a) Wenn die Vertragsschließenden in einem Vertrag einen der Regelung bedürftigen Punkt nicht geregelt haben,, b) Bei einer den Vertragsschließenden bewußten Bücke in einem Rahmenvertrag ist eine ergänzende Vertragsauslegung jedenfalls dann möglich, wenn die Vertragsschließenden eine Regelung in der Erwartung unterließen, daß bei .Pestlegung der Einzelheiten des Vertrags auch insoweit eine Regelung herbeigeführt werden könne. Er hat die Interessen von N||B im Rahmen des Vertragsgegenstandes in jeder Hinsicht wahrzunehmen und insbesondere für einen angemessenen stetigen Umsatz der Vertragsware Sorge zu tragen. Die Firma van OMHHI wird kurzfristig von AÄfc NÄ ein Angebot erhalten, das als Rahmen obige Konditionen enthält und bei dessen Annahme sie die Zusage haben wird, ab 1. 1970 Ist eine erneute Bestätigung dafür, daß Sie sich vollinhaltlich zu der Besprechungsnotiz vom 7. Mit Schreiben vom gleichen Tage unterrichtete die Klägerin die um, daß der Importeurvertrag mit der Firma kW/to am. Die Klägerin klagte auf Feststellung, daß der Importeurvertrag vom 20./23. Dezember 1971 beendet werde und daß sie nicht verpflichtet sei, mit der Beklagten einen neuen Importeurvertrag ab 1. Dezember 1973 beendet werde und daß sie nicht verpflichtet sei, einen neuen Importeurvertrag ab 1. Mit der Widerklage begehrte sie die Feststellung, daß die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung den sich aus der Niederschrift vom 7. Die Beklagte beantragte weiter, der Klägerin unter Androhung von Geld- und Haftstrafen zu untersagen, ab 1. Dezember 1972 beendet wird und daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, ab 1. Es stellte weiter die Verpflichtung der Klägerin fest, der Beklagten allen dadurch entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, daß die Klägerin seit Ende April 1971 an der Erfüllung des Importeurvertrages vom 20./23. Dezember 1972 nicht erfüllt und der HÄ erlaubt hat, zu behaupten, sie sei ah 1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. a) Die von der Klägerin durch Schreiben an die Beklagte vom 25. 6. 1971 ausgesprochene Kündigung beendet den sich aus den Schreiben der Klägerin an die -Beklagte vom 1. 1970 sowie dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom, 4. 7. 1970 ergebenden Alleinvertriebsvertrag zwischen den Parteien für die Produktionslinien AÄ und N||l in den Niederlanden mit Wirkung zu dem 31. 1. 1972 ihre Produkte in den Niederlanden ausschließlich durch direkten Verkauf an die Beklagte als AlleinImporteur zu vertreiben und der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entsteht, daß die Klägerin seit Ende April 1971 nicht mehr an der Erfüllung des vorbezeichneten Alleinvertriebsvertrages mitwirkt, der Firma N.V. MaÜüNÄP*P' tot voortzetting van de zaken HÜ NlBüÜ und GrÜMm in SaflÜ-JBÜP/Niederlande erlaubt hat und weiterhin erlaubt, in den Niederlanden zu behaupten, sie (diese Firma) sei ab 1. 1. 1972 Importeur oder Alleinimporteur von Produkten der Klägerin für die Niederlande, 1972 ihre Produkte in den Niederlanden nicht ausschließlich durch direkten Verkauf an die Beklagte als Alleinimporteur vertreibt. zu unterlassen, ihre Produkte in den Niederlanden anders als durch direkten Verkauf an die Beklagte als Alleinimporteur zu vertreiben, insbesondere mit ihren Produkten die Firma N.V. MaaMMBHppHf tot voortzetting van de zaken HIM) NilMHfe und Gr WM unmittelbar oder mittelbar, ausgenommen auf Grund von mit der Beklagten abgeschlossenen G-eschäften, zu beliefern. Der Klägerin wird für jeden Pall einer Zuwiderhandlung gegen diese Verurteilung das Verhängen der gesetzlich vorgesehenen G-eldstrafen in unbestimmter Höhe und Haftstrafen bis zu 6 Monate angedroht. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin Peststellungsurteil entsprechend der Klage und Abweisung der Widerklage. