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BGH · VIII ZR 262/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 262/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Wolf für Recht erkannt: Grund hierfür war ein an die Hersteller von landwirtschaftlichen Maschinen versandtes, zwar nicht ausdrücklich jedoch in der Sache gegen die Klägerin gerichtetes Rundschreiben des ”Landes-innungsverbandes für das Landmaschinenmechanikerhandwerk in Bayern”. Mit der im Oktober 1967 erhobenen Klage hat die Klägerin Schadensersatz wegen Abbruchs der Geschäftsbeziehungen verlangt, und zwar zunächst 100 000 DM als Gewinnentgang für die Saison 1965/66. Juni 1968 eine Belieferungspflicht der Beklagten verneint und die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 28. Die Revision der Beklagten gegen dieses (Grund-) Urteil ist durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Nach eingetretener Rechtskraft des Grundurteils hat die Klägerin Gewinnentgang auch für die Folgezeit bis einschließlich Saison 1969/70 geltend gemacht und ihren Klageantrag auf 1 066 548 DM nebst Zinsen erhöht. Dezember 1971, das von der Klägerin nicht angefochten wurde, hat das Oberlandesgericht jedoch die Klage, soweit ein Gewinnentgang für die Zeit ab 1. Entscheidungsgründe Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nur insoweit stand, als die Beklagte zur Zahlung von 100 000 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Bezüglich des Teilbetrags von 100 000 DM liegt zugunsten der Klägerin das Grundurteil des Berufungsgerichts vom 28. Soweit die Revision Angriffe zur Höhe des Klageanspruchs von 100 000 DM vorbringt und in diesem Zusammenhang auch das Verfahren des Berufungsgerichts rügt (Abschnitte VIII ff. Dies gilt im besonderen, soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts nicht gelten lassen will, die Klägerin brauche sich als schadensmindernd nicht anrechnen zu lassen, daß sie die Anregung der Beklagten vom Frühsommer 1965 aufgenommen und auf der Lieferung von 130 Mähdreschern nicht be-harrt habe. Das Berufungsgericht hat die Annahme des von der Beklagten angebotenen Lieferverzichts durch die Klägerin hinsichtlich dieser 130 Mähdrescher nicht als mitwirkendes Verschulden gewertet. Hiergegen bringt die Revision nichts vor, was die Feststellung des Berufungsgerichts, ein Eingehen der Klägerin auf den angebotenen Lieferverzicht sei kaufmännisch vertretbar und wegen des bevorstehenden Abbruchs der Geschäftsbeziehungen sinnvoll gewesen, ein solches Eingehen auf die Anregung der Beklagten sei aber andererseits wegen des von der Klägerin nachdrücklich herausgestellten Anspruchs auf Fortsetzung der Belieferung für die Saison 1965/66 keineswegs als Verzicht auf ihre Ansprüche auf Gewinnent-gang zu werten, erschüttern könnte. Aufgrund der sonach im Ergebnis rechtlich nicht angreifbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Anspruchs errechnet sich ein Schadensbetrag, der - unstreitig den im Grundurteil genannten Betrag von 100 000 DM Zu Recht rügt dagegen die Revision (Abschnitt I der Begründungsschrift) Verletzung des § 304 ZPO, soweit das Berufungsgericht der Klägerin auch den Mehrbetrag von 70 000 DM und die ihn betreffenden Zinsen zuerkannt hat. Insoweit hätte es einer neuen und selbständigen Prüfung des Berufungsgerichts zu dem Grund dieses Anspruchs bedurft, denn das rechtskräftige Urteil vom 28. "Nachdem über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den Schaden aus dem Geschäftsabbruch zu ersetzen, für die Saison 1965/66 rechtskräftig entschieden ist, hatte der Senat nur noch über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes zu entscheiden" Prüfung dem Grunde nach bewußt abgesehen, mithin die Bindungswirkung des § 304 ZPO rechtlich verkannt (= überschätzt) hat.