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BGH · VIII ZR 262/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 262/79

Nach Ansicht des Klägers benachteiligt der Ausschluß jeglichen Eigentumsvorbehalts die Lieferanten der Beklagten deswegen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Beklagten in alle] Regel Zahlungsziele - oft bis zu 90 Tagen - in Anspruch nehmen und während dieses Zeitraums die Lieferanten ohne dingliche Sicherung sind, während die Beklagten ihrerseits bereits mit Anlieferung der Ware in die Lage versetzt werden, diese - obwohl noch nicht bezahlt - durch Sicherungsübereignung als Kreditgrundlage für Bankkredite zu verwenden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestehen gegen die Rechtswirksamkeit der vom Kläger beanstandeten Klausel schon deswegen keine Bedenken, weil ein Eigentumsvorbehalt - abweichend von der gesetzlichen Regelung der §§ 433 Abs, 1, 929 BGB - ausdrücklich vereinbart werden müsse und er damit nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit im Regelfall auch rechtswirksam formularmäßig ausgeschlossen werden könne. Soweit die beanstandete Klausel im Hinblick darauf, daß der Kaufpreis nicht bereits bei der Übergabe Zug um Zug bezahlt werde, für die Lieferanten zu gewissen Nachteilen führe, entspreche dies den Besonderheiten dieses auf Massenumsätze abgestellten Geschäftszweiges, - ganz abgesehen davon, daß ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ohnehin mit Weiterveräußerung durch den Käufer gegenstandslos werde und überdies die Beklagten ausweislich der Orderbedingungen bereit seien, ggfls, durch Einzelabsprachen einen Eigentumsvorbehalt anzuerkennen und dadurch besonderen Belangen eines Lieferanten Rechnung zu tragen. Die Beklagten haben dies mit der Begründung verneint, nach § 433 Abs. 1 i.Vbg. mit § 929 BGB entspreche der bedingungslose Eigentumsübergang bei Aushändigung der Ware durch den Verkäufer an den Käufer der Rechtslage, so daß die beanstandete Klausel weder von Rechtsvorschriften abweiche noch sie ergänze. Für den Kreditkauf, wie er nach den Behauptungen des Klägers für den Warenverkehr mit den Beklagten als Käufern typisch ist, wird jedoch die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt in § 455 i.Vbg. mit §§ 158 ff BGB als eine mögliche Form der Vertragsgestaltung vorausgesetzt und sowohl schuld- als auch sachenrechtlich in Einzelheiten geregelt. Daß der EigentumsVorbehalt als Sicherungsmittel des Warenlieferanten beim Kreditkauf eine zunehmende Bedeutung erlangt hat, ziehen auch die Beklagten nicht in Zweifel. Damit aber erweist sich der vertragliche Ausschluß einer Lieferung unter Eigentumsvorbehalt als eine von Rechtsvorschriften abweichende Vereinbarung i.S. des § 8 AGBG, so daß diese Klausel nach § 9 AGBG der Inhaltskontrolle unterliegt. 2, Der formularmäßige Ausschluß des Eigentumsvorbehalts durch die Beklagten stellt jedoch keine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Lieferanten dar (§9 Abs. 1 AGBG). Gerade sie würde aber nicht unerheblich erschwert, wenn die Beklagten bei der Lagerung den jeweiligen Eigentumsvorbehalten der Lieferanten Rechnung tragen müßten. Da die Waren zudem zu verschiedenen Zeitpunkten angeliefert werden, würde die Überwachung der jeweiligen Eigentumsvorbehalte, zu deren sorgfältiger Beachtung die Beklagten im Interesse der Vorbehaltsverkäufer - unbeschadet der ihnen eingeräumten Weiterveräußerungsbefugnis - verpflichtet sind, nicht nur einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordern, sondern auch eine aus Gründen der Rationalisierung gebotene einheitliche und ungetrennte Lagerung weithin unmöglich machen, Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, daß manche Waren längere Zeit lagern und insoweit der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel seine Bedeutung behält; entscheidend ist vielmehr, daß der Lieferant von vornherein mit einer alsbaldigen Weiterveräußerung und damit mit einem Erlöschen seines Eigentumsvorbehalts rechnen muß, - ein Umstand, der sich in aller Regel auf den Wert des vorbehaltenen Eigentums als Kreditunterlage für den Lieferanten nachteilig auswirkt. 