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe ein Rechtsschutzinteresse für die von der Klägerin begehrte Feststellung, daß sie nicht verpflichtet sei, einen neuen Die Beklagte batte geltend gemacht, daß im Dezember 1970 eine Vereinbarung getroffen worden sei, die frühestens zu dem 31. Juli 1976 geltend gemacht haben sollte, im Dezember 1970 sei zu demindest ein Vorvertrag geschlossen worden, hätte es sich ersichtlich nur um eine Hilfsbegründung dafür gehandelt, daß die Klägerin in jedem Ball bis Ende 1976 gebunden sei. Januar 1972 nicht berühmt hatte, hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung zu Recht verneint. Daß es die Beststellungsklage als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen hat, ist deshalb unschädlich, weil das ohne Einfluß auf die Rechtslage der Klägerin ist, wenn bereits im Dezember 1970 eine Vereinbarung zustandegekommen war. Juli 1970 entnehmen können, daß im Dezember 1970 ein Rahmenvertrag geschlossen worden war, in dem die Klägerin der Beklagten das Alleinvertriebsrecht in den Niederlanden ab 1. Die Revision kann indessen auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, daß der Importeurvertrag frühestens zu dem 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß in dem Rahmenvertrag vom Dezember 1970 zwar eine Regelung der Vertragsdauer und der Kündigungsfristen fehlt, daß die Parteien aber damals ihrer ganzen Struktur nach langfristige Vereinbarungen getroffen haben. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, besagen diese Ausführungen lediglich, daß Willenserklärungen nicht so auszulegen sind, wie es dem inneren Willen des Erklärenden entspricht, sondern so verstanden werden müssen, wie ein redlicher Erklärungsempfänger sie unter den ihm bekannten Umständen nach Treu und Glauben -und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muß, was allgemeiner Meinung entspricht (Stau-dinger/Going, BGB 11. Es hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der von den Zeugen Dr. ZiiMMHHBHI und St*» umschriebene Zweck des Vertrages sich nur hei einer langfristigen Zusammenarbeit der Parteien verwirklichen ließ. c) Denn die Vereinbarung vom Dezember 1970 war ihrer ganzen Struktur nach auf eine langfristige Zusammenarbeit angelegt. d) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, welche Investitionen die Beklagte im, Hinblick auf den Vertrag vom, Dezember 1972 dann tatsächlich vornahm. bei den Abmachungen im Dezember 1970 erhebliche Investitionen auferlegt wurden und daß eine Beteiligung der Klägerin an der Beklagten vereinbart war. e) Das Berufungsgericht hat demnach annehmen dürfen, daß nach den Erklärungen der Parteien wie der Struktur der Vereinbarung vom Dezember 1972 auch dann ein langfristiger Vertrag vereinbart war, wenn die Vertragsdauer nicht schriftlich festgelegt war und wenn der Vorstand der Klägerin seinerseits deren Angebot nur als Bindung auf ein Jahr ab 1. Juli 1970 wie des Schriftwechsels vom Dezember 1970 vereinbarten Rahmenvertrages zu der Auffassung gekommen, daß dieser Vertrag frühestens zu dem 31. nicht deshalb verneint werden, weil, wie die Revision meint, der auf einen Eigenhändler anwendbare § 89 HGB (BGH ürt. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hatten die Parteien nämlich einen Vertrag für mehrere Jahre gewollt. b) Die Frage, ob bei einer Vertragslücke eine ergänzende Vertragsauslegung auch dann zulässig ist, wenn die Parteien einen Punkt bewußt nicht geregelt haben, wird unterschiedlich beantwortet. Eine ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der Vertragsdauer ist jedenfalls dann möglich, wenn die Parteien bei den zu dem Abschluß eines Rahmenvertrags führenden Verhandlungen einen langfristigen Vertrag vereinbart, die Ver~ tragsdauer aber in der Erwartung nicht geregelt haben, daß darüber bei Festlegung der Einzelheiten des Vertrages eine Regelung herbeigeführt werden könne. bb) Hier kann schon zweifelhaft sein, ob die Parteien bei dem zu dem Vertragsschluß führenden Schriftwechsel vom Dezember 1970 bemerkt hatten, daß die Vertragsdauer nicht bestimmt war und daß infolgedessen ein der Regelung bedürftiger Punkt nicht geregelt worden war. Selbst wenn die Parteien indessen die Vertragsdauer bei dem Vertragsschluß im Dezember 1970 bewußt offen gelassen hatten, ist eine ergänzen' de Auslegung des Rahmenvertrages aus den genannten Gründen möglich. c) Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vertragslücke sei so zu schließen, daß der Vertrag frühestens zu dem 31. aa) Da die Parteien eine Abrede über die Vertragsdauer nicht getroffen hatten, hat das Berufungsgericht ermitteln müssen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den von ihnen mit dem Vertragverfolgten Zweck nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte bei Vertragssebluß getroffen hätten (BGH Urt. vom 13. bb) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß annehmen dürfen, daß eine Kündigung des Vertrags frühestens zu dem 