Die Wirksamkeit einer Abstandsvereinbarung ist nicht davon abhängig, daß die Parteien die Verwendung der Leistung zu einem der im Gesetz vorgesehenen Zwecke zu dem Vertragsinhalt gemacht haben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiäsen. Vorher hatte er einer Hausmaklerfirma in den Auftrag gegeben, ihm einen Nachfolgemieter zu beschaffen, der etwa 8 - 10 000 Dil Abstand für die Wohnung zahlen würde« Der Beklagte besichtigte die ihm von der Maklerfirma nachgev/iesene Wohnung und vereinbarte mit einem für diese Firma tätigen Makler eine Ab-standszahlung von 8 500 DM« ln der-darüber sufgenommenen Urkunde Der Beklagte hält sich v^egen Unwirksamkeit' der Vereinbarung zur Zahlung nicht für verpflichtet, hilfsweise rechnet er insbesondere mit Schadens-ersatzansprüchen auf, die ihm daraus erwachsen seien, daß sich der Kläger an seine Firma gewandt und ihn bei dieser schlechtgemacht habe. Io Das Berufungsgericht geht rechtlich unbedenklich davon aus, daß die frühere Wohnung des Klägers trotz Herausnahme aus der Wohnraumbewirtschaftung noch der Preisbindung unterlag und daß deshalb die Leistung eines Abstandes an ihn für die Aufgabe der Wohnung nur im Rahmen des § 29 Abs, 2 1.3MG zulässig war (BGHZ 18, 325)© Rechtsfehler- August 1961 sei, soweit sie die Zahlung eines Abstandes von 8 500 EM zun: Inhalt habe, unwirksam, so daß dei* Kläger aus ihr Ansprüche nicht herleiten könne. IIo Eas Berufungsgericht unterstellt, daß die vom Kläger im zweiten Rechtszuge überreichten Unterlagen Aufwendungen für Wohnraum in Wien ergeben, die ihn berechtigt hätten, eine Vereinbarung über eine Abstandszahlung in Höi\e von 8 500 EM in preisrechtlich zulässiger Weise (§ 2y Abs Nr o', 2: l.BMG) zu treffen. Es hält jedoch die getroffene Vereinbarung für unwirksam, weil der Verwendungszweck des Abstandes, der die Abmachung erst zulässig gemacht haben wäz*de, nicht Vertragsgegenstand geworden sei. Eas hält es aber aus folgenden Gründen nicht für ausreichend: Wenn das Gesetz die Wirksamkeit einer Abstandsvereinbarung davon abhängig mache, daß der vereinbarte Abstand dazu ver- Hier fehle es auch dann an der "erforderlichen Konkretisierung”, wenn man die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe genau gewußt, der Kläger ziehe nach Wien und müsse sich dort neuen Wohnraum beschaffen, als richtig unterstelle; denn durch eine solche allgemeine Kenntnis werde der Zusammenhang zwischen den im § 29 Abs. 2 Nr. 2 l.BMG genannten Verwendungszwecken und der für die Aufgabe des Besitzes zu leistenden Zahlung nicht hergestellt, er müsse vielmehr in den Parteiabreden selbst mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck kommen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts genügt dafür, auch soweit Umzugskosten (§ 29 Abs, 2 Nr.3 l.SMG) in Frage stehen, nicht die allgemeine Kenntnis der die Ab-Standszahlung vex'sprechenden Partei (gemeint ist, daß solche Kosten entstehen werden) oder ihre Unterrichtung durch den weichenden Mieter Uber den allgemeinen Verwendungszweck ('ffohnungsbeschaffungs- und ümzugskosten)» 12, 71) ausgesprochen hatte, das Versprechen und die Zahlung solcher Abstandsgelder sei, gleichgültig zu welchem Zweck sie erfolge, allgemein verboten, sah sich der Gesetzgeber zu dem Einschreiten veranlaßt. Insbesondere kann dem Gesetz nicht entnommen werden, die Rechtswirksawkeit einer Abstahdsvereinbarung sei davon abhängig, daß die Parteien schon