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BGH · VIII ZR 264/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 264/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1991 durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Ball für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung des Restes eines Gesamtkaufpreises für den Verkauf zweier Cafäs in München. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Zessionarin 139.666,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und den Zinssatz auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - auf 10,5 % festgesetzt. Die auf Klageabweisung gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als der Beklagte durch das Berufungsurteil zur Zahlung weiterer als der vom Landgericht zuerkannten Zinsen verurteilt worden ist. Nach der teilweisen Nichtannahme der Revision durch den Senat geht es nur noch um die vom Kläger über die landgerichtliche Verurteilung hinaus verlangten Zinsen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger diese Zinsmehrforderung zugesprochen, weil er urkundlich nachgewiesen habe, daß er Schulden gegenüber dem Finanzamt und der AOK in einer den zuerkannten Klagebetrag übersteigenden Höhe mit mehr als den beanspruchten 10,5 % verzinsen müsse. Dabei hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, übersehen, daß der Kläger die eingeklagte Forderung an seine Schwester abgetreten hat und der Beklagte Zinsen nach der insoweit nicht mehr angegriffenen Entscheidung des Landgerichts erst ab der nach der Zession eingetretenen Rechtshängigkeit schuldet. also der Schwester des Klägers, und nicht mehr dem Kläger als Zedenten zu. Dementsprechend ist auch die Höhe des Verzugsschadens in diesen Fällen nach einhelliger Auffassung grundsätzlich aus der Person des Zessionärs zu errechnen (RG Recht 1924 Nr. 1115; Erman/H.P. Westermann, BGB, Die vom Berufungsgericht angeführten Schulden des Klägers gegenüber dem Finanzamt und der AOK sind danach nicht geeignet, einen höheren als den gesetzlichen Verzugszinsenanspruch (§ 288 Abs. 1 BGB) der Zessionarin zu begründen. Die berufungsgerichtliche Kostenentscheidung hat nach dem Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung auch der Zuvielforderungen des Klägers im Ergebnis Bestand.

Zitierte Normen: § 398 BGB § 97 ZPO
25BGBZinsMünchenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 398, 286
Kommt der Schuldner mit der Erfüllung der gegen ihn gerichteten Forderung in Verzug, nachdem sie an einen Dritten abgetreten worden ist, so errechnet sich die Höhe des Verzugsschadens grundsätzlich aus der Person des Zessionärs.
BGH, Urt. v. 25. September 1991 - VIII ZR 264/90 - OLG München
LG München II
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
	Versäumnis-
VIII ZR 264/90	ITUTPIf Verkündet am: UA1£.IL 25. September 1991
	Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
 Norbert von BrflH	Tj^ppstraße %, vflHHBHA,
	Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
	gegen
 Herwart SchflB, Hf	■■■■straße Pi,
	Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr. ■■■■i ~
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1991 durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Ball
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 1990 in der Fassung des Beschlusses vom 30. November 1990 teilweise geändert.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 24. Mai 1989 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung des Restes eines Gesamtkaufpreises für den Verkauf zweier Cafäs in München. Er hatte die Klageforderung vor Rechtshängigkeit (25. August 1986) an seine Schwester erfüllungshalber zur Tilgung einer Darlehensschuld abgetreten und klagt in gewillkürter Prozeßstandschaft auf Zahlung an die Zessiona-rin.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Zessionarin 139.666,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. August 1986 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und den Zinssatz auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - auf 10,5 % festgesetzt. Die auf Klageabweisung gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als der Beklagte durch das Berufungsurteil zur Zahlung weiterer als der vom Landgericht zuerkannten Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Annahme verfolgt der Beklagte seine Revisionsanträge weiter. Der Kläger war im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.
I
Entscheidungsgründe:
Über die Revision des Beklagten war antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht dieses Urteil aber nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Prüfung des gesamten noch erheblichen Sachund Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81 f).
