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BGH · VIII ZR 265/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 265/73

4. (Der Beklagte) hat das Verfahren zur Herstellung von spangebend bearbeitbarem Silizium-Guss soweit entwickelt, daß sichergestellt ist, daß nach 5 Chargen Verkaufsfähige Gußstücke hergestellt werden können. mit der Maßgabe, daß eine Rückzahlung dieses Betrages von (dem Beklagten) durchzuführen ist, für den Fall, daß im ersten Jahr des Vertrages ein Umsatz von mindestens DM 9oo.ooo,— Im Januar 1968 stellte die Klägerin die Fertigung von Silizium-Gusseisen ein und teilte dies dem Beklagten mündlich im Januar 1968 sowie mit Schreiben vom 26. Nachdem der Beklagte Berufung eingelegt hatte, beantragte die Klägerin im Wege der Anschlußberufung, den Beklagten zur Zahlung von 3 1/2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verurteilen. Die Klägerin begehrt mit der Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3 1/2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz. Das Berufungsgericht bejaht die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der 50 000 DM, weil bis zu dem 31. Abs. 2 BGB nur dann entfallen, wenn die Klägerin den Eintritt der Bedingung, das Nichterreichen eines Umsatzes von 900 000 DM, wider Treu und Glauben herbeigeführt hätte. Das sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall, denn trotz erheblicher Investitionen der Klägerin habe eine gewinnbringende Fertigung von Silizium-Gusseisen sich als unmöglich erwiesen. Denn es hat in der allein ihm zukommenden tatrichterlichen Würdigung Nr. VI 1 des Vertrages entnehmen dürfen, daß nach dem Willen der Parteien die Verpflichtung zur Zurückzahlung von einem zukünftigen ungewissen Ereignis, dem Nichterreichen eines Umsatzes von 900 000 DM, abhängig gemacht worden war. Der Beklagte wäre daher gemäß § 162 Abs. 2 BGB der Verpflichtung zur Zurückzahlung der 50 000 DM nur dann enthoben, wenn er bewiesen hätte, daß das Nichterreichen eines Umsatzes von 900 000 DM auf ein wider Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Klägerin zurückzuführen war (Steffen in BGB-RGRK, 12. indessen im Gegenteil rechtsirrtumsfrei als bewiesen angesehen, daß das Nichterreichen des vorgesehenen Umsatzes nicht durch ein treuwidriges Verhalten der Klägerin verursacht worden war. a) Die Revision hat allerdings darin recht, daß die Klägerin alles ihr nach Treu und Glauben Zumutbare tun mußte, um den vorgesehenen Umsatz zu erreichen. Hier ergibt sich aus dem Zweck des Vertrages über die Zusammenarbeit wie insbesondere aus dessen Nr. IV 1, wonach die Klägerin das übertragene Know-How produktionstechnisch in dem absatzwirtschaftlich möglichen Rahmen zu nutzen hatte, daß diese das ihr nach Treu und Glauben Zumutbare zu tun hatte, um einen Umsatz von 900 000 DM zu erzielen. Es hat indessen der Meinung sein können, daß das Verhalten der Klägerin nicht treuwidrig war, weil erstens der Beklagte die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin gekannt hatte, weil zweitens in dem Vertrag festgelegt war, daß nach fünf Chargen (Charge ist eine Ofenfüllung von 5 t geschmolzenen Metalls) verkaufsfähige Ihre Werbeanstrengungen hatte die Klägerin aber erst dann verringert, als sich die Schwierigkeiten bei der Fertigung von Silizium-Gusseisen nach dem Know-How des Beklagten herausgestellt hatten. bb) Es kommt also darauf an, ob, wie die Revision meint, der Klägerin deshalb ein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last fällt, weil sie nicht größere Anstrengungen unternahm,um den großen Ausschuß zu verringern und damit Silizium-Gusseisen zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zu