1, Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagten stehe die Forderung, deren sie sich berühme, nicht zu, da die Verträge, die K^| abgeschlossen habe, mit Ausnahme der Sondervereinbarungen, die die Steuerhinterziehungen ermöglichen sollten, für die Beklagte wirksam seien. Der Reisende K{J^war, wie auch das Berufungsgericht annimmt, weder nach der gesetzlichen Handlungsvollmacht des § 55 Abs «2 HGB aB noch auf Grund gewillkürter Vollmacht ermächtigt, für die Beklagte Abreden zu treffen, die zur Steuerhinterziehung führen sollten« Die Annahme, die von K^| geschlossenen Kaufverträge seien, abgesehen von den Abreden, die die Steuerhinterziehung betrafen, wirksam, stützt das Berufungsgericht auf die vertragliche Bestimmung der Auftragsbestätigung, daß andere, als die in den Zahlungs- und Lieferungsbedingungen enthaltenenen Abmachungen einer besonderen schriftlichen Bestätigung bedürften, da sie, soweit sie im Widerspruch mit den obfg&n Bedingungen ständen, ungültig seien. Hätte er einem solchen Vertrag lediglich eine die üblichen Vertragsbestimmungen abändernde oder ergänzende, jedoch von seiner Vollmacht nicht gedeckte Bestimmung hinzugefügt, so läge eine bloße Überschreitung seiner Vollmacht vor und es erhöbe sich die Frage, ob in einem solchen Falle der ganze Vertrag schlechthin für den Vertretenen unwirksam ist (Büringer/Hachenburg, HGB 3»Aufl» Vorbem, vor § 48 Nr«62), oder ob in Anwendung des § 139 BGB der Teil, der sich innerhalb der Vertretungsmacht hält, wirk-sam bleibt, sofern die Parteien ihn auch ohne die unwirksame Abrede gewollt hätten (so Staudinger, BGB 11»Auf1» §§ 177? 3 c Dem steht nicht die Entscheidung BGHZ 14,25,31 entgegen, wonach Verträge, mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nicht ohne weiteres nach §§ 134, 138 BGB nichtig sind und eine etwaige.Richtigkeit sich nur auf denjenigen Teil des Rechtsgeschäfts erstreckt, der die Steuerhinterziehung bezweckt. Daraus folgt aber nicht, daß» wenn ein Vertreter ihn schließt, er nicht mit Rücksicht auf die ohne Vollmacht getroffene Abrede der Steuerhinterziehung für den Vertretenen im Ganzen unverbindlich sein könnte« Ein Vertrag kann durch eine außergewöhnliche und kaufmännisch bedenkliche Abrede sehr wohl zu einem von der Vollmacht nicht mehr gedeckten Geschäft werden, ohne daß die Sittenwidrigkeit dieser Abrede den ganzen Vertrag umfassen müßte. 4„ Sind die zwischen K^^und dem Kläger mit der Abrede der Steuerhinterziehung geschlossenen Verträge im Verhältnis zur Beklagten unwirksam, so könnte sie die von ihr erbrachten Leistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurüokfordem. Ihre in der schriftlichen Revisionsbegründung vorgebrachte Auffassung, die Kaufabschlüsse seien, soweit sie hätten geheilt werden können, stillschweigend dadurch genehmigt vorden, daß sie Zahlung von 6.,232,50 LIK als Kaufpreis aus den Yfarenlieferungen verlangt habe, ihr stehe daher ein Kaufpreisanspruch zu, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vertreten« Liese Ansicht wäre auch unrichtig. Sie hat daher, wie sich aus den Anführungen des Tatbestandes ergibt, die Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung gestützt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Schriftsätzen der Beklagten, auf die der Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug nimmt. XsLI aus Warenlieferung verlangt, so ist damit nicht mehr gesagt, als daß sie Zahlung beansprucht habe, weil der Kläger Waren in diesem Verte von ihr erhalten habe* Baß die Beklagte sich auf den Kaufvertrag als Klagegrundlage gestützt habe, ist aus dem Tatbestand nicht zu entnehmen, Da 'K^^fiir die hier zu beurteilenden Geschäfte nicht