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BGH

Gericht: BGH

Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10* Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr0 Weher, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenat 5 h in Freiburg, vom 22* Oktober 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurüekgewiesen* Auch die Revision geht davon aus, daß die Bürgschafts-Verpflichtung nach Inkrafttreten der Versicherung bestehen geblieben ist» Sie rügt aber., daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, inv/iefern die Klägerin berechtigt sei, aus der für die Gläubigerin bestellten Bürgschaft zu klageno Die Einwendungen der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg« IIo Die Aktivlegitimation der Klägerin ist schon deshalb gegeben, weil sie sich von der Gläubigerin die in deren Hand gebliebene Forderung nach den rechtlich einwandfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hatte abtreten lasseno Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg« Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die in den Vorinstanzen zu den Akten gebrachte Korrespondenz, die Rechtsanwalt Z^^ namens der Gläubigerin Anfang 1962 mit der Klägerin geführt hatte» Damals hatte sich Rechtsanv/alt allerdings noch dagegen gewehrt, der Klägerin eine Über 5 632,84 DM hinausgehende Abtretungserklärung auszustellen » Sein letzter Brief ist jedoch vom 30» Januar 1962, während sich die Klägerin auf eine Abtretungserklärung vom 26« März 1962 beruft« Daß es sich aber bei dieser neuen Erklärung auch nur um eine § 67 Abs« 1 Satz 2 VVG entsprechende Teil-Abtretung gehandelt hätte, hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen niemals behauptet» Auf die Korrespondenz hat sie sich nur berufen, um ihre Einwendung zu stützen, die Bürgschaft soi durch die Versiehe-** rung ersetzt worden» Sie hat aber nicht geltend gemacht, die Korrespondenz zeige, daß die in der Klageschrift vor-getragene Abtretung nicht den behaupteten Inhalt gehabt habe=, Infolgedessen konnte das Berufungsgericht davon ausgehend daß die Voll-Abtretung vom 26„ März 1962 der Beklagten bekannt sei und daher nicht von ihr bestritten werde? Da sich dann aber die Klagober echt igung der Klägerin aus dieser Abtretung ergab., hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Recht in voller Höhe verurteilt9 so daß die Revision als unbegründet zurückzuweisen war«

Zitierte Normen: § 67 WO
BürgschaftRechtGläubigerinBerufungsgerichtBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII
[M NAMEN DES VOLKES
ZR 263/64	URTEIL
in de© Rechtsstreit
 Verkündet am
10o Mai 1967 Mückenhaus on 3 J ustizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	spar-
Kreditanstalt	gesetzlich	ver-
treten durch den Sparkassonloitor Alfred HHB in ti(H|
Beklagten und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmüchtigters Rechtsanvjalt Br,
 gegen
den GrMHHh-K(^
gesoliscnarfc in ____
durch ihren Vorstam Konsul Walter
 SpozialeJ^editvorSicherung Aktion-Mi GflHHHB» gesetzlich vertreten Generalkonsul Br. Hans % Br. Hoinrich	Br^Peter
 Kläger und Revisionsbeklagten0
Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10* Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr0 Weher, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenat 5 h in Freiburg, vom 22* Oktober 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurüekgewiesen*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Im Frühjahr 1961 verpachtete die RfH KmH GmbH in	eine	ihrer	Tankstellen	in	an Rudolf IidHIB0 ■Dieser	atD 17* November 1961 unter
 Mitnahme der gesamten seit Anfang November von ihm eingenommenen Beträge, die die R(^B	GmbH	mit
16 367,16 DM errechnete, nach Spanien* Vor der Übergabe der Tankstelle an ihn hatte die	GmbH	(im
 folgenden: Gläubigerin) von ihm eine Sicherheit in Höhe von 10 000 DM verlangt. Da er sie nicht selbst stellen konnte, wandte er sich an den mit ihm befreundeten Kaufmann SHBkin MUH* Dieser veranlaßte die be-
 