fertigen bzw. Wie das Berufungsgericht, von der Revision unbeanstandet, festgestellt hat, hatte die Klägerin, um die technischen Schwierigkeiten bei der Fertigung von Silizium-Gusseisen zu überwinden, nicht unerhebliche Investitionen vorgenommen und einen Verlust von über 80 000 DM hingenommen. Das Berufungsgericht hat infolgedessen annehmen dürfen, daß der Klägerin weitere Anstrenungen bzw, Investitionen auch dann nicht zuzu demuten waren, wenn danach die große Ausschußquote sich möglicherweise hätte verringern lassen. Da die Parteien nach dem Vertrag über die Zusammenarbeit davon ausgegangen waren, daß die wichtigsten Einrichtungen für die Nutzung des Know-How des Beklagten bei der Klägerin vorhanden waren und daß nach fünf Chargen Verkaufsfähige Gußstücke herzustellen waren, war die Verpflichtung der Klägerin zu Investitionen begrenzt. Zudem waren nach der Feststellung des Berufungsgerichts die mit der Fertigung des Silizium-Gusseisens betrauten Techniker der Klägerin der Meinung, daß nach den in über einjähriger Erprobungszeit ständig aufgetretenen technischen Mißerfolgen eine Verringerung des Ausschusses sich allenfalls durch weitere, nach ihrer Ansicht indessen erhebliche und nicht mit Sicherheit zu dem Erfolg führende Investitionen hätte erreichen lassen. Dafür, daß Silizium-Gusseisen mit den Produktionsmitteln der Klägerin ohne allzu großen Ausschuß und damit zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten herzustellen war, hatte Jedenfalls nicht sie, sondern der Beklagte einzustehen. cc) Das Berufungsgericht hat daher rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Klägerin nach den aufgetretenen Mißerfolgen bei der Herstellung von Silizium-Gusseisen, den dadurch bedingten Verlust von über 80 000 DM und den mit den Mißerfolgen verbundenen geschäftlichen Rückschlägen keine weiteren Anstrengungen unternehmen mußte und daß sie daher nicht gegen Treu und Glauben verstieß, wenn sie weder die vom Berufungsgericht unterstellten Mängel ihres Betriebes beseitigte noch das sog. zu der Gewährung eines Ausgleichsanspruchs an den Beklagten besteht kein Anlaß, weil dieser das Risiko einer wirtschaftlichen Fertigung von Silizium-Gusseisen zu tragen hatte, wie ausgeführt wurde (s.o. Nr. 2 b bb a.E.) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne deshalb nicht 3 1/2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz verlangen, weil sie den von ihr in Anspruch genommenen Kredit bei ihrer Muttergesellschaft aufgenommen habe. schiedenheit der juristischen Personen nicht beachtet und die Klägerin schlechter gestellt werden sollte, als wenn sie bei einer Bank einen Kredit in Anspruch genommen hätte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin also 3 1/2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz beanspruchen. C. Demnach war die Revision des Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlußrevision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts dahin zu ändern, daß der Klägerin 3 1/2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zugesprochen werden.

Zitierte Normen: § 162 BGB § 97 ZPO
ZinsBerufungsgerichtPersonKlägerinSilizium-GusseisenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	 nein
BGB § 288
Der Umstand, daß eine Tochtergesellschaft hei ihrer Muttergesellschaft Kredit aufgenommen hatte, steht der Geltendmachung der Kreditzinsen als Verzugschaden grundsätzlich nicht entgegen*
BGH, Urt. v* 26. Februar 1975 - VIII ZR 265/73
OLG Frankfurt/M. LG Gießen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YIII.ZR 2$p/7? URTEIL	Verkündet	.m
26. Februar 1975
Scheibl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Dipl>Ing.
