Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichtor Artl, Dr» Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: zeugkaufs» Durch Vermittlung eines Finanzierungsagenten Gausmann beantragte die am 6» Januar 1962 bei der klagenden Bank in der üblichen Weise ein Finanzierungsdarlehen in Höhe von lo ooo DM gegen 12 Monatsakzepte <> Am selben Tage Unterzeichnete der Beklagte auf einem Formular der Klägerin folgenden Kennzeichen Die Parteien sind sich darüber einig , daß das Eigentum an den vorbezeichneten Gegenständen mit dem Tage des Abschlusses dieses Vertrages auf die Bank übergeht» Das vom Kläger Unterzeichnete Formular leitete der Finanzie-rungsogent der Klägerin zu» Am 8» Januar 1962 teilte die Klägerin mittels Formularschreibensder mit, daß sie deren Antrag auf Finanzierung eines Mercedes-PKW, sowie die angebotene Sicherungsüberoignung dieses Fahrzeugs angenommen habe» "Zur Bezahlung des Restkaufpreises für einen durch (den Beklagten) bei Ihnen gekauften Kraftwagen überreichen wir Ihnen »»» Verrechnungsscheck Uber DH loooo mit der Maßgabe, von diesem Scheck nur Gebrauch zu machen, wenn Sie uns den auf (den Beklagten) zugelassenen Kraftfahrzeugbrief Übersendeno Voraussetzung für unsere Zahlung ist jedoch, daß Ihrerseits nunmehr keinerlei Ansprüche an dem verkauften Fahrzeug gemacht werden, da dieser Wagen uns zur Sicherheit übereignet wird »».” geschlossenen Vertrage vom Die Bank gestattet dem Darlehensnehmer widerruflich, das von ihr finanzierte Kraftfahrzeug Type Baujahr Fahrge stell-Nr 0 pol« Kennzeichen durch in Benutzung nehmen zu lassen* Die Benutzerin soll berechtigt sein, das Kraftfahrzeug auf ihren Namen zuzu-lassen* Sie erklärt, daß ihr alle Bedingungen des zwischen der Bank und dem Darlehensnehmer geschlossenen Vertrages bekannt sind und daß die Erlaubnis zur Benutzung des Fahrzeugs jederzeit ohne Begründung entzogen werden kann* 1» Das Berufungsgericht geht davon aus, es sei verkehrs-üblich, SicherungsUbereignungsverträge der hier fraglichen Art schriftlich abzuschließen» Dieser Verkehrssitte folge auch die Klägerin» Deshalb habe sie dem Beklagten das Vertragsformular, auf dem die Unterschriften beider Vertragspartner vorgesehen seien, zweifach übermittelt» Ferner pflege sie nach dem auch hier - allerdings gegenüber der Oflp -benutzten Formular zugleich mit der Annahme des Finanzierungsgesuchs auch die angebotene Sicherungsübereignung des Fahrzeugs durch Form schreiben, also auf jeden Fall schriftlich, anzunehmen» Demnach hätten die Parteien für den Vertrag Schriftform entweder nach § I26 Abs» 2 oder nach § 127 Satz 2 BGB vereinbart» Die Klägerin habe deshalb das Vertragsangebot des Beklagten innerhalb der Frist des § l*+7 Abs» 2 BGB schrif-lieh annehmen müssen» Das sei nicht geschehen: Die Klägerin fa habe weder ein von ihr unterschriebenes Vertragsexemplar dem Beklagten zurückgesandt, noch habe sie diesem gegenüber die Annahme des Vertragsangebotes schriftlich erklärt5 das Schreiben an die 0^0 reiche dafür nicht aus. Dieser Zweck ist schon erreicht, wenn der Sicherungsgeber das unterschriebene Formular bei der Bank einreicht• Dann hat diese den Beweis zur Hand, daß der Sicherungsgeber sich mit dem Inhalt des Formularverträges einverstanden erklärt hat. Der Nachteil bestände darin, daß die Bank sich an bestimmte Vorschriften bände, deren - evtl, versehentliche - Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit des Vertrages und damit zu dem Verlust der Sicherung führen würde. Der Vorteil für die Bank läge darin, daß sie dagegen geschützt wäre, vom Vertragsgegner aufgrund eines unklaren