Vertreter der Beklagten war, und zwar weder bei Abschluß des Vertrages noch beim Empfang des Geldes, hat der Kläger seine Leistung an einen Dritten erbracht. § 818 Anm,7 S.685) und daß zu demindesten keine Verschlechterung in der Vermögenslage des Empfängers eingetreten sei, da ihm ein entsprechender Rückzahlungsanspruch gegen den Dritten zustehe (BGH aaO und BGHZ 9,333,555)» Diese Begründung hat im Schrifttum zwar Widerspruch gefunden ( (Enneccerus/Lehmsnn, 14-Bearb« Band II § 227 III 4 Sc,885; Lehmann JZ 1954;701; Caemmerer, Bereicherung und unerlaubte Handlung, Festschrift für Rabel, 333,385)» Aber auch von dem dort vertretenen Standpunkt und demjenigen von Flume aus (Der Wegfall der Bereicherung, Festschrift für Uiedermsyer, S»103,175) könnte der Kläger die an K^^bezahlten Beträge nicht absetzen. Das ist aber nicht der Vertretene* der nach dem besetz nicht durch Rechtsgeschäfte eines Vertreters ohne Vertretungsmacht gebunden sein soll* sondern der Vertragsgegner, der sich zur Rechtfertigung seines Erwerbs gerade nicht auf Vereinbarungen mit dem vollmachtlosen Vertreter berufen kann und dem das Gesetz zu dem Ausgleich den Anspruch gegen diesen aus § 179 BGB gibt. Der Kläger hat schließlich geltend gemacht, daß die Beklagte in ihrem Betriebe ungetreue Mitarbeiter beschäftigt habe; daß deren Verfehlungen in dem Machtbereich der Beklagten lägen und daß er für den dadurch entstandenen Schaden nicht verantwortlich gemacht werden könne. Allerdings wird die Auffassung vertreten, daß derjenige, der einen anderen mit der Führung von Verhandlungen zu dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts betraut, für ein von dem Bevollmächtigten bei den Verhandlungen begangenes schuldhaftes Verhalten nach § 278 3GB unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß haftet, auch wenn ein Vertrag nicht zustandekommt» Das Verschulden des Vertreters kann insbesondere darin bestehen, daß er seine Vollmacht überschreitet, sich aber als zu dem Abschluß des Vertrages bevollmächtigt ausgibt und dadurch den Verhandlungsgegner täuscht (Coing bei Staudinger, 11,Auf 1. 14c3earb, 3and I 2 § 183 I 1 So787; Ballerstedt, Zur Haftung für culpa in contrahendo b'ei Geschäftsabschluß durch Stellvertreters A c P 151, 501, 508 ff,), im vorliegenden Pall ist jedoch beim Abschluß der Geschäfte, die zur Steuerhinterziehung führen sollten, nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten aufgetretene Maßgebend für den Begriff des Erfüllungsgehilfen ist, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Palles mit dem YJillen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten als seine Hilfsperscn tätig wird. Seine Tätigkeit muß sich als eine vom Schuldner gewollte und gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellen (BGHZ 13,111,113)« Kock war zwar zu dem Abschluß der im Betrieb der Beklagten üblichen Kaufverträge bevollmächtigt. 'Sie oben zu I 2 ausgeführt worden ist, hatten jedoch solche Art .Schwarzgeschäfte, wie er sie mit dem Kläger geschlossen hat, mit Kaufverträgen, deren Abschluß einem Reisenden obliegt, nichts mehr zu tun, weil sie ein ganz anderes Gepräge trugen und in. Daß Kock sich in Verhandlungen einließ, die den Abschluß bedenklicher und verwerflicher Verträge zu dem Gegenstand hattexy, entsprach unstreitig nicht dem Y/illen der Beklagten, und ist von ihr.nicht gebilligt worden, Für schuldhaftes Vorhalten des K^^bei diesen Verhandlungen hat die Beklagte daher nicht einzustehen. auftrotenden Vertreters der angeblich Vertretene nicht gebundsn wird- Auch daraus, daß ein Expedient der Beklagten bei der:Auslieferung des Leinölfirnis und bei der Vernichtung der Lieferungsunterlagen