klagte Sparkasse, deren Kunde er war, sieh durch Bürgschaftserklärung vom 80 Mai 1961 bis zu dem Betrage von 10 000 DM für	selbstschuldnerisch zu verbürgen»
Schira mußte dabei der Beklagten sein bei ihr unterhaltenes Konto für diese Bürgschaft verpfänden»
Als die Gläubigerin sich an die Beklagte wegen Zahlung der Bürgschaftssumrae wandte, wies diese darauf hin, daß	inzwischen	S(HHI	geschrieben	hatte,	dieser
 werde keinen Schaden haben, weil er durch die von ihm bei der Klägerin genommene Versicherung gedeckt sei» Es ergab sich, daß	im September 1961 auf Veranlassung der
 Gläubigerin bei der Klägerin eine Vertrauensschadenversi-cherung (Personenkautionsversicherung) zugunsten der Gläubigerin abgeschlossen hatte, wonach diese - bei einer Versicherungssumme von 10 000 DM - mit Wirkung ab 1» September 1961 gegen Schäden, die ihr	vorsätzlich	oder
 fahrlässig zufüge, versichert war» imHhatte Anfang November 1961, also kurze Zeit vor seiner Flucht, unter Zahlung der ersten Jahresprämie den Versicherungsschein eingelöst»
Die Gläubigerin meldete den Versicherungsfall alsbald der Klägerin, wandte sich aber auch an die Beklagte» Diese blieb jedoch dabei, daß ihre Bürgschaftshaftung durch die Kautionsversicherung ersetzt worden sei» Darauf wandte sich die Gläubigerin in mehreren Briefen des von ihr beauftragten Hechtsanwalts Z^^an die Klägerin, die ihr schließlich am 4«. April 1962 die Versicherungssumme von 10 000 DM zahlte»
Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen» Die Vorinstanzen haben
r- 4
fod-
der Klage stattgegoben« Mit der Revision hat die Beklagte zunächst ihren Antrag auf Abweisung der Klage in voller Höhe weiterverfolgt, zuletzt jedoch nur noch insoweit, als sie zu mehr als 3 632,84 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist«,
Entscheidungsgründei
 lo Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß der Einwand der Beklagten., ihre Bürgschaft sei durch die Versicherung ersetzt worden, nicht erwiesen sei«. Dann aber, so meint das Berufungsgericht, hafte die Beklagte aus ihrer Bürgschaftserklärung ’’kraft ausdrücklicher Abtretung oder aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs (§67 WO, §§ 412, 401 BGB)”
(so BU So 4)o
Auch die Revision geht davon aus, daß die Bürgschafts-Verpflichtung nach Inkrafttreten der Versicherung bestehen geblieben ist» Sie rügt aber., daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, inv/iefern die Klägerin berechtigt sei, aus der für die Gläubigerin bestellten Bürgschaft zu klageno Die Einwendungen der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg«
IIo Die Aktivlegitimation der Klägerin ist schon deshalb gegeben, weil sie sich von der Gläubigerin die in deren Hand gebliebene Forderung nach den rechtlich einwandfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hatte abtreten lasseno Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg«
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Das Berufungsgericht stellt fest, daß die "Pirma R^p| ihre Rechte aus dem ungekündigten Bürgschaftsver-trag an die Klägerin abgetreten habe” (BU S»2), und führt aus, die Beklagte ziehe selbst nicht in Zweifel, daß die Klägerin kraft ausdrücklicher Abtretung die Ansprüche aus der Bürgschaft geltend machen könne (BU S« 4)» Die Klägerin hatte sich nämlich schon in der Klageschrift darauf ge= stützt, daß ihr die Gläubigerin am 26» März 1962 die Rechte aus der Bürgschaftserklärung abgetreten habe« Diese Behauptung hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht sagt, nicht bestritten und sie zutreffend dahin verstanden, daß die Gläubigerin ihre Ersatzforderung gegen leithoim zusammen mit ihren Rechten aus der Bürgschaftserklärung abgetreten habeD
Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die in den Vorinstanzen zu den Akten gebrachte Korrespondenz, die Rechtsanwalt Z^^ namens der Gläubigerin Anfang 1962 mit der Klägerin geführt hatte» Damals hatte sich Rechtsanv/alt allerdings noch dagegen gewehrt, der Klägerin eine Über 5 632,84 DM hinausgehende Abtretungserklärung auszustellen » Sein letzter Brief ist jedoch vom 30» Januar 1962, während sich die Klägerin auf eine Abtretungserklärung vom 26« März 1962 beruft« Daß es sich aber bei dieser neuen Erklärung auch nur um eine § 67 Abs« 1 Satz 2 VVG entsprechende Teil-Abtretung gehandelt hätte, hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen niemals behauptet» Auf die Korrespondenz hat sie sich nur berufen, um ihre Einwendung zu stützen, die Bürgschaft soi durch die Versiehe-** rung ersetzt worden» Sie hat aber nicht geltend gemacht, die Korrespondenz zeige, daß die in der Klageschrift vor-getragene Abtretung nicht den behaupteten Inhalt gehabt habe=,
Infolgedessen konnte das Berufungsgericht davon ausgehend daß die Voll-Abtretung vom 26„ März 1962 der Beklagten bekannt sei und daher nicht von ihr bestritten werde? Da sich dann aber die Klagober echt igung der Klägerin aus dieser Abtretung ergab., hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Recht in voller Höhe verurteilt9 so daß die Revision als unbegründet zurückzuweisen war«
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten gemäß den §§ 973 566, 515 Abs«, 4 ZPO zur Last*
Dr» Haidinger	Artl	Dr«, Weber
 Mormann
Braxmaier