31. Nach seiner Meinung ist der Rahmenvertrag durch die Bestimmungen des Vertrages vom 20./23. Januar 1972 im Hinblick auf die vorgesehenen hohen Investitionen der Beklagten und die beabsichtige Um-satzsteigerung eine weitgehend gleichartige Lage wie im Jahre 1963 bestand, hat das Berufungsgericht annehmen können. Es hat weiter berücksichtigen dürfen, daß die Vereinbarung vom Dezember 1970 ihrer Struktur nach ebenso auf eine langfristige Zusammenarbeit angelegt war, wie der ursprüngliche Vertrag von 1963. Daraus hat das Berufungsgericht folgern können, zur Verwirklichung des mit dem Rahmenvertrag verfolgten Zwecks sei ebenso wie bei dem ursprünglichen Vertrag eine Zeitspanne von mindestens fünf Jahren erforderlich. Ob es zutrifft, daß die Beklagte der schwächere Vertragspartner war und ob das Berufungsgericht diesen Umstand für die von ihm vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung verwerten konnte, mag dahinstehen.
Nachschlagewerk: ja BG-HZ: nein BGB § 157 D a) Wenn die Vertragsschließenden in einem Vertrag einen der Regelung bedürftigen Punkt nicht geregelt haben,, ist die Vertragslücke nicht durch die Gesetzesvorschriften zu schließen, wenn feststeht, daß die Parteien die gesetzliche Regelung nicht wollten. b) Bei einer den Vertragsschließenden bewußten Bücke in einem Rahmenvertrag ist eine ergänzende Vertragsauslegung jedenfalls dann möglich, wenn die Vertragsschließenden eine Regelung in der Erwartung unterließen, daß bei .Pestlegung der Einzelheiten des Vertrags auch insoweit eine Regelung herbeigeführt werden könne. BGH, Utt.v. 19. März 1975 - VIII ZR 262/73 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 262/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am. 19. März 1975 Scheibl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma AWm Nfll Auto UflMh AG in HetWHMMh, vertreten durch den Vorstand, Dr. Gerhard FJMj Ludwig E'JMMk Dr. Günter Hflfc, Wilhelm EeuflBft, Hans Ki®gkHans E. Soh—. Gottlieb StüÄ, Hr Wolfgang HaMI| Klägerin, Widerheklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr u. Prof. Dr. gegen die Firma N.V. v/h van OtfHHHfe, RcflHBHMi Mfe, Rit HiflHHSHHi» vertreten durch den Vorstand Gerrit H. van Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1973 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma Nfli Motorenwerke AG. Diese hatte mit der Beklagten am 20./23. Dezember 1963 einen MImporteurvertrag" für die Niederlande geschlossen. In dem Vertrag heißt es u.a.: " § 1 Vertragsgegenstand 1'fBB überträgt dem Importeur für das Vertriebsgebiet (§ 3) im Rahmen der verfügbaren Fertigung den Vertrieb von Nfli Automobilen und NH Zweiradfahrzeugen sowie Ersatz- und Zubehörteile hierfür (Vertragsware) im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Der Importeur ist nicht Handelsvertreter im Sinne de3 HGB. § 2 Der Importeur führt das Geschäft persönlich. Er hat die Interessen von N||B im Rahmen des Vertragsgegenstandes in jeder Hinsicht wahrzunehmen und insbesondere für einen angemessenen stetigen Umsatz der Vertragsware Sorge zu tragen. N||l kann hierfür.Mindestquoten festsetzen. Der Importeur hat insbesondere 1. Das Händlernetz im Vertriebsgebiet aufzustellen, zu erweitern, zu verbessern und das dafür erforderliche, entsprechend geschulte Personal einzusetzen (insbesondere Verkaufsleiter, Kundendienstleiter, Außendienstmitarbeiter für den Verkauf und Außendienstmitarbeiter für den Kundendienst); Eine der Größe des Vertriebsgebiets entsprechende zweckmäßige Werbung und Verkaufsförderung (z.B. Verkäuferschulung, Verkaufsberatung) zu betreiben; Die Händler- und Vertragswerkstätten ständig technisch zu beraten und zu fördern, insbesondere Kundendienstschulung seines Personals und des Personals der Händler regelmäßig durchzuführen und in schwierigen Reparatur- und Gewährleistungs-Sonderfällen Unterstützung zu' geben; Der Importeur wird in seiner Verkaufstätigkeit und Werbung im Vertriebsgebiet die hierfür von HM aufgestellten Richtlinien und die Regeln des lauteren Wettbewerbes beachten. § 12 Dieser Vertrag tritt am 1. 1. 1964 in Kraft. Er ist mit einer Erist von 6 Monaten zu dem Ende eines Kalenderjahres, erstmals zu dem 31. 12. 