bei Abschluß des Vertrages in ihm zu dem Ausdruck kommende bestimmte oder bestimmbare (konkrete) Vorstellungen darüber haben, wie der vorgesehene Abstand nach Grund und Betrag verwendet werden soll. aber für den Abschluß der Vereinbarung selbst ohne Bedeutung* Las ergibt sich aus folgender Überlegung: Selbst wenn bei Vertragsabschluß von den Parteien ein ira Gesetz nicht genannter Zweck für die Verwendung der Leistung ins Auge gefaßt sein sollte, ist die Vereinbarung noch nicht ohne weiteres rechtsunwirksam; denn der weichende Mieter hat in diesem Falle noch Gelegenheit, eine Ausnabmegenehinigung der Preisbehörde herbeizuführen (§29 Abs- 2 Schlußsatz 1. 9)» Bann kann es aber nicht anders sein, wenn die Parteien bei der Abstandsvereinbsrung selbst überhaupt noch keinen Verwendungszweck vorgesehen haben» Auch eine solche Vereinbarung kann später noch durch die Preisbehörde genehmigt und damit (voll) wirksam gemacht werden» Bis tatsächliche Verwendung der Abstandszahlung zu einem der in § 29 Abs. 2 1. BMG ist der, Abstandszahlungen, soweit sie der neue Mieter leisten muß, (nur) dann und insoweit zuzulassen, als diese Leistungen auch tatsächlich für die im Gesetz genannten Zwecke verwendet oder von der Preie-behörde besonders genehmigt werden. In vielen Fällen wird der weichende Mieter dem Bewerber um seine Wohnung nichts davon sagen und auch keinen Anlaß haben, darüber zu sprechen, wozu er den geforderten Abstand verwenden will. Auch diesen interessiert in aller Ee^el nur welche Abstandsleistung der weichende Mieter für die aufzugebende Wohnung bekommen will, nicht aber, wozu dieser die Zahlungen verwenden will. Deshalb wird er von sich aus nicht danach fragen und es wird hiernach oft Vorkommen, daß bei den Abstandsverhandlungen über die beabsichtigte Verwendung der Zahlung kein Wort verloren wird. Bas wird insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die Abstandsforderung des weichenden Mieters in einem angemessenen Rahmen hält. Es kann aber nun nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, in allen diesen Fällen schon die Wirksamkeit der Abstandsvereinbarung daran scheitern zu lassen, daß sich die Parteien keine bestimmten Vorstellungen über die Verwendung der Abstandszahlung gemacht und zu dem Vertragsinhalt erhoben haben. Entscheidend ist in allen diesen Fällen vielmehr, ob der weichende Mieter die Zahlung für einen der im Gesetz genannten Fälle verwendet oder eine Ausnahmegenehmigung der Preisbehörde herbeiführt. Sollte er solche Aufwendungen bereits aus eigenen Mitteln aufgebracht haben, so konnte dies eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen, weil der Beklagte durch die Kichterflillung seiner Zahlungspili cht die Verwendung des Feldes für den vorgesehenen Zweck unmöglich gemacht hat (BGHZ 18, 325, 527). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es auch unerheblich, daß die neue Wohnung des Klägers nicht in der Bundes republik, sondern im Ausland, nämlich in Österreich, liegt.
Rachsehlagewerk;: ja
Amtliche Sammlung: nein
1. BMG § 29 Abso 2 Br» 2 und 5
Die Wirksamkeit einer Abstandsvereinbarung ist nicht davon abhängig, daß die Parteien die Verwendung der Leistung zu einem der im Gesetz vorgesehenen Zwecke zu dem Vertragsinhalt gemacht haben. Es genügt, daß der weichende ?äieter die Abstandssahlung entsprechend diesen Zwecken verwendet oder eine preisrechtliche Ausnahmegenehmigung herbeiiuhrt.
