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BGH · VIII ZR 266/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 266/77

BGB §§ 765, 774; VerglO § 82 Abs. 2 Befriedigt ein Nachbürge den Gläubiger, so kann er seinen Rückbürgen auch dann aus dessen Bürgschaft in Anspruch nehmen, wenn ein Rückgriffsanspruch gegen den Vorbürgen wegen eines Vergleichsverfahrens über dessen Vermögen nicht mehr geltend gemacht werden kann« Juni 1969 eine Bürgschaft bis zu dem Höchstbetrag von 220 000 DM für die Firma KG, deren Kommanditist er war, zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus bankmäßiger Geschäftsverbindung, insbesondere auch aus Bürgschaften übernommen. Die V^^bank des Wi^HBnahm ihrerseits nun den Kläger aus seiner Bürgschaft vom 23. Während des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Firma M^^BKG hatte der Kläger der Beklagten seine Kommandit-beteiligung und seine sonstigen Rechte an diesem Unternehmen mit Vertrag vom 17. Die Beklagte ihrerseits hatte in diesem Vertrag den Kläger von allen Verpflichtungen freigestellt, die dieser gegenüber der Vfi^bank des für die Firma Mf|^ KG eingegangen war. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe keinen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte, weil der V^^pbank des WBBBi kein Anspruch aus der Bürgschaft vom 23. Als Hauptforderung hätte dem gegen den Kläger geltend gemachten Anspruch der VdHbank des WflHHB nämlich nur deren Rückgriffsforderung gegen die Firma M^PB^G aus § 774 BGB zugrundeliegen können. Demzufolge habe es sich auch bei der Bürgschaft des Klägers nur um eine unvollkommene Verbindlichkeit gehandelt, für die § 82 Abs. 2 Satz 1 VerglO nicht gelte, weil die VW>ank des nur Rückgriffs- Gläubigerin blieb deshalb aber gleichwohl bestehen; denn nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VerglO werden Rechte der Gläubiger gegen Bürgen des Vergleichsschuldners durch den Vergleich nicht berührt. RGZ 146 aaO) für alle deren Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere auch aus Bürgschaften, gegen die Firma M^|pKG seinerseits verbürgt. Die VMMbank des sollte mit dieser Bürgschaft des Klägers gegen das Risiko der Insolvenz der Firma abgesichert sein. Die V^pjibank des W^HHPhätte aber auch gegen die Vorbürgin, die Firma MOP KG, unmittelbar einen Regreßanspruch nach § 774 BGB erworben (a.A. offenbar RGZ 83, 342, 343), wenn für diese nicht ein Vergleichsverfahren durchgeführt worden wäre (Mormann aaO, Soergel aaO, Tiedtke aaO S. Der Vergleich bewirkte indessen, daß die Nachbürgin insoweit eine Forderung nicht mehr geltend machen kann; denn die Darlehensgläubigerin, die VMBbank PflBHHHP’ hat mit ihrer Forderung bereits am Vergleichsverfahren teilgenommen (§33 VerglO). Das schließt zwar jeden Rückgriff der Nachbürgin gegen die Firma Md^pKG aus (BGHZ aaO mit Anmerkung Braxmaier bei LM VerglO § 82 Nr. 2), nicht aber einen Rückgriff gegen den in Konkurs gefallenen HauptSchuldner (vgl. 4. a) Es ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes zweifelhaft, ob § 82 Abs. 2 Satz 1 VerglO nur für die Vergleichsgläubiger gilt, wie das Berufungsgericht meint; denn in § 82 Abs. 1 VerglO ist niedergelegt, daß der Grundsatz der Wirkung des Vergleichs für und gegen alle Vergleichsgläubiger (§25 Abs. 1 VerglO) gilt, während § 82 Abs. 2 VerglO sich allgemein auf die Rechte der Gläubiger bezieht. Mindestens aber enthält § 82 Abs. 2 VerglO den allgemeinen Rechtsgedanken, daß die Gläubigerrechte gegen MitSchuldner und Bürgen des VergleichsSchuldners durch den mit einem Vergleich verbundenen teilweisen Forderungserlaß nicht geschmälert werden sollen. Die Gläubiger sollen Sicherungsrechte für Forderungen gegen den Vergleichsschuldner, die sie gegenüber Dritten erworben haben, durch den Vergleich nicht verlieren, auch wenn diesen Dritten ein Rückgriff gegen den Vergleichsschuldner wegen der Wirkung des Vergleichs nicht mehr möglich ist (§§ 33, 82 Abs. 1 VerglO). b) Von diesem Sinn der gesetzlichen Regelung ausgehend sind nicht nur die Verpflichtungen