(Angesichts dieses klar zutage liegenden Rechtsfehlers erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob das Berufungsgericht befugt gewesen wäre, durch bloße Bezugnahme auf die Feststellungen und Ausführungen seines Grundurteils sich die schon dort zu dem Grund des Anspruchs angestellten Erwägungen auch bezüglich des erst später geltend gemachten Anspruchs auf den Mehrbetrag zu eigen zu machen (hierzu vgl. Da hinsichtlich des Anspruchs auf den 70 000 DM-Mehrbetrag tatrichterliche Feststellungen zu dem Anspruchsgrund fehlen, war insoweit Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung geboten. Bezüglich der Kosten des Revisionsverfahrens war eine Entscheidung im jetzigen Urteil nur insoweit möglich, als das Unterliegen der Beklagten schon jetzt feststeht. Schadensersatz für die Jahre 1966 bis 1970 anhängig sind, auch diese gestützt auf den Abbruch der Geschäftsbeziehungen der Parteien im Sommer 1965. April 1969, das der Klägerin Ansprüche für die Saison 1965/66 dem Grunde nach zuerkannte, hatte die Klägerin zunächst versucht, Ansprüche auch für die Jahre 1966 bis 1970 im Wege der Klageerweiterung schon im berufungsgerichtlichen Nachverfahren geltend zu machen, was aber im Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 23. April 1969 durch den die Revision der Beklagten zurückweisenden Senatsbeschluß vom 15. Juni 1970 ist nur dahin zu verstehen, daß die in jenem Grundurteil erfolgte Wertung der Geschehnisse, zu demal die Auslegung der Parteikorrespondenz aus den Jahren 1959 - 1965, dem erkennenden Senat möglich und deshalb mit dem Rechtsmittel der Revision nicht angreifbar erschien. Juni 1975 - 15 0 2511b - (dort für die Ansprüche der Jahre 1966 ff) eine Wertung der Geschehnisse aus ganz anderer Sicht vorgenommen hat, wird zu prüfen sein, ob dieser Wertung nicht auch insoweit der Vorzug zu geben ist, als der Anspruch auf den 70 000 DM-Mehrbetrag für die Saison 1965/66 im jetzigen Rechtsstreit noch zur Klärung steht. Hinsichtlich dieses, derzeit dem Grunde nach noch nicht geprüften und be-schiedenen Anspruchs ist das Recht und die Pflicht des Berufungsgerichts zu eigener und selbständiger Prüfung in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht weder durch das im früheren Berufungsverfahren ergangene Grundurteil noch durch den Senatsbeschluß vom 15.

Zitierte Normen: § 304 ZPO
GrundAnspruchSaisonBerufungsgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 262/74	URTEIL	An	Verkündungs Statt
 den Parteien zugestellt am 23. Dezember 1975
Scheibl,
 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Gebr. CW, Maschinenfabrik GmbH in vertreten durch ihre Geschäftsführer,
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Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
die Firma Otto S in	Ui
 dmaschinengroßhandlung
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Wolf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Schlußurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 1974 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt ist, mehr als 100 000 DM und 8 % Zinsen hiervon seit dem 31. Oktober 1967 an die Klägerin zu zahlen.
Die Kosten der Revision werden zu 10/17 der Beklagten auferlegt.
Im Umfang der Aufhebung und zur Entscheidung über die restlichen Kosten der Revision wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte stellt landwirtschaftliche Maschinen, im besonderen Mähdrescher, her und ist eines der größten Unternehmen dieser Art in Europa. Die Klägerin handelt mit solchen Maschinen, sie bezieht ihre Ware von etwa 200 Herstellern und vertreibt sie über ihre sieben Niederlassungen in Bayern an mehrere tausend Händler als feste Kunden. Sie ist der größte Landmaschinen-Großhänd-ler der Bundesrepublik.