BGH,Urt.v. 21. September 1964 VIII ZTt 263/62 OLG Hamburg
LG Hamburg
VIII ZB 263/62
Verkündet am 21 . September 1964 klett, Just izobersekretai1, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Günther W.
gasse
f
Klägers und Revisionsklägers,
- frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
den kaufmännischen Angestellten Ulrich v# bPP^ in • > sH^straße PI PI,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Brozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die r&'dnd liehe Verhandlung vom 21. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Borschel, Mormann
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Hanseatischen Obei*landesgericht zu Hamburg vom 11. September 1962 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiäsen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der Kläger war Mieter einer größeren Altbauwohnung in &r hatte eine neue berui'liche Stellung in Wien angenommen und zog im September 1961 dorthin um. Vorher hatte er einer Hausmaklerfirma in den Auftrag gegeben,
ihm einen Nachfolgemieter zu beschaffen, der etwa 8 - 10 000 Dil Abstand für die Wohnung zahlen würde« Der Beklagte besichtigte die ihm von der Maklerfirma nachgev/iesene Wohnung und vereinbarte mit einem für diese Firma tätigen Makler eine Ab-standszahlung von 8 500 DM« ln der-darüber sufgenommenen Urkunde
»Vereinbarung zu dem Zwecke der Ausfertigung des Mietvertrages” heißt es;
»Zwischen (dem Beklagten) und ... (der Hausmakler-firma) wird'heute (4. August 1961) folgende vertragliche Vereinbarung getroffen":
"... (Beklagter) mietet unwiderruflich ab 1. September 1961 (spätestens 15* Seut. 1961) in dem Grundstück Hamburg usw . «o«o.ooooo jetziger Mieter <>»o (= Kläger) eine 6 1/2-Zimmerwohnung - wie besehen - zu folgenden. Bedingungen:
Abstand: DM 8 500,—, der an den 'jetzigen Mieter wie folgt zu zahlen ist;
DM 4 000,—* bei Unterschrift des Mietvertrages DM 4 500,— bei Übergabe der Wohnung.
Monatliche Miete: z.Zt. IM 29:3»— excl. Hzg.
Diese Vereinbarung gilt unter Vorbehalt der Zustimmung des Grundstückseigentümers, um die sich die Firma ««« umgehend bemüht"«
Es folgen Bestimmungen Uber die Zahlung und die Höhe der Maklergebühr (EM 926,40) für die Vermittlung der Wohnung.
Der Beklagte schloß am 7. September 1961 mit dem Hauseigentümer durch Vermittlung der Maklerfirma einen Mietvertrag Uber die. Wohnung des Klägers und zog am selben 2age ein, nachdem ihm vom Hausverwalter ein Wohnungsschlüssel übergeben worden war. Her schriftliche Mietvertrag zwischen dem Beklagten und den Hauseigentümern blieb in den Händen der Maklerfirma, die seine Herausgabe an den Beklagten von der Zahlung der vereinbarten Abstandssumme an den Kläger abhängig machte, her Beklagte zahlte die vereinbarte Maklergebühr, jedoch nicht die Abstandssumme. Er selbst erhielt aber den von ihm für seine bisherige Wohnung gezahlten Baukostenzuschuß von seinem Mietnachfolger erstattet. Dem Kläger gegenüber berief er sich darauf, bei der Vereinbarung handele es sich um die einer verbotenen Abstandazahlung, die er nicht zu leisten brauche.
Es kam zu einem erregten Briefwechsel zwischen den Parteien, die sich gegenseitig strafbare Handlungen vorwarf eh, auch wandte sich der Kläger an die Beschält!gungs-firma des Beklagten.
Der Kläger klagt im gegenwärtige" Rechtsstreit die Abstandssumme von 8 500 EM ein. Der Beklagte hält sich v^egen Unwirksamkeit' der Vereinbarung zur Zahlung nicht für verpflichtet, hilfsweise rechnet er insbesondere mit Schadens-ersatzansprüchen auf, die ihm daraus erwachsen seien, daß sich der Kläger an seine Firma gewandt und ihn bei dieser schlechtgemacht habe.
Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter--
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht geht rechtlich unbedenklich davon aus, daß die frühere Wohnung des Klägers trotz Herausnahme aus der Wohnraumbewirtschaftung noch der Preisbindung unterlag und daß deshalb die Leistung eines Abstandes an ihn für die Aufgabe der Wohnung nur im Rahmen des § 29 Abs, 2 1.3MG zulässig war (BGHZ 18, 325)© Rechtsfehler-
haft ist jedoch seine Auffassung, die Vereinbarung vom 4. August 1961 sei, soweit sie die Zahlung eines Abstandes von 8 500 EM zun: Inhalt habe, unwirksam, so daß dei* Kläger aus ihr Ansprüche nicht herleiten könne.
IIo Eas Berufungsgericht unterstellt, daß die vom Kläger im zweiten Rechtszuge überreichten Unterlagen Aufwendungen für Wohnraum in Wien ergeben, die ihn berechtigt hätten, eine Vereinbarung über eine Abstandszahlung in Höi\e von 8 500 EM in preisrechtlich zulässiger Weise (§ 2y Abs Nr o', 2: l.BMG) zu treffen. Es hält jedoch die getroffene
Vereinbarung für unwirksam, weil der Verwendungszweck des Abstandes, der die Abmachung erst zulässig gemacht haben wäz*de, nicht Vertragsgegenstand geworden sei. Labei unterstellt es zugunsten des Klägers, der Beklagte sei darüber unterrichtet worden, daß der Kläger die Abstandszahlung zur Beschaffung neuen Wohnrauins in Wien verwenden wolle.
Eas hält es aber aus folgenden Gründen nicht für ausreichend: Wenn das Gesetz die Wirksamkeit einer Abstandsvereinbarung davon abhängig mache, daß der vereinbarte Abstand dazu ver-
wendet werden solle, iür den weichenden Mieter Ersatzraum zu schei'fen usw., so fordere es damit, daß zwischen den Vertragspartnern bestimmte Vorstellungen darüber bestehen, wie in etwa der vereinbarte Abstand nach Grund und Höhe verwendet werden sclle0 bas Berufungsgericht laßt offen, . welche Anforderungen im einzelnen an die vertragliche Festlegung des Verwendungszwecks, zu stellen seien. Hier fehle es auch dann an der "erforderlichen Konkretisierung”, wenn man die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe genau gewußt, der Kläger ziehe nach Wien und müsse sich dort neuen Wohnraum beschaffen, als richtig unterstelle; denn durch eine solche allgemeine Kenntnis werde der Zusammenhang zwischen den im § 29 Abs. 2 Nr. 2 l.BMG genannten Verwendungszwecken und der für die Aufgabe des Besitzes zu leistenden Zahlung nicht hergestellt, er müsse vielmehr in den Parteiabreden selbst mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck kommen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts genügt dafür, auch soweit Umzugskosten (§ 29 Abs, 2 Nr.3 l.SMG) in Frage stehen, nicht die allgemeine Kenntnis der die Ab-Standszahlung vex'sprechenden Partei (gemeint ist, daß solche Kosten entstehen werden) oder ihre Unterrichtung durch den weichenden Mieter Uber den allgemeinen Verwendungszweck ('ffohnungsbeschaffungs- und ümzugskosten)»
XII. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht haltbar,
1. Eine Abstandsvereinbarung ist ein gegenseitiger Vertrag besonderer Art. Der weichende Mieter verspricht, seine Wohnung gegen Zahlung einer bestimmten Abstandssumme durch den neuen Mieter zu dessen Gunsten aufzugeben. Solche Vereinbarungenbedürfen i keiner Form, insbesondere nicht der
Schriitform. Bei preisgebundenem ftohrraum war ihre preis-rechtliche Zulässigkeit umstritten, soweit ein neuer Bieter dem zu seinen Gunsten weichenden Mieter einen Abstand versprach und zahlte. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGiiZ. 12, 71) ausgesprochen hatte, das Versprechen und die Zahlung solcher Abstandsgelder sei, gleichgültig zu welchem Zweck sie erfolge, allgemein verboten, sah sich der Gesetzgeber zu dem Einschreiten veranlaßt. Er stellte sich zwar ebenfalls auf den Standpunkt, sie seien preisrechtlich unzulässig, schuf aber in § 29 Abs. 2 Nr. 1-4 1. BEG unter bestimmten Voraussetzungen eine allgemeine preisrechtliche Ausnahmegenehmigung. -Damit sollte auch die entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt werden (vgl. Eoquette 1. BMC 3« Aufl. § 29 Anm. 26). Es besteht aber kein Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber diese Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus eng ausgelegt haben wollte. Insbesondere kann dem Gesetz nicht entnommen werden, die Rechtswirksawkeit einer Abstahdsvereinbarung sei davon abhängig, daß die Parteien schon bei Abschluß des Vertrages in ihm zu dem Ausdruck kommende bestimmte oder bestimmbare (konkrete) Vorstellungen darüber haben, wie der vorgesehene Abstand nach Grund und Betrag verwendet werden soll. Dadurch würde, wie der vorliegende Fall zeigt, nur eine neue Rechtsunsicherheit entstehen. Sie kann vom Gesetzgeber, der eine bestehende Unsicherheit beheben wollte nicht beabsichtigt gewesen sein.