1968 von beiden Vertragspartnern kündbar. ... Nach Fusion der Firmen NIP und Auto-Union am 21. August 1969 verhandelte die Klägerin mit den beiden in den Niederlanden tätigen Importeuren für NM- bzw. Audi-Fahrzeuge, der Beklagten und der Firma N.V. MaMMMNM tot voortzetting van De zaken HaM NiMMl UrMM (künftig HM) über den Vertrieb der Fahrzeuge des Unternehmens in den Niederlanden. Über die Verhandlung am 7. Juli 1970 wurde im Einvernehmen der Parteien eine Besprechungsnotiz gefertigt, die folgender maßen lautet: “ 4 - "Mit Schreiben vom 26. 6. 70 hatte ASB V der Firma van OdHHHP mitgeteilt, daß der Ndfc-Importeurvertrag durch Nicht-Kündigung bis 31. 12. 1971 verlängert würde, das Einverständnis seitens Firma van OflHHI vorausgesetzt. Gleichzeitig wurde angekündigt, daß in einem Treffen die Pläne von AMI Nüft für die Niederlande besprochen werden sollten. Dieses Treffen fand verabredungsgemäß heute statt. Den Herrn der Firma van OflHHI wurden die Voraussetzungen und Bedingungen genannt, deren Erfüllung die Grundlage für die Entscheidung, die Firma van OdHMHI als künftigen Alleinimporteur für AWHL Nfli in den Niederlanden einsusetzen, bilden: 1 . Beteiligung von Ad N» AUTO UNION AG an der Firma van OdHMM* in der Größenordnung von 10 - 15 io. In einer Diskussion wurde Einigung darüber erzielt, daß 100 $ nicht das Nominalkapital .. .., sondern der Firmenwert ist. Schätzung seitens van Od» mtmtimntSi hierfür: hfl 25 ooo ooo 1.1 der Aufsichtsrat wird durch ein Mitglied von Ad NfflÜ AUTO UNION AG erweitert. 2. Gegenseitige Option auf Aktienkauf bei Verkauf sabsicht oder Kapitalaufstockung. 3. Verbreiterung der Management-Basis, uro, die Voraussetzungen für den Vertrieb von' AWHR Nd-Automobilen in der Größenordnung von 20 000 Einheiten pro Jahr zu bieten. 3.1 Importeurbetrieb muß mit optimaler Effizienz arbeiten. 3.2 Einrichtung Computeranlage in Abstimmung mit Am NH®. 3.3 Händlerprograromierung wie für AdÜ-Seite in den Niederlanden bereits angelaufen. 3.4 Entsprechende Verstärkung des Außendienstes. 3.5 Verbesserung der Repräsentanz in Rotterdam. 4. Informationsfluß zwischen Firma van OctfMMMl und AMI NÄH wird gegenseitig auf das Optimum gebracht.. Die Firma van OMHHI wird kurzfristig von AÄfc NÄ ein Angebot erhalten, das als Rahmen obige Konditionen enthält und bei dessen Annahme sie die Zusage haben wird, ab 1. 1. 1972 Alleinimporteur für a mm. mm in den Niederlanden zu werden. Der Zeitpxinkt, zu dem die niederländischen Händler über Importeursituation und Planung unterrichtet werden dürfen, wird In dem von AÄR NM zu erstellenden Angebot mit aufgeführt sein." Nach weiterem Schriftwechsel über eine Beteiligung der Klägerin an der Beklagten teilte die Klägerin der Beklagten am 1. Dezember 1970 mit: ... der Vorstand ... hat in seiner Sitzung vom 30. 11. 1970 seinen ursprünglichen Beschluß vom 18. 6. 1970 bestätigt. Danach übertragen wir Ihrem Hause, beginnend mit dem 1 . 1. 1972 den Gesamtimport für Aüi-NÄi ... für ... Niederlande. Grundlage dieser zukünftigen alleinigen Zusammenarbeit mit Ihrem Hause ... ist unsere gemeinsame Besprechungsnotiz vom 7. 7. 1970 ... Wir bitten, uns Ihr Einverständnis hierzu schnellstens schriftlich zu erklären...." Die Beklagte erwiderte am 4. Dezember 1970: "... Ab 1. 1. 1972 gehen wir mit Ihnen einen neuen Importeurvertrag ein, worüber schon Beratungen eingeleitet worden sind; siehe ihr Schreiben vom. 31. 10. 1970. Mit der Unterzeichnung der Ihrerseits am 7. 7. 1970 in Zandvoort gestellten Bedingungen bezüglich der Alleinvertretung für die Niederlande der AM NM AUTO UNION AG haben wir uns unbedingt festgelegt ab 1. 1. 1972 mit dem Gesamtimport für AM NM Automobile für das Vertragsgebiet die Niederlande anzufangen. Das von Ihnen erbetene Einverständnis geht aus obigem hervor und wird mit diesem Brief nochmals bekräftigt." Darauf antwortete die Klägerin am 21. Dezember 1370: "Ihr Schreiben vom 4. 12. 1970 Ist eine erneute Bestätigung dafür, daß Sie sich vollinhaltlich zu der Besprechungsnotiz vom 7. 7. 1970 bekennen; d.b. die Bereitschaft; erklären, die in dieser Notiz festgelegten grundsätzlichen Bedingungen zu erfüllen. Damit ist die Voraussetzung gegeben, daß wir uns auf Ihre Firma als Alleinimporteur ab 1. 1. 1972 festlegen. ..." Mit Schreiben vom gleichen Tage unterrichtete die Klägerin die um, daß der Importeurvertrag mit der Firma kW/to am. 31. Dezember 1971 auslaufe. In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin vergeblich, die Beklagte für eine Zusammenarbeit mit der um zu dem gemeinsamen Import der Erzeugnisse der Klägerin in die Niederlande zu gewinnen. Am 25. Juni 1971 schrieb die Klägerin der Beklagten u.a. : "Wir möchten Ihnen mitteilen, daß der zwischen Ihnen und uns bestehende Importeurvertrag vom 23. 