mitgewirkt hat, vermag der Kläger nichts für sich herzu!eiten, Gegen die Höhe des von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemachten Anspruches hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Erweist sich.ein Vertrag* auf Grund dessen ein anderer einen Gegenstand erlangt hat, alB unwirksam und ist die Herausgabe nicht mehr möglich, so braucht zwar der dem Leistenden entstandene Nachteil nicht dem Betrage zu entsprechen, der als Entgelt im Vertrage vereinbart worden war. auch § 81B Abs.2 BGB)- Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann aber davon ausgegangen werden, daß der vom Kläger erworbene Leinölfirnis den Wert gehabt hat, zu dem er als Handelsware von der Beklagten in Verkehr gebracht wurde, so daß sie um diesen Wert entreichert und der Kläger um ihn bereichert i st o BH, dessen die Beklagte sich berühmt, ein 1‘eilbetrag von 1*188,60 DM auf die Absohlüsse vom 12* Uärz und 2?» Oktober 1952 entfällt, war die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über das Vorbringen des Klägers zu entscheiden hat« Tiegen des restlichen Betrages von 5»(M-3,90 DM war dagegen die Klage auf Feststellung abzuweisen.
Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die amtliche Sammlung
2322 037
Gesetz« BGB §§ 159, 164-, 177, 278; HOB § 55
Recht seatzs a)
D)
Vereinbart ein mit Absehlußvollmaoht versehender Handlungsbevollmächtigter beim Verkauf von Waren mit dem Käufer ohne Wissen und Billigung des Voll- ‘ machtgebers, daß das Geschäft zu dem Zwecke der St euer-?.. Hinterziehung bei beiden Kauf poi't eien nicht ordmmgsV*. gemäß verbucht werden soll, so ist der ganze Vertrag’..V - nicht nur diese Sonderabrede - von der Vollmacht , . nicht gedeckt und daher'gegenüber dem Vollmachtgeber > unwirksame 1
In diesem Fall stellt sich die Überschreitung der v Vollmacht nicht als Verletzung einer dem Vollmacht- , geber obliegenden Verbindlichkeit durch den Handlungsbevollmächtigten als Erfüllungsgehilfen bei Vertrags-sohluß dar, für die eine Haftung deB Vollmachtgebers wegen Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht -kommen könnte» ■ •
Aktenzeichen« Urt» des BGH.
VIII ZR 266/56 v» 22e Oktober 1957
OLG Oldenburg
- VIII ZK_266/56
Verkündet am 22- Oktober 1957 Hoffmeist er, Ju.st izangesteilter als Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigter!! Rechtsanwalt Prof.Dr.
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof.Dr«
hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten l)r. Großmann sowie der Bundesrichter Br, Gelhaar, Artl, Dr. Dorsohel und Dr„ Meager
für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil . des 2. Zivilsenats des Qberländesgerichts in Oldenburg vom 18. April 1956 aufgehoben und wird erkannt*
Das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 11. November 1955 wird teilweise ab-geändej?t •
Die Klage auf Feststellung wird in Höhe von 5.043,90 DM: abgev/ieseiu
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung an das Berufungsgericht■zurüok-verwiesen.
Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung Uber . die Kosten der Revision übertragen*
Im Barnen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Wilhelm C mittelfabrik, Inhaber
t \.
(
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
gegen
den Kaufmann Kurt Glashandlung, in C
, Inhaber einer Farben- und Straße,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.*
Von Rechts wegen
Tatbestands
t)ie Beklagte, die Seifen- und Viaschinittel;.her-stellt, stand von Dezember 1950 biB Ende 1952 mit dem Kläger, der eine Farben- und Glashandlung betreibt, in Geschäftsverbindung* Der Kläger bezog von der Beklagten in größerer Menge Leinölfirnis.
