsverhältnis B 300 durchweg eingehalten worden sei« Dann ergebe eich eine um mindestens 5 cbm grössere Masse. Diese grössere Masse enthalte denn auch wiederum eine um ca 10 to grössere Menge an Zuschlagestoffen, Stelle man sicii aber vor, daß das Mischungsverhältnis nach unten erheblich unterschritten sei, so gelange man zu ganz erheblichen Mehrwerten (pro kg etwa 10 to) die einen ebenso erheblichen Mehrbedarf ön Zuschlagsstoffen bedingt haben würden« Das angefochtene Urteil weist ferner darauf hin, selbst dann, v/enn man auf Grund des Gutachtens eine Fehlmenge von ca, 752 to annehme, sei immer noch nicht bewiesen, daß diese den Lieferungen der Klägerin zugerechnet werden müsse. Da die Beklagte, so führt es weiter aus, angeblich ca 1018 to Kies und Sand anderweit bezogen hat, so bestehe die Möglichkeit, daß bei diesen Lieferungen erhebliche Fehlmengen entstanden seien,. Die Beklagte habe das Gegenteil nicht dargetan., Auch ein Gewichtsschwund wegen Feuchtigkeit beim Verladen, sei eS bei den Lieferungen der Klägerin, sei es bei den zusätzlichen Lieferungen,könne nicht ausgeschlossen werden« Falls man trotz allen eine Minderlieferung der Klägerin in Betracht ziehen wolle, so fehle es dennoch an der Möglichkeit eines Nachweises, wie groß diese Mengen sein könnten« Selbst eine Schätzung müsse hier versagen. Deshalb könne auch mit dem .Be** weisangebot der Beklagten, daß weder auf dem Transport von Bingen nach Hahn noch auf dem Flugplatzgelände irgendwelche Verluste eiiigetreten seien, kein Nachweis dafür erbracht werden, daß bei den Verwiegungen durch die Angestellten der Klägerin Unregelmässigkeiten vörgekommen sein müßten» Abgesehen davon erscheine der Beweisantritt durch die Vernehmung von insgesamt 19 Fuhrunternehmern nicht geeignet, einen einwandfreien Nachweis dafür ..zu erbringen, daß während der sehr zahlreichen Lastkreftwegentransporte (insgesamt 161 Fahrten) unmöglich ein Verlust eingetreten sein könne, zu demal nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin mindestens 30 Kraftfahrer .äh den Transportf.alirten beteiligt waren« - 6 II. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Nachweis für die der Beklagten in Rechnung gestellten Mengen durch die Art und Weise der Verwiegung und die Tatsache, daß die Fahrer der Transportfahrzeuge die Lieferscheine und Wiegekarten vorbehaltslos durch ihre Unterschrift "bestätigt haben., als erbracht angesehen werden muß» Die Ansicht des Berufungsgerichts kann sich einerseits darauf stützen, daß eine maschinelle Verwiegung erfahrungsgemäß zuverlässig und richtig ist, so daß die Klägerin schon die Beweiskraft eines Erfahrungssatzes für sich in Anspruch nehmen kann (siehe Baumbach Lauterbach ZEO, 24« Aufl, Kinf, 4 D vor § 282; Stein Jonas Schänke ZPO, 17« Aufl. § 282 Anm. IV 7 aj Wieczorelc ZPO § 282 Anm« B II a 3)i Andererseits wird diese Ansicht durch das Empfangsbe-kenntnls' der von der Beklagten beauftragten Fahrer wesentlich gestutzt, das die Beklagte mindestens in tatsächlicher Beziehung do h. als Beweis dafür gegen sich gelten lassen maß, daß die Mengen auch verladen worden sind» Die Beklagte hätte 3ich nur dann von ihrer Zahlungspflicht befreien können, wenn sie ihrerseits in der Lage gewesen wäre, einen schlüssigen Gegenbeweis zu erbringen. Weder in den früheren Hecht seligen noch mit der Revision hat die Beklagte diese Rechtslage verkannt. Ihre Ansicht, mit den angebotenen Beweismitteln diesen Gegenbeweis führen zu können, wird jedoch von dem Berufungsgericht mit Hecht nicht geteilt, Die von der Revision wegen Verletzung des § 286 ZPO erhobene Verfahrensrüge beschränkt sich auf den