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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« November 1969 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Pr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Hezgor und Braxmaier für Recht erkannt: Januar 1963 dahin, daß der Beklagte von den Kosten der Klägerin 36 000,— DM übernahm und dieser Betrag durch einen Preisaufschlag auf 120 000 Stück noch zu liefernder Sicherheitsgurte verrechnt werden sollte. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien vom Januar 1963 dahin ausgelogt, daß der Klägerin hiermit ein Anspruch auf Zahlung von 36 000,— DH zugobilligt worden sei» Allerdings sei der Betrag nicht in bar zu zahlen gewesen, sondern durch Verrechnung von 0,30 DM je Gurt. Diese Auslegung wird von der Revision nicht angegriffene Sie macht jedoch geltend, die Klägerin sei danach - ähnlich wie bei der Übernahme einer neuen Verbindlichkeit orfüllungshalber - in erster Linie verpflichtet gewesen, zunächst aus der Tilgungsab-redo mit vorkohrsüblicher Sorgfalt ihre Befriedigung zu suchen und nach Treu und Glauben nichts vorsuneh-men, was geeignet war, diese Möglichkeit zu beeinträchtigen, und nichts zu unterlassen, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich war» Deshalb komme es darauf an, ob die Klägerin gegen dieso Verpflichtung schuldhaft verstoßen habe« Das Berufungsgericht habe dies nicht einwandfrei geprüft. Die Klägerin habe es jedenfalls zu vertreten, daß sie dem Beklagten keinen einwandfreien Sicherheitsgurt geliefert und angeboton habe, wenn aus diesem Grund 3 eine weitere Belieferung des Beklagten unterblieben Die Angriffe der Revision gegen das Berufungaurteil sind nicht berechtigt. daß der Beklagte durch die Verrechnungsabrede nicht verpflichtet worden 3oi, 120 000 Gurte abzunehnen; ebensov/onig sei die Klägerin zur Lieferung dieser Menge verpflichtet gewesene Dem Beklagten sei vielmehr nur die Möglichkeit eingeräumt worden, seine Schuld durch Abnahme und Bezahlung von Gurten zu tilgen«, Diese Möglichkeit bestehe unstreitig nicht mehr«, Der Beklagte habe sich,so führt das Berufungsgericht aus, schon im Frühjahr oder Mitte 1965 auf einen anderen Lieferanten eingestellt und sei an dem von der Klägerin zuletzt hergestellten Gurt nicht mehr interessiert gewesen» Auch diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen» Das Berufungsgericht hat es offengelasaen, ob der Beklagte noch zur Zahlung verpflichtet wäre,wenn es die Klägerin zu vertreten hätte, daß die Verrechnungsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist» Darauf kommt es nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb nicht an, weil der Beklagte insoweit bewcisflillig geblieben sei» Die offengebliebenc Frage bedarf auch in diesem Rechtssuge keiner Entscheidung» Dem Berufungsgericht ist-darin zuzustimmen, daß die Klägerin die vereinbarte Verrechnungsmöglichkeit nicht vereitelt hat und ihr auch im übrigen nicht zur Last zu legen ist, daß Schwierigkeiten entstanden, den Beklagten weiter mit einem seinen Interessen entsprechenden Gurt zu beliefern» Hach der Aussage Hufllft, auf die aich die Revision bezieht, war er Ende 1964 bei der Klägerin, um wegen weiterer Lieferungen von Gurten zu verhandeln» Dabei seien ihm von Grundmann noch vorhandene 3 000 Schlösser oder die hierfür vorhandenen Beschlagtcile zur Übernahme angeboten worden» Gfmm habe es jedoch abgelehnt, weitere Gurte zu liefern» Das Berufungsgox’icht hat in der Aussage Hj|BB'un^Gr Würdigung der Beweisaufnahme im übrigen keinen ausreichenden Beweis dafür gefunden, daß die Klägerin nicht bereit gewesen sei, bei angemessenen weitcren Bestellungen die bisherigen Gurto zu liefern» Es könne sicht insoweit auch um ein Mißverständnis gehandelt haben» Die Revision macht demgegenüber geltend, wenn die Klägerin lieferbereit geweson wäre, so hätte nach der Lebenserfahrung jeden Fall danach