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BGH · yill ZR 265/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yill ZR 265/63

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2?„ September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bun-desrichter Dr. Dorschei, Dr» Mezger, Dr« Messner und Mor-mann für Recht erkannt: ners, der inzwischen eine andere Anstellung gefunden hatte» Gegenüber dem neuen Arbeitgeber des Schuldners machte die Beklagte nunmehr ihre Rechte aus der zeitlich früheren Abtretung geltend» Da die Klägerin deren Rechtswirksamkeit nicht anerkannte, hinterlegte der Arbeitgeber des Schuldners einen Betrag von 1 448,45 DM zugunsten der Parteien. 1» Es ist in der Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, seit langem anerkannt, daß auch künftige Forderungen abgetreten werden können« Das gilt auch für Lohnforderungen aus einem künftigen Arbeitsverhältnis« Die Abtretung solcher Forderungen wird rechtswirksam erst im Augenblick der Entstehung der Forderung. 2o Zu Recht beanstandet jedoch das Berufungsgericht, daß die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und der Beklagten nicht mit hinreichender Bestimmtheit festlege, in welcher Hohe die Lohnforderung des Schuldners abgetreten sein sollte. Die Abtretungsvereinbarung verknüpft den Umfang der Forderungsabtretung mit der zu sichernden Forderung: Der "jeweilige Schuldsaldo bei der Bank" ist maßgeblich dafür, in welcher Höhe die Lohnforderung abgetreten ist. Während dieser Laufzeit verringerte sich der Schuldsaldo, wenn der Schuldner seine Raten pünktlich bezahlte, monatlich um eine Monatsrate, er erhöhte sich gegebenenfalls um "Mahn-, Verzugs- und Reehtsverfolgungskosten»*' Welche Höhe danach der Schuldsaldo jeweils hatte und in welcher Höhe demnach die Lohnforderung abgetreten sein sollte, ließ sich aus der Abtretungsvereinbarung allein weder ersehen noch errechnen» Zudem waren in den Schuldsaldo nicht nur die Forderungen der Beklagten aus dem Kreditvertrag, es waren vielmehr "alle Förderungen der Bank, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde"? Insoweit kann - was der Revision zuzugeben ist - nicht gesagt werden, die abgetretene Forderung sei nicht ihrer Höhe nach (zwischen den Parteien des Abtretungsvertrages) bestimmbar. Die Wirkungen eines solchen Abtretungsvertrages erstrecken sich jedoch notwendig auf den Schuldner der abgetretenen Forderung» Es kann deshalb nicht genügen, daß sich aufgrund des Vertrages nur im Verhältnis zwischen Zedenten und Abtretungsempfänger ermitteln läßt, wer von ihnen wieviel vom Schuldner fordern kann, vielmehr muß auch der Schuldner, mindestens in gewissen Grenzeno aus dem Abtretungsvertrag entnehmen können, wie eine nur teilweise abgetretene Forderung sich auf den Zedenten und Abtretungsempfänger aufteilt und wieviel er deshalb an jeden von beiden zu leisten hat» Der zu entscheidende Fall nötigt nicht dazu, diese Grenzen ein für alle Mal zu bestimmen» Es kann auch unentschieden bleiben, ob hier der Umfang der Abtretung schon deshalb nicht genügend bestimmt ist, weil die Forderung der Beklagten, nach deren Höhe sich die. Der Arbeitgeber des Kunden, dem diese Abtretung vorgelegt wird, kann nach ihr und dem Kreditvertrag nicht ermitteln, welchen Teil des Lohnes er an den Gläubiger und welchen er an seinen Arbeitnehmer abzuführen hat. Vielmehr wird die Höhe der Abtretung durch die zu beanstandende Klausel für den Schuldner der abgetretenen Forderung völlig unübersehbar und unkontrollierbar. Ein Abtretungsvertrag, der in dieser Weise den Schuldner der abgetretenen Forderung über die Höhe der Abtretung im unklaren läßt, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die im Interesse des Schuldners an die Bestimmtheit der Forderungsabtretung gestellt werden müssen.