GMHfrweg t,
Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Haftung in SSBP»	Straße	gesetzlich	ver-
treten durch ihre Geschäftsführer , Dipl. Ing. in	und	JAHHMi	in	S1
Straße
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1975 durch die Richter Braxmaier, Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
 für Recht erkannt:
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision des Beklagten das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 1. März 1973 dahin geändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 50 000 DM nebst 3 1/2 % Zinsen über dem Jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit 20. Juli 1968 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin, die Rohre, Pumpen, Armaturen usw. aus Gusseisen herstellt, schloß mit dem Beklagten, einem Dipl.Ingenieur, am 30. März 1966 einen "Vertrag über die Zusammenarbeit" zur Fertigung von Silizium-Gusseisen. Dieses ist einerseits korrosionsfrei und säurebeständig, andererseits indessen spröde und
 thermoschockempfindlich, so daß leicht Risse entstehen und die Bearbeitung häufig mit erheblichem Ausschuß verbunden ist. In dem Vertrag heißt es u.a.:
”1. - Inhalt des Know-How
1.	Zielsetzung ist die Erzeugung eines Silizium-Gusseisens mit o,2 bis 1 % Kohlenstoff und 12 bis 16 % Silizium in spanend bearbeitbarer Form, wobei die Analyse in Bezug auf Korrosionsbeständigkeit und Verschleißfestigkeit auf den jeweiligen Verwendungszweck abgestimmt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichtet sich (der Beklagte, der Klägerin) die erforderlichen Angaben in der Schmelzführung, Form-und Kernherstellung und für die Bearbeitung des Werkstoffes zu machen.
Für die Bearbeitung wird (der Beklagte) Richtlinien für Schnittgeschwindigkeiten, Vorschub und Spanquerschnitte sowie für die Zurichtung der Werkzeuge geben.
4. (Der Beklagte) hat das Verfahren zur
 Herstellung von spangebend bearbeitbarem Silizium-Guss soweit entwickelt, daß sichergestellt ist, daß nach 5 Chargen Verkaufsfähige Gußstücke hergestellt werden können.
III. - Pflichten des (Beklagten)
4. (Der Beklagte) wird (der Klägerin) gegebenenfalls Vorschläge für noch notwendige Einrichtungen in den Produktionsbe trieben, die für die Nutzung des Know-How notwendig sind, machen.
 
Dabei wurde festgestellt, daß die wichtigsten Einrichtungen für die Nutzung des Know-How bei (der Klägerin) vorhanden sind.
• • « • •
IV. - Pflichten der (Klägerin)
1. (Die Klägerin) verpflichtet sich, das übertragene Know-How produktionstechnisch in dem absatz-wirtschaftlich möglichen Rahmen zu nutzen.
VI. - Gegenleistung für das Know-How
1. Nach dem Nachweis der Herstellbarkeit von
 Verkaufs fähigen Silizium- Guß teilen, die spangebend bearbeitbar sind, erhält (der Beklagte) einen Einmalbetrag von
DM 5o.ooo.—
mit der Maßgabe, daß eine Rückzahlung dieses Betrages von (dem Beklagten) durchzuführen ist, für den Fall, daß im ersten Jahr des Vertrages ein Umsatz von mindestens DM 9oo.ooo,— nicht erreicht worden ist."
Die Klägerin zahlte am 28. April 1966 dem Beklagten 50 000 DM. Am 8. April 1967 stellten beide Parteien fest, daß im ersten Vertragsjahr ein Umsatz von 900 000 DM bei weitem nicht erreicht worden war. Die Klägerin teilte am 10. April 1967 dem Beklagten mit, daß als Zeitpunkt der Rückzahlung der 50 000 DM bei Nichterreichen des vorgesehenen Umsatzes nunmehr der 31. Dezember 1967 festgesetzt werde. Jedoch betrug in diesem Zeitpunkt der Gesamtumsatz unter Berücksichtigung der Abzüge für Sachmängel und der Stornierung von Aufträgen lediglich 5 423,30 DM. Im Januar 1968 stellte die Klägerin die Fertigung von Silizium-Gusseisen ein
 und teilte dies dem Beklagten mündlich im Januar 1968 sowie mit Schreiben vom 26. Januar 1968 mit.