Nach mehreren Jahrzehnten reger Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien wurden diese erstmals 1959 durch die Beklagte abgebrochen. Grund hierfür war ein an die Hersteller von landwirtschaftlichen Maschinen versandtes, zwar nicht ausdrücklich jedoch in der Sache gegen die Klägerin gerichtetes Rundschreiben des ”Landes-innungsverbandes für das Landmaschinenmechanikerhandwerk in Bayern”. Darin war angekündigt, die im Verband organisierten Fachhändler würden mit den einzelnen Maschinenherstellern keine Abschlüsse mehr tätigen, falls die Hersteller weiterhin andere Kunden als die im Verband organisierten Fachhändler beliefern sollten. Der Abbruch der Geschäftsbeziehungen zur Klägerin ermöglichte der Beklagten damals die weitere Belieferung ihrer eigenen sonstigen, in Bayern ansässigen Großhändler.
Nachdem die Klägerin gegen den Verband gerichtlich vorgegangen war, und in einem Vergleich vom 16. November 1959 Schwierigkeiten von seiten des Verbandes ausgeräumt hatte, kam es nach längerer Korrespondenz zur Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen den
 
Parteien, die sich bis "Saison 1961/62" (= 1. September 1961 bis 31. August 1962) günstig entwickelten, dann aber stark rückläufig waren. Mit Fernschreiben vom 27. August 1964 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe sich wegen des in keiner Weise mehr befriedigenden Marktanteils der Klägerin entschlossen, die Lieferungen einzustellen. Dem widersprach die Klägerin nachdrücklich, wobei sie - u.a. im Schreiben vom 3. November 1964 - behauptete, nach den getroffenen Liefervereinbarungen stehe ihr auch über die Saison 1964/65 hinaus ein Anspruch auf Weiterbelieferung zu. Die Grundlage eines solchen Belieferungsanspruchs sah die Klägerin vornehmlich in dem Schreiben der Beklagten vom 6. Februar i960, wo es u.a. heißt:
"Nachdem von Ihnen lt. dem uns vorliegenden Vergleichsbeschluß eine Einigung mit der Bayrischen Händlerschaft herbeigeführt werden konnte, sind wir bereit, Sie auch weiterhin wie andere Großhändler im bayrischen Raum zu beliefern, soweit nicht besondere Umstände, z.B. Umstellung unserer Verkaufsorganisation usw. , eintreten".
(
Die Beklagte beharrte indes in ihrem Schreiben vom 24. Juni 1965 auf ihrem Entschluß, die Klägerin über Ende August 1965 hinaus nicht mehr zu beliefern. Im selben Schreiben erklärte die Beklagte sich bereit, die Klägerin von der ÜbernahmeVerpflichtung gemäß dem Abschlußauftrag für die Saison 1964/65 "entgegenkommenderweise" zu entbinden, soweit die Klägerin die hiernach noch abzunehmenden 130 Mähdrescher bis zu dem Beginn der Ernte 1965 nicht abnehmen könne. Die Klägerin verlangte darauf in
 
ihrem Schreiben vom 26. Juli 1965 unter Hinweis auf die von der Beklagten erklärte Lösung der Geschäftsbeziehungen die Rücknahme von Ersatzteilen im Werte von rund 15 000 DM, Die für die Saison 1964/65 noch ausstehenden 130 Mähdrescher nahm die Klägerin nicht mehr ab. Zum
1.	September 1965 stellte die Beklagte jegliche Belieferung der Klägerin ein.
Mit der im Oktober 1967 erhobenen Klage hat die Klägerin Schadensersatz wegen Abbruchs der Geschäftsbeziehungen verlangt, und zwar zunächst 100 000 DM als Gewinnentgang für die Saison 1965/66. Das Landgericht hat im Urteil vom 5. Juni 1968 eine Belieferungspflicht der Beklagten verneint und die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 1969 den Klageanspruch als dem Grunde nach berechtigt erklärt. Die Revision der Beklagten gegen dieses (Grund-) Urteil ist durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1970 aufgrund des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969 zurückgewiesen worden.