2. Bern Gesetz ist vielmehr zu entnehmen, daß die Wirk samkeit einex* Abstandsvereinbarung nicht daran scheitern soll, wenn in ihr nur Unzureichendes oder auch gar nichts über den Verwendungszweck gesagt worden ist. Dieser spielt im Rahmen des § 29 Abs. 2 1. BEG lediglich bei der tat-
sächlichen Verwendung der Abstandeleistung eine Rolle, ist
aber für den Abschluß der Vereinbarung selbst ohne Bedeutung* Las ergibt sich aus folgender Überlegung: Selbst wenn bei Vertragsabschluß von den Parteien ein ira Gesetz nicht genannter Zweck für die Verwendung der Leistung ins Auge gefaßt sein sollte, ist die Vereinbarung noch nicht ohne weiteres rechtsunwirksam; denn der weichende Mieter hat in diesem Falle noch Gelegenheit, eine Ausnabmegenehinigung der Preisbehörde herbeizuführen (§29 Abs- 2 Schlußsatz 1. 8MG? Roquette, 1. SMG 3» Aufl- § 29 Anm. 39)» Solange eine solche Genehmigung noch im Rahmen des Möglichen liegt, ist da3 Versprechen einer Abstandsleistung nur schwebend unwirksam (nicht veröffentlichtes Urteil des erkennenden Senats vom 14. Ouli 1959 - VIII ZR 99/58 S. 9)» Bann kann es aber nicht anders sein, wenn die Parteien bei der Abstandsvereinbsrung selbst überhaupt noch keinen Verwendungszweck vorgesehen haben» Auch eine solche Vereinbarung kann später noch durch die Preisbehörde genehmigt und damit (voll) wirksam gemacht werden» Bis tatsächliche Verwendung der Abstandszahlung zu einem der in § 29 Abs. 2 1. BSSG voi'gesehenen Zwecke kann
keine geringere Wirkung haben. Rer erkennbare Sinn und Zweck des § 29 Abs. 2 1. BMG ist der, Abstandszahlungen, soweit
sie der neue Mieter leisten muß, (nur) dann und insoweit zuzulassen, als diese Leistungen auch tatsächlich für die im Gesetz genannten Zwecke verwendet oder von der Preie-behörde besonders genehmigt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist es vom Gesetzeszweck aus gesehen, unerheblich, ob und welche Abreden die Parteien darüber schon in der Abstandsvereinbarung getroffen haben. Liese Gesetzesauslegung wird auch dadurch gestützt, daß das Gesetz selbst auf die Zulässigkeit der "Leistung", nicht aber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung abstellt.
8
2, Kur diese Auslegung entspricht auch den öedüriniesen des praktischen Lebens. In vielen Fällen wird der weichende Mieter dem Bewerber um seine Wohnung nichts davon sagen und auch keinen Anlaß haben, darüber zu sprechen, wozu er den geforderten Abstand verwenden will. Oft wird er dazu auch noch gar nicht in der Lage sein, weil er in diesem Zeitpunkt nicht selten noch keine konkreten Vorstellungen darüber hat, wie er im einzelnen die Abstandszahlung verwenden muß. Bas interessiert in aller Regel auch den neuen Mieter nicht.