ge- In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwoisen, daß der Beklagte, wie unstreitig ist, im Frühjahr 1964 21 000 Gurte bestellt hatte und sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Herstellung der für den damals entwickelten Gurt benötigten Kleintoile nur bei einer entsprechend großen Auflage für die Klägerin gelohnt hätte. Daß der Beklagte Ende 1964 einen Auftrag in dieser Höhe erteilt habe, ist, wie das Berufungsgericht ausführt, von ihm nicht behauptet worden. ausgegangen sein, gs werde inzwischen ein neuer Gurt von der Klägerin produktionsreif entwickelt wordene Dazu ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und,wie unstreitig ist,nicht gekommen, ohne daß dies der Klägerin als Verstoß gegen die Vereinbarung vom Januar 1963 vorzuworfen ist» habe dor Beklagte noch im Prüh-jahr 1964 den Posten von 21 000 Stück bestellt und sich nach seiner Darstellung noch Ende 1964 um weiter e Lieferungen bemüht» als die meisten von ihm vor-getragenon Reklamationen Vorlagen* Er trage selbst vor» daß der Schloßdeclcol aus einem ungeeigneten Ila-toriel gefertigt worden sei* Demnach handle es sich nicht um Pertigungsmangol» sondern um einen Konstruktionsfehler» Insoweit könne er aber dor Klägerin keinen Vorwurf v;egen schuldhafter Vereitelung der Vei'-reehnungsmüglichkeit gemäß der Vereinbarung vom Januar 1963 machen, zu demal er selbst besondere Erfahrungen mit Sicherheitsgurten gehabt habe und es also auch seine Sache gewesen wäre» Vorschläge zur Verbesserung des Gurtes zu machen» Die Klägerin sei lediglich nach Treu und Glauben gehalten gewesen» so weit wie möglich dafür zu sorgen» daß der Beklagte seine Schuld im Wege der Verrechnung abtragen könne» Eine Verletzung dieser Obliegenheit sei nicht nachgewiesen» Auch diese Rügen greifen nicht durch» Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht die von dem Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegten Unterlagen (Hefter) nicht hinreichend geprüft hat» Es hat sich auch nicht einer Entscheidung der Frage nach dem Umfang der daraus ersichtlichen Reklamationen enthalten, sondern hiermit nicht als bewiesen angesehen, daß die Reklamationen die Einstellung weiterer Abnahmen durch den Beklagten zur Folge hatten» In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Verkaufsleiter des Beklagten bereits im ersten Rechtszugo als Zeuge bekundet hat, zu dem Schluß der Gcschäftsbeziehungen der Parteien seien Beanstandungen in Höhe von 1 054?36 DM gekommen, die jedoch von der Klägerin nicht anerkannt worden seien» Vorher sei es nie vorgekommen, daß die Klägerin jemals eine derartige Reklamation abgelehnt habe» Die Beanstandungen hätten insoweit sich etwa zwisehen 800 -1 000 DM bewegt» Der Beklagte hat diese Aussage seines Verkaufsleiters im Berufungsverfahren nicht an- Bas Berufungsgericht durfte daher zu dem Ergebnis gelangen, daß sein Vorbringen nicht auoreichc, um zu der Feststellung zu gelangen, daß die Klägerin eine weitere Verrechnungsmöglichkeit schuldhaft verhindert habe. Der Hinweis der Revision darauf, daß die Klägerin als Herstollerin verpflichtet gewesen sei, den Beklagten einwandfreie Sicherheitsgurte ohne Konstruktionsfehler anzubieton, geht daran vorbei, daß es in seinem Vorbringen an ausreichenden Unterlagen dafür fohlt, er habe Gurte anderer Konstruktion erhalten, als bei der Vereinbarung vom Januar 1963 und daraufhin erfolgenden Bestellungen vorgesehen worden war«, Deshalb brauchte das Berufungsgericht nicht zu dom Ergebnis zu gelangen, daß die Klägerin weitere Geschäfte des Beklagten mit den von ihr horgesteilten Gurten vereitelt habe. Das Landgericht hat in dem Vorbringen des Beklagten eine Darlegung darüber vermißt, daß ihm gesetzliche Gewährlei3tungs-ansprüche insoweit entstanden seien«, Das Berufungsgericht bezieht sich auf diese Ausführungen des Landgerichts und stellt außerdem fest, der Beklagte habe es ausdrücklich abgelehnt, diese Mängel zu spezifizieren .