Der Reisende KjfHder Beklagten schloß dabei mit dem Kläger neben ordnungsmäßig abgewickelten Geschäften in etwa 10 bis 12 Fällen Kaufverträge ab, die zu einer Steuerhinterziehung führen sollten. Er vereinbarte mit dem Kläger, daß eine Verbuchung dieser Geschäfte unterbleiben solle. Zu diesem Zv;eck sollten die Buchungsunterlagen in beiden Betrieben vernichtet und das Leergut nicht zurückgesandt werden» Auf den von der Beklagten vorgeschriebenen Kaufpreis gewährte K^|dem Kläger einen Preisnachlaß, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist* Von diesen Abreden hatten der Inhaber und die Geschäftsleitung der Beklagten keine Kenntnis» Unter Mitwirkung eines mit K(0| Zusammenarbeit enden Expedienten der Beklagten wurden auf diese Weise an den Kläger 12 bis 15 Faß Leinölfirnis aus dem Betriebe der Beklagten geliefert» Hach dem Versand der V/arer vernichtete der Expedient zusammen mit den übrigen Unterlagen auch die für die Buchhaltung der Beklagten bestimmten Rechnungsdurchschriften. Den Kaufpreis zog Kd bei dem Kläger ein; er unterschlug jedoch das Geld, wie er von vornherein beabsichtigt hatte. Den Leinölfirnis hat der Kläger in seinem Geschäft verwendet.
Hach Aufdeckung dieser Vorkommnisse verlangte die Beklagte die Zahlung des Preises von 15 Faß Leinölfirnis und des Viertes des Leergutes im Gesamtbeträge von 6.252,50 DM. Die Parteien trsfen vergleichsweise eine Vereinbarung, nach welcher der Kläger der Beklag-
ten els Sicherheit einen Betrag von 6,000 bä mit der Ermächtigung zur Verfügung stellte* den Betrag in ihrem Betriebe zu verv/enden, Die Sicherheit sollte der Beklagten solange verbleiben, bis das ITichtbestehen der Forderung rechtskräftig festgestellt sei oder die Beklagte die Sicherheit von sich aus freigebe«.
Ber Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagten eine Forderung in Höhe von 6,232,50 DM wegen Schwarzlieferung von Leinöl nicht zustehe.
Bas Landgericht und das Oberlandesgericlit haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter« Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründes
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I.
1, Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagten stehe die Forderung, deren sie sich berühme, nicht zu, da die Verträge, die K^| abgeschlossen habe, mit Ausnahme der Sondervereinbarungen, die die Steuerhinterziehungen ermöglichen sollten, für die Beklagte wirksam seien. Bie Sondervereinbarungen seien zwar über die allgemeine Vertretungsmacht des hinausgegangen
und seien auch nach den besonderen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten ungültig gewesen. Bas berühre aber die Gültigkeit der Verträge im übrigen nicht. Burch die Zahlung des Kaufpreises an der nach
§ 55 Abs.2 HGB aF zur Empfangnahme bevollmächtigt gewesen sei, sei der Kläger befreit worden.
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2» Diese Auffassung wird von der Revision mit Recht angegriffen.