Mit der Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung der 50 000 DM nebst 4 % Zinsen. Das Landgericht gab der Klage statt. Nachdem der Beklagte Berufung eingelegt hatte, beantragte die Klägerin im Wege der Anschlußberufung, den Beklagten zur Zahlung von 3 1/2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verurteilen. Das Berufungsgericht wies Berufung und Anschlußberufung zurück.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin begehrt mit der Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3 1/2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der anderen Partei zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.	Zur Revision:
I. Das Berufungsgericht bejaht die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der 50 000 DM, weil bis zu dem 31. Dezember 1967 ein Umsatz von 900 000 DM nicht erreicht worden war. Nach seiner Auffassung wäre diese Verpflichtung des Beklagten gemäß § 162
 
Abs. 2 BGB nur dann entfallen, wenn die Klägerin den Eintritt der Bedingung, das Nichterreichen eines Umsatzes von 900 000 DM, wider Treu und Glauben herbeigeführt hätte. Das sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall, denn trotz erheblicher Investitionen der Klägerin habe eine gewinnbringende Fertigung von Silizium-Gusseisen sich als unmöglich erwiesen.
II. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat die Abrede, daß der Beklagte die 50 000 DM zurückzuzahlen habe, wenn im ersten Vertragsjahr bzw. bis zu dem 31. Dezember 1967 ein Umsatz von 900 000 DM nicht erreicht wurde, entgegen der Ansicht der Revision als echte Bedingung im Sinne der §§ 158 ff BGB verstehen können. Denn
 es hat in der allein ihm zukommenden tatrichterlichen Würdigung Nr. VI 1 des Vertrages entnehmen dürfen, daß nach dem Willen der Parteien die Verpflichtung zur Zurückzahlung von einem zukünftigen ungewissen Ereignis, dem Nichterreichen eines Umsatzes von 900 000 DM, abhängig gemacht worden war.
2.	Der Beklagte wäre daher gemäß § 162 Abs. 2 BGB der Verpflichtung zur Zurückzahlung der 50 000 DM nur dann enthoben, wenn er bewiesen hätte, daß das Nichterreichen eines Umsatzes von 900 000 DM auf ein wider Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Klägerin zurückzuführen war (Steffen in BGB-RGRK,
 12. Aufl. § 162 Rdn. 6). Das Berufungsgericht hat
 
indessen im Gegenteil rechtsirrtumsfrei als bewiesen angesehen, daß das Nichterreichen des vorgesehenen Umsatzes nicht durch ein treuwidriges Verhalten der Klägerin verursacht worden war. Die Revision, die die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beanstandet, vermag einen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen. Sie wendet sich in unzulässiger Weise gegen die dem Berufungsgericht obliegende tatrichterliche Würdigung.
a)	Die Revision hat allerdings darin recht, daß die Klägerin alles ihr nach Treu und Glauben Zumutbare tun mußte, um den vorgesehenen Umsatz zu erreichen.
Zwar setzt grundsätzlich § 162 BGB einen Eingriff
 in den Gang der Ereignisse, also ein Tun, voraus.
Ein Unterlassen kann aber genügen, wenn ein Handeln nach Treu und Glauben geboten war (Steffen, aaO § 162 Rdn. 2). Hier ergibt sich aus dem Zweck des Vertrages über die Zusammenarbeit wie insbesondere aus dessen Nr. IV 1, wonach die Klägerin das übertragene Know-How produktionstechnisch in dem absatzwirtschaftlich möglichen Rahmen zu nutzen hatte, daß diese das ihr nach Treu und Glauben Zumutbare zu tun hatte, um einen Umsatz von 900 000 DM zu erzielen.
b)	Das Berufungsgericht hat das nicht verkannt.