12. 1963 in der Fassung unseres Schreibens vom 1. und 21. 12. 1970 hiermit zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wird.... " Die Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 7. Juli 1971. Die Klägerin klagte auf Feststellung, daß der Importeurvertrag vom 20./23. Dezember 1963 mit der Beklagten am 31. Dezember 1971 beendet werde und daß sie nicht verpflichtet sei, mit der Beklagten einen neuen Importeurvertrag ab 1. Januar 1972 abzuschließen. Hilfsweise begehrte sie die Feststellung, daß der Importeurvertrag vom 20./23. Dezember 1963 am 31. Dezember 1972 bzw. 31. Dezember 1973 beendet werde und daß sie nicht verpflichtet sei, einen neuen Importeurvertrag ab 1. 1. 1973 bzw. ab 1. 1. 1974 abzuschließen. Die Beklagte beantragte Klagabweisung und erhob Widerklage. Mit der Widerklage begehrte sie die Feststellung, daß die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung den sich aus der Niederschrift vom 7. Juli 1970 sowie dem Schriftwechsel von Dezember 1970 ergebenden Im-porteurvertrag frühestens zu dem 31. Dezember 1976, hilfsweise zu dem 31. Dezember 1975 bzw. 31. 12. 1974, beende, und daß die Klägerin verpflichtet sei, ab 1. 1. 1972 ihre Erzeugnisse ausschließlich durch sie in den Niederland®zu vertreiben und ihr den dadurch entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen, daß die Klägerin seit Ende April 1971 nicht mehr an der Erfüllung des Importeurvertrages mitwirkte, daß sie der Kd erlaubte, zu behaupten, sie sei Importeur oder Alleinimporteur der Erzeugnisse der Klägerin und daß die Klägerin den Importeurvertrag ah 1. Januar 1972 nicht erfüllte. Die Beklagte beantragte weiter, der Klägerin unter Androhung von Geld- und Haftstrafen zu untersagen, ab 1. Januar 1972 ihre Erzeugnisse in den Niederlanden anders als durch die Beklagte zu vertreiben, insbesondere die Ed zu beliefern. Das Landgericht stellte fest, daß der Importeurvertrag vom 20./23. Dezember 1963 am 31. Dezember 1972 beendet wird und daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, ab 1. Januar 1977 einen neuen Importeurvertrag mit der Beklagten abzuschließen. Es stellte weiter die Verpflichtung der Klägerin fest, der Beklagten allen dadurch entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, daß die Klägerin seit Ende April 1971 an der Erfüllung des Importeurvertrages vom 20./23. Dezember 1963 nicht mitgewirkt, diesen Vertrag in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1972 nicht erfüllt und der HÄ erlaubt hat, zu behaupten, sie sei ah 1. Januar 1972 Importeur oder Alleinimporteur der Erzeugnisse der Klägerin in den Niederlanden . Schließlich untersagte das Landgericht der Klägerin — 8 — unter Androhung von Geld- und Haftstrafen bis 51 . Dezember 1972 ihre Erzeugnisse in den Niederlandenanders als durch die Beklagte zu vertreiben, insbesondere die HÄ zu beliefern. Im übrigen wies das Landgericht Klage und Widerklage ab. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung ein. Beide Parteien wiederholten im wesentlichen ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Im übrigen hat es auf die Widerklage (1) festgestellt: a) Die von der Klägerin durch Schreiben an die Beklagte vom 25. 6. 1971 ausgesprochene Kündigung beendet den sich aus den Schreiben der Klägerin an die -Beklagte vom 1. und 21. 12. 1970 sowie dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom, 4. 12. 1970 in Verbindung mit dem Inhalt der ‘Niederschrift vom 7. 7. 1970 ergebenden Alleinvertriebsvertrag zwischen den Parteien für die Produktionslinien AÄ und N||l in den Niederlanden mit Wirkung zu dem 31. 12. 1976. b) Die Klägerin ist verpflichtet, ab 1. 1. 1972 ihre Produkte in den Niederlanden ausschließlich durch direkten Verkauf an die Beklagte als AlleinImporteur zu vertreiben und der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entsteht, daß die Klägerin seit Ende April 1971 nicht mehr an der Erfüllung des vorbezeichneten Alleinvertriebsvertrages mitwirkt, der Firma N.V. MaÜüNÄP*P' tot voortzetting van de zaken HÜ NlBüÜ und GrÜMm in SaflÜ-JBÜP/Niederlande erlaubt hat und weiterhin erlaubt, in den Niederlanden zu behaupten, sie (diese Firma) sei ab 1. 1. 1972 Importeur oder Alleinimporteur von Produkten der Klägerin für die Niederlande, den vorstehend beschriebenen Alleinvertriebsvertrag für die Zeit ab 1. 