Koch augenfälliger w.ird diese Interessenlage bei Einschaltung eines Maklers. Auch diesen interessiert in aller Ee^el nur welche Abstandsleistung der weichende Mieter für die aufzugebende Wohnung bekommen will, nicht aber, wozu dieser die Zahlungen verwenden will. Deshalb wird er von sich aus nicht danach fragen und es wird hiernach oft Vorkommen, daß bei den Abstandsverhandlungen über die beabsichtigte Verwendung der Zahlung kein Wort verloren wird. Bas wird insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die Abstandsforderung des weichenden Mieters in einem angemessenen Rahmen hält.
Es kann aber nun nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, in allen diesen Fällen schon die Wirksamkeit der Abstandsvereinbarung daran scheitern zu lassen, daß sich die Parteien keine bestimmten Vorstellungen über die Verwendung der Abstandszahlung gemacht und zu dem Vertragsinhalt erhoben haben. Entscheidend ist in allen diesen Fällen vielmehr, ob der weichende Mieter die Zahlung für einen der im Gesetz genannten Fälle verwendet oder eine Ausnahmegenehmigung der Preisbehörde herbeiführt.
4« Eine solche Auslegung des § 29 Abs. 2 1» öMG wird
nicht nur den berechtigten Belangen des weichenden, sondern auch denen des neuen Mieters gerecht. Er kann, falle er Bedenken, insbesondere gegen die Höhe des verlangten Abstandes
hat, sich nähere Aufklärung geben lassen, ehe er sich zur Zahlung verpflichtet oder zahlt. Er ist schließlich nicht gehindert, seine Leistung zurückzufordern (§ 30 Abs. 1 1. BMG), wenn sie sich als übersetzt und nicht gemäß § 29 Abs. 2 1. ÖMG als pxeisrechtlich zulässig erweist, laruber
hat im Streitfall das'Gericht zu entscheiden (Roquette 1. Bf.IG 3o Auflo 5 29 Anm, 39). Weil sich der weichende Bieter bei nichtent sprechender Verwendung der Mittel zu den in § 2g Abs. 2 1. BMG vorausgesehenen Zwecken der
Gefahr der Rückforderung der bereits erbrachten Leistung aussetzt, steht er unter dem vom Gesetz beabsichtigten Zwang, sie entsprechend einzusetzen.
5. Im vorliegenden Streitfall bedarf es hiernach nur noch des vorn Kläger zu erbringenden Kachweises, daß er Aufwendungen in Höhe der Klagforderung für einen der in § 29 Abs. 2 genannten Zwecke machen muß. Sollte er solche Aufwendungen bereits aus eigenen Mitteln aufgebracht haben, so konnte dies eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen, weil der Beklagte durch die Kichterflillung seiner Zahlungspili cht die Verwendung des Feldes für den vorgesehenen Zweck unmöglich gemacht hat (BGHZ 18, 325, 527).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es auch unerheblich, daß die neue Wohnung des Klägers nicht in der Bundes republik, sondern im Ausland, nämlich in Österreich, liegt. Bas Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß es nur bei einem Umzug im. Inland und nur bei Aufwendungen für eine neue Wohnung im Inland gelten soll. Bas ist umso weniger anzunehmen. als bei einem Umzug ins Ausland der Inlands-wohnungsmarkt entlastet wird.
IV. Bas Berufungsurteil konnte hiernach nicht aufrechc-erhalten werden. Die Sache mußte vielmehr zur anderweiten . Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
10
verwiesen werden, weil noch Erörterungen tatsächlicher Art Uber Sie Aufwendungen des Klagers erforderlich sind und auch noch Über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen zu entscheiden ist.
Da das berufungsurteil ohnehin der Aufhebung unterliegt, bedurfte es keines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision. Es kann dem Kläger vielmehr überlassen bleiben, sein Vorbringen insoweit in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen und notfalls au ergänzen,
Vo Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision wer dem Berufungsgericht zu überlassen, weil'sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt,
Br« üaidinger Ir. Gelhaar Artl
Dr, Dorsche! Tormann