Der Reisende K{J^war, wie auch das Berufungsgericht annimmt, weder nach der gesetzlichen Handlungsvollmacht des § 55 Abs «2 HGB aB noch auf Grund gewillkürter Vollmacht ermächtigt, für die Beklagte Abreden zu treffen, die zur Steuerhinterziehung führen sollten« Die Annahme, die von K^| geschlossenen Kaufverträge seien, abgesehen von den Abreden, die die Steuerhinterziehung betrafen, wirksam, stützt das Berufungsgericht auf die vertragliche Bestimmung der Auftragsbestätigung, daß andere, als die in den Zahlungs- und Lieferungsbedingungen enthaltenenen Abmachungen einer besonderen schriftlichen Bestätigung bedürften, da sie, soweit sie im Widerspruch mit den obfg&n Bedingungen ständen, ungültig seien. Das Berufungsgericht berücksichtigt aber nicht, daß aus dieser Bestimmung nur auf den Willen der Vertragsparteien geschlossen werden kann, zusätzliche Vereinbarungen sollten der Schriftform unterliegen und der Kangel der Schriftform solle nicht die Unwirksam-, keit des ganzen Vertrages herbeiführen« Die Rrage, ob Vereinbarungen, zu denen dem Handlungsreisenden die gesetzliche oder gewillkürte Vollmacht fehlt und die aus diesem Grunde, selbst wenn sie in die Auftragsbestätigung aufgenommen worden wären, keine Wirksamkeit haben, das ganze Geschäft unwirksam machen, liegt auf anderem GebietSie wird von der Bestimmung, daß besondere Abmachungen der schriftlichen Bestätigung be-, dürfen, nicht berührt»
Allei'dings war sum Abschluß der im Betriebe der Beklagten üblichen Kaufverträge nach §§ 54, 55'
Abs«l HGB s? bevollmächtigt. Hätte er einem solchen Vertrag lediglich eine die üblichen Vertragsbestimmungen abändernde oder ergänzende, jedoch von seiner
Vollmacht nicht gedeckte Bestimmung hinzugefügt, so läge eine bloße Überschreitung seiner Vollmacht vor und es erhöbe sich die Frage, ob in einem solchen Falle der ganze Vertrag schlechthin für den Vertretenen unwirksam ist (Büringer/Hachenburg, HGB 3»Aufl» Vorbem, vor § 48 Nr«62), oder ob in Anwendung des § 139 BGB der Teil, der sich innerhalb der Vertretungsmacht hält, wirk-sam bleibt, sofern die Parteien ihn auch ohne die unwirksame Abrede gewollt hätten (so Staudinger, BGB 11»Auf1» §§ 177? 178 Nr»2; HGB RGRK 2,Auflo Vorbem» vor § 48 Anm«89j Staub HGB 14'Aufl* Anhang zu § 58 Anm*125j Oertmann, BGB 3«Aufl, § 177 Annu3 dj Enneccerus/Nipper-dey 14»Bearb. Band I 2, § 183, I 4 Se789)» Von einem »Überschreiten" der Vollmacht im vorstehenden Sinne kann indessen nur gesprochen werden, wenn wenigstens ein Teil des Vertrages sich noch innerhalb der Grenzen der Vertretungsmacht hält« Bas setzt voraus, daß der von der Vollmacht nicht mehr umfaßte Teil eine so selbständige Bedeutung hat, daß durch ihn nicht der ganze Vertrag die Eigenschaft eines vollmachtlosen Geschäftes empfängt (vergl« Bondi bei Staub aaO, wonach Vollmachtsüberschreitung für das ganze Geschäft anzunehmen ist, wenn durch die Überschreitung der Vollmacht das ganze Geschäft beeinflußt wird, so ZoB«, wenn unter anderen Nebenabreden oder zu niedrigeren Preisen verkauft wird, als der Ver-tretung8vollmacht entspricht). Ber gleiche Gedankengang ist auch bei Upper (JR 1930,176) zu finden für den Fall, daß Nebenbestimmungen vereinbart sind, deren Fortfall den GesamtCharakter des Rechtsgeschäfts modifizieren würde, wie etwa die Regelung der Art der Erfüllung»
Im vorliegenden Fall hatte Kpp vereinbart, eine Verbuchung solle unterbleiben, um der Besteuerung zu entgehen, die Buchungsunterlagen sollten vernichtet und das Verpackungsmaterial solle nicht zurückgegeben wer-