Nach eingetretener Rechtskraft des Grundurteils hat die Klägerin Gewinnentgang auch für die Folgezeit bis einschließlich Saison 1969/70 geltend gemacht und ihren Klageantrag auf 1 066 548 DM nebst Zinsen erhöht. Durch Teilurteil vom 23. Dezember 1971, das von der Klägerin nicht angefochten wurde, hat das Oberlandesgericht jedoch die Klage, soweit ein Gewinnentgang für die Zeit ab 1. September 1966 gefordert wird, als im jetzigen Verfahren unzulässig abgewiesen, weil die in der Klageerweiterung liegende Klageänderung nicht sach-
 
dienlich sei. Im weiteren berufungsgerichtlichen Verfahren bezifferte die Klägerin nunmehr ihren Schaden für die Saison 1965/66 mit 251 016 DM, dessen Ersatz sie verlangte. Das Berufungsgericht hat zur Schadenshöhe ein schriftliches Gutachten eingeholt, den Sachverständigen im Termin vom 10. Juli 1974 mündlich gehört und dann durch eine als "Schlußurteil” bezeichnte Entscheidung desselben Tages der Klage in Höhe von 170 000 DM nebst Zinsen unter Abweisung im übrigen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten; sie erstrebt Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils und Klageabweisung in vollem Umfang. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Beide Parteien bitten um Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nur insoweit stand, als die Beklagte zur Zahlung von 100 000 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im übrigen ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
I. Bezüglich des Teilbetrags von 100 000 DM liegt zugunsten der Klägerin das Grundurteil des Berufungsgerichts vom 28. April 1969 vor, das nach Zurückweisung der gegnerischen Revision im Beschlußverfahren nach dem Entlastungsgesetz (Senatsbeschluß vom 15. Juni 1970 - VIII ZR 124/69) rechtskräftig geworden ist. Der Streit der Parteien kann insoweit nur noch um die Höhe des Anspruchs von 100 000 DM gehen.
 
Hierzu bringt die Revision jedoch nichts vor, was im Ergebnis die Richtigkeit, zu demindest die Vertretbarkeit der Schadensberechnung im angefochtenen Urteil in Höhe von 100 000 DM rechtlich in Frage stellen könnte. Die Revisionsangriffe betreffen ganz überwiegend (vgl. die Abschnitte II - VII = Seiten 1-9 der Begründungsschrift) den Grund des Klageanspruchs, mithin den durch Urteil vom 28. April 1969 und durch Senatsbeschluß vom 15. Juni 1970 bereits abschließend und rechtskräftig be-schiedenen Prozeßstoff (§ 304 ZPO).
Soweit die Revision Angriffe zur Höhe des Klageanspruchs von 100 000 DM vorbringt und in diesem Zusammenhang auch das Verfahren des Berufungsgerichts rügt (Abschnitte VIII ff. der Begründungsschrift), sind die Angriffe im Ergebnis unbegründet. Dies gilt im besonderen, soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts nicht gelten lassen will, die Klägerin brauche sich als schadensmindernd nicht anrechnen zu lassen, daß sie die Anregung der Beklagten vom Frühsommer 1965 aufgenommen und auf der Lieferung von 130 Mähdreschern nicht be-harrt habe. Die Beklagte war zu deren Lieferung, die Klägerin an sich zu deren Abnahme aufgrund des Lieferauftrages für die Saison 1964/65 verpflichtet. Der gerichtliche Sachverständige hat bewußt die Berücksichtigung dieses Postens für die Schadensberechnung dahingestellt sein lassen, weil es sich um eine Rechtsfrage handelt. Dies ist richtig. Das Berufungsgericht hat die Annahme des von der Beklagten angebotenen Lieferverzichts durch die Klägerin hinsichtlich dieser 130 Mähdrescher nicht als mitwirkendes Verschulden gewertet.