3. Wägt man diese beiderseitigen Interessen gegeneim ab, so läßt sich eine unangemessene Benachteiligung der LJ feranten eines Supermarktes durch einen formularmäßigen Ai Schluß des Eigentumsvorbehalts nicht feststellen (§9 Abs.AGBG). a) Sie will eine derartige Benachteiligung in erster aus dem Umstand herleiten, daß die Beklagten ihrerseits ez hebliche Zahlungsfristen in Anspruch nehmen, ohne den Lieferanten eine entsprechende dingliche Sicherung zu gewähre Diesen Erwägungen vermag der Senat schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Wie die Beklagten dazu unwidersprochen vorgetragen haben, entspricht es der Praxis, daß sie sich zwar teilweise Zahlungsziele bis zu 90 Tagen gewähren lassen, daß aber andererseits auch Verträge ohne Einräumung von Zahlungsfristen auf der Grundlage einer Leistung Zug um Zug abgeschlossen werden. Aber selbst wenn man - worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entscheidend abgestellt hat - davon ausgeht, daß die Lieferanten sich angesichts der Nachfragemacht der Beklagten dem Verlangen nach Einräumung von Zahlungszielen nicht widersetzen können, so würde dies gleichwohl - wie oben dargelegt - im Hinblick auf die geringe dingliche Sicherung, die der Eigentumsvorbehalt angesichts der regelmäßig alsbald erfolgenden Weiterveräußerung auch bei Einräumung von Zahlungezielen bieten würde, nicht die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel zur Folge haben. Das unvermeidliche zeitliche Auseinanderfallen von Eigentumsübergang und Kaufpreiszahlung um einige Tage macht den formularmäßigen Ausschluß des Eigentumsvorbehalts als eines zwischenzeitlichen Sicherungsmittels jedoch nicht unwirksam.

Zitierte Normen: § 13 AGBG § 929 BGB § 8 AGBG § 97 ZPO
AGBGKäuferKlägerLieferantEigentumsvorbehaltWareAusschlußRevision

Volltext der Entscheidung

S3
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
AGBG § 9; BGB § 455
Ein in den Einkaufsbedingungen eines Supermarktes enthaltener formularmäßiger Ausschluß von Eigentumsvorbehalten enthält keine unangemessene Benachteiligung der Lieferanten.
BGH,- Urt. v. 29. Oktober 1980 - VIII ZR 262/79 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29. Oktober 1980 Seheibl,
 Justizamtsinspektor
als Urkunde beamt er der Geechftftastelle
VIII 2R 262/79 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 gegen
1.
2
S3
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Dr. Skibbe und Treier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 1979 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Beklagten gehören zur Unternehmensgruppe Josef Hurler, die Waren - insbesondere aus dem Lebensmittel-, Genußmittelund Haushaltswarenbereich - von etwa 7 000 Lieferanten bezieht und u.a. an Letztverbraucher weiterveräußert. Die Beklagte zu 1 ist Großhändlerin und beliefert die der Unternehmensgruppe angeschlossenen Verbrauchermärkte, die Beklagte zu 2 ist einer dieser Verbrauchermärkte und die Beklagte zu 3 ist Trägerin des Zentraleinkaufs und der zentralen Verwaltung für die Firmengruppe. Bei ihren Einkäufen verwenden die Beklagten einheitliche Orderbedingungen, in denen unter Nr. 6 (Preise, Bezahlung) u.a. folgendes bestimmt ist:
”Mit der Übergabe wird die Ware unmittelbar Eigentum des Käufers.”