den, Ferner gewährte er, wi$ äer Kläger seihst vorträgt, im Zusammenhang mit den die Steuerhinterziehung betreffenden Abreden einen Preisnachlaß, Per Kläger selbst kennzeichnet das V/esen der ganzen Geschäfte, nicht nur der besonderen Abrede, zutreffend mit dem Worte "Schwarz-geschäfte", Pie Vereinbarung, die den Kaufvertrag zu einem solchen Schwarzgeschäft macht, kann aber nicht losgelöst von dem ganzen Vertrag betrachtet werden, wie das Berufungsgericht es will. Pie verabredete Steuerhinterziehung stellte eine strafbare Handlung dar« Pas Unterbleiben der Buchungen und die Vernichtung der Bu-chungsunterlagen bildete einen Verstoß gegen die kaufmännische Buchführungspflichto Pamit enthielten die Verträge im ganzen, gleichgültig, ob sie wegen Gesetzes-und SittenverstoßeB nichtig waren oder nicht, einen Verstoß gegen die Pflichten eines ehrbaren Kaufmannes. Solche Art Schwarzgeschäfte haben mit den ordentlichen Kaufverträgen, deren Abschluß einem Reisenden obliegt, nichts mehr zu tun. Pie von Kj^getroffenen Abreden beeinflußten die Kaufvereinbarung in ihrem Yfesen so sehr, daß sie einen verwerflichen Charakter annahm und damit zu einem Vertrage ganz anderer Prägung wurde als die üblichen Kaufverträge. hielt sich deshalb, wenn er
diese Verträge schloß, auch soweit es sich um die bloßen KaufVereinbarungen handelte, nicht innerhalb seiner Vollmacht •
3 c Dem steht nicht die Entscheidung BGHZ 14,25,31 entgegen, wonach Verträge, mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nicht ohne weiteres nach §§ 134, 138 BGB nichtig sind und eine etwaige.Richtigkeit sich nur auf denjenigen Teil des Rechtsgeschäfts erstreckt, der die Steuerhinterziehung bezweckt. Ein solcher Vertrag mag zwar im Einzelfall noch nicht wegen Sitten- und Gesetzesverstoßes nichtig sein. Daraus folgt aber nicht,
daß» wenn ein Vertreter ihn schließt, er nicht mit Rücksicht auf die ohne Vollmacht getroffene Abrede der Steuerhinterziehung für den Vertretenen im Ganzen unverbindlich sein könnte« Ein Vertrag kann durch eine außergewöhnliche und kaufmännisch bedenkliche Abrede sehr wohl zu einem von der Vollmacht nicht mehr gedeckten Geschäft werden, ohne daß die Sittenwidrigkeit dieser Abrede den ganzen Vertrag umfassen müßte.
4„ Sind die zwischen K^^und dem Kläger mit der Abrede der Steuerhinterziehung geschlossenen Verträge im Verhältnis zur Beklagten unwirksam, so könnte sie die von ihr erbrachten Leistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurüokfordem.
Ihre in der schriftlichen Revisionsbegründung vorgebrachte Auffassung, die Kaufabschlüsse seien, soweit sie hätten geheilt werden können, stillschweigend dadurch genehmigt vorden, daß sie Zahlung von 6.,232,50 LIK als Kaufpreis aus den Yfarenlieferungen verlangt habe, ihr stehe daher ein Kaufpreisanspruch zu, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vertreten« Liese Ansicht wäre auch unrichtig. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Beklagte vorgetragen, die Verträge seien mangels Abschlußvollmacht des K^fc unwirksam, sie habe sie nicht genehmigt. Sie hat daher, wie sich aus den Anführungen des Tatbestandes ergibt, die Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung gestützt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Schriftsätzen der Beklagten, auf die der Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug nimmt. Im Schriftsatz vom 1. Oktober 1954 erklärt die Beklagte, eine "Genehmigung der nichtberechtigten Verfügung der vrare" sei nicht
geschehen, Venn im Tatbestand des Berufungsurteils v/ie-dergegeben wird, die Beklagte habe .6»235?;50 XsLI aus Warenlieferung verlangt, so ist damit nicht mehr gesagt, als daß sie Zahlung beansprucht habe, weil der Kläger Waren in diesem Verte von ihr erhalten habe* Baß die Beklagte sich auf den Kaufvertrag als Klagegrundlage gestützt habe, ist aus dem Tatbestand nicht zu entnehmen,
3« Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß seine Bereicherung dadurch fortgefallen sei, daß er an Kock den - von ihm übrigens nicht betragsmäßig angegebenen - Kaufpreis bezahlt habe. Da 'K^^fiir die hier zu beurteilenden Geschäfte nicht Vertreter der Beklagten war, und zwar weder bei Abschluß des Vertrages noch beim Empfang des Geldes, hat der Kläger seine Leistung an einen Dritten erbracht. Die an einen Dritten gezahlte Gegenleistung mindert aber nach herrschender Hechtsprechung die Bereicherung nicht. Diese Auffassung wird damit begründet; daß zwischen der an den Dritten geleisteten Zahlung und der eingetretenen Bereicherung der ursächliche Zusammenhang fehle (RG SeuffArch 66 Kr,132; RGZ 106 4,7; 3GHZ 14,7,9; vgl. auch BGB RGRK lO.Aufl. § 818 Anm,7 S.685) und daß zu demindesten keine Verschlechterung in der Vermögenslage des Empfängers eingetreten sei, da ihm ein entsprechender Rückzahlungsanspruch gegen den Dritten zustehe (BGH aaO und BGHZ 9,333,555)» Diese Begründung hat im Schrifttum zwar Widerspruch gefunden ( (Enneccerus/Lehmsnn, 14-Bearb« Band II § 227 III 4 Sc,885; Lehmann JZ 1954;701; Caemmerer, Bereicherung und unerlaubte Handlung, Festschrift für Rabel, 333,385)» Aber auch von dem dort vertretenen Standpunkt und demjenigen von Flume aus (Der Wegfall der Bereicherung, Festschrift für Uiedermsyer, S»103,175) könnte der Kläger die an K^^bezahlten Beträge nicht absetzen. Diese
Schriftsteller wollen es im Ergebnis darauf abstellen, wen das Risiko für die Zahlung an den Dritten trifft *
Das ist aber nicht der Vertretene* der nach dem besetz nicht durch Rechtsgeschäfte eines Vertreters ohne Vertretungsmacht gebunden sein soll* sondern der Vertragsgegner, der sich zur Rechtfertigung seines Erwerbs gerade nicht auf Vereinbarungen mit dem vollmachtlosen Vertreter berufen kann und dem das Gesetz zu dem Ausgleich den Anspruch gegen diesen aus § 179 BGB gibt. Das muß im vorliegenden Pall umsomehr gelten, als der Kläger sich auf verwerfliche Geschäfte mit einem Reisenden eingelassen hat. die jedenfalls weder von der gesetzlichen noch von der im Handelsverkehr auch nur gebräuchlichen Handlungsvollmacht gedeckt waren» •
6c. Der Kläger hat schließlich geltend gemacht, daß die Beklagte in ihrem Betriebe ungetreue Mitarbeiter beschäftigt habe; daß deren Verfehlungen in dem Machtbereich der Beklagten lägen und daß er für den dadurch entstandenen Schaden nicht verantwortlich gemacht werden könne. In diesem Vorbringen könnte die Einwendung liegen, daß die Beklagte für das Verschulden des als ihres Erfüllungsgehilfen selber einzustehen habe. Allerdings wird die Auffassung vertreten, daß derjenige, der einen anderen mit der Führung von Verhandlungen zu dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts betraut, für ein von dem Bevollmächtigten bei den Verhandlungen begangenes schuldhaftes Verhalten nach § 278 3GB unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß haftet, auch wenn ein Vertrag nicht zustandekommt» Das Verschulden des Vertreters kann insbesondere darin bestehen, daß er seine Vollmacht überschreitet, sich aber als zu dem Abschluß des Vertrages bevollmächtigt ausgibt und dadurch den Verhandlungsgegner täuscht (Coing bei Staudinger, 11,Auf 1. § 164 Hr.17 c; HGB RGRIC, 2,Aufl. Vorbem»
I
I'
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vor §§ 48 ff. Anra,88^ Enneccerus/Hipperdey.. 14c3earb, 3and I 2 § 183 I 1 So787; Ballerstedt, Zur Haftung für culpa in contrahendo b'ei Geschäftsabschluß durch Stellvertreters A c P 151, 501, 508 ff,), im vorliegenden Pall ist jedoch beim Abschluß der Geschäfte, die