gurtenReklamationGurtBerufungsgerichtLieferungStückKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2 140
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
11102-265^67	URTEIL	Verkünde,	.m
17, Hovemb er 10 ä Klett P JustX7-haupt s ekre tär
•ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns ICarl~Heins in Pfl^^BlB/über V
- Prozeßbevollmüchtigte:
Beklagten und RevisionD3clüger33
Rechtsanv/älte Prof »Pro und Pr.
gegen
 die Pirraa M in
 persönlich haftenden Gesellschafter Paul I*
& Co» KG iötraße9 vertreten durch ihren
 Klägerin und Revisionsbelclagte,
- Prozeßbevollroächtigter:
Rechtsanv/alt
- 2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« November 1969 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Pr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Hezgor und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23•
Mai 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ira Jahre 1961 und später stellte die Klägerin Autosicherheitsgurte für den Beklagten her, der sie Weiterverkaufto« Im Laufe des Jahres 1962 verhandelten die Parteien über eine Beteiligung des Beklagten an Aufwendungen der Klägerin, die für die Herstellung von Gurten entstanden waren. Sie einigten sich am 12. Januar 1963 dahin, daß der Beklagte von den Kosten der Klägerin 36 000,— DM übernahm und dieser Betrag durch einen Preisaufschlag auf 120 000 Stück noch zu liefernder Sicherheitsgurte verrechnt werden sollte. Die Klägerin bestätigte die Vereinbarung mit Schreiben vom 15«» Januar 1963, in dem es heißt:
"Von den angelaufenen Kosten haben wir einen Teil übei'nommen und unsere Restforderung auf DM 36 000,— vereinbart. Nach den getroffenen Abmachungen soll dieser Betrag für juie-ferungen ab sofort auf 120 000 Stück Sicher-
 
heitsgurte verrechnet v/erden. Nach Berechnung dieser Menge ist die genannte Forderung abge-golten."
Der Beklagte nahm daraufhin insgesamt 64 997 Stück Sicherheitsgurte gegen Bezahlung ab« Dadurch v/urde der Betrag von 36 000,— DM in Höhe von 19 499,10 DH getilgt.
In der im Januar 1966 erhobenen Klage verlangte die Klägerin den Restbetrag von 16 500,90 DM nebst Ziiv-sen ab 1. November 1965 niit der Begründung, daß eine Verrechnungsmöglichkeit auf weitere Lieferungen von Sicherheitsgurten entfallen und sie hierfür nicht verantwortlich sei. Außerdem forderte sie einen Betrog von 1 050,36 DH nebst Zinsen für Lieferungen von Sicherheitsgurten, den der Beklagte von den letzten Rechnungen am 27» April 1965 in Abzug gebracht hattec
 Das Landgericht verurteilte den Beklagten nach dem Klageantrag. Das Oberlandesgericht hat Zinsen auf den Betrag von 16 500,90 DM erst ab 10 Juli 1966 zuerkannt und im übrigen die Berufung zurückgov/iescn.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die volle Ab-v/eisung der Klage.