Sachverhalts auf Einhaltung des Vertrages in Anspruch genommen zu werden, an den sie (noch) nicht gebunden sein wollte. Sie braucht deshalb nicht zu befürchten, gegen ihren Willen an einem solchen Vertrage festgehalten zu werden» Umgekehrt aber hat sie, wie der hier zu entscheidende Fall besonders deutlich macht, ein gewichtiges Interesse daran, das Wirksamverden des Vertrages nicht von weiteren Formerfordernissen abhängig zu machen, deren versehentliche Nichteinhaltung den Verlust ihrer Sicherung mit sich bringen könnte» Geradezu unsinnig aber wäre es vom Standpunkt der Bank aus, sich an solche Förmlichkeiten selbst für den Fall zu binden, daß sie selbst das Vertragsverk mit dem Darlehensnehmer und dem - in diesem Fall von ihm verschiedenen - Käufer durch Auszahlung des Kredits an den Verkäufer in Vollzug gesetzt hat» Würde man mit dem Berufungsgericht auch für diesen Fall die Geltung der Schriftform annehmen, so würde damit ein Vertrag, der von allen Beteiligten für gültig gehalten und in Vollzug gesetzt worden ist, für/wirksam erklärt und die Klägerin würde ihre Sicherung zugunsten des Beklagten verlieren , obgleich sie den Kaufpreis bezahlt und dadurch erst dem Beklagten das Eigentum an dem Wagen verschafft hat» Ein solches Ergebnis steht mit den AuslegungsgrundSätzen der §§ 1333 157 BGB nicht im Einklango Dabei ist letztlich auch zu berücksichtigen, daß der Streitfall überhaupt nur entstanden ist, weil den Beteiligten entgangen war, daß die verwendeten Formulare (Sicherungsübereignungsvertrag und Annahraeerklärung der Klägerin) der Besonderheit des Geschäfts (Verschiedenheit von Darlehensnehmer und Käufer) nicht Rechnung trugen: Wäre nämlich - wie im Normalfall - der Beklagte auch Darlehensnehmer gewesen, so wäre das Formular schreiben der Klägerin vom 80 Januar 1962, in dem Darlehensgesuch und Sicherung sübereignung ausdrücklich angenommen werden, dem Beklagten - und nicht der 0^0 - zugegangen« Aufgabe der Auslegung ist es gerade, solche Unstimmigkeiten zwischen äußerer Vertragsgestaltung und dem von den Parteien Gewollten sinnvoll auszugleichen» Dem wird nur die Auslegung gerecht, daß die Parteien jedenfalls für den Fall, daß die Klägerin das Vertragsangebot des Beklagten durch Auszahlung des Kredits schlüssig annahm, schriftliche Form im Sinne des § 127 BGB nicht bestimmt haben«
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein 2097 011 BGB § 127 Bein finanzierten Abzahlungskauf bedarf die Sicherungs-Ubereignung der Kaufsache an die Finanzierungsbank in der Regel nicht der schriftlichen Annahme durch die Bank« Diese kann die Übereignung auch dadurch schlüssig annehmen, daß sie für den Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer auszahlt o BGH, UrtoVo Januar 1966 - VIII ZR 26V63 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF oG IM NAMEN DES VOLKES viii zr 26^/63 URTEIL Verkündet am Jo Januar 1966 Klott, Justizober sekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kundenkreditban^Commanditee seilschaft auf Aktien, Niederlassung vertreten durch die Bankdirektoren Dr» FfllHHPund in DflHIH®, AB®-Platz Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvalt Dx*o gegen den Angestellton Friedrich RBP in Am Kr®®weg, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichtor Artl, Dr» Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2® Oktober 1963 aufgehoben» Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8» Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom bo Januar 1963 wird zurückgeviesen» Der Beklagte trägt auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges» Von