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BGH · VIII ZR 262/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 262/62

Oktober 1956 übersandte die Klägerin der Beklagten zwei in dem Kontoauszug nicht, enthaltenen Rechnungen vom 29o September 1956 für Ziegelsteinlieferungen von 24 5C0 Stück aus dem Ziegelwerk die im Mai und Anfang Juni 1956 an die Baustelle der Beklagten gelangt seien. Hilfsweise hat die Beklagte mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet und diese damit begründet, bei rechtzeitiger Mitteilung der beiden Rechnungsbeträge hätte sie noch im August 1956 die Möglichkeit gehabt, die Beträge mit der Firma zu verrechnen, die in dieser Zeit weitere Zahlungen erhalten habe. Io Wie das Berufungsgericht fest steilt, hat die Firma RSB die umstrittenen beiden Ziegellieferungen in Vollmacht der Beklagten bestellt, bei der Klägerin abgerufen und für die Beklagte auf der Baustelle in Empfang genommen. Banach sollen für insgesamt 6 705,08 DM Baumaterialien, darunter 21 020 Stück Ziegelsteine, von der Baustelle der Beklagten zu anderen Baustellen der i< irma verbracht worden sein und sich darunter zwei Steinladungen befunden haben, die an der Baustelle der beklagten nicht abgeladen, sondern direkt weitergeleitet worden seien* Deshalb hätte, so meint die Revision, das Berufungsgericht aen angebotenen Beweis dafür erheben müssen, daß diese beiden Steinsendungen umdisponiert worden seien* Es hat aber ohne Rechtsfehler auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß die hier streitigen beiden Lieferungen auf der Baustelle der Beklagten auch abgeladen, also nicht umdirigiert worden sind* Ba die Firma berechtigt war, diese Steine bei der Klägerin im Namen der Beklagten zu bestellen schuldet diese hierfür den Kaufpreis von 7 252 BM* Selbst wenn Teile dieser Lieferungen später wieder abgefahren worden sein sollten, was nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen ist, würde das lediglich die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu der Firma Rfllberühren, wie der erkennende Senat bereits in seinem ersten Revisionsurteil Seite 8 ausgeführt hat* Das Berufungsgericht brauchte den Beweisangeboten der Klägerin über die Weiterleitung von zwei Fuhren Steinladungen schon deshalb nicht nachzugehen, weil die hier streitigen Lieferungen von der Firma bei der Klägerin für die Baustelle der Beklagten bestellt und Die Revision meint zwar, das Berufungsgericht sei damals oavon ausgegangen, daß die Firma nach dem Bauverträge schlechthin berechtigt gewesen sei, Baumaterialien von der Baustelle der Beklagten fortzuschaffen und anderweit zu verwenden. Entscheidend ist vielmehr, daß nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die hier in Rede stehenden Ziegelsteine bei der Klägerin namens der Beklagten bestellt und auch an die Beklagte geliefert worden sind. Darüber hinaus sieht das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen KflU, die durch andere Umstände gestützt werde, als erwiesen an, daß die Grundschuld zur Sicherung des Kaufpreises für Materiallieferungen der Klägerin an andere Baustellen der Firma RflHB bestellt worden ist und mit Materiallieferungen an die Beklagte nichts zu tun hat. Die Revision rügt, das Berufungsgei'icht habe in diesem Zusammenhang nicht beachtet, daß die Klägerin zur Konkurs-tabelle eine Forderung in Höhe von 25 282,82 DM nebst Kosten angemeldet hat und daß in diesem Betrage auch die beiden Forderungen enthalten sind, die die Klägerin ;jetzt gegen die Beklagte geltend macht. in erster Reihe und möglicherweise ganz durch die Zahlung des Konkursverwalters getilgt worden seien, Liese Rüge ist deshalb unbegründet, weil die Grundschuld nach den Feststellungen des berufungsgerichts, die rechtlich nicht zu beanstanden sind, nicht auch als Sicherheit für die hier geltend