der Nachbürgin, der V^^-bank des gegenüber der Gläubigerin, der VflMbank PflÜHHB, dadurch nicht berührt worden, daß über das Vermögen der Vorbürgin, der Firma M(^pKG, das Vergleichsverfahren durchgeführt worden ist, sondern auch die Verpflichtungen des Klägers aus seiner Rückbürgschaft gegenüber der Nachbürgin für deren Forderungen aus Bankverbindung und Bürgschaften gegen die VergleichsSchuldnerin. Die V^^pbank des W|BI $ls Nachbürgin hat demnach zu Recht den Kläger aus seiner Rückbürgschaft in Anspruch genommen. c) Das Berufungsgericht hat schließlich aber auch die Verpflichtung des Klägers aus seiner Bürgschaft gegenüber der VflBfbank des zu eng beurteilt. Der Kläger hatte sich dieser gegenüber nämlich u.a. für deren Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Vergleichsschuldnerin, insbesondere auch aus Bürgschaften verbürgt. Hierunter fällt auch der Anspruch, der auf die VflHfoank des ¥(■■■} infolge ihrer Zahlung als Bürgin kraft Gesetzes (§ 77^+ BGB) gegen den Haupt Schuldner ScflHB überging; denn auch dieser Anspruch rührte aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der Vergleichsschuldnerin zur WBbank des WSH her. Die Nachbürgin wiederum gab ihre Bürgschaft deshalb, weil sie durch die Rückbürgschaft des Klägers für die Vorbürgin gesichert war. Hat aber der Kläger an die Nachbürgin, die V^^p-bank des WfllHHK als Bürge bezahlen müssen und hat er insoweit seine Leistung an diese nicht ohne Rechtsgrund erbracht, dann kann sein Anspruch auf Freistellung gegen die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 17. Dem Senat ist eine endgültige Entscheidung in dieser Sache jedoch nicht möglich, weil die Höhe der vom Kläger an die vp^bank des geleisteten Zahlung umstritten war und das Berufungsgericht hierzu - von seinem Standpunkt aus zu Recht - Feststellungen nicht getroffen hat.

Zitierte Normen: § 774 BGB § 164 KO § 77 BGB
BGBRechtVerglOFirmaBerufungsgerichtvergleichenBürgschaftAnspruchKlägerNachbürgin

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ia
BGB §§ 765, 774; VerglO § 82 Abs. 2
Befriedigt ein Nachbürge den Gläubiger, so kann er seinen Rückbürgen auch dann aus dessen Bürgschaft in Anspruch nehmen, wenn ein Rückgriffsanspruch gegen den Vorbürgen wegen eines Vergleichsverfahrens über dessen Vermögen nicht mehr geltend gemacht werden kann«
BGH, Urt. v. 13. Dezember 1978 - VIII ZR 266/77 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
SO
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 266/77 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. Dezember 1978 Scheibl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Günter
 Im Kl
- Prozeßbevollmächtigter:
in V(
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof, Dr.
gegen
 vertreten
die Firma Franz JflHBKG in durch ihre Komplementär in, die Firma L(
GmbH in	diese	vertreten durch ihren	allein-
vertretungsberechtigten Geschäftsführer Franz J| SMHBBstraße	in
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt!
- Prozeßbevollmächtigter:
2
so
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Merz und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 21. September 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die VBVbank PflHHHB hatte am 3. Dezember 1969 dem Kaufmann Ferdinand SBHIB ein Darlehen von 164 000 DM gegeben, für das die Firma Arthur MBBi^G am 2. Dezember 1969 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu dem Höchstbetrag von 164 000 DM zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten übernommen hatte. Die Vü^bank des	wiederum	hatte
 sich für die vorgenannte Bürgschaftsverpflichtung der Firma MBiH^G gegenüber der A^^^bank FBHHIBP ebenfalls am 2. Dezember 1969 verbürgt. Gegenüber der bank des WBHV hatte der Kläger bereits am 23. Juni 1969 eine Bürgschaft bis zu dem Höchstbetrag von 220 000 DM für die
 Firma	KG,	deren Kommanditist er war, zur Sicherung
 aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus bankmäßiger Geschäftsverbindung, insbesondere auch aus Bürgschaften übernommen.