Rechts vre gen Tatbestand: Der Beklagte 3 der bei der Firma ”01®- Ge seil schaft für organische Betriebsgestaltung und Absatzförderung mbH dorf” (im folgenden Q^p genannt) angestollt war, bestellte im Jahre i960 bei der Zweigniederlassung Kpp der Daimler-Benz AG einen Kraftwagen für rd» 13 700 DM» Das Fahrzoug stand Anfang Januar 1962 zur Auslieferung bereit» Der Beklagte hatte den Kaufpreis angespart» Auf Veranlassung seiner Arbeitgeberin stellte er jedoch dieser von dem angesparten Betrag lo 000 DM als Darlehen zur Verfügung» Dafür Übernahm die Opp in dieser Höhe die Finanzierung des Fahr- zeugkaufs» Durch Vermittlung eines Finanzierungsagenten Gausmann beantragte die am 6» Januar 1962 bei der klagenden Bank in der üblichen Weise ein Finanzierungsdarlehen in Höhe von lo ooo DM gegen 12 Monatsakzepte <> Am selben Tage Unterzeichnete der Beklagte auf einem Formular der Klägerin folgenden '•SicherungsUbereignungsvertrag zu Darlehensantrag vom 6*1»1962» Als Sicherheit für alle Forderungen und Ansprüche der (Klägerin) (im folgenden Bank genannt) gegen mich ... übereigne ich ..• hiermit der Bank folgende mir *.. gehörende Gegenstände m.: PKW Mercedes f Fahrgestoll-Nr. fl amtl. Kennzeichen Die Parteien sind sich darüber einig , daß das Eigentum an den vorbezeichneten Gegenständen mit dem Tage des Abschlusses dieses Vertrages auf die Bank übergeht» Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, daß der Uber-eigner die Gegenstände unentgeltlich entleiht »»»M Das vom Kläger Unterzeichnete Formular leitete der Finanzie-rungsogent der Klägerin zu» Am 8» Januar 1962 teilte die Klägerin mittels Formularschreibensder mit, daß sie deren Antrag auf Finanzierung eines Mercedes-PKW, sowie die angebotene Sicherungsüberoignung dieses Fahrzeugs angenommen habe» Am selben Tage übersandte die Klägerin der Daimler-Benz Mieder lassung einen Scheck Uber lo ooo DM. In dem formularmäßigen Begleitschreiben heißt es: "Zur Bezahlung des Restkaufpreises für einen durch (den Beklagten) bei Ihnen gekauften Kraftwagen überreichen wir Ihnen »»» Verrechnungsscheck Uber DH loooo mit der Maßgabe, von diesem Scheck nur Gebrauch zu machen, wenn Sie uns den auf (den Beklagten) zugelassenen Kraftfahrzeugbrief Übersendeno Voraussetzung für unsere Zahlung ist jedoch, daß Ihrerseits nunmehr keinerlei Ansprüche an dem verkauften Fahrzeug gemacht werden, da dieser Wagen uns zur Sicherheit übereignet wird »».” - b - 90 Die Verkäuferin liber sandte den Kraftfahrzeugbrief an die Klägerin und löste den Scheck ein® Am 9. Januar 1962 holte der Beklagte unter Barzahlung des lo 000 DM übersteigenden Teiles des Kaufpreises das Fahrzeug bei der Verkäuferin abo Kurze Zeit darauf gab der Agent GafliH^ bei der Opp 2 Formulare der Klägerin mit der Bitte ab, der Beklagte möge sie unterzeichnen und zurUcksenden* Das erste Formular ist eine "Erklärung des Versicherungsnehmers’*, in dem dieser der Versicherung die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die Klägerin mitteilt und beantragt, für diese einen Sicherungsschein auszustelleno Das zweite Formular lautet: "Zusatzvereinbarung zu dem zwischen der Kundenkreditbank Kommanditgesellschaft auf Aktien Niederlassung DflPBPBP (nachstehend "Bank" genannt) und (nachstehend "Darlehensnehmer" genannt) geschlossenen Vertrage vom Die Bank gestattet dem Darlehensnehmer widerruflich, das von ihr finanzierte Kraftfahrzeug Type Baujahr Fahrge stell-Nr 0 pol« Kennzeichen durch in Benutzung nehmen zu lassen* Die Benutzerin soll berechtigt sein, das Kraftfahrzeug auf ihren Namen zuzu-lassen* Sie erklärt, daß ihr alle Bedingungen des zwischen der Bank und dem Darlehensnehmer geschlossenen Vertrages bekannt sind und daß die Erlaubnis zur Benutzung des Fahrzeugs jederzeit ohne Begründung entzogen werden kann* Das im Vertrag vereinbarte Leihverhältnis wird durch die vorgesehene Benutzung des Kraftfahrzeugs seitens des Darlehensnehmers nicht berührt* Sämtliche Vertragsbedingungen bleiben in unveränderter Form bestehen* den Unterschrift der Händlerfirma, Unterschrift des Darlehensnehmers, Unterschrift der Kfz.