 
Der Kläger ist ein repräsentativer Zusammenschluß der Markenartikelhersteller, dessen satzungsmäßige Aufgabe es u.a. ist, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). In dieser Eigenschaft hat er die Beklagten aufgefordert, die Vei weridung der vorgenannten, den Eigentumsvorbehalt der Lieferanten ausschließenden Klausel beim Einkauf von Waren zu unterlassen. Nach Ansicht des Klägers benachteiligt der Ausschluß jeglichen Eigentumsvorbehalts die Lieferanten der Beklagten deswegen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Beklagten in alle] Regel Zahlungsziele - oft bis zu 90 Tagen - in Anspruch nehmen und während dieses Zeitraums die Lieferanten ohne dingliche Sicherung sind, während die Beklagten ihrerseits bereits mit Anlieferung der Ware in die Lage versetzt werden, diese - obwohl noch nicht bezahlt - durch Sicherungsübereignung als Kreditgrundlage für Bankkredite zu verwenden. Nur durch Vorbehalt des Eigentums könne bei Verkäufen auf Kredit der Grundsatz der Leistung Zug um Zug - als tragendes Prinzip der Privatrechtsordnunj sichergestellt werden. Demgegenüber berufen sich die Beklagten darauf, daß angesichts der Vielzahl von Lieferanten im Interesse einer einheitlichen und rationellen Betriebsführung der Ausschluß von EigentumsVorbehalten geboten sei.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestehen gegen die Rechtswirksamkeit der vom Kläger beanstandeten Klausel schon deswegen keine Bedenken, weil ein Eigentumsvorbehalt - abweichend von der gesetzlichen Regelung der §§ 433 Abs, 1, 929 BGB - ausdrücklich vereinbart werden müsse und er damit nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit im Regelfall auch rechtswirksam formularmäßig ausgeschlossen werden könne. Im übrigen entspreche es bei der Besonderheit eines auf Massenumsatz abgestellten Großmarktes bzw, Warenhauses und angesichts der Notwendigkeit, die Geschäftsvorgänge datenmäßig zu erfassen und die oft von verschiedenen Lieferanten bezogenen Waren zusammen zu lagern und ggfls. zu vermengen, den berechtigten Interessen des Käufers, durch generellen Ausschluß des Eigentumsvorbehalts eine einheitliche und eindeutige dingliche Rechtslage sicherzustellen. Soweit die beanstandete Klausel im Hinblick darauf, daß der Kaufpreis nicht bereits bei der Übergabe Zug um Zug bezahlt werde, für die Lieferanten zu gewissen Nachteilen führe, entspreche dies den Besonderheiten dieses auf Massenumsätze abgestellten Geschäftszweiges, - ganz abgesehen davon, daß ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ohnehin mit Weiterveräußerung durch den Käufer gegenstandslos werde und überdies die Beklagten ausweislich der Orderbedingungen bereit seien, ggfls, durch Einzelabsprachen einen Eigentumsvorbehalt anzuerkennen und dadurch besonderen Belangen eines Lieferanten Rechnung zu tragen.
5
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand,
1. Beide Parteien haben im Revisionsrechtszug erneut die Frage aufgeworfen, ob im Hinblick auf § 8 AGBG überhaupt für eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG - als Grundlage für den vom Kläger auf § 13 Abs, 1 i.Vbg. mit Abs, 2 Nr, 2 AGBG gestützten Unterlassungsanspruch -Raum ist. Die Beklagten haben dies mit der Begründung verneint, nach § 433 Abs. 1 i.Vbg. mit § 929 BGB entspreche der bedingungslose Eigentumsübergang bei Aushändigung der Ware durch den Verkäufer an den Käufer der Rechtslage, so daß die beanstandete Klausel weder von Rechtsvorschriften abweiche noch sie ergänze. Diese Ansicht erweist sich als von Rechtsirrtum beeinflußt. Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, daß im Regelfall beim Barkauf die Übergabe der Kaufsache zugleich die Einigung über den Eigentumsübergang enthält und damit das Eigentum auf den Käufer übergeht. Für den Kreditkauf, wie er nach den Behauptungen des Klägers für den Warenverkehr mit den Beklagten als Käufern typisch ist, wird jedoch die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt in § 455 i.Vbg. mit §§ 158 ff BGB als eine mögliche Form der Vertragsgestaltung vorausgesetzt und sowohl schuld- als auch sachenrechtlich in Einzelheiten geregelt. Daß der EigentumsVorbehalt als Sicherungsmittel des Warenlieferanten beim Kreditkauf eine zunehmende Bedeutung erlangt hat, ziehen auch die Beklagten nicht in Zweifel. Damit aber erweist sich der vertragliche Ausschluß einer Lieferung unter Eigentumsvorbehalt als eine von Rechtsvorschriften abweichende Vereinbarung i.S. des § 8 AGBG, so daß diese Klausel nach § 9 AGBG der Inhaltskontrolle unterliegt.