zur Steuerhinterziehung führen sollten, nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten aufgetretene Maßgebend für den Begriff des Erfüllungsgehilfen ist, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Palles mit dem YJillen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten als seine Hilfsperscn tätig wird. Seine Tätigkeit muß sich als eine vom Schuldner gewollte und gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellen (BGHZ 13,111,113)« Kock war zwar zu dem Abschluß der im Betrieb der Beklagten üblichen Kaufverträge bevollmächtigt. 'Sie oben zu I 2 ausgeführt worden ist, hatten jedoch solche Art .Schwarzgeschäfte, wie er sie mit dem Kläger geschlossen hat, mit Kaufverträgen, deren Abschluß einem Reisenden obliegt, nichts mehr zu tun, weil sie ein ganz anderes Gepräge trugen und in. ihrem gesamten Wesen aus dem Rahmen der üblichen Verträge hinausfielen. Daß Kock sich in Verhandlungen einließ, die den Abschluß bedenklicher und verwerflicher Verträge zu dem Gegenstand hattexy, entsprach unstreitig nicht dem Y/illen der Beklagten, und ist von ihr.nicht gebilligt worden, Für schuldhaftes Vorhalten des K^^bei diesen Verhandlungen hat die Beklagte daher nicht einzustehen. Insoweit verbleibt es bei der allgemeinen Rechtsregel, daß durch das Handeln eines ohne VertretungsTiiaoht • ... V
auftrotenden Vertreters der angeblich Vertretene nicht gebundsn wird- Auch daraus, daß ein Expedient der Beklagten bei der:Auslieferung des Leinölfirnis und bei der Vernichtung der Lieferungsunterlagen mitgewirkt hat, vermag der Kläger nichts für sich herzu!eiten,
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denn.das Risiko des Geschäfts* auf das er sich mit dem Zeugen K^^ohne Fühlungnahme mit der Beklagten eingelassen hat; trifft ihn allein.
II.
Gegen die Höhe des von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemachten Anspruches hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Es bestehen auch keine Bedenken in dieser Richtung. Erweist sich.ein Vertrag* auf Grund dessen ein anderer einen Gegenstand erlangt hat, alB unwirksam und ist die Herausgabe nicht mehr möglich, so braucht zwar der dem Leistenden entstandene Nachteil nicht dem Betrage zu entsprechen, der als Entgelt im Vertrage vereinbart worden war. Maßgebend ist vielmehr der gemeine Verkehrswert (vgl. auch § 81B Abs.2 BGB)- Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann aber davon ausgegangen werden, daß der vom Kläger erworbene Leinölfirnis den Wert gehabt hat, zu dem er als Handelsware von der Beklagten in Verkehr gebracht wurde, so daß sie um diesen Wert entreichert und der Kläger um ihn bereichert i st o
III.
Las angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden. Eine endgültige Entscheidung läßt sich Jedoch noch nicht .über den gesamten Klageanspruch treffen.
Ler Kläger hat vorgetragen, bei den am 1-2. März 1952 und 25. Oktober 1952 geschlossenen Mietverträgen handele es sich nicht um Schwarzgeschäfte. Er habe die empfangene Ware ordnungsmäßig bezahlt und verbucht. Lie Beklagte hat das bestritten. Iräfe die Behauptung des Klägers zu, so wäre die Feststellungsklage wenigstens in Höhe .
der für die beiden Lieferungen verlangten Beträge von insgesamt 1,188-60 DM begründet. Soweit von der Gesamt-forderung von 60252.50 BH, dessen die Beklagte sich berühmt, ein 1‘eilbetrag von 1*188,60 DM auf die Absohlüsse vom 12* Uärz und 2?» Oktober 1952 entfällt, war die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über das Vorbringen des Klägers zu entscheiden hat« Tiegen des restlichen Betrages von 5»(M-3,90 DM war dagegen die Klage auf Feststellung abzuweisen.
IV.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Eevision zu Übertragen»
??
Dr. Großmann Br «.Gelhaar
Artl
Br.Borschel
Br.Mezger