Entscheidungsgründe^
Io Hinsichtlich dos Anspruchs auf Zahlung von 16 500,90 DM streiten die Parteien darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung zusteht, nachdem die Möglichkeit, diesen Betrag durch Verrechnung auf

weitere Lieferungen von Sicherungsgurten an den Beklag-ten zu tilgen, entfallen ist» Der Beklagte vertritt die Ansicht, er habe sich an den Genoralunkosten der Klägerin für die Entwicklung von Mctallteilcn der Sicherheitsgurte nur in der Weise beteiligt, daß der Betrag von 36 000,— DH auf weitere Lieferungen in Höhe von 0,30 DM pro Stück verrechnet werden sollte„ Die Klägerin habe es zu vertreten, daß sic ihn nicht weiter beliefert habe«,
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien vom Januar 1963 dahin ausgelogt, daß der Klägerin hiermit ein Anspruch auf Zahlung von 36 000,— DH zugobilligt worden sei» Allerdings sei der Betrag nicht in bar zu zahlen gewesen, sondern durch Verrechnung von 0,30 DM je Gurt. Diese Auslegung wird von der Revision nicht angegriffene Sie macht jedoch geltend, die Klägerin sei danach - ähnlich wie bei der Übernahme einer neuen Verbindlichkeit orfüllungshalber - in erster Linie verpflichtet gewesen, zunächst aus der Tilgungsab-redo mit vorkohrsüblicher Sorgfalt ihre Befriedigung zu suchen und nach Treu und Glauben nichts vorsuneh-men, was geeignet war, diese Möglichkeit zu beeinträchtigen, und nichts zu unterlassen, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich war» Deshalb komme es darauf an, ob die Klägerin gegen dieso Verpflichtung schuldhaft verstoßen habe« Das Berufungsgericht habe dies nicht einwandfrei geprüft. Die Klägerin habe es jedenfalls zu vertreten, daß sie dem Beklagten keinen einwandfreien Sicherheitsgurt geliefert und angeboton habe, wenn aus diesem Grund 3 eine weitere Belieferung des Beklagten unterblieben
 Die Angriffe der Revision gegen das Berufungaurteil sind nicht berechtigt.
 
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen? daß der Beklagte durch die Verrechnungsabrede nicht verpflichtet worden 3oi, 120 000 Gurte abzunehnen; ebensov/onig sei die Klägerin zur Lieferung dieser Menge verpflichtet gewesene Dem Beklagten sei vielmehr nur die Möglichkeit eingeräumt worden, seine Schuld durch Abnahme und Bezahlung von Gurten zu tilgen«, Diese Möglichkeit bestehe unstreitig nicht mehr«, Der Beklagte habe sich,so führt das Berufungsgericht aus, schon im Frühjahr oder Mitte 1965 auf einen anderen Lieferanten eingestellt und sei an dem von der Klägerin zuletzt hergestellten Gurt nicht mehr interessiert gewesen» Auch diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen»
Das Berufungsgericht hat es offengelasaen, ob der Beklagte noch zur Zahlung verpflichtet wäre,wenn es die Klägerin zu vertreten hätte, daß die Verrechnungsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist» Darauf kommt es nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb nicht an, weil der Beklagte insoweit bewcisflillig geblieben sei»
Die offengebliebenc Frage bedarf auch in diesem Rechtssuge keiner Entscheidung» Dem Berufungsgericht ist-darin zuzustimmen, daß die Klägerin die vereinbarte Verrechnungsmöglichkeit nicht vereitelt hat und ihr auch im übrigen nicht zur Last zu legen ist, daß Schwierigkeiten entstanden, den Beklagten weiter mit einem seinen Interessen entsprechenden Gurt zu beliefern»
2» Das Berufungsgericht hat darüber Beweis erhoben, ob die Klägerin Ende 1964 den Beklagten erklärt hat,sie werde überhaupt keine Sicherheitsgurte
 
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mehr liefern» Darüber und über weitere Einzelheiten wurden der kaufmännische Angestellte des Beklagten Hufll
1964 in der Verkaufsabteilung beim Beklagten als Assistent des Verkaufsleiters HuJB beschäftigt war, eidlich vernommen» Ebenfalls eidlich wurden im Berufungs-Verfahren die Angestellten und Prokuristen der IQäge-
Revision rügt, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sei in sich widerspruchsvoll und verstoße gegen Erfahrungssätzo des täglichen Lebens» Die Revision hat jedoch keinen Gesichtspunkt aufgezeigt, der den behaupteten Verstoß rechtfertigen kann»