Es hat indessen der Meinung sein können, daß das Verhalten der Klägerin nicht treuwidrig war, weil erstens der Beklagte die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin gekannt hatte, weil zweitens in dem Vertrag festgelegt war, daß nach fünf Chargen (Charge ist eine Ofenfüllung von 5 t geschmolzenen Metalls) verkaufsfähige
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Gußstücke herzustellen sein sollten, weil drittens bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Silizium-Gusseisen sich ein großer Ausschuß, nämlich zwischen 40 bis 70 %, ergeben hatte und weil es schließlich infolgedessen zu AuftragsStornierungen, zur Überschreitung von Lieferfristen, zu Reklamationen und zu Unstimmigkeiten mit alten Kunden der Klägerin gekommen war.
aa) Der Klägerin kann nicht der Vorwurf gemacht werden, für die Erzeugnisse aus Silizium-Gusseisen nicht genügend geworben zu haben. Denn eine Werbung für diese Erzeugnisse war sinnlos, wenn die Klägerin infolge technischer Schwierigkeiten bei deren Herstellung nicht in der Lage war, ihr erteilte Aufträge zu erfüllen. Ihre Werbeanstrengungen hatte die Klägerin aber erst dann verringert, als sich die Schwierigkeiten bei der Fertigung von Silizium-Gusseisen nach dem Know-How des Beklagten herausgestellt hatten.
bb) Es kommt also darauf an, ob, wie die Revision meint, der Klägerin deshalb ein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last fällt, weil sie nicht größere Anstrengungen unternahm,um den großen Ausschuß zu verringern und damit Silizium-Gusseisen zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zu fertigen bzw. weitere Investitionen nicht voraahm.
Die Klägerin hatte zwar das Know-How des Beklagten in dem absatzwirtschaftlich möglichen Rahmen zu nutzen. Daraus läßt sich aber nicht folgern, daß
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sie Silizium-Gusseisen auch dann hersteilen mußte, wenn der Ausschuß so groß war, daß es infolgedessen zu AuftragsStornierungen, Reklamationen und Unstimmigkeiten mit ihren alten Kunden kam. Wie das Berufungsgericht, von der Revision unbeanstandet, festgestellt hat, hatte die Klägerin, um die technischen Schwierigkeiten bei der Fertigung von Silizium-Gusseisen zu überwinden, nicht unerhebliche Investitionen vorgenommen und einen Verlust von über 80 000 DM hingenommen. Das Berufungsgericht hat infolgedessen annehmen dürfen, daß der Klägerin weitere Anstrenungen bzw, Investitionen auch dann nicht zuzu demuten waren, wenn danach die große Ausschußquote sich möglicherweise hätte verringern lassen. Da die Parteien nach dem Vertrag über die Zusammenarbeit davon ausgegangen waren, daß die wichtigsten Einrichtungen für die Nutzung des Know-How des Beklagten bei der Klägerin vorhanden waren und daß nach fünf Chargen Verkaufsfähige Gußstücke herzustellen waren, war die Verpflichtung der Klägerin zu Investitionen begrenzt. Dieser Verpflichtung war sie nachgekommen.
Zudem waren nach der Feststellung des Berufungsgerichts die mit der Fertigung des Silizium-Gusseisens betrauten Techniker der Klägerin der Meinung, daß nach den in über einjähriger Erprobungszeit ständig aufgetretenen technischen Mißerfolgen eine Verringerung des Ausschusses sich allenfalls durch weitere, nach ihrer Ansicht indessen erhebliche und nicht mit Sicherheit zu dem Erfolg führende Investitionen hätte erreichen lassen.
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Entgegen der Auffassung der Revision mußte die Klägerin auch nicht deshalb weitere Investitionen vornehmen, weil ihr das kaufmännische Risiko oblag.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es in ihren Verantwortungsbereich fiele, wenn Silizium-Gusseisen nicht in dem vorgesehenen Umfang abzusetzen gewesen wäre. Dafür, daß Silizium-Gusseisen mit den Produktionsmitteln der Klägerin ohne allzu großen Ausschuß und damit zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten herzustellen war, hatte Jedenfalls nicht sie, sondern der Beklagte einzustehen.
cc) Das Berufungsgericht hat daher rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Klägerin nach den aufgetretenen Mißerfolgen bei der Herstellung von Silizium-Gusseisen, den dadurch bedingten Verlust von über 80 000 DM und den mit den Mißerfolgen verbundenen geschäftlichen Rückschlägen keine weiteren Anstrengungen unternehmen mußte und daß sie daher nicht gegen Treu und Glauben verstieß, wenn sie weder die vom Berufungsgericht unterstellten Mängel ihres Betriebes beseitigte noch das sog. Croning-Verfahren erprobte.