Der Kaufmann Sc|H^ konnte sein Darlehen nicht zurückbezahlen und fiel in Konkurs. Die V^0bank PflHHHV als Darlehensgeberin nahm deshalb die Firma	KG	als
 Bürgin in Anspruch. Über deren Vermögen wurde Jedoch das Vergleichsverfahren eröffnet und ein Vergleich mit einer Quote von 40 % gerichtlich bestätigt. Diese Quote erhielt die V^^^ank PflHHHI^Bfdr ihre Bürgschaftsforderung ausbezahlt. Die V^IBkank PHHB^Bnahm sodann wegen der restlichen 60 % der Hauptschuld die V^^bank des	aus
 deren Bürgschaft für die Bürgschaftsschuld der Firma	KG
in Anspruch. Diese zahlte am 15. Februar 1973 einen Betrag von 142 221,98 DM aufgrund ihrer Bürgschaft für die Firma MflBPKG. Die V^^bank des Wi^HBnahm ihrerseits nun den Kläger aus seiner Bürgschaft vom 23. Juni 1969 in Anspruch und betrieb die Zwangsversteigerung von Grundstücken des Klägers, bis dieser am 3. Juli 1975 seine Bürgschaftsverpflichtung durch Zahlung erfüllte.
Während des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Firma M^^BKG hatte der Kläger der Beklagten seine Kommandit-beteiligung und seine sonstigen Rechte an diesem Unternehmen mit Vertrag vom 17. Juli 1970 übertragen. Die Beklagte ihrerseits hatte in diesem Vertrag den Kläger von allen Verpflichtungen freigestellt, die dieser gegenüber der Vfi^bank des für die Firma Mf|^ KG eingegangen war.
Aufgrund der Freistellungsvereinbarung hat der Kläger von der Beklagten Ersatz desjenigen verlangt, was er als
 
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Bürge an die y0k>ank des WflHIV hatte zahlen müssen.
Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 142 545,52 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 140 884,94 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Teilurteils des Landgerichts.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe keinen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte, weil der V^^pbank des WBBBi kein Anspruch aus der Bürgschaft vom 23. Juni 1969 gegen ihn zugestanden habe. Als Hauptforderung hätte dem gegen den Kläger geltend gemachten Anspruch der VdHbank des WflHHB nämlich nur deren Rückgriffsforderung gegen die Firma M^PB^G aus § 774 BGB zugrundeliegen können. Eine derartige Verbindlichkeit der Firma M£Hi KG habe aber infolge von § 82 Abs. 2 Satz 2 VerglO nur als unvollkommene Verbindlichkeit bestanden. Demzufolge habe es sich auch bei der Bürgschaft des Klägers nur um eine unvollkommene Verbindlichkeit gehandelt, für die § 82 Abs. 2 Satz 1 VerglO nicht gelte, weil die VW>ank des	nur	Rückgriffs-
gläubiger und nicht Vergleichsgläubiger sei.
II.	Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision mit Recht an. Sie sind rechtsirrig.
1.	Die VtfBbank des	hatte	gegenüber	der
V^^pbank	der	Darlehensgeberin des Kaufmanns	am 2. Dezember 1969 eine Bürgschaft
 dafür übernommen, daß die Bürgin für dieses Darlehen, die Firma M^^^KG, ihre Bürgschaftsverpflichtung erfüllen werde. Das ist rechtlich möglich. Es handelt sich hierbei um eine Nachbürgschaft, bei der ein weiterer Bürge dem Gläubiger gegenüber die Bürgschaft dafür übernimmt, daß ein anderer Bürge seine Bürgschaftsverpflichtung erfüllt (RGZ 83, 342; 146, 67, 70; RG JW 1912, 746, 747; OLG Köln WM 1976, 23, 24; OLG Hamm MDR 1961, 503; Mormann in BGB-RGRK 12. Aufl. § 765 Rdn. 22; Soergel/Siebert/Schmidt, BGB, 10. Aufl. vor § 765 Rdn. 25; Erman/Seiler, BGB, 6. Aufl. vor § 765 Anm. 17; Staudinger, BGB, 10./II, Aufl. Vorbem. § 765 Rdn. 29; Palandt/Thomas, BGB, 37. Aufl., Einführung vor § 765 Anm. 2 a; Tiedtke
WM 1976, 174; Esser, Schuldrecht 4. Aufl. S. 218; offengelassen allerdings Esser/Weyers, Schuldrecht 5. Aufl,
II 1 S. 318; a.A. Larenz, Schuldrecht 11. Aufl. II S. 426).