Hach der Aussage Hufllft, auf die aich die Revision bezieht, war er Ende 1964 bei der Klägerin, um wegen weiterer Lieferungen von Gurten zu verhandeln» Dabei seien ihm von Grundmann noch vorhandene 3 000 Schlösser oder die hierfür vorhandenen Beschlagtcile zur Übernahme angeboten worden» Gfmm habe es jedoch abgelehnt, weitere Gurte zu liefern» Das Berufungsgox’icht hat in der Aussage Hj|BB'un^Gr Würdigung der Beweisaufnahme im übrigen keinen ausreichenden Beweis dafür gefunden, daß die Klägerin nicht bereit gewesen sei, bei angemessenen weitcren Bestellungen die bisherigen Gurto zu liefern» Es könne sicht insoweit auch um ein Mißverständnis gehandelt haben» Die Revision macht demgegenüber geltend, wenn die Klägerin lieferbereit geweson wäre, so hätte nach der Lebenserfahrung	jeden	Fall danach ge-
fragt, welche Menge der Beklagte noch bestellen wolle» Eine solche Frage hätte genügt, um die Dinge klnrzu-stellen» Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt enthalten keinen zulässigen Angriff gegen die Beweis-
und der Angestellte Haj
 der bis zu dem 31» Dezember
 rin
und
 als Zeugen vernommene Die
 Würdigung dos Berufungsgerichts. Es fohlt auch sonst an einem hinreichenden Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht habe wesentliche Gesichtspunkte oder Einzelheiten der Aussage HuflBB über sehen * Es hat vielmehr das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Gesamtheit gewürdigt, ohne daß ihm hierbei ein Rechto-verstoß unterlaufen ist. Dabei durfte es zu dem Ergebnis gelangen, daß es an einem ausreichenden Be\/eis für die Behauptung fehle, eine v/eitorc Belieferung des Beklagten sei am Verhalten der Klägerin gescheitert. Die Feststellung des Berufungsgerichts, GflBB HHBhabe nicht von sich aus die Annahme oinos größeren Auftrages, sondern die Auslieferung weiterer Gurte nur deshalb abgelehnt, weil dio vorgefertigten Einzelteile zu Ende gingen und ein neuer größerer Auftrag nicht vorlag, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision vermißte Klarstellung nach der Größenordnung noch zu erteilender Aufträge hätte auch der Beklagte vornehmen können, v/enn er auf eine weitere Belieferung durch die Klägerin noch Wert legte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwoisen, daß der Beklagte, wie unstreitig ist, im Frühjahr 1964 21 000 Gurte bestellt hatte und sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Herstellung der für den damals entwickelten Gurt benötigten Kleintoile nur bei einer entsprechend großen Auflage für die Klägerin gelohnt hätte. Daß der Beklagte Ende 1964 einen Auftrag in dieser Höhe erteilt habe, ist, wie das Berufungsgericht ausführt, von ihm nicht behauptet worden. Sein Angestellter HuBB hatte vielmehr bereits bei der Bestellung im Frühjahr 1964 gesagt, mehr als 21 000 Stück würde er nicht abnehmen, allerdings will er dabei davon
 
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ausgegangen sein, gs werde inzwischen ein neuer Gurt von der Klägerin produktionsreif entwickelt wordene Dazu ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und,wie unstreitig ist,nicht gekommen, ohne daß dies der Klägerin als Verstoß gegen die Vereinbarung vom Januar 1963 vorzuworfen ist»
3. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob die Klägerin die Verrechnungsmöglichkeit deshalb schuldhaft vereitelt hat, weil von ihr gelieferte Sicherheitsgurte Mängel gehabt haben sollen<> Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei bei Prüfung dieser Frage von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangeno Auch die hierzu vorgetragenen Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt»
Der Beklagte behauptete in den Vorinstanzen,die Klägerin habe ein Kunststoffschloß für die Gurte geliefert, das in vielen Fallen den Anforderungen nicht entsprochen habe» Die Gurte seien deshalb laufend von Kunden reklamiert worden» Wegen dieser Reklamationen, die an die Klägerin weitorgegeben worden seien, habe sie ihr Interesse an weiteren Lieferungen verloren» Die Klägerin hat dies bestritten und vorgetragen, die von ihr entwickelten Gurte seien durch inzwischen entwickelte Konkurrenzfabrikate technisch überholt worden, wie sich schon bei der AutoraobilausStellung in Frankfurt im herbst 1963 herausgestellt habe» Deshalb habe der Beklagte die Entwicklung eines neuen Gurtes gewünscht» Die Entwicklungsarbeiten hätten dann Jedoch ohne ihr Verschulden eingestellt werden müssen» In der Berufungsbegründung behauptete der Beklagte dann, das von der Klägerin entwickelte Schloß, auf das der Zuschlag von 0,30 DH pro Stück berechnet werden sollte,
 