gemachten Kaufpreisforderungen dienen sollte. IIIo Las Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten bei der an die Beklagte erteilten Auskunft über den Umfang der Lieferungen von Baumaterialien schuldhaft verletzt habe« Liese Feststellung enthält keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagtem Es kommt daher darauf an, ob der Beklagten durch die Unvollständigkeit des Kontoauszuges ein Schaden entstanden ist« Dieser sollte nach den Behauptungen der Beklagten darin liegen, daß sie bei rechtzeitiger Unterrichtung über die ihr später bekannt gegebenen beiden Forderungen einen entsprechend geringeren betrag an die Firma RflHK gezahlt haben würde, bevor diese in Konkurs ging. Las Berufungsgericht halt diese Behauptung für widerlegte Wie das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - feststellt, stand nämlich die Beklagte schon spätestens am 3* August 1956 vor der Frage, ob sie von dem ihr im Bauvertrag (Ziffer IX) eingeräumten Recht zur sofortigen Kündigung des Vertrages Gebrauch machen sollte, nachdem die Firma RflHHb ein Vergleichsverfahren beantragt hatte, oder ob sie diese den Bau beenden lassen sollteo flach den Aussagen der Zeugen barbarino und Rfll^, die das Berufungsgericht als glaubhaft erachtet und daher seinen Feststellungen zugrundelegt, war die Firma schon Anfang August 1956 außerstande, auch nur die Löhne der Bauarbeiter zu zahlen« Die Beklagte entschloß sich unter diesen Umständen, der Firma R(HH^ die Fortführung der ihr übertragenen Bauarbeiten dadurch zu ermöglichen, daß sie ihr wöchentlich 6 000 DM für die Löhne der Bauarbeiter zahlte« flach der Aufstellung der Beklagten und entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts zahlte sie mit dieser Zweckbestimmung am 3. 1» Die Revision meint, es wäre Sache der Klägerin gewesen, darzutun und zu beweisen, daß die Beklagte den von ihr Anfang August 1956 der Fii'ina RflHK noch geschuldeten Betrag nicht mindestens um die vorgenannte Summe gekürzt hätte» Sie bezieht sich hierfür zu Unrecht auf Ausführungen des erkennenden Senats in seinem ersten Revisionsurteil vom 12. Denn bei dieser Erwägung ist damals unterstellt worden, daß die Beklagte dadurch Schaden erlitten habe, weil sie eine von ihr behauptete Verrechnungsraöglichkeit infolge der fehlenden Kenntnis von den nachträglich erhobenen Forderungen der Klägerin nicht ausgenutzt hatte» Hier geht es aber um die Frage, ob die Beklagte eine solche verrechnungsmöglichkeit, die nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich bestanden hat, auch tatsächlich ausgenutzt hätte0 Liese Frage hat sich bei dem ersten Revisionsurteil nicht gestellte Im übrigen kann dahingestellt bleiben- ob die Beklagte auch dafiir Beweis zu erbringen hätte, daß sie im August 1956 bei Kenntnis der streitigen Forderung weniger an die Firma gezahlt hätte,, Denn das Berufungsgericht hat die entsprechende Behauptung der Beklagten als widerlegt angesehen» Liese Annahme beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung der damals gegebenen Sachlage und ist aus Eechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision kann sich insoweit auch nicht auf eine Lebenserfahrung dafür berufen, daß die Beklagte bei Kenntnis der beiden Rechnungsbeträge entsprechend weniger an die Firma gezahlt haben würde. Es hat dieses Vorbringen der Beklagten ersichtlich als unerheblich angesehene Las ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die vom Berufungsgericht seinen Erwägungen ersichtlich zu Grunde gelegte Würdigung der damaligen Sachlage in ihrer Gesamtheit berücksichtigt wirdo daß sie die letzte Lohni’ate nicht bezahlt hätte» Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, es liege auf der Hand, daß ein solches Verhalten kurzsichtig und nur dann anwendbar gewesen wäre, wenn sich die Beklagte plötzlich für die Möglichkeit entschlossen hätte, eine andere Baufirma zu beauftragen. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Erwägung nicht auch die weitere Möglichkeit in Betracht gezogen hat, daß die Beklagte den Bau durch den Konkursverwalter hätte durchführen lassen, Denn die Beklagte hätte, wie die Klägerin unwiderlegt vorgetragen hat, in diesem lalle dem Konkursverwalter für die Bezahlung der Löhne und des noch herbeizuschalienden Materials ebenfalls die eriorderlichen Beträge zur Verfügung stellen müssen, weil dem Konkursverwalter hierfür unstreitig keine Mittel zur Veriügung standen« Ein solches Verfahren wäre nach Ansicut des Berufungsgerichts nur dann möglich gewesen, wenn die Sozialversicherungsbeiträge im August 1956 von anderer Seite, vor allem von der Firma getragen worden wären, was die Beklagte selbst nicht behauptet hatte. Sie verstoße gegen Erfanrungssäbze und lasse die sozialversicherun/srechtliche Lage der Arbeiter außer acht« Ferner rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ;jede Auseinandersetzung mit dem darauf bezüglichen Vorbringen der Beklagten unterlassen«

Zitierte Normen: § 286 ZPO
ForderungFirmaBerufungsgerichtZahlungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2234 037
VIII ZR 262/62
Verkündet am b„ Juni 1964 klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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der Frau Therese Platz #,
Namen des Volk In dem Rechtsstreit M e MBm MHi •
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Hl
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die ßBBB-ZBBB-Gesellschaft der Gemeinnützigen Aohnungs-unternehmen Südbayern mit beschränkter Haftung in mHM 0, Ma^Ästraße 0 gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Leo G0P und Karl Friedricn Kfp,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr. ■■B -
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Borschel, Br.Messner und ?£orraann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das anstelle der Verkündung am 6. September 1962 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ?/Iünchen wird auf Kosten der Beklagten zurückg©wie£?©*>.?i,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ließ 1956 beim Neubau mehrerer Vsühnhäuser in	die Erd-Beton- und Maurerarbeiten von der Bau-
Firma BfllBfc ausführen. Nach dem Bauverträge vom 20.Marz 1956 oolite die Beklagte hierfür einen Pauschalpreis von 565 000 DM zahlen und für die Bauausführung Ziegelsteine, Zement, Kalk, Kies und Moniereisen im Gesamtrechnungsbetrage von 225 000 DM zur Verfügung stellen, ferner Sand, der bereits an der Baustelle lagerte. Die Beklagte bevollmächtigte die Firma	Baumaterialien	im	Namen	und
 für Rechnung der Beklagten zu bestellen«. Auf Grund solcher Bestellungen lieferte die Klägerin durch Zulieferanten Zn egelsteine an die Baustelle. Als die Beklagte von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma	erfahren
 hatte, forderte sie von der Klägerin eine GesamtaufStellung über die in ihrem Namen bestellten und vorgenommenen Lieferungen von Baumaterial an die Baustelle. Laraufhin übermittelte die Klägerin der Beklagten einen Kontoauszug vom 50. Juli 1956, der zwei Ziegelsteinlieferungen nicht enthielt. Am 13. September 1956 wurde über das Vermögen der Firma RfHIB das Konkursverfahren eröfinet. Die Bauarbeiten an den Neubauten der Beklagten wurden im Aufträge des Konkursverwalters fortgesetzt und beendet. Am 5. Oktober 1956 übersandte die Klägerin der Beklagten zwei in dem Kontoauszug nicht, enthaltenen Rechnungen vom 29o September 1956 für Ziegelsteinlieferungen von 24 5C0 Stück aus dem Ziegelwerk	die	im	Mai	und
 Anfang Juni 1956 an die Baustelle der Beklagten gelangt seien. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung der Rechnungsbeträge für diese Lieferungen mit insgesamt 7 252 DM nebst Zinsen.