Nach der teilweisen Nichtannahme der Revision durch den Senat geht es nur noch um die vom Kläger über die landgerichtliche Verurteilung hinaus verlangten Zinsen. Insoweit hat die Revision Erfolg.
I.	Das Berufungsgericht hat dem Kläger diese Zinsmehrforderung zugesprochen, weil er urkundlich nachgewiesen habe, daß er Schulden gegenüber dem Finanzamt und der AOK in einer den zuerkannten Klagebetrag übersteigenden Höhe mit mehr als den beanspruchten 10,5 % verzinsen müsse.
II.	Dabei hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, übersehen, daß der Kläger die eingeklagte Forderung an seine Schwester abgetreten hat und der Beklagte Zinsen nach der insoweit nicht mehr angegriffenen Entscheidung des Landgerichts erst ab der nach der Zession eingetretenen Rechtshängigkeit schuldet. Schadensersatzansprüche wegen eines erst nach der Forderungsabtretung eintretenden Schuldnerverzuges stehen wegen des Wechsels der Rechtszuständigkeit (§ 398 Satz 2 BGB) allein dem neuen Gläubiger,
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also der Schwester des Klägers, und nicht mehr dem Kläger als Zedenten zu. Dementsprechend ist auch die Höhe des Verzugsschadens in diesen Fällen nach einhelliger Auffassung grundsätzlich aus der Person des Zessionärs zu errechnen (RG Recht 1924 Nr. 1115; Erman/H.P. Westermann, BGB,
8. Aufl., § 398 Rdnr. 29; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, AT, 13. Aufl., § 34 I S. 526 und Fußn. 7 ebd.; Esser/Schmidt, Schuldrecht, AT, 6. Aufl., § 37 I 3 S. 606; Gernhuber, Festschrift für Raiser, 1974, S. 57, 86;
Demelius JherJb 72, 241, 257; Peters JZ 1977, 119, 120,
122; Schwenzer AcP 182, 214, 234 f; Seetzen AcP 169, 352, 354; für den Nichterfüllungsschaden ebenso z.B. Planck/ Siber, BGB, 4. Aufl., § 398 Anm. 4 a; MünchKomm-Emmerich, BGB, 2. Aufl., § 325 Rdnr. 24; Brügmann, Die Abtretung von Forderungen aus gegenseitigen Verträgen, 1934, S. 7 f). Ob und inwieweit hiervon Ausnahmen gelten für die Sicherungsabtretung (vgl. z.B. RGZ 155, 50; Peters aaO 120; Schwenzer aaO 236 f; Seetzen aaö 355 ff) und die Inkassozession (vgl. z.B. RGZ 107, 132, 135; Schwenzer aaO 236 f, 239; Seetzen aaO) sowie in Fällen, in denen der Schaden des Zessionärs höher ist, als er in der Person des Zedenten entstanden wäre (vgl. z.B. RGZ 107, 187, 188 f; Gernhuber aaO 86 f; Schwenzer aaO 234 f; Seetzen aaO 357 ff; Peters aaO 120 ff), kann offenbleiben. Derartige Sachverhalte liegen hier nicht vor oder sind doch vom Kläger nicht vorgetragen.
Die vom Berufungsgericht angeführten Schulden des Klägers gegenüber dem Finanzamt und der AOK sind danach nicht geeignet, einen höheren als den gesetzlichen Verzugszinsenanspruch (§ 288 Abs. 1 BGB) der Zessionarin zu begründen. Einen - höheren - Verzugsschaden (§§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1
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 BGB) der Zessionarin selbst hat der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises der Gegenseite nicht dargelegt. Die landgerichtliche Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von (nur) 4 % Zinsen auf die Hauptsumme war deshalb wiederherzustellen.
III.	Die Entscheidung über die Kosten für den Revisionsrechtszug folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die berufungsgerichtliche Kostenentscheidung hat nach dem Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung auch der Zuvielforderungen des Klägers im Ergebnis Bestand.
Dr. Skibbe	Dr.	Brunotte	Dr.	Paulusch
 Groß	Ball