Der Bereitstellungspreis für ein Schwimmbad in einer Eigentumswohnungsanlage, das von mehr als zwei Haushalten gemeinsam genutzt wird, ist nicht nach dem Haushaltstarif, sondern nach dem Gewerbetarif zu berechnen. Von Rechts wegen Tatbestand Die am Verfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1 und 2 und die Beklagten zu 3 bis 22 sind die Eigentümer der Wohnungen des Hauses L^m^veg 32 in Bad Den Be- Die Beklagten zu 40 bis 58 sind die Eigentümer der Wohnungen des Hauses Wj^straße 20 in Bad AHe drei Gebäude sind jeweils mit einem ölbeheizten Schwimmbad im Erdgeschoß und einer Sauna im Keller ausgestattet. In einem Rundschreiben vom Dezember 1979 teilten die beiden Versorgungsunternehmen den Kunden, so auch dem Verwalter der drei Häuser, unter anderem mit: Mit Überleitung der Stromversorgung auf die Stadtwerke Bad Hfpm^ ist das zwischen Ihnen und der Hastra bestehende Stromlieferungsverhältnis beendet." Das Landgericht hat den Parteien vorgeschlagen, sich dahin zu vergleichen, daß die Klägerin die Strompreise für die Saunen nicht wie in ihrer Abrechnung vom 15. Juli 1983 nach dem Gewerbetarif, sondern nach dem für den Verbraucher günstigeren Haushaltstarif berechnet, und daß es für die Schwimmbäder bei der Anwendung des Gewerbetarifs verbleibt. Nachdem ein vom Landgericht beauftragter Sachverständiger die Berechnung der Klägerin überprüft und für richtig befunden hatte, ein Vergleich jedoch nicht zustandegekommen war, hat das Landgericht die Beklagten entsprechend dieser Abrechnung verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berechnung von Ruheräumen für dieses Haus und das Haus L^fm|weg 34 sei nicht gerechtfertigt. Hier lägen die Voraussetzungen von Abs.10 Satz 2 dieser Vorschrift vor, wonach für die Berechnung des Bereitstellungspreises die Vorschriften der §§ 6, 7 BTO-Elt für den gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf unter der Voraussetzung gälten, daß Räume, die von mehr als zwei Haushalten gemeinsam genutzt würden, nicht haushaltstypisch seien. c) Für die Schwimmhalle L^Hfcwe9 32 habe die Klägerin zwar zuviele Brennstellen angesetzt, jedoch seien im unteren Hallenbereich drei Lampen mit der Treppenhausbeleuchtung zusammengeschaltet, die der Schwimmhalle zuzuordnen seien, weil sie sich nicht nur in diesem Raum befänden, sondern diesem d) Darauf, ob die Saunen aus zwei Räumen wie in den Häusern Lärchenweg 32 und 34 oder nur aus einem Raum wie im Hause Wf|Bstraße 22 beständen, komme es nicht an, weil sich auch bei Vorhandensein von zwei Räumen die Grundgebühr nicht ändere. a) Gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, unter Sonderverträgen im Sinne des Schreibens der Hf|^^ und der Klägerin vom Dezember 1979 seien nur solche Abmachungen zu verstehen, in denen statt der Anwendung der Tarife eine andere Regelung vereinbart worden sei, erhebt die Revision keine Einwendungen. c) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Schwimmbäder den Gewerbetarif für maßgeblich hält, der zu einem höheren Strompreis für die Beklagten führt als die Anwendung des Haushaitstarifes. Nach § 4 Abs. 1 ist unter Haushaltsbedarf der Elektrizitätsbedarf für den Haushalt von Personen zu verstehen, die in familiärer oder nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft leben oder allein wirtschaften, also für den Einzelhaushalt. Die Frage, ob bei Nutzung von Räumen oder Verbrauchseinrichtungen durch mehrere Haushalte ein Bereitstellungspreis nach dem Haushaltstarif zu zahlen ist, ist in § 4 Abs.9 und 10 BTO-Elt geregelt. Der Bereitstellungspreis für Haushaltsbedarf gilt also auch für den Fall, daß Räume und Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten zu Haushaltszwecken genutzt werden. Nach Abs.10 Satz 2 ist dagegen der gewerbliche Bereitstellungspreis maßgebend, wenn von mehr als zwei Haushalten genutzte Räume oder Verbrauchseinrichtungen nicht haushaltstypisch sind. Da durch diese Vorschrift und Abs.9 die Abgrenzung zu dem in Abs. 1 geregelten Fall des Strombezuges für nur einen Haushalt vorgenommen wird, können unter haushaltstypischen Räumen oder Verbrauchseinrichtungen nur solche verstanden werden, die typisch für den Einzelhaushalt sind. bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts ist auch mit dem Zweck des § 4 Abs.10 Satz 2 BTO-Elt vereinbar. 