sei praktisch nicht brauchbar gewesen, der Kunststoff, aus dem es gefertigt worden sei? sei zu weich gewesen. Die Klägerin habe über Jahre hinweg Ersatz geleistet oder falls noch möglich kostenlose Reparatur und für die untauglichen Stücke Gutschriften erteilt» Zum Beweise hierfür bezog sich der Beklagte auf die in einem Heft zusammengofaßten Reklamationen und den darauf bezüglichen Schriftwechsel der Parteien*
Das Berufungsgericht hält es nicht für ausreichend dargetan? daß der Prozentsatz der Ausfälle über den branchenüblichen Anteil hinausging. Jedenfalls*so führt es weiter aus? habe dor Beklagte noch im Prüh-jahr 1964 den Posten von 21 000 Stück bestellt und sich nach seiner Darstellung noch Ende 1964 um weiter e Lieferungen bemüht» als die meisten von ihm vor-getragenon Reklamationen Vorlagen* Er trage selbst vor» daß der Schloßdeclcol aus einem ungeeigneten Ila-toriel gefertigt worden sei* Demnach handle es sich nicht um Pertigungsmangol» sondern um einen Konstruktionsfehler» Insoweit könne er aber dor Klägerin keinen Vorwurf v;egen schuldhafter Vereitelung der Vei'-reehnungsmüglichkeit gemäß der Vereinbarung vom Januar 1963 machen, zu demal er selbst besondere Erfahrungen mit Sicherheitsgurten gehabt habe und es also auch seine Sache gewesen wäre» Vorschläge zur Verbesserung des Gurtes zu machen» Die Klägerin sei lediglich nach Treu und Glauben gehalten gewesen» so weit wie möglich dafür zu sorgen» daß der Beklagte seine Schuld im Wege der Verrechnung abtragen könne» Eine Verletzung dieser Obliegenheit sei nicht nachgewiesen»
Die Revision rügt? die Klägerin habe als Hersteller* und Verkäuferin der Sicherheitsgurte im
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Verhältnis zwischen den Parteien die alleinige Verantwortung dafür getragen, daß die gelieferten Garte mangelfrei v/areno Dies habe das Berufungsgericht verkannt o Es habe nicht fostgestellt,daß die Konstruktion etwa durch den Beklagten erfolgt seio Er sei aue3i nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin Vorschläge zur Verbesserung des Gurtes zu machen« Wenn das Berufungsgericht ausführe, os sei nicht sicher, ob die Reklamationen eine so wesentliche Bedeutung hatten, so habe es sich hiermit einer Entscheidung dieser Fr«a-ge enthalten? es hätte sich mit den schriftlichen Unterlagen des Beklagten auseinandersotzen müssen, die zu dem Beweise der Mängel und Reklamationen dem Berufungsgericht in zwei Heftern (A und C) Vorgelegen haben»
Auch diese Rügen greifen nicht durch» Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht die von dem Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegten Unterlagen (Hefter) nicht hinreichend geprüft hat» Es hat sich auch nicht einer Entscheidung der Frage nach dem Umfang der daraus ersichtlichen Reklamationen enthalten, sondern hiermit nicht als bewiesen angesehen, daß die Reklamationen die Einstellung weiterer Abnahmen durch den Beklagten zur Folge hatten» In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Verkaufsleiter des Beklagten bereits im ersten Rechtszugo als Zeuge bekundet hat, zu dem Schluß der Gcschäftsbeziehungen der Parteien seien Beanstandungen in Höhe von 1 054?36 DM gekommen, die jedoch von der Klägerin nicht anerkannt worden seien» Vorher sei es nie vorgekommen, daß die Klägerin jemals eine derartige Reklamation abgelehnt habe» Die Beanstandungen hätten insoweit sich etwa zwisehen 800 -1 000 DM bewegt» Der Beklagte hat diese Aussage seines Verkaufsleiters im Berufungsverfahren nicht an-
 
gegriffen. Er hat auch nicht substantiiert dargelegt, daß die Reklamationen einen größeren Umfang hatten. Bas Berufungsgericht durfte daher zu dem Ergebnis gelangen, daß sein Vorbringen nicht auoreichc, um zu der Feststellung zu gelangen, daß die Klägerin eine weitere Verrechnungsmöglichkeit schuldhaft verhindert habe.