2.	Die Firma	KG	war	also	Vorbürgin gegenüber
 der Vj^l^ibank PflHHB als Darlehensgläubigerin des Hauptschuldners. Sie mußte nach ihrem gerichtlich bestätigten Vergleich allerdings nur 40 % ihrer Bürgschaftsschuld an die Gläubigerin bezahlen und wurde im übrigen von ihrer Bürgschaftsschuld frei. Die Verpflichtung der Vt^^bank des	a^-s	Nachbürgin	gegenüber der
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Gläubigerin blieb deshalb aber gleichwohl bestehen; denn nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VerglO werden Rechte der Gläubiger gegen Bürgen des Vergleichsschuldners durch den Vergleich nicht berührt. Da die V^|pbank des	sich	für	die	Bürg-
schaftsschuld der Vergleichsschuldnerin, die Firma lvfl|B^KG, verbürgt hatte, mußte sie den Ausfall der Bürgschaftsgläubigerin, der V^^bank PlHHPBR zunächst voll tragen (BGHZ 55, 117, 119).
3.	Der MflHBbank des WMBI wiederum hatte sich der Kläger in der Form einer sog. Rückbürgschaft (vgl. RGZ 146 aaO) für alle deren Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere auch aus Bürgschaften, gegen die Firma M^|pKG seinerseits verbürgt. Die VMMbank des sollte mit dieser Bürgschaft des Klägers gegen das Risiko der Insolvenz der Firma	abgesichert sein. Auf die
 Vm^bank des	ist die Forderung der Darlehensgläu-
bigerin, der VWKKKEKB PflHHHB» gegen den Haupt Schuldner ScBHHP insoweit (60 %) übergegangen, als sie diese als Nachbürgin befriedigt hat (§ 774 BGB). Die V^pjibank des W^HHPhätte aber auch gegen die Vorbürgin, die Firma MOP KG, unmittelbar einen Regreßanspruch nach § 774 BGB erworben (a.A. offenbar RGZ 83, 342, 343), wenn für diese nicht ein Vergleichsverfahren durchgeführt worden wäre (Mormann aaO, Soergel aaO, Tiedtke aaO S. 176, Erman aaO,
Esser aaO). Der Vergleich bewirkte indessen, daß die Nachbürgin insoweit eine Forderung nicht mehr geltend machen kann; denn die Darlehensgläubigerin, die VMBbank PflBHHHP’ hat mit ihrer Forderung bereits am Vergleichsverfahren teilgenommen (§33 VerglO). Das schließt zwar jeden Rückgriff der Nachbürgin gegen die Firma Md^pKG aus (BGHZ aaO mit Anmerkung Braxmaier bei LM VerglO § 82 Nr. 2), nicht aber einen Rückgriff gegen den in Konkurs gefallenen HauptSchuldner (vgl. § 164 KO).
 
4.	a) Es ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes zweifelhaft, ob § 82 Abs. 2 Satz 1 VerglO nur für die Vergleichsgläubiger gilt, wie das Berufungsgericht meint; denn in § 82 Abs. 1 VerglO ist niedergelegt, daß der Grundsatz der Wirkung des Vergleichs für und gegen alle Vergleichsgläubiger (§25 Abs. 1 VerglO) gilt, während § 82 Abs. 2 VerglO sich allgemein auf die Rechte der Gläubiger bezieht. Mindestens aber enthält § 82 Abs. 2 VerglO den allgemeinen Rechtsgedanken, daß die Gläubigerrechte gegen MitSchuldner und Bürgen des VergleichsSchuldners durch den mit einem Vergleich verbundenen teilweisen Forderungserlaß nicht geschmälert werden sollen. Die Gläubiger sollen Sicherungsrechte für Forderungen gegen den Vergleichsschuldner, die sie gegenüber Dritten erworben haben, durch den Vergleich nicht verlieren, auch wenn diesen Dritten ein Rückgriff gegen den Vergleichsschuldner wegen der Wirkung des Vergleichs nicht mehr möglich ist (§§ 33, 82 Abs. 1 VerglO). Anderenfalls würden für den Vergleichsschuldner gestellte Bürgschaften einem Gläubiger gerade dann keine Sicherheit mehr für seine Forderung bieten, wenn infolge einer Insolvenz des Schuldners, die zu dem Vergleich und nicht zu dem Konkurs geführt hat, der Bürgschaftsfall eingetreten ist.