122) war für Gemeinschaftsanlagen in Mehrfamilienhäusern, die von mehr als zwei Haushalten genutzt wurden, so etwa für gemeinschaftlich verwendete Waschmaschinen in einer Eigentumswohnanlage, ein Bereitstellungspreis nach dem Tarif für gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf zu zahlen, obwohl bei Nutzung einer gleichartigen Anlage in einem Einzelhaushalt ein Bereitstellungspreis nicht entrichtet werden mußte, weil dieser sich nach der Zahl der Räume bemißt. Zur Beseitigung dieser Ungleichbehandlung gleichartigen Strombezuges wurde durch die genannte Verordnung § 4 Abs.10 Satz 2 BTO-Elt dahin geändert, daß der Tarif für gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf dann nicht anzuwenden ist, wenn die gemeinschaftlich genutzten Räume oder Verbrauchseinrichtungen haushaltstypisch sind (vgl. Der Gesichtspunkt, daß bei Nutzung im Einfamilienhaushalt ein Bereitstellungspreis nicht gezahlt werden müßte, trifft auf Schwimmbäder aber nicht zu, denn der Bereitstellungspreis für den Haushaltsbedarf wird grundsätzlich nach der Zahl der Räume berechnet (§ 4 Abs. 2 BTO-Elt) und überdachte Schwimmbäder sind nach § 4 Abs.3 BTO-Elt als Räume anzusehen. Neuregelung sollte auch erreicht werden, daß für Gemeinschaftsanlagen, die für den Einzelhaushalt nicht typisch sind, die unter Umständen aber einen erheblichen Leistungsbedarf haben, ein Bereitstellungspreis nach dem Gewerbetarif verlangt werden kann (Weigt RdE 1980, 54, 56 zu 6). cc) Aus § 4 Abs.3 BTO-Elt ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nicht, daß nach dem Willen des Verordnungsgebers überdachte Schwimmbäder als haushaltstypisch anzusehen sind. Die Vorschrift ist eine Ergänzung zu § 4 Abs. 2 BTO-Elt, der die für die Berechnung des Bereitstellungspreises im Haushaltstarif maßgeblichen Bezugsgrößen bestimmt und als Bezugsgröße* in erster Linie den Raum bezeichnet. Darüber, ob ein Schwimmbad als typisch für einen Einzelhaushalt anzusehen ist, sagt die Vorschrift nichts aus. d) Entgegen der Meinung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, als maßgebliche Bezugsgröße für die Bestimmung des Stromtarifes statt der Schwimmbäder die ihrer Nutzung dienenden Einrichtungen anzusehen, nämlich die Beleuchtungskörper, Umwälzpumpen und Durchlauferhitzer. Die Auffassung der Revision, es sei auf die elektrischen Einrichtungen abzustellen, steht in Widerspruch zu § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 BTO-Elt, wonach als Bezugsgröße für die Berechnung des Haushaltstarifes weder die Art noch die Zahl der verwendeten elektrischen Geräte und sonstigen Einrichtungen, sondern die Zahl der Räume maßgebend ist und als Raum auch ein überdachtes Schwimmbad gilt. e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht für das Haus Lärchenweg 32 die drei Beleuchtungskörper, die mit der Treppenhausbeleuchtung zu sammengeschaltet sind, den für die Schwimmbäder geltenden Abrechnungsgrundsätzen unterstellt hat. Das Berufungsgericht hat als entscheidend für die Zuordnung angesehen, daß die Beleuchtungskörper sich in der Schwimmhalle befinden und daß sie in erster Linie der Beleuchtung des Schwimmbades bei dem Betreten und Verlassen des Raumes dienen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BundestarifOrdnung Elektrizität § 4 Abs. 10 Satz 2 Der Bereitstellungspreis für ein Schwimmbad in einer Eigentumswohnungsanlage, das von mehr als zwei Haushalten gemeinsam genutzt wird, ist nicht nach dem Haushaltstarif, sondern nach dem Gewerbetarif zu berechnen. BGH, Urt. v. 4. Juni 1986 - VIII ZR 