Zitierte Normen: § 9 ZPO
HöheForderungKlauselAbtretungLohnforderungKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BG3 § 398
Zur Frage, inwieweit hei der Sicherungsabtretung einer Forderung der Umfang der Abtretung von der jeweiligen Höhe der zu sichernden Forderung abhängig gemacht werden kann«,
BGH, Urt, vo 22. September 1965 _ yill ZR 265/63-, OLG Hamburg LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22» September 1965 Fieser,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 265/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Kundenkreditbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Niederlassung	vertreten	durch	ihre	persönlich
 haftenden Gesellschafter Dr. Walter Kund Dr, Stefan Ka^BBB in HBIB« Gr BP Bll
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Kommanditgesellschaft in Firma 11 KBB^-^öbel und Einrichtungshaus K» BBBMP Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschaf-ter KurtBBBH^P und Heinz StB^ in
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2?„ September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bun-desrichter Dr. Dorschei, Dr» Mezger, Dr« Messner und Mor-mann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil.des 7- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3o September 1963 wird auf Kosten der Beklagten zu-.rückgewiesen0
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien haben einen gemeinsamen Schuldner» Dieser schuldet der beklagten Kundenkreditbank aus Kreditgewährung in den Jahren I960 und 1961 einen größeren Betrag, der in monatlichen Raten abzuzahlen war» Den Kreditgewährungen lag ein Formularvertrag der Beklagten zugrunde, in dem es heißt:
nAls Sicherheit für alle Forderungen der Bank, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde diese entstanden sind, treten wir der Bank den abtretbaren Teil unserer Ge-halts-/Lohn-/Provisions- ind Rentenansprüche gegen un-sere jeweiligen Arbeitgeber, Auftraggeber bzw» Rentenstellen bis zur Höhe des jeweiligen Schuldsaldos bei der Bank, zuzüglich vereinbarter Kreditgebühren, entstandener Mahn-/ Verzugs- und Rechtsverfolgungskosten ab»“
Der Klägerin, bei welcher der Schuldner früher als Angestellter tätig war, schuldet er aus Unterschlagungen 5 ooo DMa Die Klägerin hat einen 'vollstreckbaren Titel. Im Jahre 1962 pfändete sie wegen dieser Forderung die Gehaltsforderung des Schuld-
ners, der inzwischen eine andere Anstellung gefunden hatte» Gegenüber dem neuen Arbeitgeber des Schuldners machte die Beklagte nunmehr ihre Rechte aus der zeitlich früheren Abtretung geltend» Da die Klägerin deren Rechtswirksamkeit nicht anerkannte, hinterlegte der Arbeitgeber des Schuldners einen Betrag von 1 448,45 DM zugunsten der Parteien. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, in die Auszahlung des Betrages an die Klägerin einzuwilligen, weil die formularmäßige Abtretung der Lohnforderung an die Beklagte der erforderlichen Bestimmtheit entbehre und deshalb nicht rechts-v/irksam sei» Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Auch ihre Revision hatte keinen Erfolg»
Entscheidungsgründe:
1» Es ist in der Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, seit langem anerkannt, daß auch künftige Forderungen abgetreten werden können« Das gilt auch für Lohnforderungen aus einem künftigen Arbeitsverhältnis« Die Abtretung solcher Forderungen wird rechtswirksam erst im Augenblick der Entstehung der Forderung. Es genügt, daß in diesem Zeitpunkt die Person des Arbeitgebers als des Schuldners der Lohnforderung feststeht (RAG Lw 25,2l)o Das war bei der ar die Beklagte abgetretenen Lohnfoi'derung der Fall«
2o Zu Recht beanstandet jedoch das Berufungsgericht, daß die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und der Beklagten nicht mit hinreichender Bestimmtheit festlege, in welcher Hohe die Lohnforderung des Schuldners abgetreten sein sollte. Die Abtretungsvereinbarung verknüpft den Umfang der Forderungsabtretung mit der zu sichernden Forderung: Der "jeweilige Schuldsaldo bei der Bank" ist maßgeblich dafür, in welcher Höhe die Lohnforderung abgetreten ist. Dadurch wird die Höhe der Abtretung in mehrfacher Hinsicht ungewiß. Die von der Beklagten dem Schuldner gewährten Kredite waren in 24 Monatsraten rückzahlbar, hatten also eine Laufzeit von 2 Jahren. Während dieser Laufzeit verringerte sich der Schuldsaldo, wenn