 
Lie Beklagte hat bestritten, daß die Ziegelsteine für sie bestellt, auf ihre Baustelle geliefert und dort verbaut worden seien«. Sie macht auch geltend, diese zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen seien vom Konkursverwalter zu dem größten Teil bezahlt. Hilfsweise hat die Beklagte mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet und diese damit begründet, bei rechtzeitiger Mitteilung der beiden Rechnungsbeträge hätte sie noch im August 1956 die Möglichkeit gehabt, die Beträge mit der Firma zu verrechnen, die in dieser Zeit weitere Zahlungen erhalten habe. Durch die Eröifnung des Konkurses sei ihr die Möglichkeit hierfür genommen worden«,
Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Berufungsurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dieses Urteil ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 12.Oktober I960 - VIII ZE 8/60 - LM BG3 § 276(0 c) Nr. 16 = WM I960,
1406 = MDR 1961, 139 = Betrieb I960, 1450 aufgehoben worden«.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten abermals zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen o
Entscheidungsgründe:
Io Wie das Berufungsgericht fest steilt, hat die Firma RSB die umstrittenen beiden Ziegellieferungen in Vollmacht der Beklagten bestellt, bei der Klägerin abgerufen und für die Beklagte auf der Baustelle in Empfang genommen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe über sehen, daß die Beklagte die Lieferung der Steine auf ihre
 Baustelle jedenfalls zu einem Teil bestritten habe. Babei bezieht sich die Revision auf Vorbringen der Beklagten, das bereits im ersten Rechtszuge vorgetragen worden war. Banach sollen für insgesamt 6 705,08 DM Baumaterialien, darunter 21 020 Stück Ziegelsteine, von der Baustelle der Beklagten zu anderen Baustellen der i< irma verbracht worden sein und sich darunter zwei Steinladungen befunden haben, die an der Baustelle der beklagten nicht abgeladen, sondern direkt weitergeleitet worden seien* Deshalb hätte, so meint die Revision, das Berufungsgericht aen angebotenen Beweis dafür erheben müssen, daß diese beiden Steinsendungen umdisponiert worden seien*
Biese Rügen sind unbegründet*
Bas Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten ersichtlich nicht übersehen. Es hat aber ohne Rechtsfehler auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß die hier streitigen beiden Lieferungen auf der Baustelle der Beklagten auch abgeladen, also nicht umdirigiert worden sind* Ba die Firma	berechtigt	war,	diese Steine
 bei der Klägerin im Namen der Beklagten zu bestellen schuldet diese hierfür den Kaufpreis von 7 252 BM*
Selbst wenn Teile dieser Lieferungen später wieder abgefahren worden sein sollten, was nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen ist, würde das lediglich die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu der Firma Rfllberühren, wie der erkennende Senat bereits in seinem ersten Revisionsurteil Seite 8 ausgeführt hat*
Bas gilt auch dann, wenn die Firma Rflfe nach dem Bauvertrag mit der Beklagten nicht oerecntigt war, Baumaterialien außer Sand als überschüssiges Material ander-weit zu verwenden, wie die Beklagte erst in dem erneuten
 
Berufungsverfahren geltend gemacht hat . Das Berufungsgericht hat dieses neue Vorbringen über die vertraglichen Befugnisse der iirma	zur	anderweiten Verwendung von
 Baumaterial deshalb rechtlich einwandfrei als unerheblich erachtet (Bürt. S. 22) <,