b) Von diesem Sinn der gesetzlichen Regelung ausgehend sind nicht nur die Verpflichtungen der Nachbürgin, der V^^-bank des	gegenüber der Gläubigerin, der VflMbank
 PflÜHHB, dadurch nicht berührt worden, daß über das Vermögen der Vorbürgin, der Firma M(^pKG, das Vergleichsverfahren durchgeführt worden ist, sondern auch die Verpflichtungen des Klägers aus seiner Rückbürgschaft gegenüber der Nachbürgin für deren Forderungen aus Bankverbindung und Bürgschaften gegen die VergleichsSchuldnerin. Die V^^pbank des W|BI $ls Nachbürgin hat demnach zu Recht den Kläger aus seiner Rückbürgschaft in Anspruch genommen. Daß den
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Kläger als letzten Bürgen in der Kette dies voll trifft, weil er seinerseits nicht mehr gegen die Vergleichsschuldnerin Rückgriff nehmen kann, ändert daran nichts (BGHZ 55 aaO).
c) Das Berufungsgericht hat schließlich aber auch die Verpflichtung des Klägers aus seiner Bürgschaft gegenüber der VflBfbank des	zu	eng	beurteilt.	Der	Kläger
 hatte sich dieser gegenüber nämlich u.a. für deren Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Vergleichsschuldnerin, insbesondere auch aus Bürgschaften verbürgt. Er hat damit die Verpflichtung übernommen, für die Erfüllung aller Ansprüche einzustehen, die der Nachbürgin im Zuge der bankmäßigen Geschäfsverbindung zur Vergleichsschuldnerin erwuchsen. Hierunter fällt auch der Anspruch, der auf die VflHfoank des ¥(■■■} infolge ihrer Zahlung als Bürgin kraft Gesetzes (§ 77^+ BGB) gegen den Haupt Schuldner ScflHB überging; denn auch dieser Anspruch rührte aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der Vergleichsschuldnerin zur WBbank des WSH her.
Dieses Ergebnis entspricht auch der Interessenlage der verschiedenen an der Bürgschaftskette beteiligten Parteien. Die Darlehensgläubigerin, die VflIMjbank PflHHHHB» sicherte sich gegen die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch eine Bürgschaft der Vorbürgin, der Firma MflHi KG, und durch die Nachbürgschaft der V^Dbank des WflHB für die Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung der Vorbürgin ab. Die Nachbürgin wiederum gab ihre Bürgschaft deshalb, weil sie durch die Rückbürgschaft des Klägers für die Vorbürgin gesichert war. Mit der Zahlungsunfähigkeit des HauptSchuldners war der erste Bürgschaftsfall eingetreten. Durch den Vergleich der Vorbürgin wurde zwar die Rückgriffsmöglichkeit gegen diese ausgeschlossen;
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die hier gegebenen Bürgschaften aber wurden durch den Vergleich nicht weiter berührt (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 1977 - VIII ZR 224/76 = WM 1977, 1327, 1328 und vom 19. Januar 1972 - VIII ZR 111/70 = WM 1972, 287,
288).
III.	Hat aber der Kläger an die Nachbürgin, die V^^p-bank des WfllHHK als Bürge bezahlen müssen und hat er insoweit seine Leistung an diese nicht ohne Rechtsgrund erbracht, dann kann sein Anspruch auf Freistellung gegen die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 17. Juli 1970 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Dem Senat ist eine endgültige Entscheidung in dieser Sache jedoch nicht möglich, weil die Höhe der vom Kläger an die vp^bank des	geleisteten Zahlung umstritten
 war und das Berufungsgericht hierzu - von seinem Standpunkt aus zu Recht - Feststellungen nicht getroffen hat. Das wird es in neuerlicher Verhandlung nachzuholen haben.
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IV.	Da die Entscheidung über die Kosten der Revision vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.
Braxmaier	Claßen	Dr.	Hiddemann
 Merz
Dr. Brunotte