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BGH · VIII ZR 267/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 267/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger einstimmig beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
24HammZPOAzRevision

Volltext der Entscheidung

Beqlaubiqte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 267/11
vom 24. April 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Hamm - Az. 1-21 U 163/10 vom 14.06.2011; LG Arnsberg - Az. 4 O 72/10 vom 07.10.2010;
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: bis 13.000 €
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 28. Februar 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Beklagte hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
Ball	Dr.	Freilesen	Dr.	Achilles
 Dr. Fetzer	Dr.	Bünger
 Beglaubigt:
Ermel, Justizangestellte