Soweit die Revision geltend macht, zwei volle Fuhren Steine seien gar nicht an der Baustelle der Beklagten abgeladen, sondern in den Fuhrwerken verblieben, alsbald umdisponiert und weitergeleitet worden, ist ebenfalls kein Rechtsfehler im Berufungsurteil enthaltene Sofern hiermit auch vorgetragen sein sollte, daß die beiden Lieferungen, deren Bezahlung in diesem Rechtsstreit gefordert wird, nicht an der Baustelle abgeladen worden seien, ist diese Behauptung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als widerlegt anzusehen* Bereits in dem ersten Berufungsurteil hatte dazu das Berufungsgericht festgestellt, daß die umstrittenen Lieferungen aus der Ziegelei KeflU^ zwischen dem 2ö. Mai und 8. Juni 1956 nach den vorliegenden Empfangsbestätigungen bei der Baustelle der Beklagten eingetroffen und für diese Baustelle angefordert worden sind. Das Vorbringen der Beklagten, wonach Ziegelsteine an andere Baustellen der Firma RVHD weitergeleitet worden seien, bezieht sich dagegen allgemein auf die Zeit vom 18. April bis 21. August 1956 und enthält nichts Näheres darüber, daß es sich dabei überhaupt um Lieferungen der Klägerin aus dem Ziegelwerk	gehandelt habe*
Das Berufungsgericht brauchte den Beweisangeboten der Klägerin über die Weiterleitung von zwei Fuhren Steinladungen schon deshalb nicht nachzugehen, weil die hier streitigen Lieferungen von der Firma	bei	der
 Klägerin für die Baustelle der Beklagten bestellt und
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die Steine dort abgeladen woraen sind* Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht schon in dem ersten nerufungs-urteil es abgelehnt, die hierzu benannten Zeugen zu vernehmen«
Die Revision meint zwar, das Berufungsgericht sei damals oavon ausgegangen, daß die Firma	nach	dem
 Bauverträge schlechthin berechtigt gewesen sei, Baumaterialien von der Baustelle der Beklagten fortzuschaffen und anderweit zu verwenden. Darauf dürfe aber nach dem neuen Vorbringen der Beklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht abgestellt werden. In diesem Rechtsstreit ist es jedoch unerheblich, in -welchem Omfange die Firma	befugt	war, ausgelieferte Baumaterialien
 anderweit zu verwenden. Entscheidend ist vielmehr, daß nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die hier in Rede stehenden Ziegelsteine bei der Klägerin namens der Beklagten bestellt und auch an die Beklagte geliefert worden sind.
Weiter meint die Revision, wenn die umdisponierten Steinmengen zu einer anderen von der Beklagten bereits bezahlten Steinmenge gehört hätten, so würde der Beklagten ein entsprechender Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin entstanden sein. Auch dieser Gesichtspunkt begründet keinen schlüssigen Einwanö gegen die Forderung der Klägerin. Denn es fehlt an der erforderlichen Darlegung von Tatsachen9 aus denen sich ergeben könnte, daß der Beklagten aus einem solchen Vorgang ein Anspruch gegen die Klägerin und nicht nur ein solcher gegen die Firma	ent-
standen sei.
II. Die Beklagte hat der Klageforderung ferner entgegerr gehalten, daß die Klägerin sich auf ihre beiden Forderungen
 
für die Steinlieferungen mindestens zu einem Teil Zahlungen des Konkursverwalters über das Vermögen der ±‘irma anrechnen lassen müsse.
Das Berufungsgericht stellt zu diesem Punkt fest, daß die Bheleute RMI auf dem Anwesen h g(^-K®P-Straße d eine Grundschuld von 15 000 DM nebstZinsen hatten eintragen lassen. Diese Grundschuld ist dann durch Abtretungserklärung vom lb. Juli 1956 an die Klägerin zur teilweisen Sicherung der ihr aus der bisherigen Geschäftsverbindung mit der rirma RfllK zustehenden Forderung übertragen worden. Der Konkursverwalter hat diese Sicherheit durch eine Zahlung von 17 000 DM abgelöst»- , Wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei dazu ausführt, läßt schon der Text der Abtretungserklärung erkennen, daß damit keine Schulden der Beklagten gesichert werden sollten. Darüber hinaus sieht das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen KflU, die durch andere Umstände gestützt werde, als erwiesen an, daß die Grundschuld zur Sicherung des Kaufpreises für Materiallieferungen der Klägerin an andere Baustellen der Firma RflHB bestellt worden ist und mit Materiallieferungen an die Beklagte nichts zu tun hat.