263/85 - OLG Braunschweig LG Braunschweig BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 4, Juni 1986 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIIr ZR 263/85 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. WI 23 Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 3 bis 58: gegen Stadtwerke Bad H ßodo S GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer traße 3 a, Bad Hl Klägerin und Revis ionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 4 «25 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte und Groß für Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten zu 3 bis 58 gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. August 1985 werden zurückgewiesen. Von den in der Revisionsinstanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 3 bis 22 11 %, den Beklagten zu 23 bis 39 38 % und den Beklagten zu 40 bis 58 51 % auferlegt. Ihre eigenen im Revisionsrechtszug entstandenen Kosten haben die Beklagten selbst zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die am Verfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1 und 2 und die Beklagten zu 3 bis 22 sind die Eigentümer der Wohnungen des Hauses L^m^veg 32 in Bad Den Be- klagten zu 23 bis 39 gehören die Wohnungen im Hause L( 5 weg 34. Die Beklagten zu 40 bis 58 sind die Eigentümer der Wohnungen des Hauses Wj^straße 20 in Bad AHe drei Gebäude sind jeweils mit einem ölbeheizten Schwimmbad im Erdgeschoß und einer Sauna im Keller ausgestattet. Bis 31. Dezember 1979 wurde der Strom für die drei Häuser folgend: geliefert. Ab 1. Januar 1980 wurde die Strom- versorgung von den Stadtwerken Bad HfÜ^| (der Klägerin) übernommen. In einem Rundschreiben vom Dezember 1979 teilten die beiden Versorgungsunternehmen den Kunden, so auch dem Verwalter der drei Häuser, unter anderem mit: "Die Hastra wird am 2. Januar 1980 die Schlußablesung durchführen und den dabei festgestellten Verbrauch abrechnen. Anschließend werden die Stadtwerke H^m^^ die Versorgung nach ihren Allgemeinen Tarifen und Bedingungen durchführen, gegebenenfalls in den zwischen Ihnen und der H^^B abgeschlossenen "Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie" rechtsverbindlich eintreten. Mit Überleitung der Stromversorgung auf die Stadtwerke Bad Hfpm^ ist das zwischen Ihnen und der Hastra bestehende Stromlieferungsverhältnis beendet." Die Parteien streiten über die Berechtigung der von der Klägerin für die drei Häuser für die Zeit vom 1. April 1980 bis 31. März 1983 erteilten Abrechnung. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Strombedarf für die Saunen und Schwimmbäder müsse wie für gewerbliche Einrichtungen berechnet werden. A 6 25 Mit Schreiben vom 15. Juli 1983 hat sie unter Berücksichtigung der von den Beklagten geleisteten Zahlungen eine restliche Forderung von 25.108,38 DM geltend gemacht. Sie hat zunächst mit den gegen die Beklagten erwirkten Mahnbescheiden diesen Betrag von allen Beklagten als Gesamtschuldnern gefordert. Die Klage gegen die Beklagte zu 1, die ihre Eigentumswohnung erst nach dem 31. März 1983 erworben hat, hat sie zurückgenommen. Außerdem hat sie den Betrag von 25.108,38 DM auf die drei Wohnanlagen aufgeteilt und unter Inanspruchnahme der einzelnen Beklagten als Gesamtschuldner von den Beklagten zu 2 bis 22 8.973,19 DM, von den Beklagten zu 23 bis 39 8.058,20 DM und von den Beklagten zu 40 bis 58 8.076,99 DM verlangt. Das Landgericht hat den Parteien vorgeschlagen, sich dahin zu vergleichen, daß die Klägerin die Strompreise für die Saunen nicht wie in ihrer Abrechnung vom 15. Juli 1983 nach dem Gewerbetarif, sondern nach dem für den Verbraucher günstigeren Haushaltstarif berechnet, und daß es für die Schwimmbäder bei der Anwendung des Gewerbetarifs verbleibt. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin eine Abrechnung erstellt, in der sie gegen die Beklagten zu 2 bis 22 eine Forderung von 1.675,06 DM, gegen die Beklagten zu 23 bis 39 einen Anspruch auf Zahlung von 5.294,19 DM und gegen die Beklagten zu 40 bis 58 eine Forderung von 6.986,24 DM errechnet hat. Nachdem ein vom Landgericht beauftragter Sachverständiger die Berechnung der Klägerin überprüft und für richtig befunden hatte, ein Vergleich jedoch nicht zustandegekommen war, hat das Landgericht die Beklagten entsprechend dieser Abrechnung verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. 7 Das landgerichtliche Urteil haben nur die Beklagten ange-fochten. Die Beklagte zu 1 hat ihre Berufung zurückgenommen. Die übrigen Beklagten haben auch weiterhin geltend gemacht, die Klageansprüche seien in vollem Umfang ungerechtfertigt. Die Hastra habe ihnen Sonderkonditionen zugestanden, an welche die Klägerin gebunden sei. Außerdem müsse der auf die Schwimmbäder entfallende Strompreis nach dem Haushaltstarif der Klägerin abgerechnet werden. Für das Schwimmbad im Haus weg 32 sei die Anzahl der Brennstellen zu hoch angesetzt. Die Berechnung von Ruheräumen für dieses Haus und das Haus L^fm|weg 34 sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu 2 bis 22 gerichtete Klage in Hohe von 111,35 DM abgewiesen und im übrigen das landgerichtliche Urteil bestätigt. Mit Beschluß vom 14. Mai 1986 hat der erkennende Senat das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 abgetrennt, weil über sein Vermögen mit Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. April 1985 (36 N 380/85) das Konkursverfahren eröffnet worden und dadurch das Verfahren gegen ihn unterbrochen ist. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten zu 3 bis 58 die Abweisung der Klage in vollem Umfang. A 8 23 Entsche idungsgründe 1. Das Berufungsgericht führt aus: a) Aus dem gemeinsamen Schreiben der H und der Klä- gerin vom Dezember 1979 ergebe sich, daß die Klägerin ihre Unter Sonderverträgen im Sinne dieses Schreibens seien in erster Linie Nachtstromspeicherheizungssonderverträge zu verstehen, wie aus dem Rundschreiben der Klägerin vom 1. Februar 1980 folge. Aber auch andere Sonderverträge, wie sie mit gewerblichen Großabnehmern geschlossen würden, kämen in Betracht. Sonderverträge seien daher nur solche Vereinbarungen, in denen der Tarif nicht angewandt, sondern eine individuelle Regelung getroffen werde, üblicherweise würden solche Vereinbarungen schriftlich geschlossen. Einen schriftlichen Vertrag hätten die Beklagten nicht vorgelegt. Das Zustandekommen eines mündlichen Sondervertrages hätten sie zwar behauptet, ihr Vorbringen hierzu sei aber nicht substantiiert. Trotz Hinweises im Berufungsverhandlungstermin hätten sie nicht vorgetragen, welchen genauen Inhalt die Sondervereinbarung habe und wann, wie und zwischen welchen Personen sie zustandegekommen sei. Es bestehe daher keine Veranlassung, dem Antrag der Beklagten auf Einholung einer Auskunft der über das Vorliegen eines Sondervertrages stattzugeben. eigenen Tarife anwenden wolle, aber in Sonderverträge eintrete, welche die H mit ihren Kunden abgeschlossen habe. 9 b) Die Vergütung für die Stromversorgung setze sich regelmäßig zusammen aus dem Arbeitspreis nach dem tatsächlichen Verbrauch, dem Verrechnungspreis als Vergütung für Stromzähler und ähnliche Einrichtungen und dem Bereitstellungspreis als Vergütung für die höchste vorzuhaltende Leistung. Streitig sei im vorliegenden Fall der Bereitstellungspreis für die Schwimmbäder. Dieser sei nach § 4 der Bundestarifordnung Elektrizität i.d.F. der Verordnung vom 30. Januar 1980, BGBl I S. 122 (BTO-Elt) nach dem Gewerbetarif abzurechnen. Hier lägen die Voraussetzungen von Abs. 10 Satz 2 dieser Vorschrift vor, wonach für die Berechnung des Bereitstellungspreises die Vorschriften der §§ 6, 7 BTO-Elt für den gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf unter der Voraussetzung gälten, daß Räume, die von mehr als zwei Haushalten gemeinsam genutzt würden, nicht haushaltstypisch seien. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der mit Wirkung vom 1. April 1980 neu gefaßten Vorschrift ergebe sich, daß ein Schwimmbad nicht als haushaltstypisch angesehen werden könne. Es sei auch nicht möglich, nach den einzelnen Stromverbrauchsgeräten zu differenzieren. Vielmehr sei entscheidend, welchem Raum die Geräte im Einzelfall zuzuordnen seien. Es komme also darauf an, ob haushaltstypische oder haushaltsuntypische Räume beleuchtet oder beheizt würden. c) Für die Schwimmhalle L^Hfcwe9 32 habe die Klägerin zwar zuviele Brennstellen angesetzt, jedoch seien im unteren Hallenbereich drei Lampen mit der Treppenhausbeleuchtung zusammengeschaltet, die der Schwimmhalle zuzuordnen seien, weil sie sich nicht nur in diesem Raum befänden, sondern diesem A 10 23 auch dienten, nämlich seiner Beleuchtung beim Betreten und Verlassen des Bades. Unerheblich sei, daß drei Wohnungen nur durch das Schwimmbad zu erreichen seien. Insoweit hätten die drei Lampen zwar auch die Funktion einer Flurbeleuchtung, das Schwimmbad werde aber nicht dadurch zu einem Flur, daß es auch als Durchgang diene. d) Darauf, ob die Saunen aus zwei Räumen wie in den Häusern Lärchenweg 32 und 34 oder nur aus einem Raum wie im Hause Wf|Bstraße 22 beständen, komme es nicht an, weil sich auch bei Vorhandensein von zwei Räumen die Grundgebühr nicht ändere. e) Demnach seien die Berufungen der Beklagten zu 23 bis 58 in vollem Umfang unbegründet, die der Beklagten zu 2 bis 22 in Höhe von 1.563,71 DM (1.675,06 DM Verurteilung durch das Landgericht abzüglich 111,35 DM, die sich bei Absetzung der nach Meinung des Berufungsgerichts zu Unrecht berechneten Brennstellen unstreitig ergeben). 2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, unter Sonderverträgen im Sinne des Schreibens der Hf|^^ und der Klägerin vom Dezember 1979 seien nur solche Abmachungen zu verstehen, in denen statt der Anwendung der Tarife eine andere Regelung vereinbart worden sei, erhebt die Revision keine Einwendungen. Sie ist auch nicht zu beanstanden. 11 Die Rüge der Revision, die Beklagten hätten das Vorliegen einer mündlichen Sondervereinbarung substantiiert dargetan, ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Revision waren die Beklagten nicht deswegen, weil die behauptete Abrede nach ihren Angaben nicht schriftlich, sondern mündlich getroffen wurde, davon entbunden, den genauen Inhalt der angeblichen Vereinbarung anzugeben. Ob sich, wie die Revision geltend macht, aus den von den Beklagten überreichten Unterlagen ergab, welche Werte sie als aus dem Sondervertrag folgend für richtig hielten und ob daraus die Unterschiede entnommen werden konnten, die im Falle einer Sondervereinbarung im Verhältnis zu den Normaltarifen anzunehmen waren, kann dahingestellt bleiben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von der Partei ohne nähere Erläuterung vorgelegte, allenfalls einem Sachkundigen durchsichtige Berechnungen daraufhin zu überprüfen, ob sich daraus der schlüssige Vortrag einer Sondervereinbarung ergibt. b) Demnach ist davon auszugehen, daß die Klägerin mit Recht nach ihren Allgemeinen Tarifen abgerechnet hat. Der Strompreis setzt sich zusammen aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis, der sich seinerseits zusammensetzt aus dem Verrechnungspreis und dem Bereitstellungspreis (§ 3 BTO-Elt). Die Berechnung des Bereitstellungspreises ist unterschiedlich durchzuführen, je nachdem, ob es sich um Haushaltsbedarf (§ 4), um Bedarf für landwirtschaftliche Betriebe (§ 5) oder um gewerblichen, beruflichen oder sonstigen Bedarf (§ 6) handelt. 