Vorwurf, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber abgesehen,, daß die in Rechnung gestellten Baustoffmengen unmöglich in de? Betondecke eingebaut sein könnten* .Uno Ubergehen der übrigen Beweisangebote ist dagegen nicht gerügt worden» Die Verfahrensrüge der Revision konnte keinen Erfolg ha- ben« Alle Beweisangebote der Beklagten, sowohl das Beweisangebot durch Sachverständigengutachten als auch die angebotenen Zeugenbeweise darüber, daß weder auf dem Wege von Bingen nach Hahn noch auf dem Flugzeugab stellplatz selbst etwas von der i • Ladung weggekommen sei, könnten nichts anderes bieten als Indizien für den ihr obliegenden Nachweis, daß die Klägerin bei der Verladung der Baustoffe in Bingen nur einen feil der durch die Wiegekarten und Lieferscheine ausgewiesenen Mengen tatsächlich aufgeladen hat« Der direkte Nachweis für Fehlmengen im Augenblick der Verwiegung - auf diesen Zeitpunkt allein kommt es an, da mit dem Beginn des Transportes die Gefahr auf die Beklagte überging, - hätte nur dadurch geführt werden können, daß entweder sofortige Kontrollen vor Beginn des Transportes Fehler der Verwiegung dargetan hätten, oder daß es der Beklagten gelungen wäre, den Angestellten der Klägerin Unterschleife nachzuweisen oder Mängel der Waage aufzudecken. Demgegenüber beschränkt sich die Beklagte aber auf einen indirekten oder Indizienbeweis« Werden aber nur solche Tatsachen unter Beweis gestellt, die einen Schluß auf die zu beweisenden Umstände vermitteln sollen, so steht es dem Gericht nach .§ 286 frei, ohne dabei an Beweis- oder sonstige Verfahrensregeln gebunden zu sein, die Tatsachen unter dem Gesichtspunkte zu würdigen, ob sie geeignet sind, einen solchen Schluß zu rechtfertigen (BGH LM ZPO § 539 (1) )« Diese tatrichterliche Würdigung hat das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise vorgenommen* Es hat unterstellt, daß die von der Beklagten behauptete Fehlmenge nicht in der Betondecke enthalten sei, hat aber zutreffend darauf hingewiesen daß sich daraus der Schluß, die Klägerin habe diese Fehlmenge in Bingen.nicht zur.Verladung gebracht, keineswegs zwingend ergebe« Die im Berufungsurteil niedergelegten Erwägungen lassen keinen Rechtsverstoß und keinen gedanklichen Fehler erkennen« j$s ist durchaus möglich» daß die angebliche Fehlmenge auf dem Transportwege in Verlust geraten ist oder daß sie vom Lagerplatz in Iiahn gestohlen wurde.» Ebenso int es möglich» daß auf dem Transportwege ein vielleicht' sehr erheblicher Feuchtigkeit sschwand eingetreten oder daß die angebliche Fehlmenge überhaupt erst bei der Lieferung der zuletzt bezogenen Massen entstanden ist» Bei dieser Rechtslage kann es dahinstehen» ob dem Berufungsgericht etwa damit ein Verstoß gegen § 286 ZPO unterlaufen ist, daß es den angebotenen Sachverständigenbev/eis für ein ungeeignetes Beweismittel erachtet» indem es die Meinung vertritt» die in die Betondecke eingebaute Masse der Zusatzstoffe lasse sich durch ein Sachverständigengutachten nachträglich nicht mehr ermitteln. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte unter .Anwendung des § 139 ZPO die Beklagte dazu veranlassen müssen, für die gleichmässige Höhe der Betondecke von 20 cm Beweis anzutreten, erweist sibh schon deshalb als ungerechtfertigt, weil es auf einen solchen Nachweis nach dem Gesagten nicht ankommt. Die Beklagte ist daher hinsichtlich des.ihr aufzuerlegenden Gegenbeweises zu Recht!als beweisf&llig 'erachtet worden. . ’ y ■ Hach alledem ist die Revision der Beklagten nicht begründet, Sie war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Br. Spieler Br. Meager Br- Groöaann Br. Gelhaar Br« Messner