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2,	Der formularmäßige Ausschluß des Eigentumsvorbehalts durch die Beklagten stellt jedoch keine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Lieferanten dar (§9 Abs. 1 AGBG). Dabei bedarf es hier keiner Stellungnahme zu der Frage, ob schlechthin die Verwendung derartiger Klauseln in Einkaufsbedingungen - unter dem Blickwinkel einer einseitigen formularmäßigen Vertragsgestaltung - unbedenklich ist; das mag je nach Wirtschaftszweig und Marktform unterschiedlich zu beurteilen sein. Hier wird die umstrittene Klausel - und darüber allein hat der Senat im vorliegenden Rechtsstreit zu befinden - durch Einkäufer verwendet, die Warenhäuser mit breit gefächertem Angebot in der besonderen Form des Supermarktes (Verbrauchermarkt) betreiben. In diesem Bereich bestehen aber gegen den generellen Ausschluß des Eigentumsvorbehalts keine Bedenken.
a) Es entspricht der Besonderheit derartiger, auf ein umfassendes Warenangebot zu scharf kalkulierten Preisen und auf einen raschen Warenumsatz abgestellten Betriebsformen, daß einer rationellen und kostensparenden Lagerhaltung entscheidende Bedeutung zukommt. Gerade sie würde aber nicht unerheblich erschwert, wenn die Beklagten bei der Lagerung den jeweiligen Eigentumsvorbehalten der Lieferanten Rechnung tragen müßten. Wie die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, beziehen sie ihre Waren von etwa 7 000 Lieferanten, davon teilweise denselben Artikel von verschiedenen Anbietern. Dabei nehmen die Beklagten weithin Zahlungsziele Ton unterschiedlicher Dauer in Anspruch. Da die Waren zudem zu verschiedenen Zeitpunkten angeliefert werden, würde die Überwachung der jeweiligen Eigentumsvorbehalte, zu deren sorgfältiger Beachtung die Beklagten im Interesse der Vorbehaltsverkäufer - unbeschadet der ihnen eingeräumten Weiterveräußerungsbefugnis - verpflichtet sind, nicht nur einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordern, sondern auch
 eine aus Gründen der Rationalisierung gebotene einheitliche und ungetrennte Lagerung weithin unmöglich machen,
b) Auf der anderen Seite verschafft der Eigentumsvor-behalt dem Lieferanten eines Supermarktes ohnehin nur eint eingeschränkte dingliche Sicherung. Da die Käufer im Supei markt in aller Regel Barzahler sind, würde der Eigentumsvt behalt des Lieferanten spätestens im Zeitpunkt des Weiterverkaufs erlöschen, auch wenn seine Kauffcreisforderung noch nicht getilgt ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, daß manche Waren längere Zeit lagern und insoweit der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel seine Bedeutung behält; entscheidend ist vielmehr, daß der Lieferant von vornherein mit einer alsbaldigen Weiterveräußerung und damit mit einem Erlöschen seines Eigentumsvorbehalts rechnen muß, - ein Umstand, der sich in aller Regel auf den Wert des vorbehaltenen Eigentums als Kreditunterlage für den Lieferanten nachteilig auswirkt.
3.	Wägt man diese beiderseitigen Interessen gegeneim ab, so läßt sich eine unangemessene Benachteiligung der LJ feranten eines Supermarktes durch einen formularmäßigen Ai Schluß des Eigentumsvorbehalts nicht feststellen (§9 Abs. AGBG). Die gegen diese bereits vom Berufungsgericht vertre Ansicht gerichteten Angriffe der Revision erweisen sich a3 unbegründet.