Die Revision rügt, das Berufungsgei'icht habe in diesem Zusammenhang nicht beachtet, daß die Klägerin zur Konkurs-tabelle eine Forderung in Höhe von 25 282,82 DM nebst Kosten angemeldet hat und daß in diesem Betrage auch die beiden Forderungen enthalten sind, die die Klägerin ;jetzt gegen die Beklagte geltend macht. Der Konkursverwalter habe bei der Zahlung der 17 000 DM an die Klägerin nicht bestimmt, auf welchen Teil ihrer Ansprüche die Zahlung zu verrechnen sei. Leshalb hätte es einer Prüfung bedurft, ob nicht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche
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in erster Reihe und möglicherweise ganz durch die Zahlung des Konkursverwalters getilgt worden seien,
 Liese Rüge ist deshalb unbegründet, weil die Grundschuld nach den Feststellungen des berufungsgerichts, die rechtlich nicht zu beanstanden sind, nicht auch als Sicherheit für die hier geltend gemachten Kaufpreisforderungen dienen sollte. Lie Revision geht selbst davon aus,, daß der Konkursverwalter die Zahlung an die Klägerin geleistet hat, um die ihr gestellte Sicherheit Mfreizu demachen". laraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Zahlung des Konkursverwalters zur Befriedigung der Forderungen geleistet -worden ist, zu deren Sicherung die Grundschuld übertragen worden ’war. La die Klageforderung nicht dazu gehörte, kommt es nicht darauf an, ob der Konkursverwalter eine nähere Bestimmung darüber getroffen hat, welche Forderungen durch die Zahlung getilgt sein sollten. Denn nach der Sachlage bezog sich die Zahlung nur auf solche Forderungen, zu deren Sicherung die Grundschuld dienen sollte«
IIIo Las Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten bei der an die Beklagte erteilten Auskunft über den Umfang der Lieferungen von Baumaterialien schuldhaft verletzt habe« Liese Feststellung enthält keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagtem
 Es kommt daher darauf an, ob der Beklagten durch die Unvollständigkeit des Kontoauszuges ein Schaden entstanden ist« Dieser sollte nach den Behauptungen der Beklagten darin liegen, daß sie bei rechtzeitiger Unterrichtung über die ihr später bekannt gegebenen beiden Forderungen einen entsprechend geringeren betrag an die Firma RflHK gezahlt haben würde, bevor diese in Konkurs ging. Las Berufungsgericht halt diese Behauptung für widerlegte
 Wie das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - feststellt, stand nämlich die Beklagte schon spätestens am 3* August 1956 vor der Frage, ob sie von dem ihr im Bauvertrag (Ziffer IX) eingeräumten Recht zur sofortigen Kündigung des Vertrages Gebrauch machen sollte, nachdem die Firma RflHHb ein Vergleichsverfahren beantragt hatte, oder ob sie diese den Bau beenden lassen sollteo flach den Aussagen der Zeugen barbarino und Rfll^, die das Berufungsgericht als glaubhaft erachtet und daher seinen Feststellungen zugrundelegt, war die Firma schon Anfang August 1956 außerstande, auch nur die Löhne der Bauarbeiter zu zahlen« Die Beklagte entschloß sich unter diesen Umständen, der Firma R(HH^ die Fortführung der ihr übertragenen Bauarbeiten dadurch zu ermöglichen, daß sie ihr wöchentlich 6 000 DM für die Löhne der Bauarbeiter zahlte« flach der Aufstellung der Beklagten und entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts zahlte sie mit dieser Zweckbestimmung am 3. August,
10o August, 17« August und 24« August 1956 je 6 000 DM und am 31. August 1956 noch 3 500 DM. Dieser Betrag ist in der hierüber ausgestellten Quittung als Darlehen für Lohnvergütung bezeichnet. Hätte die Beklagte versucht, so führt das Berufungsgericht aus, von diesen Zahlungen die 7 252 DM abzuziehen, so hätte dies die sofortige Einstellung der Bauarbeiten zur Folge gehabt, weil kein Arbeiter ohne Bezahlung weitergearbeitet hätte. Die Beklagte habe zwar die rechtliche Möglichkeit gehabt, weitere Zahlungen zu verweigern, aber offensichtlich die notwendigen Folgen eines solchen Verhaltens gescheut. Zunächst habe sie weitere Zahlungen zwar auch deshalb geleistet, weil weder ihr Materialkontingent noch die
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an die Firma	zu leistende Barzahlung voll erbracht
 waren» Je mehr die Bauarbeiten dem Ende zugingen, desto weniger habe die Beklagte aber geneigt sein können, die wirtschaftlichen Folgen der anderen Möglichkeit auf sich zu nehmen, wobei das Berufungsgericht in Betracht zieht, sie hätte dann eine andere Firma heranziehen müssen, um die .Bauarbeiten zu Ende zu lühren. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist die Beklagte sowohl im'August wie auch im September durcn die wirtschaftlichen Verhältnisse gehindert gewesen, die 7 252 DM einzubehalten. Bei den Erwägungen der Beklagten hätte der im Verhältnis zu den Get amtkosten und dem drohenden Mietausfall geringfügige Betrag von 7 252 DM keine Rolle gespielt»
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts werden von der Revision unter mehreren Gesichtspunkten angegriffen.