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weil der Klägerin damals bei dem schon erklärten Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht zuzu demuten gewesen sei, nur im Interesse einer Schadensminderung ein erhebliches Risiko einzugehen. Die Klägerin habe nämlich befürchten müssen, daß ein Lagerbestand von 130 Mähdreschern zu einem erheblichen Preisdruck führen werde, zu demal die Abnehmer der Klägerin gewußt hätten, daß die Weiterbelieferung der Klägerin mit Mähdreschern der Beklagten fortan unterbunden werde. Hiergegen bringt die Revision nichts vor, was die Feststellung des Berufungsgerichts, ein Eingehen der Klägerin auf den angebotenen Lieferverzicht sei kaufmännisch vertretbar und wegen des bevorstehenden Abbruchs der Geschäftsbeziehungen sinnvoll gewesen, ein solches Eingehen auf die Anregung der Beklagten sei aber andererseits wegen des von der Klägerin nachdrücklich herausgestellten Anspruchs auf Fortsetzung der Belieferung für die Saison 1965/66 keineswegs als Verzicht auf ihre Ansprüche auf Gewinnent-gang zu werten, erschüttern könnte. Unsubstantiiert ist auch der weitere, in diesem Zusammenhang erhobene Revisionsangriff, die Klägerin hätte durch verstärkten Absatz von Mähdreschern der Konkurrenz ihren Gewinnent-gang reduzieren können: Die Revision läßt unberücksichtigt, daß der Abbruch der Geschäftsbeziehungen im Sommer 1965 die Klägerin wenig vorbereitet traf und daß der Übergang zu Erzeugnissen der Konkurrenz damals erst angebahnt wurde.
Aufgrund der sonach im Ergebnis rechtlich nicht angreifbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Anspruchs errechnet sich ein Schadensbetrag, der - unstreitig den im Grundurteil genannten Betrag von 100 000 DM
 
und die ihn betreffenden Zinsen voll erreicht. Hinsichtlich dieses Teilbetrages (Sockelbetrages) war demnach die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
II.	Zu Recht rügt dagegen die Revision (Abschnitt I der Begründungsschrift) Verletzung des § 304 ZPO, soweit das Berufungsgericht der Klägerin auch den Mehrbetrag von 70 000 DM und die ihn betreffenden Zinsen zuerkannt hat. Insoweit hätte es einer neuen und selbständigen Prüfung des Berufungsgerichts zu dem Grund dieses Anspruchs bedurft, denn das rechtskräftige Urteil vom 28. April 1969 betraf nur den im vorangegangenen Verfahrensabschnitt eingeklagten, in jenem Urteil dem Grunde nach zuerkannten Betrag von 100 000 DM und enthob das Berufungsgericht nicht der Verpflichtung, den erst später im Wege der Klageerweiterung eingeführten Anspruch auf den Mehrbetrag auch dem Grunde nach hinsichtlich seiner Berechtigung selbständig und unabhängig von den im Grundurteil getroffenen Feststellungen und den dort angestellten rechtlichen Erwägungen zu prüfen und ihn auch insoweit zu bescheiden (Baumbach ZPO 31. Aufl.
 § 304 Anm. 5 B; Stein-Jonas ZPO § 304 Anm. III 3; Rosen-berg-Schwab ZPO 11. Aufl. § 58 IV 5 h a.E.; RGZ 103, 220; 109, 290; 111, 381; 124, 132, 134). Der Eingangssatz der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
"Nachdem über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den Schaden aus dem Geschäftsabbruch zu ersetzen, für die Saison 1965/66 rechtskräftig entschieden ist, hatte der Senat nur noch über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes zu entscheiden"
macht jedoch deutlich, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs auf den 70 000 DM-Mehrbetrag von einer
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Prüfung dem Grunde nach bewußt abgesehen, mithin die Bindungswirkung des § 304 ZPO rechtlich verkannt (= überschätzt) hat.(Angesichts dieses klar zutage liegenden Rechtsfehlers erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob das Berufungsgericht befugt gewesen wäre, durch bloße Bezugnahme auf die Feststellungen und Ausführungen seines Grundurteils sich die schon dort zu dem Grund des Anspruchs angestellten Erwägungen auch bezüglich des erst später geltend gemachten Anspruchs auf den Mehrbetrag zu eigen zu machen (hierzu vgl. RGZ 109, 220.) Da hinsichtlich des Anspruchs auf den 70 000 DM-Mehrbetrag tatrichterliche Feststellungen zu dem Anspruchsgrund fehlen, war insoweit Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung geboten.
