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BGH · VIII ZR 264/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 264/90

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung des Restes eines Gesamtkaufpreises für den Verkauf zweier Cafäs in Er hatte die Klageforderung vor Rechtshängig- Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Zessionarin 139.666,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Die auf Klageabweisung gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als der Beklagte durch das Berufungsurteil zur Zahlung weiterer als der vom Landgericht zuerkannten Zinsen verurteilt worden ist. Auf Antrag des Beklagten, der seine Revisionsanträge im Umfang der Annahme weiterverfolgt hat, ist gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz nicht vertretenen Kläger ein Versäumnisurteil mit dem Inhalt ergangen, daß seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil insgesamt zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat der Kläger formund fristgerecht Einspruch eingelegt, mit dem er hinsichtlich der Zinsmehrforderung die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erstrebt. 2. Das die Zinsmehrforderung des Klägers abweisende landgerichtliche Urteil ist in dem Versäumnisurteil des Senats in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt worden, weil der Kläger einen den gesetzlichen Verzugszinsenanspruch übersteigenden Schaden trotz eines Hinweises der Gegenseite allein aus seiner eigenen Person (ansteigende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und der AOK) und nicht aus derjenigen der Zessio-narin begründet hatte. Entgegen seiner Auffassung sind die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO gegeben. Denn der Kläger war durch den Schriftsatz des Beklagten vom 3. Es macht keinen Unterschied, daß der genannte Hinweis in einem Schriftsatz gegeben wurde, mit dem der Beklagte in erster Lin-ie zu einem Antrag des Klägers Stellung genommen hat, das landgerichtliche Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Für das Revisionsgericht stand damit fest (S 314 Satz 1 ZPO), daß auch der dem Kläger vom Beklagten gegebene Hinweis im Berufungsverfahren selbst vorgetragen worden ist.

Zitierte Normen: § 398 BGB § 565 ZPO
ZessionarinHinweisPersonZPOVersäumnisurteilKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 264/90
URTEIL verkündet am:
22. Januar 1992 Kühn
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Norbert von B<
Jstraße®, Vfl
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Herwart
itraße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
a
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1992 durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Dr. Hübsch
 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 25. September 1991 wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung des Restes eines Gesamtkaufpreises für den Verkauf zweier Cafäs in	Er hatte die Klageforderung vor Rechtshängig-
keit (25. August 1986) an seine Schwester erfüllungshalber zur Tilgung einer Darlehensschuld abgetreten und klagt in gewillkürter Prozeßstandschaft auf Zahlung an die Zessiona-rin.
3
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Zessionarin 139.666,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. August 1986 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und den Zinssatz auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - auf 10,5 % festgesetzt. Die auf Klageabweisung gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als der Beklagte durch das Berufungsurteil zur Zahlung weiterer als der vom Landgericht zuerkannten Zinsen verurteilt worden ist. Auf Antrag des Beklagten, der seine Revisionsanträge im Umfang der Annahme weiterverfolgt hat, ist gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz nicht vertretenen Kläger ein Versäumnisurteil mit dem Inhalt ergangen, daß seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil insgesamt zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat der Kläger formund fristgerecht Einspruch eingelegt, mit dem er hinsichtlich der Zinsmehrforderung die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erstrebt. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Entscheidunqsqründe:
Das Versäumnisurteil des Senats war aufrechtzuerhalten.
1.	Der erkennende Senat hat in dem Versäumnisurteil vom 25. September 1991 (WM 1991, 2036 = ZIP 1991, 1436 m. zust. Anm. Ackmann, EWiR § 398 BGB 1/91, 1173) ausgeführt, daß sich die Höhe des Verzugsschadens grundsätzlich aus der Person des Zessionärs, hier der Schwester des Klägers, errechnet, wenn der Schuldner mit der Erfüllung der gegen ihn gerichteten Forderung nach deren - erfüllungshalber vorgenommenen - Abtretung in Verzug kommt. Diese Auffassung greift der Kläger ausdrücklich nicht an. An ihr ist festzuhalten.
2.	Das die Zinsmehrforderung des Klägers abweisende landgerichtliche Urteil ist in dem Versäumnisurteil des Senats in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt worden, weil der Kläger einen den gesetzlichen Verzugszinsenanspruch übersteigenden Schaden trotz eines Hinweises der Gegenseite allein aus seiner eigenen Person (ansteigende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und der AOK) und nicht aus derjenigen der Zessio-narin begründet hatte. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Einspruch zu Unrecht.
Entgegen seiner Auffassung sind die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gegeben. Die Sache ist entscheidungsreif, weil ein neuer Sachvortrag des Klägers zu einem Verzugsschaden
5
der Zessionarin und damit weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind. Denn der Kläger war durch den Schriftsatz des Beklagten vom 3. November 1989 auf die - im übrigen ganz eindeutige (vgl. die Nachweise im Versäumnisurteil aaO unter II und Ackmann aaO) - Rechtslage hingewiesen worden, "daß die Forderung für Frau ... (Zessionarin) geltend gemacht wird, so daß eine Bezahlung der geschilderten Schulden des Finanzamtes und der AOK ohnehin nicht erfolgen könnte". Es macht keinen Unterschied, daß der genannte Hinweis in einem Schriftsatz gegeben wurde, mit dem der Beklagte in erster Lin-ie zu einem Antrag des Klägers Stellung genommen hat, das landgerichtliche Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger hatte seinen Verzugsschaden in derselben Weise wie den "Nachteil" im Sinne des § 710 ZPO mit seinen Schulden begründet. Die Erwiderung des Beklagten im Schriftsatz vom 3. November 1989 hatte für beide Gesichtspunkte gleichermaßen Bedeutung. Da dieser Schriftsatz im übrigen auch Vortrag enthielt, der sich allein auf das Berufungsverfahren bezog, ist er von der Bezugnahme auf "die Schriftsätze der Parteien" im Tatbestand des Berufungsurteils erfaßt. Für das Revisionsgericht stand damit fest (S 314 Satz 1 ZPO), daß auch der dem Kläger vom Beklagten gegebene Hinweis im Berufungsverfahren selbst vorgetragen worden ist. Da der anwaltlich vertretene Kläger diesen rechtlich zutreffenden Hinweis nicht zu dem Anlaß genommen hatte, sein tatsächliches Vorbringen zu ergänzen, ist davon auszugehen, daß ihm weiterer Sachvortrag nicht möglich ist. Sein Vortrag in der Einspruchsbegründung, er werde nach einer Zurückverweisung der Sache den über den gesetzlichen Zinsfuß hinausgehenden Schaden aus der Person der Zessiona-
rin begründen, kann - soweit er eine Tatsachenbehauptung enthält - gemäß S 561 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden.
Dr.
Paulusch
 Dr. Skibbe
 Groß
Dr. Brunotte
 Dr. Hübsch