a) Sie will eine derartige Benachteiligung in erster aus dem Umstand herleiten, daß die Beklagten ihrerseits ez hebliche Zahlungsfristen in Anspruch nehmen, ohne den Lieferanten eine entsprechende dingliche Sicherung zu gewähre Diesen Erwägungen vermag der Senat schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Die Orderbedingungen der Beklagten enthal
 
keine Bestimmung über die Gewährung und die Dauer etwaiger Zahlungsfristen, Diese werden vielmehr zwischen den Lieferanten und der Beklagten zu 3 jeweils individuell ausgehandelt und vertraglich festgelegt. Wie die Beklagten dazu unwidersprochen vorgetragen haben, entspricht es der Praxis, daß sie sich zwar teilweise Zahlungsziele bis zu 90 Tagen gewähren lassen, daß aber andererseits auch Verträge ohne Einräumung von Zahlungsfristen auf der Grundlage einer Leistung Zug um Zug abgeschlossen werden. Soweit sich aber der Lieferant zur Kreditierung des Kaufpreises und damit angesichts des ihm bekannten Ausschlusses von Eigentumsvorbehalten zur Übernahme des damit verbundenen Risikos entschließt, ist es in erster Linie seine unternehmerische Entscheidung, ob er den zeitlichen synallagmatischen Zusammenhang zwischen Eigentumsübergang und Erlangung des Kaufpreises zu seinem Nachteil lockert. Die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel kann jedenfalls aus diesem Umstand nicht hergeleitet werden.
Aber selbst wenn man - worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entscheidend abgestellt hat - davon ausgeht, daß die Lieferanten sich angesichts der Nachfragemacht der Beklagten dem Verlangen nach Einräumung von Zahlungszielen nicht widersetzen können, so würde dies gleichwohl - wie oben dargelegt - im Hinblick auf die geringe dingliche Sicherung, die der Eigentumsvorbehalt angesichts der regelmäßig alsbald erfolgenden Weiterveräußerung auch bei Einräumung von Zahlungezielen bieten würde, nicht die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel zur Folge haben.
b) Entsprechendes gilt, soweit keine Zahlungsfristen vereinbart werden, vielmehr Zahlung bei Lieferung zu erfolgen
 
hat. Es ist richtig, daß sich bei Geschäften der vorliegenden Art ein geringes zeitliches Auseinanderfallen von Eigentumsübergang und nachfolgender Kaufpreiszahlung nicht ganz vermeiden läßt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Mai I960 (VIII ZR 40/79 = WM 1980, 779 - NJW 1980, 1961; dort zur Frage, wann ein der Konkursanfechtung entzogenes Bargeschäft vorliegt) ausgeführt hat, entspricht es der organisatorischen Gestaltung derartiger Großabnehmer, daß mit Entgegennahme der Lieferung und ihrer Billigung als vertragsgemäß einerseits und der Prüfung und Begleichung der Rechnung andererseits verschiedene Abteilungen befaßt sind. Damit ist selbst für den Fall, daß die RechnungsStellung zugleich mit der Lieferung erfolgt, notwendig eine gewisse zeitliche Verzögerung in der Begleichung der Rechnung verbunden. Das gilt hier um so mehr, als die Waren an die Jeweiligen Abnehmer (Beklagte zu 1 und 2) zu liefern und von diesen abzunehmen sind, die RechnungsStellung aber nach Nr. 10 der Orderbedingungen zentral an die Beklagte zu 3 zu erfolgen hat. Das unvermeidliche zeitliche Auseinanderfallen von Eigentumsübergang und Kaufpreiszahlung um einige Tage macht den formularmäßigen Ausschluß des Eigentumsvorbehalts als eines zwischenzeitlichen Sicherungsmittels jedoch nicht unwirksam. Der Lieferant ist in der Lage, durch alsbaldige RechnungsStellung die zeitliche Verzögerung in der Bezahlung möglichst gering zu halten. Daß gleichwohl auch bei vereinbarter Barzahlung ein geringfügiger Zeitraum verbleibt, für den der Lieferant ungesichert ist, muß er jedenfalls bei Rechtsgeschäften mit einem Supermarkt, wie dargelegt, hinnehmen.
4.	Von dieser Rechtslage ist der Senat für in der Sacfe vergleichbare Fälle bereits bisher ausgegangen (vgl. Senats urteile vom 25. Oktober 1978 - VIII ZR 206/77 * WM 1978, 13
10
S3
-	NJW 1979, 213 und vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78 = WM 1979, 809). Oer vorliegende Rechtsstreit gibt
-	trotz der von Vennemann an dem Berufungsurteil geübten Kritik (WRP 1979, 606 f) - keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
III. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier	Dr.	Hiddemann	Wolf
 Dr. Skibbe	Treier
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