Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Die Revision gegen das Urteil des 6. Dezember 1989 lehnten die Beklagten jedoch mit Rücksicht auf die veränderte politische Lage den Abschluß eines Kaufvertrages ab und erklärten, das Haus zu dem Zwecke des Eigenbedarfs selbst nutzen zu wollen. Abschluß eines Wohnungsmietvertrages zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1, der von dem Kläger zu 1 als Mieter und einem Vertreter des Rates der Gemeinde G.-B. Mit ihrer Klage haben die Kläger von den Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen begehrt, die sie nach ihrem Vortrag zur Herstellung eines bewohnbaren Zustandes des Hauses im Hinblick auf den Abschluß des beabsichtigten notariellen Kaufvertrages vorgenommen haben; diese Aufwendungen haben sie zuletzt mit 6.067,67 DM beziffert. Die Beklagten haben ihrerseits im Wege der Widerklage von den Klägern Zahlung von 21.639,84 DM mit der Begründung begehrt, die Kläger hätten Veränderungen und Beschädigungen an dem Haus vorgenommen, einen Elektroherd entwendet sowie in der Zeit vom 1. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten, mit der diese noch die Zahlung von 21.444,89 DM nebst Zinsen begehrt haben, hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 14. Gemäß § 545 Abs. 1 ZPO findet die Revision gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt; auch soweit die Revision nach § 547 ZPO unbeschränkt statthaft ist, setzt sie ein revisionsfähiges Berufungsurteil voraus (vgl. Mit ihrer Klage haben die Kläger Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis im Sinne des § 29 a ZPO a.F. insoweit geltend gemacht, als sie Ersatz von Aufwendungen begehrt haben, die sie nach dem 10. Oktober 1989 vorgenommen hatten; das ist für den weitaus überwiegenden Teil der mit Schriftsatz vom 12. Daß zwischen den Parteien das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig ist und deshalb auch Ansprüche in Betracht kommen, die sich nicht unmittelbar aus dem Mietrecht ergeben, ist unerheblich, da die Vorschrift des § 29 a ZPO a.F. Soweit die Kläger darüber hinaus Ersatz von Aufwendungen verlangt haben, die sie allein mit Rücksicht auf den beabsichtigten Erwerb des Hausgrundstücks vorgenommen hatten, fiel die Entscheidung über diese Ansprüche, sofern sie nicht von der Zuständigkeitsregelung des § 29 a ZPO a.F. erfaßt werden sollten, jedenfalls nach § 23 Nr. 1 GVG in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Hat aber das Bezirksgericht in der Funktion des Landgerichts als Berufungsgericht entschieden, scheidet eine Anfechtung dieser Entscheidung aus (Senatsbeschluß vom 13. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 261/93 URTEIL Verkündet am: 20. April 1994 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Erbengemeinschaft BMI, bestehend aus 1. 2. 3. 4. 5. Irma Hans FW Ulrich F Grete Ffl Günter Fi - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen 1. Thomas Z( 2. Heike Z| I, beide wohnhaft traße Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte flHB und von 2 < Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bezirksgerichts Potsdam vom 14. Juni 1993 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger haben bis zu dem 1. Oktober 1991 das im Eigentum der Beklagten stehende Haus in Bfl|B, PBBB^F Straße bewohnt. Zu dem Einzug der Kläger in dieses Haus kam es aufgrund einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 23. September 1989, nach welcher die Kläger das Haus zu einem Kaufpreis von 20.000 M/DDR erwerben wollten. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1989 lehnten die Beklagten jedoch mit Rücksicht auf die veränderte politische Lage den Abschluß eines Kaufvertrages ab und erklärten, das Haus zu dem Zwecke des Eigenbedarfs selbst nutzen zu wollen. Aufgrund einer Wohnraumzuweisung des Rates der Gemeinde Gfl0-B#-VB vom 10. Oktober 1989 erfolgte am 23. Januar 1990 der 3 Abschluß eines Wohnungsmietvertrages zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1, der von dem Kläger zu 1 als Mieter und einem Vertreter des Rates der Gemeinde G.