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BGH · VIII ZR 265/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 265/78

Die sämtlichen Beteiligten hofften, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Landesgarantiekasse anstelle der Beklagten eine entsprechende Bürgschaft für die Darlehensnehmer übernehmen würde. September 1975 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß eine Entscheidung der Landesgarantiekasse, auf die sie keinen Einfluß habe, noch nicht gefallen sei und daß sie deshalb die Beklagte als Bürgin in Anspruch nehme. Die Beklagte gab daraufhin der Klägerin eine weitere gleichlautende Bürgschaft vom 22. September 1975 befristet bis zu dem 15- Januar 1976 und nach jeweils neuer Mitteilung der Inanspruchnahme weitere Bürgschaftsurkunden vom 14. Juni 1976 teilte die Klägerin der Beklagten u.a. mit: Die Beklagte übersandte der Klägerin darauf wiederum eine bis zu dem 31. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. April 1975 der Klägerin nur als Zeitbürgschaft (§ 777 BGB) bis zu dem 30. September 1975 befristet gegeben, weil sie eine übergangsweise Absicherung des den Darlehensnehmern von der Klägerin auf ihr Betreiben gewährten Kredits bis zu dessen Abdeckung durch eine beantragte Bürgschaft der Landesgarantiekasse vornehmen wollte und weil sie außerdem annahm, daß nach diesem Zeitpunkt diese anderweite Absicherung für den Kredit vorliegen würde. September 1975 der Beklagten mit, sie werde sie aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen, sofern die Landesgarantiekasse bis zu dem 30. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, die Beklagte sei sich aufgrund der Schreiben der Klägerin darüber im klaren gewesen, daß die einzige Möglichkeit ihrer Entlassung aus der Bürgschaft die Übernahme einer Kreditabsicherung seitens der Landesgarantiekasse gewesen sei. dann lag eine echte Zeitbürgschaft i.S. von § 777 BGB bei den Austauschbürgschaften der Beklagten gar nicht vor; denn das Berufungsgericht geht rechtlich einwandfrei davon aus, daß die Beklagte nur dann mit einer Entpflichtung aus ihrer Bürgschaft rechnen konnte, wenn die Landesgarantiekasse die Absicherung des gewährten Kredits übernahm. Diese Feststellung ist nach §157 BGB dahin zu würdigen, daß die Zeitbestimmung in den Bürgschaftsurkunden und das danach mögliche Freiwerden von der Bürgenhaftung (§ 777 Abs. 1 BGB) von dem Eintritt einer Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) abhängen sollte, nämlich von der Absicherung des Kredits durch die Landesgarantiekasse. Daß diese Bedingung nicht eingetreten ist und daß dies auch der Beklagten bekannt war, hat das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt. Dann aber bedurfte es keiner Erklärung der Klägerin nach § 777 Abs. 1 BGB, um sich die Rechte aus der zuletzt gegebenen Bürgschaft vom 14. Daß die Klägerin keinen Versuch zur Eintreibung der Hauptschuld vor der Inanspruchnahme der Beklagten als Bürgin unternommen hat, ist deshalb belanglos, weil sich die Beklagte selbstschuldnerisch verbürgt hatte. Die Klägerin hat demnach die Beklagte zu Recht aus ihrer Bürgschaft in Anspruch genommen.

Zitierte Normen: § 242 BGB
BGBBürgschaft30BerufungsgerichtKreditKlägerinLandesgarantiekasseRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 265/78	URTEIL	Verkündet am
11. Juni 1979
Mückenhausen,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Gerhard in IJBBHBF/Post i
Inhaber: Kaufmann Hans
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmöchtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadtsparkasse stand, K00B 0
vertreten durch den Vor-
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Sss
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz und Treier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Juli 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte, die den Lebensmittelgroßhandel betreibt, stand im März 1975 zusammen mit einem Ehepaar (Darlehensnehmer) in Verhandlungen mit der Klägerin, die den Darlehensnehmern einen Kredit zur Eröffnung eines von der Beklagten belieferten Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts gewähren sollte. Zur teil weisen Absicherung des Kredits übernahm die Beklagte gegenüber der Klägerin am 9. April 1975 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu dem Höchstbetrag von 100 000 DM mit dem Zusatz:
"Diese Bürgschaft ist befristet bis zu dem 30. September 1975."
 