-Benutzerin*" Der Beklagte füllte trotz Mahnung die Formulare nicht aus. Ara l8o Mai 1962 fiel die Ogp in Konkurs» Auf die Darlehensforderung der Klägerin stehen noch 8 loo DM aus» Die Klägerin verlangt vom Beklagten, der sich weigert, die Schuld der O|0 bei der Klägerin zu bezahlen, das Fahrzeug heraus» Der Beklagte vertritt den Standpunkt, der Sicherungsübereignungsvertrag sei nicht zuständegekommen, weil die Klägerin seinen Antrag auf Sicherungsübereignung nicht, jedenfalls nicht in der rechten Form und Frist angenommen habe» Er verlangt widerklagend Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs» Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt und seine Widerklage abge- _ wiesen5 das Berufungsgericht hat umgekehrt entschieden» Mit der Bevision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts» Der Eeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Ent sehe idtmg sgrUnde: 1» Das Berufungsgericht geht davon aus, es sei verkehrs-üblich, SicherungsUbereignungsverträge der hier fraglichen Art schriftlich abzuschließen» Dieser Verkehrssitte folge auch die Klägerin» Deshalb habe sie dem Beklagten das Vertragsformular, auf dem die Unterschriften beider Vertragspartner vorgesehen seien, zweifach übermittelt» Ferner pflege sie nach dem auch hier - allerdings gegenüber der Oflp -benutzten Formular zugleich mit der Annahme des Finanzierungsgesuchs auch die angebotene Sicherungsübereignung des Fahrzeugs durch Form schreiben, also auf jeden Fall schriftlich, anzunehmen» Demnach hätten die Parteien für den Vertrag Schriftform entweder nach § I26 Abs» 2 oder nach § 127 Satz 2 BGB vereinbart» Die Klägerin habe deshalb das Vertragsangebot des Beklagten innerhalb der Frist des § l*+7 Abs» 2 BGB schrif-lieh annehmen müssen» Das sei nicht geschehen: Die Klägerin fa habe weder ein von ihr unterschriebenes Vertragsexemplar dem Beklagten zurückgesandt, noch habe sie diesem gegenüber die Annahme des Vertragsangebotes schriftlich erklärt5 das Schreiben an die 0^0 reiche dafür nicht aus. Ein Sicherungsübereignungsvertrag sei deshalb nicht zuständegekommen» Dem Beklagten sei auch nicht treuwidriges Verhalten anzulasten, wenn er sich hierauf berufe» Denn es sei an2unehmen, daß er den entscheidenden Formmangel erst erfahren habe, als sich die Verhältnisse (bei der zugespitzt hatten und er deshalb Rechtsrat einholte» Damit scheide auf seiner Seite ein arglistiges Vorhalten aus» Der Auffassung des Berufungsgerichts kann in wesentlichen Punkten nicht zugestimmt werden» 2» Es trifft zu, daß bei der Finanzierung von Abzahlungskäufen üblicherweise die Sicherungsübereignung der Kaufsache auf einem Formblatt und damit schriftlich niedergelegt wird. Damit ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht entschieden, daß dio Parteien im Sinne des § 127 BGB für den Vertrag ’’schriftliche Form bestimmt” haben. Die Schriftform ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nur gewahrt, wenn die Finanzierungsbank als Sichorungsnehmerin das Vertragsangebot des Abzahlungskäufers und Sicherungsgebers auch in der Form dos § 126 Abs. 2 oder § 127 Satz 2 BGB annimmt , die Annahmeerklärung also dem Sicherungsgeber in dioser Form (und rechtzeitig) zugeht. Dies geht erheblich über eine nur schriftliche Niederlegung des Vertrages hinaus. Schriftform im Sinne des Gesetzes ist für Sicherungsübereignungsvorträge der hier in Frage stehenden Art keinesvegs, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, verkehrsüblich, und ist auch von den Parteien im vorliegenden Fall nicht "bestimmt” worden. 