-B. unterzeichnet wurde. Mit ihrer Klage haben die Kläger von den Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen begehrt, die sie nach ihrem Vortrag zur Herstellung eines bewohnbaren Zustandes des Hauses im Hinblick auf den Abschluß des beabsichtigten notariellen Kaufvertrages vorgenommen haben; diese Aufwendungen haben sie zuletzt mit 6.067,67 DM beziffert. Die Beklagten haben ihrerseits im Wege der Widerklage von den Klägern Zahlung von 21.639,84 DM mit der Begründung begehrt, die Kläger hätten Veränderungen und Beschädigungen an dem Haus vorgenommen, einen Elektroherd entwendet sowie in der Zeit vom 1. Februar 1990 bis 30. Mai 1991 unberechtigterweise Mietkürzungen vorgenommen und in der Zeit vom 1. Juni 1991 bis 30. September 1991 Miete nicht gezahlt. Das Kreisgericht hat durch Urteil vom 17. September 1992 Klage und Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten, mit der diese noch die Zahlung von 21.444,89 DM nebst Zinsen begehrt haben, hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 14. Juni 1993 als unzulässig verworfen; gleichzeitig hat es den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Entscheidunqsgründe: Die Revision ist nicht statthaft. Gemäß § 545 Abs. 1 ZPO findet die Revision gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt; auch soweit die Revision nach § 547 ZPO unbeschränkt statthaft ist, setzt sie ein revisionsfähiges Berufungsurteil voraus (vgl. BGHZ 113, 362, 364; Tho-mas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 545 Rdnr. 5 und § 547 Rdnr. 1). Den von den Oberlandesgerichten in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteilen stehen die Berufungsurteile der Bezirksgerichte in den neuen Bundesländern gleich, wenn das Bezirksgericht in der Funktion des Oberlandesgerichts entschieden hat. Soweit dagegen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre, entscheiden die Bezirksgerichte - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen -über Berufungen abschließend (Einigungsvertrag Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1 lit. h Abs. 2 und lit. 1 Abs. 3). So liegt der Fall hier. Mit ihrer Klage haben die Kläger Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis im Sinne des § 29 a ZPO a.F. insoweit geltend gemacht, als sie Ersatz von Aufwendungen begehrt haben, die sie nach dem 10. Oktober 1989 vorgenommen hatten; das ist für den weitaus überwiegenden Teil der mit Schriftsatz vom 12. Juli 1990 bezif- 5 ferten Aufwendungen der Fall. Daß zwischen den Parteien das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig ist und deshalb auch Ansprüche in Betracht kommen, die sich nicht unmittelbar aus dem Mietrecht ergeben, ist unerheblich, da die Vorschrift des § 29 a ZPO a.F. (mit Wirkung ab 1. März 1993 neu gefaßt durch das Rechtspflege-Entlastungsgesetz vom 11. Januar 1993, BGBl. I 50) ausdehnend auszulegen ist (vgl. BGHZ 89, 275, 281 ff) und auch die Abwicklung eines nichtigen oder nur geplanten Mietverhältnisses darunterfällt (AK-ZPO-Röhl, § 29 a Rdnr. 7; Sternei, Mietrecht, 3. Auf1., Rdnr. V 8). Soweit die Kläger darüber hinaus Ersatz von Aufwendungen verlangt haben, die sie allein mit Rücksicht auf den beabsichtigten Erwerb des Hausgrundstücks vorgenommen hatten, fiel die Entscheidung über diese Ansprüche, sofern sie nicht von der Zuständigkeitsregelung des § 29 a ZPO a.F. erfaßt werden sollten, jedenfalls nach § 23 Nr. 1 GVG in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Für die Entscheidung des zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreits wäre somit im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig gewesen. Hat aber das Bezirksgericht in der Funktion des Landgerichts als Berufungsgericht entschieden, scheidet eine Anfechtung dieser Entscheidung aus (Senatsbeschluß vom 13. März 1991 - VIII ZB 41/90 = DtZ 1991, 213 f; Senatsurteil vom 18. März 1992 - VIII ZR 112/91 = DtZ 1992, 216 f). 6 Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Wolf Dr. Paulusch Groß Dr. Hübsch Ball