Die sämtlichen Beteiligten hofften, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Landesgarantiekasse anstelle der Beklagten eine entsprechende Bürgschaft für die Darlehensnehmer übernehmen würde.
Am 17. September 1975 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß eine Entscheidung der Landesgarantiekasse, auf die sie keinen Einfluß habe, noch nicht gefallen sei und daß sie deshalb die Beklagte als Bürgin in Anspruch nehme. Die Beklagte gab daraufhin der Klägerin eine weitere gleichlautende Bürgschaft vom 22. September 1975 befristet bis zu dem 15- Januar 1976 und nach jeweils neuer Mitteilung der Inanspruchnahme weitere Bürgschaftsurkunden vom 14. Januar 1976 befristet bis zu dem 30. April 1976 und vom 17. Mai 1976 befristet bis zu dem 30. Juni 1976.
Am 28. Juni 1976 teilte die Klägerin der Beklagten u.a. mit:
"Vorsorglich nehmen wir Sie hiermit noch aus Ihrer bis zu dem 30. Juni 1976 befristeten Bürgschaft in Höhe von DM 100 000 in Anspruch.
Neu vorbereitete Bürgschaftsurkunden fügen wir unserem Schreiben bei."
Die Beklagte übersandte der Klägerin darauf wiederum eine bis zu dem 31. August 1976 befristete Bürgschaftsurkunde. Am 30. August 1976 schrieb die Klägerin erneut der Beklagten:
"Fin
 zierung Eheleute
f*
Sehr geehrte Herren,
 in der vorbezeichneten Angelegenheit bitten wir um Übersendung der AbschluBzahlen für das 1. Halbjahr 1976, die Sie uns mit Ihrem Schreiben vom 14. 7. 1976 avisiert hatten. Vir benötigen diese Zahlen zur Weitergabe an die Landesgarantiekasse.
Ferner nehmen wir Sie hiermit aus der von Ihnen bis zu dem 31. 8. 1976 übernommenen Bürgschaft in Höhe von DM 100 000 in Anspruch, übersenden aber gleichzeitig neue bis zu dem 31. 10. 1976 befristete Bürgschaftserklärungen, da wir annehmen, dafi bis dahin eine endgültige Entscheidung durch die Landesgarantiekasse getroffen werden kann."
Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag dieses Schreiben nicht erhalten. Die Klägerin mahnte erst am 31. Dezember 1976 die Übersendung einer neuen Bürgschaftsurkunde, nunmehr befristet bis 30. Juni 1977, an. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, sie sei aus ihrer Zeitbürgschaft frei geworden. Die Darlehensnehmer sind im März 1977 in Konkurs gefallen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte als Bürgin zur Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechts mittels.
 