3. a) Bei der Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts bestimmt ausschließlich die Finanzierungsbank, welche Erklärungen die Beteiligten und in welcher Weise sie diese abzu-geben haben, insbesondere auch Inhalt und Form der Verträge. Bas Geschäft wird nämlich in allen Einzelheiten durch die Ve: vendung von Formblättern der Bank (Formularschreiben, Formularverträge) festgelegt. Da die Formulare von der Bank als vorgeformte Vertragsordnung eingeführt werden und vorzugsweise ihren Interessen dienen sollen, ist bei der Auslegung, die das Revisionsgericht selbst vornehmen kann, - nächst dem Wortlaut - in erster Linie davon auszugehen, welche Vorstellungen und Zwecke die Bank bei der Einführung der Formblätter geleitet haben. Die Verwendung des Formulars für den Sicherungsübereignungsvertrag will in erster Linie sicherstellen, daß in je-denj Falle der Vertrag den Inhalt und nur den Inhalt des von der Bank ausgewählten Formulars erhält, und daß dies jederzeit beweisbar ist. Dieser Zweck ist schon erreicht, wenn der Sicherungsgeber das unterschriebene Formular bei der Bank einreicht• Dann hat diese den Beweis zur Hand, daß der Sicherungsgeber sich mit dem Inhalt des Formularverträges einverstanden erklärt hat. Durch Vereinbarung der Schriftform im technischen Sinne würde die Bank ihre eigene Annahmeerklärung weiteren Förmlichkeiten unterstellen. Eine solche Selbstbindung könnte an sich für sie zugleich mit einem Nachteil und mit einem Vorteil verbunden sein. Der Nachteil bestände darin, daß die Bank sich an bestimmte Vorschriften bände, deren - evtl, versehentliche - Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit des Vertrages und damit zu dem Verlust der Sicherung führen würde. Der Vorteil für die Bank läge darin, daß sie dagegen geschützt wäre, vom Vertragsgegner aufgrund eines unklaren Sachverhalts auf Einhaltung des Vertrages in Anspruch genommen zu werden, an den sie (noch) nicht gebunden sein wollte. Praktisch wird für die Bank jedoch nur der Nachteil wirksam. Denn der Sicherungsübereignungs- /vj vertrag verschafft der Bank lediglich rechtliche Vorteile <> Sie braucht deshalb nicht zu befürchten, gegen ihren Willen an einem solchen Vertrage festgehalten zu werden» Umgekehrt aber hat sie, wie der hier zu entscheidende Fall besonders deutlich macht, ein gewichtiges Interesse daran, das Wirksamverden des Vertrages nicht von weiteren Formerfordernissen abhängig zu machen, deren versehentliche Nichteinhaltung den Verlust ihrer Sicherung mit sich bringen könnte» Geradezu unsinnig aber wäre es vom Standpunkt der Bank aus, sich an solche Förmlichkeiten selbst für den Fall zu binden, daß sie selbst das Vertragsverk mit dem Darlehensnehmer und dem - in diesem Fall von ihm verschiedenen - Käufer durch Auszahlung des Kredits an den Verkäufer in Vollzug gesetzt hat» b) Auch die schutzwerten Interessen des Beklagten als Sicherungsgebers stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen» Der Käufer und Sicherungsgeber beim finanzierten Abzahlungskauf mag zwar ein Interesse daran haben, eine Zweitschrift des Vertrages zu erhalten, um sich jederzeit