12 23 c) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Schwimmbäder den Gewerbetarif für maßgeblich hält, der zu einem höheren Strompreis für die Beklagten führt als die Anwendung des Haushaitstarifes. aa) Allein die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der BTO-Elt ist mit deren Wortlaut vereinbar. Der Bereitstellungspreis für den Haushaltsbedarf ist in § 4 der Verordnung geregelt. Nach § 4 Abs. 1 ist unter Haushaltsbedarf der Elektrizitätsbedarf für den Haushalt von Personen zu verstehen, die in familiärer oder nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft leben oder allein wirtschaften, also für den Einzelhaushalt. Die Frage, ob bei Nutzung von Räumen oder Verbrauchseinrichtungen durch mehrere Haushalte ein Bereitstellungspreis nach dem Haushaltstarif zu zahlen ist, ist in § 4 Abs. 9 und 10 BTO-Elt geregelt. Nach Abs. 9 gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. Der Bereitstellungspreis für Haushaltsbedarf gilt also auch für den Fall, daß Räume und Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten zu Haushaltszwecken genutzt werden. Nach Abs. 10 Satz 2 ist dagegen der gewerbliche Bereitstellungspreis maßgebend, wenn von mehr als zwei Haushalten genutzte Räume oder Verbrauchseinrichtungen nicht haushaltstypisch sind. Da durch diese Vorschrift und Abs. 9 die Abgrenzung zu dem in Abs. 1 geregelten Fall des Strombezuges für nur einen Haushalt vorgenommen wird, können unter haushaltstypischen Räumen oder Verbrauchseinrichtungen nur solche verstanden werden, die typisch für den Einzelhaushalt sind. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Der Bereitstellungspreis für die 13 Schwimmbäder wäre daher nach dem Wortlaut des § 4 BTO-Elt nur dann nach dem Haushaltstarif zu berechnen, wenn Schwimmbäder für Einzelhaushalte typisch wären. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trifft dies nicht zu. bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts ist auch mit dem Zweck des § 4 Abs. 10 Satz 2 BTO-Elt vereinbar. Bis zur Neuordnung der Stromtarife durch die Zweite Verordnung zur Änderung der BTO-Elt vom 30. Januar 1980 (BGBl I S. 122) war für Gemeinschaftsanlagen in Mehrfamilienhäusern, die von mehr als zwei Haushalten genutzt wurden, so etwa für gemeinschaftlich verwendete Waschmaschinen in einer Eigentumswohnanlage, ein Bereitstellungspreis nach dem Tarif für gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf zu zahlen, obwohl bei Nutzung einer gleichartigen Anlage in einem Einzelhaushalt ein Bereitstellungspreis nicht entrichtet werden mußte, weil dieser sich nach der Zahl der Räume bemißt. Zur Beseitigung dieser Ungleichbehandlung gleichartigen Strombezuges wurde durch die genannte Verordnung § 4 Abs. 10 Satz 2 BTO-Elt dahin geändert, daß der Tarif für gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf dann nicht anzuwenden ist, wenn die gemeinschaftlich genutzten Räume oder Verbrauchseinrichtungen haushaltstypisch sind (vgl. die Amtliche Begründung BR-Drucks. 459/79). Der Gesichtspunkt, daß bei Nutzung im Einfamilienhaushalt ein Bereitstellungspreis nicht gezahlt werden müßte, trifft auf Schwimmbäder aber nicht zu, denn der Bereitstellungspreis für den Haushaltsbedarf wird grundsätzlich nach der Zahl der Räume berechnet (§ 4 Abs. 2 BTO-Elt) und überdachte Schwimmbäder sind nach § 4 Abs. 3 BTO-Elt als Räume anzusehen. Mit der 14 Neuregelung sollte auch erreicht werden, daß für Gemeinschaftsanlagen, die für den Einzelhaushalt nicht typisch sind, die unter Umständen aber einen erheblichen Leistungsbedarf haben, ein Bereitstellungspreis nach dem Gewerbetarif verlangt werden kann (Weigt RdE 1980, 54, 56 zu 6). In der Amtlichen Begründung (aaO) werden als Beispiele für solche Anlagen Aufzüge und Tiefgaragen aufgeführt. Schwimmbäder sind dort nicht genannt. Sie unterscheiden sich aber weder in der Frage, ob sie typisch für einen Einzelhaushalt sind, noch in der Frage eines möglicherweise erhöhten Leistungsbedarfes von Aufzügen und Tiefgaragen. Sie sind daher mit Recht in den "Hinweisen zur Gestaltung des Wortlautes der Allgemeinen Tarife auf der Grundlage der Bundestarifordnung Elektrizität", die zwischen den Preisreferenten des Bundes und der Länder und der VQ#citvi-gfcKvg Deutscher Elektrizitätswerke e.V. vereinbart worden sind, neben Aufzügen und größeren Sammelgaragen mit besonderen Verbrauchseinrichtungen als Beispiel für nicht haushaltstypische Räume aufgeführt (vgl. Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung Bd. II Anh. 1 zu BTO-Elt III B S. 14). Auch im Schrifttum werden deshalb Schwimmbäder als nicht haushaltstypisch angesehen (vgl. Tegethoff/Büdenbender/ Klinger, aaO, § 4 BTO-Elt Rdn. 65? Weigt aaO). Der Umstand, daß das Wasser für die Schwimmbäder im vorliegenden Fall nicht elektrisch beheizt wird, steht der Annahme, daß es sich um nicht haushaltstypische Räume handelt, nicht entgegen. Es ist zweifelhaft, ob es, um Schwimmbäder in den Gewerbetarif einstufen zu können, im Einzelfall überhaupt der Feststellung bedarf, daß tatsächlich elektrische Einrichtungen vorhanden sind, die zu einem besonders erheblichen Leistungsbedarf 15 führen. Die Entscheidung dieser Frage kann aber dahingestellt bleiben, weil hier die Schwimmbäder bzw. die dazugehörigen Duschen mit solchen Einrichtungen versehen sind, nämlich mit Umwälzpumpen und Durchlauferhitzern. cc) Aus § 4 Abs. 3 BTO-Elt ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nicht, daß nach dem Willen des Verordnungsgebers überdachte Schwimmbäder als haushaltstypisch anzusehen sind. Die Vorschrift ist eine Ergänzung zu § 4 Abs. 2 BTO-Elt, der die für die Berechnung des Bereitstellungspreises im Haushaltstarif maßgeblichen Bezugsgrößen bestimmt und als Bezugsgröße* in erster Linie den Raum bezeichnet. In Abs. 3 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Bezugsgröße Raum anzunehmen ist. Das Schwimmbad wird dort einem Raum gleichgestellt. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, hierfür im Haushaltstarif einen Bereitstellungspreis verlangen zu können. Darüber, ob ein Schwimmbad als typisch für einen Einzelhaushalt anzusehen ist, sagt die Vorschrift nichts aus. d) Entgegen der Meinung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, als maßgebliche Bezugsgröße für die Bestimmung des Stromtarifes statt der Schwimmbäder die ihrer Nutzung dienenden Einrichtungen anzusehen, nämlich die Beleuchtungskörper, Umwälzpumpen und Durchlauferhitzer. Die Auffassung der Revision, es sei auf die elektrischen Einrichtungen abzustellen, steht in Widerspruch zu § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 BTO-Elt, wonach als Bezugsgröße für die Berechnung des Haushaltstarifes weder die Art noch die Zahl der verwendeten elektrischen Geräte und sonstigen Einrichtungen, i 16 23 sondern die Zahl der Räume maßgebend ist und als Raum auch ein überdachtes Schwimmbad gilt. Der hier vertretenen Ansicht sind auch Tegethoff/Büdenbender/Klinger, wie ihre Zusammenstellung in Rdn. 66 zu § 4 BTO-Elt ergibt. Das für diese Verordnung federführende Bundesministerium für Wirtschaft hat in dem Schreiben vom 16. November 1983 an den Verwalter der drei Wohn anlagen dieselbe Auffassung vertreten. e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht für das Haus Lärchenweg 32 die drei Beleuchtungskörper, die mit der Treppenhausbeleuchtung zu sammengeschaltet sind, den für die Schwimmbäder geltenden Abrechnungsgrundsätzen unterstellt hat. Die Frage, ob bestimmte Verbrauchseinrichtungen einem bestimmten Raum zuzuordnen sind, liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Das Berufungsgericht hat als entscheidend für die Zuordnung angesehen, daß die Beleuchtungskörper sich in der Schwimmhalle befinden und daß sie in erster Linie der Beleuchtung des Schwimmbades bei dem Betreten und Verlassen des Raumes dienen. Der Nutzung zugleich als eine Art Flurbeleuchtung für drei Wohnungen des Hauses hat es nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Das ist eine mögliche Beurteilung. Sie kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. 3. Demnach sind die Revisionen der Beklagten zu 3 bis 58 unbegründet. Sie waren deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 100 ZPO. Braxmaier Wol f Treier Dr. Brunotte Groß