 der Schuldner seine Raten pünktlich bezahlte, monatlich um eine Monatsrate, er erhöhte sich gegebenenfalls um "Mahn-, Verzugs- und Reehtsverfolgungskosten»*' Welche Höhe danach der Schuldsaldo jeweils hatte und in welcher Höhe demnach die Lohnforderung abgetreten sein sollte, ließ sich aus der Abtretungsvereinbarung allein weder ersehen noch errechnen» Zudem waren in den Schuldsaldo nicht nur die Forderungen der Beklagten aus dem Kreditvertrag, es waren vielmehr "alle Förderungen der Bank, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde"? in ihn einzubeziehen» Wie hoch danach die Forderung der Beklagten gegen ihren Schuldner war, ließ sich zwar jeweils für den maßgeblichen Stichtag zwischen der Beklagten und dem Schuldner feststellen. Insoweit kann - was der Revision zuzugeben ist - nicht gesagt werden, die abgetretene Forderung sei nicht ihrer Höhe nach (zwischen den Parteien des Abtretungsvertrages) bestimmbar. Die Wirkungen eines solchen Abtretungsvertrages erstrecken sich jedoch notwendig auf den Schuldner der abgetretenen Forderung» Es kann deshalb nicht genügen, daß sich aufgrund des Vertrages nur im Verhältnis zwischen Zedenten und Abtretungsempfänger ermitteln läßt, wer von ihnen wieviel vom Schuldner fordern kann, vielmehr muß auch der Schuldner, mindestens in gewissen Grenzeno aus dem Abtretungsvertrag entnehmen können, wie eine nur teilweise abgetretene Forderung sich auf den Zedenten und Abtretungsempfänger aufteilt und wieviel er deshalb an jeden von beiden zu leisten hat» Der zu entscheidende Fall nötigt nicht dazu, diese Grenzen ein für alle Mal zu bestimmen» Es kann auch unentschieden bleiben, ob hier der Umfang der Abtretung schon deshalb nicht genügend bestimmt ist, weil die Forderung der Beklagten, nach deren Höhe sich die. Abtretung bestimmen sollte, selbst Schwankungen unterlag, indem sie sich durch Ratenzahlungen des Schuldners verminderte, durch seine Säumnis aber erhöhte. In einem ähnlichen Fall hat RGZ 92, 238 die Verknüpfung der Höhe der abgetretenen Forderung mit der zu sichernden Forderung deshalb als ungenügend und die Abtretung als un-
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wirksam angesehen, weil die zu sichernde Forderung eine Forderung eus laufendem Bankkredit war, dessen Höhe ständig wechselte« Ot dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall scheitert die Wirksamkeit der Abtretung jedenfalls an der Klausel, daß in den Schuldsaldo, der den Umfang der Abtretung bestimmen sollte, "alle Forderungen der Bank, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde sie entstanden sind", einzubeziehen waren«
In den Vorinstanzen hat der Beklagte die Meinung vertreten, diese Klausal müsse so verstanden werden, daß der -Schuldner seine ganze Lohnforderung ~ soweit pfändbar und abtretbar - an sie abgetreten habe, aber von ihr verlangen könne, daß sie den den Schuldsaldo übersteigenden.Teil der Lohnforderung freigebe. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine solche Auslegung als mit dem eindeutigen Wortlaut der Abtretung unvereinbar abgelehnt. Die Revision ist auf diesen Einwand auch nicht zurückgekommen. Sie rügt aber eine Unrichtige Auslegung dieser Klausel durch das Berufungsgericht in anderer Richtung. Sie meint, die Klausel beziehe sich nur auf die Forderungen der Bank gemäß dem Kreditverträge, also auf die Ratonverpflichtungen des Kunden nebst Nebenverbindliehkeiten; die Klausel wolle lediglich sicherstellen, daß in Höhe dieser Forderung die Abtretung auch dann wirksam sei, wenn aus irgendeinem Grunde, etwa wegen Geschäftsunfähigkeit des Kunden, der Kreditvertrag nichtig sei und der Kunde die Rückzahlung des Kredites aus einem anderen Rechtsgrunde, etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung, schulde. Eine solche Auslegung der - vom Revisionsgericht selbst au3zülegenden ~ Klausel scheitert jedenfalls an ihrem Wortlaut: ”... alle Forderungen gleichgültig aus welchem Rechtsgrurde
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Der Arbeitgeber des Kunden, dem diese Abtretung vorgelegt wird, kann nach ihr und dem Kreditvertrag nicht ermitteln, welchen Teil des Lohnes er an den Gläubiger und welchen er an seinen Arbeitnehmer abzuführen hat. Denn die Abtretung erfolgt nicht nur in Höhe der fälligen Raten und der Säumniszuschläge, die er aus dem Kreditverträge errechnen kann, wenigstens wenn er die Angaben der Beklagten über Zeitpunkt und Höhe der Ratenleistungen seines Arbeitnehmers zugrundelegt. Vielmehr wird die Höhe der Abtretung durch die zu beanstandende Klausel für den Schuldner der abgetretenen Forderung völlig unübersehbar und unkontrollierbar. Ein Abtretungsvertrag, der in dieser Weise den Schuldner der abgetretenen Forderung über die Höhe der Abtretung im unklaren läßt, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die im Interesse des Schuldners an die Bestimmtheit der Forderungsabtretung gestellt werden müssen. In dieselbe Richtung weist die Rücksichtnahme’ auf die Interessen konkurrierender Gläubiger. Wird einem solchen das Abtretungsformular der Beklagten vorgelegt, so bleibt er in völliger Ungewissheit, in welcher Höhe die Lohnforderung etwa noch seinem Zugriff unterliegt.
Zu Hecht hat deshalb das Berufungsgericht der Abtretungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Schuldne die rechtliche Anerkennung wegen mangelnder Bestimmtheit versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 ZPO.
Dr. Haidinger	Dr.	Dorschei	Dr„	Mezger
 Dr. Messner
 Mormann