über den Inhalt des Vertrages unterrichten zu können» Diesem Interesse wird entsprochen, wenn die Bank ihm eine solche Zweitschrift erteilt, wozu sie auch als verpflichtet anzusehen sein mag} eine Vereinbarung der Schriftform im technischen Sinne ist dafür nicht erforderlieh» Ebensowenig bedarf es einer solchen, um den Sicherungsgeber über die Annahme seines Vertragsangebots durch die Bank zuverlässig zu unterrichten» Dafür reicht immer eine unmißverständliche Annahme aus, wie sie insbesondere darin liegt, daß die Bank den Kredit an den Verkäufer auszahlt» Dann erfährt der Käufer schon dadurch, daß der Verkäufer ihm das Fahrzeug aushändigt, unzweideutig, daß die Bank die Kreditsumme ausbezahlt und damit sein Angebot angenommen hat» Würde man mit dem Berufungsgericht auch für diesen Fall die Geltung der Schriftform annehmen, so würde damit ein Vertrag, der von allen Beteiligten für gültig gehalten und in Vollzug gesetzt worden ist, für/wirksam erklärt und die Klägerin würde ihre Sicherung zugunsten des Beklagten verlieren , obgleich sie den Kaufpreis bezahlt und dadurch erst dem Beklagten das Eigentum an dem Wagen verschafft hat» Ein solches Ergebnis steht mit den AuslegungsgrundSätzen der §§ 1333 157 BGB nicht im Einklango Dabei ist letztlich auch zu berücksichtigen, daß der Streitfall überhaupt nur entstanden ist, weil den Beteiligten entgangen war, daß die verwendeten Formulare (Sicherungsübereignungsvertrag und Annahraeerklärung der Klägerin) der Besonderheit des Geschäfts (Verschiedenheit von Darlehensnehmer und Käufer) nicht Rechnung trugen: Wäre nämlich - wie im Normalfall - der Beklagte auch Darlehensnehmer gewesen, so wäre das Formular schreiben der Klägerin vom 80 Januar 1962, in dem Darlehensgesuch und Sicherung sübereignung ausdrücklich angenommen werden, dem Beklagten - und nicht der 0^0 - zugegangen« Aufgabe der Auslegung ist es gerade, solche Unstimmigkeiten zwischen äußerer Vertragsgestaltung und dem von den Parteien Gewollten sinnvoll auszugleichen» Dem wird nur die Auslegung gerecht, daß die Parteien jedenfalls für den Fall, daß die Klägerin das Vertragsangebot des Beklagten durch Auszahlung des Kredits schlüssig annahm, schriftliche Form im Sinne des § 127 BGB nicht bestimmt haben« *4-0 Zwischen den Parteien ist deshalb ein Sicherung sübereignung svertrag rechtswirksam zustande gekommen: Durch die Überweisung des Kreditbetrages an die Verkäuferin am 8« Januar 1962, die dem Beklagten spätestens am 9* Januar 1962 bekannt geworden ist, hat die Klägerin das Vertragsangebot des Beklagten vom 60 Januar 1962 diesem gegenüber rechtzeitig angenommen« Die Rechtswirksamkeit des Vertrages wird entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht dadurch berührt, daß die Klägerin von ihm die Unterzeichnung weiterer Formularerklä-rungen verlangt, der Beklagte diese aber abgelehnt hat» Als diese geschah - nach der Auslieferung des Kraftfahrzeugs an Io A) den Beklagten war der Sicherungsübereignungsvertrag zwi-sehen den Parteien bereits zu stände gekommen <> Die Formularerklärungen sollten, wie ihr Inhalt ausweist, nicht etwa an die Stelle des bereits abgeschlossenen Formularverträges treten, sondern ihn ergänzen«. Daß der Beklagte sie nicht unterzeichnet hat, ist ohne jede Bedeutung für die weitere Wirksamkeit dos Sicherungsübereignungsverträges» Auf die Revision der Klägerin war deshalb das zutreffende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen (§§ 56*f, 565 Abs» 3 Nr» 1 ZPO)„ Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 919 97 ZPO» Dr» Haidinger Artl Dr» Mezger Dr» Messner Mormann