März 1975, durch den der Streitwert für das Revisionsverfahren auf eine Million DM festgesetzt wurde, wird nicht getodert. Die Korrespondenzanwälte der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 17. 4 a.F. GKG ist eine Änderung des festgesetzten Streitwerts nur bis zu dem Ablauf des nächsten Kalenderjahrs, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweit erledigt hat, zulässig. 4 a.F. GKG folgt, daß die Entscheidung des zuständigen Gerichts vor Fristablauf ergehen muß. Ein derartiger Ausnahmefall, der es geboten erscheinen ließe, ungeachtet des Fristablaufs den Streitwert neu festzusetzen, liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ausnahmefall dann anzunehmen wäre, wenn die Anregung, den Streitwert anders festzusetzen, so rechtzeitig erfolgt wäre, daß bei normalem Geschäftsgang mit einer Entscheidung des Gerichts vor Fristablauf gerechnet werden durfte. Die Korrespondenzanwälte der Beklagten konnten schon deshalb nicht erwarten, daß auf ihren Schriftsatz vom 17. Dezember 1976 eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor Jahresende ergehen werde, well zuvor die Prozeßakten angefordert und eingegangen sein mußten und weil zuvor eine Stellungnahme der Klägerin erforderlich war. Überdies rechneten die Korrespondenzanwälte der Beklagten selbst nicht mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor Jahresende. Ersichtlich gingen die Korrespondenzanwälte der Beklagten irrigerweise davon aus, daß auf ihren "Antrag", den Streitwert neu festzusetzen, § 23 Abs. 2 a.F. GKG zur Anwendung komme, wonach es genügt, wenn eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluß in der Frist des § 23 Abs. 1 S. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Bundesgerichtshofs war indessen gern.
BUNDESGERICHTSHOF /V VIII ZR 262/73 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma AflB NS AuB USB AG in NeBBIi vertreten durch den Vorstand, Dr. Gerhard FSB» Ludwig KB, Dr. Günter HB», Wilhelm NeuBPl Hans KlBfe. Hans E. SchBBBf Gottlieb StBB* Dr. Wolfgang HaflB, Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof .Dr, und Prof. Dr. SIS - gegen die Firma N.V. v/h van Of vertreten durch den Vorstand Gerrit H, van Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hier: tsanwälte Dr. u.a. ln auf Abänderung der StreitglrtfestSBtzung S'<J 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz beschlossen: Der Beschluß des Senats vom 19. März 1975, durch den der Streitwert für das Revisionsverfahren auf eine Million DM festgesetzt wurde, wird nicht getodert. G r ü n d e : Die Korrespondenzanwälte der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1976 beantragt, den Streitwert anderweit festzusetzen. Sie machen geltend, daß im Hinblick auf den am 16. April 1975 abgeschlossenen Vergleich zwischen der zugleich im Namen der Klägerin handelnden Volkswagenwerk AG und der Beklagten ein Streitwert von sechzehn Millionen DM angemessen sei. Eine Änderung des Streitwertbeschlusses vom 19. März 1975 ist indessen nicht mehr zulässig. 1. Es ist davon auszugehen, daß § 23 a.F. GKG zur Anwendung kommt (vgl. Lauterbach/Hartmann, Kostengesetze 18. Aufl. Einl. IV § 2 Anm. 2 m.w.Nachw.). Nach § 23 Abs. 1 S. 4 a.F. GKG ist eine Änderung des festgesetzten Streitwerts nur bis zu dem Ablauf des nächsten Kalenderjahrs, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweit erledigt hat, zulässig. Die in § 23 Abs. 3 und 4 a.F. GKG vorgesehene anderweite Festsetzung des Streitwerts erfolgt von Amts wegen. Soweit ein nAntrag" auf Neufestsetzung des Streitwerts gestellt wurde, handelt es sich nicht um einen Antrag im prozessualen Sinne, sondern um eine Anregung, den Streitwert zu überprüfen. Daraus wie aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 4 a.F. GKG folgt, daß die Entscheidung des zuständigen Gerichts vor Fristablauf ergehen muß. Da das Urteil in dieser Sache am 19. März 1975 rechtskräftig geworden war, hätte der Streitwert nur bis 31. Dezember 1976 anders festgesetzt werden können. 2. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in besonders gelagerten Fällen eine Änderung der Streitwertfestsetzung nach Ablauf der in § 23 Abs. 1 S. 4 a.F. GKG bestimmten Frist für zulässig erachtet (BGH LM GKG § 23 Nr. 4 und 5). Ein derartiger Ausnahmefall, der es geboten erscheinen ließe, ungeachtet des Fristablaufs den Streitwert neu festzusetzen, liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ausnahmefall dann anzunehmen wäre, wenn die Anregung, den Streitwert anders festzusetzen, so rechtzeitig erfolgt wäre, daß bei normalem Geschäftsgang mit einer Entscheidung des Gerichts vor Fristablauf gerechnet werden durfte. So war es im vorliegenden Fall nämlich nicht. Die Korrespondenzanwälte der Beklagten konnten schon deshalb nicht erwarten, daß auf ihren Schriftsatz vom 17. Dezember 1976 eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor Jahresende ergehen werde, well zuvor die Prozeßakten angefordert und eingegangen sein mußten und weil zuvor eine Stellungnahme der Klägerin erforderlich war. Es kommt hinzu, daß sich erfahrungsgemäß in den Tagen vor und nach Weihnachten die Postzustellung sowie infolge der Weihnachtsfeiertage der dienstliche Verkehr zwischen den /'O' Gerichten verzögert, was auch den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bekannt sein mußte. Deren Schriftsatz vom 17. Dezember 1976 ging erst am 22. Dezember 1976 beim Bundesgerichtshof und die am 23# Dezember ausgefertigte Aktenanforderung des Bundesgerichtshofs am 31. Dezember 1976 beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Überdies rechneten die Korrespondenzanwälte der Beklagten selbst nicht mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor Jahresende. Denn sie baten, mit der Verbe-scheidung ihres "Antrags”, der zur Fristwahrung gestellt werde, bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart über den bei diesem eingereichten Antrag auf Neufestsetzung des Streitwerts zuzuwarten. Ersichtlich gingen die Korrespondenzanwälte der Beklagten irrigerweise davon aus, daß auf ihren "Antrag", den Streitwert neu festzusetzen, § 23 Abs. 2 a.F. GKG zur Anwendung komme, wonach es genügt, wenn eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluß in der Frist des § 23 Abs. 1 S. 4 a.F. GKG eingelegt wird. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Bundesgerichtshofs war indessen gern. § 23 Abs. 2 S. 1 a.F. GKG nicht zulässig und ist dementsprechend auch nicht eingelegt worden. Wolf Merz Braxmaier Claßen Hoffmann