3.	Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie geltend macht, der Beklagte habe wegen seiner Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht. Denn der Beklagte hat Schadensersatzansprüche nicht behauptet. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob der Beklagte wegen etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht hätte ausüben können und gegebenenfalls, ob die Geltendmachung
 eines Zurückbehaltungsrechts in eine Aufrechnungserklärung umgedeutet werden könnte.
4.	Zu einer Teilung des Risikos bzw. zu der Gewährung eines Ausgleichsanspruchs an den Beklagten besteht kein Anlaß, weil dieser das Risiko einer wirtschaftlichen Fertigung von Silizium-Gusseisen zu tragen hatte, wie ausgeführt wurde (s.o. Nr. 2 b bb a.E.)
B.	Zur Anschlußrevision:
I.	Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne deshalb nicht 3 1/2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz verlangen, weil sie den von
 ihr in Anspruch genommenen Kredit bei ihrer Muttergesellschaft aufgenommen habe. Nach der Lebenserfahrung gewährten nämlich Muttergesellschaften ihren Tochtergesellschaften häufig Kredit, um Steuern zu sparen. Bei der Bemessung des Verzugsschadens der Klägerin müsse mittels des sog. "Durchgriffs" die wirtschaftliche Identität von Mutter- und Tochtergesellschaft beachtet werden. Infolgedessen sei ein Verzugsschaden der Klägerin durch Kreditaufnahme zu verneinen, so daß die Klägerin lediglich 4 % Zinsen zu beanspruchen habe.
II.	Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Muttergesellschaft der Klägerin durch die Kreditgewährung an diese steuerliche Vorteile hatte. In jedem Fall
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liegen nämlich die Voraussetzungen für einen HDurch-griff" nicht vor.
1.	Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof (zuletzt der erkennende Senat in BGHZ 54, 222, 224 m.w.Nachw.) haben wiederholt ausgesprochen, daß über die Rechtsfigur einer juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf. Anders ist es nur, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen bzw. zwischen zwei juristischen Personen mit Treu und Glauben nicht vereinbar und als Rechtsmißbrauch anzusehen ist. In einem derartigen Fall können die Wirklichkeiten des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der Tatsachen gebieten, die rechtliche Verschiedenheit der Personen hintanzusetzen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Nichtbeachtung des rechtlichen Unterschieds zwischen einer juristischen Person und einer natürlichen Person bzw. zwischen zwei juristischen Personen sich als notwendig erweist, um einen mit einer juristischen Person in Rechtsbeziehung getretenen Dritten zu der ihm nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen.
2.	Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht ge-
geben. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin bei ihrer Muttergesellschaft, der Firma	GflHl	GmbH, einen Kredit zu
3 1/2 % Zins über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, also zu banküblichen Zinsen, aufgenommen. Es ist nicht einzusehen, weshalb in diesem Fall die Ver-
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schiedenheit der juristischen Personen nicht beachtet und die Klägerin schlechter gestellt werden sollte, als wenn sie bei einer Bank einen Kredit in Anspruch genommen hätte. Ob dann eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn an die Muttergesellschaft der Klägerin höhere als bankübliche Zinsen gezahlt worden wären, bedarf hier keiner Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin also 3 1/2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz beanspruchen.
C.	Demnach war die Revision des Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlußrevision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts dahin zu ändern, daß der Klägerin 3 1/2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zugesprochen werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Braxmaier	Claßen	Hoffmann
 Wolf	Merz