1» Die Revision meint, es wäre Sache der Klägerin gewesen, darzutun und zu beweisen, daß die Beklagte den von ihr Anfang August 1956 der Fii'ina RflHK noch geschuldeten Betrag nicht mindestens um die vorgenannte Summe gekürzt hätte» Sie bezieht sich hierfür zu Unrecht auf Ausführungen des erkennenden Senats in seinem ersten Revisionsurteil vom 12. Oktober I960, wonach der zu dem Schadensersatz Verpflichtete grundsätzlich dafür beweispflichtig sei, daß ein von ihm zu vertretender, dem arideren Vertragateil zugefügter Schaden durch weitere Umstände wieder beseitigt worden sei. Denn bei dieser Erwägung ist damals unterstellt worden, daß die Beklagte dadurch Schaden erlitten habe, weil sie eine von ihr behauptete Verrechnungsraöglichkeit infolge der fehlenden Kenntnis von den nachträglich erhobenen Forderungen der Klägerin nicht ausgenutzt hatte» Hier
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geht es aber um die Frage, ob die Beklagte eine solche verrechnungsmöglichkeit, die nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich bestanden hat, auch tatsächlich ausgenutzt hätte0 Liese Frage hat sich bei dem ersten Revisionsurteil nicht gestellte Im übrigen kann dahingestellt bleiben- ob die Beklagte auch dafiir Beweis zu erbringen hätte, daß sie im August 1956 bei Kenntnis der streitigen Forderung weniger an die Firma	gezahlt	hätte,,
Denn das Berufungsgericht hat die entsprechende Behauptung der Beklagten als widerlegt angesehen» Liese Annahme beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung der damals gegebenen Sachlage und ist aus Eechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision kann sich insoweit auch nicht auf eine Lebenserfahrung dafür berufen, daß die Beklagte bei Kenntnis der beiden Rechnungsbeträge entsprechend weniger an die Firma	gezahlt	haben	würde. Wie sich
 die Beklagte verhalten hätte, hängt von den gegebenen Umständen ab. Liese Frage mußte daher von dem Berufungsgericht unter Würdigung dieser Umstände geprüft und entschieden werden.
Las Berufungsgericht hat eine Reihe von Umständen festgestelit, die dafür sprechen, daß die Beklagte den behaupteten Entschluß nicht gefaßt haben würde. Lie Bewertung dieser Umstände liegt im Rahmen der tatrichterliehen 'Würdigung des Streitstoffes durch den Berufungsrichter und ist daher grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend, sofern dem Berufungsgericht hierbei kein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Lie Revision hat nicht aufgezeigt, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Beklagten oder sonstige Umstände außer Betracht gelassen habe..
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2c lie Revision macht zwar geltend, dais die Einstellung weiterer Zahlungen durch die Beklagte Anfang August 1956 keine weitere folge gehabt haben würde als die Vorverlegung des Konkursverfahrens um einige Wochen. Irgend eine Verzögerung gegenüber der Lage, die dann am 15. September 1956 bei der Eröffnung des Konkurses e'ingetreten sei, als das Bauvorhaben gleichfalls noch nicht vollendet war, wäre nach Ansicht der Revision nicht eingetreten«
Las Berufungsurteil lasse, so rügt die Revision, jede Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen der beklagten vermissen,.