Entscheidungsgründe
1.	1. Das Berufungsgericht geht ebenso wie das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, daß das Schreiben der Klägerin vom 30. August 1976 der Beklagten nicht zugegangen ist.
Das Berufungsgericht sieht es aber als treuwidrig (§ 242 BGB) an, wenn sich die Beklagte auf den fehlenden Zugang einer formellen Anzeige über die weitere Inanspruchnahme aus ihrer Bürgschaft beruft, weil es für sie nicht zweifeihaft sein konnte, daß die Landesgarantiekasse ihrerseits eine Bürgschaft für die Darlehensnehmer nicht übernommen hatte.
2.	Die Revision meint, es sei unvertretbar, die Befristung einer Bürgschaft nach Treu und Glauben zu ignorieren, wenn der Gläubiger die Wahrung seiner Rech te nach § 777 BGB durch Nachlässigkeit versäumt habe. Hier liege zudem grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin vor, weil sie bis zu dem 31. Dezember 1976 ohne weitere Rückfrage zugewartet habe. Sie habe auch keinen Versuch zur Eintreibung der Hauptschuld unternommen .
II. 1. Der Revision ist zuzugeben, daß der Bürge, der sich nur auf bestimmte Zeit verbürgt hat (§ 777 Abs. 1 BGB), auch nach Treu und Glauben nicht gehalten ist, sich nach Ablauf der Bürgschaftszeit durch eigene Erkundigungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob er mit einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft rechnen muß.
2. Gleichwohl hält das Berufungsurteil im Ergebnis dem Revisionsangriff stand.
Die Beklagte hatte ihre erste, selbstschuldnerische Bürgschaft am 9. April 1975 der Klägerin nur als Zeitbürgschaft (§ 777 BGB) bis zu dem 30. September 1975 befristet gegeben, weil sie eine übergangsweise Absicherung des den Darlehensnehmern von der Klägerin auf ihr Betreiben gewährten Kredits bis zu dessen Abdeckung durch eine beantragte Bürgschaft der Landesgarantiekasse vornehmen wollte und weil sie außerdem annahm, daß nach diesem Zeitpunkt diese anderweite Absicherung für den Kredit vorliegen würde. Die Klägerin nahm dies hin, teilte aber bereits in ihrem Schreiben vom 17. September 1975 der Beklagten mit, sie werde sie aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen, sofern die Landesgarantiekasse bis zu dem 30. September 1975 noch keine Entscheidung über ihr Eintreten für den Kredit getroffen habe. Diese Mitteilung wiederholte die Klägerin in ihren Schreiben an die Beklagte vom 8. Januar, 23. April und 28. Juni 1976, die dieser unstreitig zugegangen sind. Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin Jeweils weitere Bürgschaftsurkunden, die eine Befristung enthielten. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, die Beklagte sei sich aufgrund der Schreiben der Klägerin darüber im klaren gewesen, daß die einzige Möglichkeit ihrer Entlassung aus der Bürgschaft die Übernahme einer Kreditabsicherung seitens der Landesgarantiekasse gewesen sei. Legt man diese Feststellung des Berufungsgerichts der Beurteilung des Verhaltens der Parteien zugrunde (§§ 157, 242 BGB),
 
dann lag eine echte Zeitbürgschaft i.S. von § 777 BGB bei den Austauschbürgschaften der Beklagten gar nicht vor; denn das Berufungsgericht geht rechtlich einwandfrei davon aus, daß die Beklagte nur dann mit einer Entpflichtung aus ihrer Bürgschaft rechnen konnte, wenn die Landesgarantiekasse die Absicherung des gewährten Kredits übernahm. Diese Feststellung ist nach §157 BGB dahin zu würdigen, daß die Zeitbestimmung in den Bürgschaftsurkunden und das danach mögliche Freiwerden von der Bürgenhaftung (§ 777 Abs. 1 BGB) von dem Eintritt einer Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) abhängen sollte, nämlich von der Absicherung des Kredits durch die Landesgarantiekasse. Daß diese Bedingung nicht eingetreten ist und daß dies auch der Beklagten bekannt war, hat das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt. Dann aber bedurfte es keiner Erklärung der Klägerin nach § 777 Abs. 1 BGB, um sich die Rechte aus der zuletzt gegebenen Bürgschaft vom 14. Juli 1976 zu erhalten.
Daß die Klägerin keinen Versuch zur Eintreibung der Hauptschuld vor der Inanspruchnahme der Beklagten als Bürgin unternommen hat, ist deshalb belanglos, weil sich die Beklagte selbstschuldnerisch verbürgt hatte.
3.	Die Klägerin hat demnach die Beklagte zu Recht aus ihrer Bürgschaft in Anspruch genommen.
Auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 242 BGB und die Angriffe der Revision hiergegen braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Die Revision war vielmehr kostenpflichtig zurückzuweisen.
Merz
 Treier
Braxmaier
 Dr. Hiddemann
 Wolf