1. 1972 nicht erfüllt, daß sie insbesondere ab 1. 1. 1972 ihre Produkte in den Niederlanden nicht ausschließlich durch direkten Verkauf an die Beklagte als Alleinimporteur vertreibt. (2) die Klägerin verurteilt, es ab 1. 1. 1972 zu unterlassen, ihre Produkte in den Niederlanden anders als durch direkten Verkauf an die Beklagte als Alleinimporteur zu vertreiben, insbesondere mit ihren Produkten die Firma N.V. MaaMMBHppHf tot voortzetting van de zaken HIM) NilMHfe und Gr WM unmittelbar oder mittelbar, ausgenommen auf Grund von mit der Beklagten abgeschlossenen G-eschäften, zu beliefern. Der Klägerin wird für jeden Pall einer Zuwiderhandlung gegen diese Verurteilung das Verhängen der gesetzlich vorgesehenen G-eldstrafen in unbestimmter Höhe und Haftstrafen bis zu 6 Monate angedroht. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin Peststellungsurteil entsprechend der Klage und Abweisung der Widerklage. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Der Streit der Parteien geht nur noch darum, zu welchem, Zeitpunkt die Klägerin den Importeurvertrag kündigen konnte. II. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe ein Rechtsschutzinteresse für die von der Klägerin begehrte Feststellung, daß sie nicht verpflichtet sei, einen neuen Importeurvertrag ab 1. Januar 1972 abzuscbließen, zu Unrecht verneint, ist unbegründet. Die Beklagte batte geltend gemacht, daß im Dezember 1970 eine Vereinbarung getroffen worden sei, die frühestens zu dem 31. Dezember 1976 gekündigt werden könne. Daß die Klägerin einen neuen Impor-. teurvertrag ab 1. Januar 1972 abzuschließen habe, hatte die Beklagte nicht behauptet. Balls sie, wie die Klägerin vorgetragen hat, bei der Besprechung am 28. Juli 1976 geltend gemacht haben sollte, im Dezember 1970 sei zu demindest ein Vorvertrag geschlossen worden, hätte es sich ersichtlich nur um eine Hilfsbegründung dafür gehandelt, daß die Klägerin in jedem Ball bis Ende 1976 gebunden sei. Da die Beklagte sich somit eines Anspruchs auf Abschluß eines neuen Importeuervertrags ab 1. Januar 1972 nicht berühmt hatte, hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung zu Recht verneint. Daß es die Beststellungsklage als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen hat, ist deshalb unschädlich, weil das ohne Einfluß auf die Rechtslage der Klägerin ist, wenn bereits im Dezember 1970 eine Vereinbarung zustandegekommen war. III. Das' hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen. Es hat dem Schriftwechsel der Parteien vom 1., 4. und 21. Dezember 1970 in Verbindung mit der Besprechungs notiz vom 7. Juli 1970 entnehmen können, daß im Dezember 1970 ein Rahmenvertrag geschlossen worden war, in dem die Klägerin der Beklagten das Alleinvertriebsrecht in den Niederlanden ab 1. Januar 1972 übertragen hatte. IV. Die Revision kann indessen auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, daß der Importeurvertrag frühestens zu dem 31. Dezember 1976 kündbar war. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Dezember 1970 ein neuer Vertrag geschlossen ' 11 worden ist oder ob damals der ursprüngliche Vertrag vom 20./23. Dezember 1963 erweitert worden ist, weil der im Dezember 1970 geschlossene Rahmenvertrag in jedem Palle erst siam. 31* Dezember 1976 gekündigt werden konnte. 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß in dem Rahmenvertrag vom Dezember 1970 zwar eine Regelung der Vertragsdauer und der Kündigungsfristen fehlt, daß die Parteien aber damals ihrer ganzen Struktur nach langfristige Vereinbarungen getroffen haben. a) Die Hinweise des Berufungsgerichts auf die Entstehungsgeschichte der §§ 116 ff BGB wie dessen verfassungsrechtliche Erwägungen sind für die Entscheidung dieses Rechtsstreites unerheblich. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, besagen diese Ausführungen lediglich, daß Willenserklärungen nicht so auszulegen sind, wie es dem inneren Willen des Erklärenden entspricht, sondern so verstanden werden müssen, wie ein redlicher Erklärungsempfänger sie unter den ihm bekannten Umständen nach Treu und Glauben -und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muß, was allgemeiner Meinung entspricht (Stau-dinger/Going, BGB 11. Aufl. § 133 Rdn. 10 ff). b) Daß nach den Erklärungen der Klägerin langfristige Vereinbarungen getroffen waren, hat das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen Dr. Zi:ffllHMMM daß der Vertrag "viele, viele Jahre" dauern solle (GA Bl. 463), und der nach den Aussagen der Zeugen Dr. Zimmm—m und St*» (GA Bl. 220 R und 222 R), mit dem Vertrag verfolgten Absichten der Klägerin geschlossen. Es hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der von den Zeugen Dr. ZiiMMHHBHI und St*» umschriebene Zweck des Vertrages sich nur hei einer langfristigen Zusammenarbeit der Parteien verwirklichen ließ. 12 ^CXj c) Denn die Vereinbarung vom Dezember 1970 war ihrer ganzen Struktur nach auf eine langfristige Zusammenarbeit angelegt. aa) Die Beklagte hatte sich um eine erhebliche Umsatz-Steigerung zu bemühen und dazu entsprechende Maßnahmen zu treffen» eine Computeranlage einzurichten» ihren Außendienst zu verstärken usw. Während die Beklagte im Jahre 1969 6 211 Einheiten abgesetzt hatte» sollte sie nunmehr die Voraussetzungen für den Verkauf von 20 000 Einheiten je Jahr schaffen. Daß infolgedessen der Marktanteil nicht mehr als geringfügig anzusehen sei» hat die Klägerin nicht behauptet. Ein Umsatz von 20 000 Einheiten je Jahr wäre aber nur im Laufe mehrerer Jahre zu erreichen gewesen. Forderungen nach Investitionen "für eine ferne Zukunft" und ein einjähriger Vertrag passen nicht zusammen, wie der Zeuge StÜ!Ü zutreffend gesagt hat. bb) Weiter wurde eine Beteiligung der Klägerin an der Beklagten und die Berufung eines Mitglieds der Klägerin in den Aufsichtsrat der Beklagten vereinbart. Jeder Partei wurde bei einer Verkaufsabsicht oder einer Aktienaufstockung der anderen Partei ein Optionsrecht eingeräumt. Auch diese Absprachen sind nur mit einer langfristigen vertraglichen Bindung zu vereinbaren. d) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, welche Investitionen die Beklagte im, Hinblick auf den Vertrag vom, Dezember 1972 dann tatsächlich vornahm. Es ist auch unerheblich, daß es nicht zu einer Beteiligung der Klägerin an der Beklagten kam und daß ein Mitglied der Klägerin nicht in den Aufsichtsrat der Beklagten berufen wurde. Da die Klägerin den Vertrag schon am 25. Juni 1971 kündigte, ist allein von Bedeutung» daß der Beklagten -13- bei den Abmachungen im Dezember 1970 erhebliche Investitionen auferlegt wurden und daß eine Beteiligung der Klägerin an der Beklagten vereinbart war. e) Das Berufungsgericht hat demnach annehmen dürfen, daß nach den Erklärungen der Parteien wie der Struktur der Vereinbarung vom Dezember 1972 auch dann ein langfristiger Vertrag vereinbart war, wenn die Vertragsdauer nicht schriftlich festgelegt war und wenn der Vorstand der Klägerin seinerseits deren Angebot nur als Bindung auf ein Jahr ab 1. Januar 1972 angesehen hatte. 2. Das Berufungsgericht ist im Wege einer ergänzenden Auslegung des aufgrund der Besprechungsnotiz vom 7. Juli 1970 wie des Schriftwechsels vom Dezember 1970 vereinbarten Rahmenvertrages zu der Auffassung gekommen, daß dieser Vertrag frühestens zu dem 31. Dezember 1976 gekündigt werden könne. Auch das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. a) Da ein langfristiger Vertrag zwar vereinbart, die Vertragsdauer aber nicht geregelt worden war, liegt eine Vertragslücke vor. Eine Vertragslücke ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Punkt in einem Vertrag nicht geregelt ist. .Falls die Vertragsschließenden keine Regelung treffen, kann meist angenommen werden, daß sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen den Gesetzesvorschriften überlassen (BGHZ 4-0, 91, 103). Ob das auch dann gilt, wenn - anders als in der erwähnten Entscheidung -eine vertragliche Regelung üblich ist, kann hier dahingestellt bleiben. In jedem Falle ist dann eine nicht durch die gesetzliche Regelung zu schließende Vertraglücke vorhanden, wenn feststeht, daß die Vertragsschließenden die gesetzliche Regelung nicht gewollt haben. Eine Vertragslücke kann daher 14 - nicht deshalb verneint werden, weil, wie die Revision meint, der auf einen Eigenhändler anwendbare § 89 HGB (BGH ürt. vom 3. April 1957 - IV ZR 29/56 = LM BGB § 133 (A) Nr. 5) hier anzuwenden sei. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hatten die Parteien nämlich einen Vertrag für mehrere Jahre gewollt. b) Die Frage, ob bei einer Vertragslücke eine ergänzende Vertragsauslegung auch dann zulässig ist, wenn die Parteien einen Punkt bewußt nicht geregelt haben, wird unterschiedlich beantwortet. aa) Während nach der Auffassung des II. Zivilsenats eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann zulässig ist, wenn die Vertragsschließenden eine Regelung versehentlich unterlassen haben (BGH ürt. vom 10. Juni 1965 - II ZR 6/63 -DB 1965, 1134), können nach Ansicht des VII. Zivilsenates die Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung auch dann angewandt werden, wenn die Parteien einen Punkt bewußt offen gelassen haben (BGH ürt. vom 13. Juli 1967 - VII ZR 128/65 = WM 1967, 1147). Der erkennende Senat hat die Frage in seinem Urteil vom, 4. Oktober 1967 (VIII ZR 105/66 = WM 1967, 1250) dahingestellt gelassen. Sie bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der Vertragsdauer ist jedenfalls dann möglich, wenn die Parteien bei den zu dem Abschluß eines Rahmenvertrags führenden Verhandlungen einen langfristigen Vertrag vereinbart, die Ver~ tragsdauer aber in der Erwartung nicht geregelt haben, daß darüber bei Festlegung der Einzelheiten des Vertrages eine Regelung herbeigeführt werden könne. Denn in diesem Fall haben die Parteien zwar einen Punkt bewußt nicht geregelt, aber insoweit keine negative Entscheidung getroffen, sondern eine positive Entscheidung erwartet, die sich indessen nicht verwirklichte. 15 - bb) Hier kann schon zweifelhaft sein, ob die Parteien bei dem zu dem Vertragsschluß führenden Schriftwechsel vom Dezember 1970 bemerkt hatten, daß die Vertragsdauer nicht bestimmt war und daß infolgedessen ein der Regelung bedürftiger Punkt nicht geregelt worden war. Selbst wenn die Parteien indessen die Vertragsdauer bei dem Vertragsschluß im Dezember 1970 bewußt offen gelassen hatten, ist eine ergänzen' de Auslegung des Rahmenvertrages aus den genannten Gründen möglich. c) Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vertragslücke sei so zu schließen, daß der Vertrag frühestens zu dem 31. Dezember 1976 gekündigt werden könne. aa) Da die Parteien eine Abrede über die Vertragsdauer nicht getroffen hatten, hat das Berufungsgericht ermitteln müssen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den von ihnen mit dem Vertragverfolgten Zweck nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte bei Vertragssebluß getroffen hätten (BGH Urt. vom 13. Januar 1959 - I ZR 47/58 = LM BGB § 242 (Bc) Nr. 9). bb) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß annehmen dürfen, daß eine Kündigung des Vertrags frühestens zu dem 31. Dezember 1976 möglich ist. Nach seiner Meinung ist der Rahmenvertrag durch die Bestimmungen des Vertrages vom 20./23. Dezember 1963 auszufüllen, soweit diese Bestimmungen zu dem Inhalt des Vertrages vom Dezember 1970 "passen". Da3 ist entgegen der Ansicht der Revision nicht denkgesetzwidrig. Gleichgültig, ob im Dezember 1970 ein neuer Vertrag geschlossen oder ob der ursprüngliche Vertrag erweitert worden war, kann jedenfalls hinsichtlich der Vertragsdauer zur ergänzenden Vertragsauslegung eine Bestimmung des ursprünglichen Vertrags herange- 16 zogen werden, wenn eine gleichartige Interessenlage besteht. Denn es liegt nahe anzunehmen, daß die Parteien bei gleicher Interessenlage in dem neuen Vertrag eine dem ursprünglichen Vertrag vom 20./23. Dezember 1963 entsprechende Regelung getroffen hätten, falls keine Umstände dagegen sprechen. Daß ab 1. Januar 1972 im Hinblick auf die vorgesehenen hohen Investitionen der Beklagten und die beabsichtige Um-satzsteigerung eine weitgehend gleichartige Lage wie im Jahre 1963 bestand, hat das Berufungsgericht annehmen können. Es hat weiter berücksichtigen dürfen, daß die Vereinbarung vom Dezember 1970 ihrer Struktur nach ebenso auf eine langfristige Zusammenarbeit angelegt war, wie der ursprüngliche Vertrag von 1963. Daraus hat das Berufungsgericht folgern können, zur Verwirklichung des mit dem Rahmenvertrag verfolgten Zwecks sei ebenso wie bei dem ursprünglichen Vertrag eine Zeitspanne von mindestens fünf Jahren erforderlich. Gegen diese Beurteilung sprechende Umstände sind nicht ersichtlich. Ob es zutrifft, daß die Beklagte der schwächere Vertragspartner war und ob das Berufungsgericht diesen Umstand für die von ihm vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung verwerten konnte, mag dahinstehen. Denn dabei handelt es sich ersichtlich nur um eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts. V. Die Revision der Klägerin war mithin mit der : Kostenfolge des § 97 ZPO'zurückzuweisen.' ■ Dr. Haidinger ' ' Claßen • -Hoffmann Wolf Merz