Dabei mußte die Teilaufhebung des Berufungsurteils die Aufhebung der dort getroffenen Kostenentscheidung zur Folge haben. Bezüglich der Kosten des Revisionsverfahrens war eine Entscheidung im jetzigen Urteil nur insoweit möglich, als das Unterliegen der Beklagten schon jetzt feststeht. Über die restlichen Kosten der Revisionsinstanz ist - im Zusammenhang mit der für die Vorinstanzen neu zu treffenden Kostenentscheidung -erst im erneuten Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des endgültigen Prozeßausgangs zu befinden.
III.	Der Senat hat in Anwendung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Sache dem 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zugewiesen. Dies erschien schon deshalb angebracht, weil dort im Verfahren 2 U 246/75 Ansprüche der Klägerin auf
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Schadensersatz für die Jahre 1966 bis 1970 anhängig sind, auch diese gestützt auf den Abbruch der Geschäftsbeziehungen der Parteien im Sommer 1965. Nach Rechtskraft des Urteils vom 28. April 1969, das der Klägerin Ansprüche für die Saison 1965/66 dem Grunde nach zuerkannte, hatte die Klägerin zunächst versucht, Ansprüche auch für die Jahre 1966 bis 1970 im Wege der Klageerweiterung schon im berufungsgerichtlichen Nachverfahren geltend zu machen, was aber im Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 1971 als unzulässig abgelehnt wurde, weil die Klageänderung nicht sachdienlich sei. Ihre daraufhin gesondert eingeklagten Schadensersatzansprüche für die Jahre 1966 bis 1970 wurden durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Juni 1975 - 15 0 25/75 - abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist derzeit beim 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts anhängig. Dessen Zuständigkeit für die erneute Prüfung und Entscheidung auch des jetzigen Rechtsstreits (Ansprüche für die Saison 1965/66) soll ermöglichen, daß die Geschehnisse der Jahre 1960-1965 lind deren Auswirkungen auf die rechtlichen Beziehungen der Parteien von demselben Senat geprüft und beurteilt werden.
IV.	Dabei wird für das erneute Berufungsverfahren des vorliegenden Rechtsstreits folgendes zu beachten sein:
Die Bestätigung des Grundurteils vom 28. April 1969 durch den die Revision der Beklagten zurückweisenden Senatsbeschluß vom 15. Juni 1970 ist nur dahin zu verstehen, daß die in jenem Grundurteil erfolgte Wertung der Geschehnisse, zu demal die Auslegung der Parteikorrespondenz aus den Jahren 1959 - 1965, dem erkennenden Senat möglich und deshalb mit dem Rechtsmittel der Revision nicht angreifbar erschien. Das besagt aber nichts darüber, ob jene Ausle-
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gung auch sachlich zwingend ist. Nachdem das Landgericht Bielefeld als Tatsachenrichter in seinem Urteil vom 13. Juni 1975 - 15 0 2511b - (dort für die Ansprüche der Jahre 1966 ff) eine Wertung der Geschehnisse aus ganz anderer Sicht vorgenommen hat, wird zu prüfen sein, ob dieser Wertung nicht auch insoweit der Vorzug zu geben ist, als der Anspruch auf den 70 000 DM-Mehrbetrag für die Saison 1965/66 im jetzigen Rechtsstreit noch zur Klärung steht. Hinsichtlich dieses, derzeit dem Grunde nach noch nicht geprüften und be-schiedenen Anspruchs ist das Recht und die Pflicht des Berufungsgerichts zu eigener und selbständiger Prüfung in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht weder durch das im früheren Berufungsverfahren ergangene Grundurteil noch durch den Senatsbeschluß vom 15. Juni 1970, der lediglich die rechtliche Überprüfung der im vorangegangenen Abschnitt des Beruf ungsverfahrens eingeklagten und abgeür-teilten Ansprüche zu dem Gegenstand hatte, präjudiziert.
Dr. Haidinger
 Hoffmann
Claßen
 Wolf
Braxmaier