Der Hinweis der Revision darauf, daß die Klägerin als Herstollerin verpflichtet gewesen sei, den Beklagten einwandfreie Sicherheitsgurte ohne Konstruktionsfehler anzubieton, geht daran vorbei, daß es in seinem Vorbringen an ausreichenden Unterlagen dafür fohlt, er habe Gurte anderer Konstruktion erhalten, als bei der Vereinbarung vom Januar 1963 und daraufhin erfolgenden Bestellungen vorgesehen worden war«, Deshalb brauchte das Berufungsgericht nicht zu dom Ergebnis zu gelangen, daß die Klägerin weitere Geschäfte des Beklagten mit den von ihr horgesteilten Gurten vereitelt habe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob cs Sache des Beklagten gewesen sei, der Klägerin Vorschläge für eine andere Herstellungswoiso des Schlosses für die Gurte zu machen.
4° Es fehlt auch im übrigen in dem vorgetragenen Streitstoff an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß die Klägorin für den Wegfall der in Aussicht genommenen Verrechnungsmöglichkeit verantwortlich ist-
Das Berufungsgericht durfte daher zu dem Ergebnis gelangen, daß der Beklagte verpflichtet ist, seine Restschuld aus der Vereinbarung vom Januar 1963 bar zu begleichen.
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II. Gegenüber der an sich unstreitigen Restforderung auf Zahlung von 1 050,36 DH für Lieferung von Gurten hat der Beklagte mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die er aus Lieferung mangelhafter von Kunden beanstandeter Gurte herleitot. Das Landgericht hat in dem Vorbringen des Beklagten eine Darlegung darüber vermißt, daß ihm gesetzliche Gewährlei3tungs-ansprüche insoweit entstanden seien«, Das Berufungsgericht bezieht sich auf diese Ausführungen des Landgerichts und stellt außerdem fest, der Beklagte habe es ausdrücklich abgelehnt, diese Mängel zu spezifizieren . Seine Gegenansprüche seien demnach nicht schlüssig dargelegto
 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt« Es handle sich um mangelhafte Gurte, die der Beklagte an die Klägerin zurückgo-sandt habe. Damit sind jedoch die behaupteten Ansprüche nicht gerechtfertigt. Denn es handelt sich, wie der Beklagte vorgetragen hatte, um Schadenoersatzan-sprüche infolge Reklamationen von Kunden des Beklagten. Daraus ergibt sich, daß er die Ware abgenommen hatte. Dann hatte er als Käufer die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach dem Gewährlci-stungsrecht darzulegen• Das hat er jedoch nach der Feststellung dos Berufungsgerichts abgelchnt. Auch die Revision hat nicht aufgezeigt, daß in dom Vorbringen des Beklagten eine ausreichende Sübstanti-ierung seiner Schadensersatzansprüche zu finden sei.
 
III* Der Revision mußte daher der Erfolg vor sagt bleiben. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten nach § 97 ZPO zur Last*
Dr» Gelhaar
 Dr. Haidinger
 Dr* Hezger
 Braxmaier
Artl