Es ist jedoch kein Verstoß gegen § 286 ZPO darin zu linden, daß das Berufungsgericht hierauf nicht näher eingegangen ist. Es hat dieses Vorbringen der Beklagten ersichtlich als unerheblich angesehene Las ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die vom Berufungsgericht seinen Erwägungen ersichtlich zu Grunde gelegte Würdigung der damaligen Sachlage in ihrer Gesamtheit berücksichtigt wirdo
3° Lie Beklagte hatte ferner geltend gemacht, sie hätte weitere Aufwendungen für die Bauarbeiten vor Eröffnung des Konkurses jedenfalls dadurch ersparen können? daß sie die letzte Lohni’ate nicht bezahlt hätte» Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, es liege auf der Hand, daß ein solches Verhalten kurzsichtig und nur dann anwendbar gewesen wäre, wenn sich die Beklagte plötzlich für die Möglichkeit entschlossen hätte, eine andere Baufirma zu beauftragen. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Erwägung nicht auch die weitere Möglichkeit in Betracht gezogen hat, daß die Beklagte den Bau durch den Konkursverwalter hätte durchführen lassen,
 
so ist darin kein Rechtsfehler zu sehen. Denn die Beklagte hätte, wie die Klägerin unwiderlegt vorgetragen hat, in diesem lalle dem Konkursverwalter für die Bezahlung der Löhne und des noch herbeizuschalienden Materials ebenfalls die eriorderlichen Beträge zur Verfügung stellen müssen, weil dem Konkursverwalter hierfür unstreitig keine Mittel zur Veriügung standen«
4o Das Berufungsgericht hält auch den Hinweis der beklagten für unerheblich, sie hätte sich auf die Zahlung .on Rettolöhnen beschränken und den auf Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Anteil sparen können. Ein solches Verfahren wäre nach Ansicut des Berufungsgerichts nur dann möglich gewesen, wenn die Sozialversicherungsbeiträge im August 1956 von anderer Seite, vor allem von der Firma getragen worden wären, was die Beklagte selbst nicht behauptet hatte. Das Berufungsgericht ist, wie es darlegt, davon überzeugt, daß die Arbeiter bei Kichtent-richtung der Sozialversicherungsbeiträge die Arbeit nicht fortgesetzt hätten«
Die Revision ficht diese Begründung des Berufungs-uiteils an. Sie verstoße gegen Erfanrungssäbze und lasse die sozialversicherun/srechtliche Lage der Arbeiter außer acht« Ferner rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ;jede Auseinandersetzung mit dem darauf bezüglichen Vorbringen der Beklagten unterlassen«
Indes ist die Feststellung des Berufungsgerichts ver-fahrcnsrechtlich unbedenklich, auch die Sozialbeiträge hätten gezahlt werden müssen, um die Durchführung der Bauarbeiten sicherzusteilen« Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, zu allen Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten ausdrücklich Stellung zu nehmen«
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Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Hinweis der Revision darauf, die Beklagte habe, von ihrem sachkundigen Lhemann beraten, sehr vorsichtig disponiert, woraus das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision hatte schließen missen, daß sie entsprechende Vorsicht hätte walten lassen* um bei ihren Ausgaben im August 1956 den Betrag von 7 2^2 BM einzusparen. Denn dieser Umstand reicht keinesfalls aus, die Feststellung des Berufungsgerichts zu erschütteren, daß die Beklagte vor der Konkurseröffnung nicht weniger an die iirma bezahlt haben würde, wenn sie gewußt hätte,' daß sie der Klägerin noch die beiden Rechnungen schuldete,,
IVo Aus diesen Gründen können die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil keinen Erfolg haben. Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurückgewiesen worden» lie Lntscheidung über die Kosten des Revisionsverfanrens beruht auf § 97 ZPO»
Br. Gelhaar	Artl	Br.	Borschel
 Br. Messner	Mormann
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