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BGH · viii zr 261/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zr 261/63

Der VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidingor sowio der Bundosrichtcr Dro Gelhaar5 Artl, Dro Dorschol und Mormann für Recht erkannt: Io Dem Vortrag des Klägers, seinem Vorhalten im Jahre 1956 und dem damals geführten Schriftwechsel entnimmt das Berufungsgericht, es habe von vornherein an jeder Einigung Uber den Abschluß oinos Pachtvertrages gefohlte Auch ein die Beklagte bindender Vorvertrag zu dem Abschluß oinos Pachtvertrages sei schon deshalb nicht zu stände gekommen, weil der Gartenbaudirektor S^JP wie dem Klüger bekannt gewosen sei, zur Eingehung einer so weitgehenden Bindung nicht ermächtigt gewosen soio Auch der Inhalt dos Schreibens dos Klägers vom 19« August 1956 spreche dafür, daß er damals selbst nicht von oinor festen Bindung der Beklagten ausgegangon seio Andernfalls würde er sicher nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht auf das Ablehnungsschreiben des Bezirksamtes vom 19« Oktober 1956 goschwiegen haben«» Dieses Schreiben könne auch unter Berücksichtigung der vorangegan-gonen Verhandlungen nicht als Angebot zu dem Abschluß eines Vor-pachtvorträges ausgelogt worden; es enthalte allein die - näher begründete - Ablehnung dos Pachtangobots dos Klägers» Das Berufungsgericht verneint auch Ansprüche dos Klägers aus Verschulden bei Vortragsvorhandlungeno Diese seien schon mit der mündlichen Ablehnung des Abschlusses oinos Pachtvertrages, spätestens mit ihrer schriftlichen Begründung vom 19« Oktober 1956 abgeschlossen gewosen» Daraus könne dem Kläger kein von der Beklagten zu vertretender Schaden entstanden sein» Im übrigen fohle es auch an jedem Anhalt für ein Verschulden eines der Beamten der Beklagten, dio allein auf dem Gebiete dos Privatrochts (Verwaltung des Grundvermögens der Stadt) tätig geworden seien, so daß auch Ansprüche aus Aratspflichtvor-letzung ausschieden o dann allonfalls Ersatz dos Schadens verlangen, der ihm aus der unbefugten Verwertung seines Gedankengutes und seiner Skizzen entstanden sei» Diosen Schaden mache er aber nicht geltend, sondern er verlange ausdrücklich Ersatz dos Gewinnes, der ihm durch den Nichtabschluß eines Pachtvertrages mit ihm über dos Gelände an der Sochserbrücko entstanden scio Ho Diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen dos Berufungsgerichts sind insbesondere, soweit es sich um die Auslegung dos Schriftwechsels im Jahre 1956 handelt, einer Nachprüfung im Revisionsrcchtszugo nur beschränkt zugänglich« Sie enthalten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers« 2o Die Revision führt aus, das Schreiben dos Bezirksbau-amtos der Beklagten vom 19« Oktober 1956 müsse als Angebot zu dem Abschluß eines Pachtvertrages mit dem Kläger angesehen werden, sobald die darin von ihr als Hinderungsgrund genannten Hemmnisse öffentlich-rechtlicher Art behoben sein würden« Damit will die Revision die von ihr als richtig gehaltene Auslegung dieses Schreibens an die Stolle der Würdigung durch das Berufungsgericht setzen, was nicht zulässig ist« Die Revision hat nicht aufgozoigt, aus welchem Grunde die Auslösung des Berufungsgerichts, ein Angebot zu dem Abschluß oinos Vorpachtvertragos (oder auch Pachtvertrages) sei darin nicht enthalten, sondorn allein die Ablehnung dos Vertragsangebotes dos Klägers, unmöglich sein sollDas Berufungsgericht hat das Schreiben im Zusammenhang, insbesondere mit den vorangegangonen Verhandlungen, gewürdigto Es ist auch nicht ersichtlich, daß os aus seinem Wortlaut etwas übersehen oder daß es ihn gogei\ diesen ausgo-logt hato Soweit dio Revision meint, der erste Satz des 2o Absatzes dieses Schriftstückes enthalte bereits dio grundsätzliche Billigung dos Projektes dos Klägers, ist darauf zu verweisen, daß die Kommission nur gemeint hat, dio Anlago werde sich "wahrscheinlich11 nicht störend auswirkeno Das läßt darauf schließen, daß auch dies noch nicht endgültig geprüft worden war» Im übrigen ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht rochtsirrig, im Rechtsverkehr schließe das in einem Able hnungs schreiben geäußerte Bedauorn, aus irgendeinem Grunde einen Vertrag nicht abschließen zu können, nicht dio Verpflichtung ein, diesen Vertragsabschluß mit dem anderen Toil dann vorzunehmen, wenn der angegebene Hindorungsgrund später entfällt» ln einem solchen Falle muß es violmohr dem andoron überlassen bleiben, von sich aus wieder vorstellig zu werden» Auch im Vorkehr mit einer öffentlichen Verwaltung kann nichts anderes gelten»

Zitierte Normen: § 32 BGB
PachtvertragesBerufungsgericht®dosKlägerAbschlußRevision

Volltext der Entscheidung

±078 054 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr 261/63	URTEIL
in dom Rechtsstroit
 Verkündet am
12o Mai 1965 Klettj Justizober sekrotar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in Bi
 des Installatourmeisters Eduard B(
^^9	Straße	^9
Klägers und Revisionsklägers3
- Prozeß bevollmächtigte:	Rechtsanv/älto	Profo	Dr
 Dro mm
 und
gegen
 die Stadt Berlin9 vertreten durch das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin9 BGrlin-Wittenau9 Rathaus9
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagto
 Rechtsanwalt Dr«
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Der VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidingor sowio der Bundosrichtcr Dro Gelhaar5 Artl, Dro Dorschol und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8«, Zivilsenats des Kammer gor ichts in Berlin vom 11« März 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewleseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger3 der Kloingolfanlagen transportabel herzuStollen und aufzustollen gedachte, wandto sich im August 1956 wegen Verpachtung einer öffentlichen Grünfläche zur Errichtung einer solchen Anlage an das Gartonbauamt des Bezirksamtes Reinickendorf der beklagten Stadt« Nach Besichtigung mohrorer Grünanlagen mit dem Gartenbaudirektor	entschied	der
 Kläger sich für das Gelände südwestlich der Sechserbrücke in Tegel« Am 19« August 1956 richtete er an das Gartenbauamt die Bitte, "ihm diese Grünflächo für eine Kleingolfanlage froizu-geben bzw« zu verpachten”« Gleichzeitig bat er um die weitere Unterstützung	zur	Ausführung	seiner	Idee«	Er reichte schließlich noch Zeichnungen ein und gab	nähero	Aus-
künfte über dio Ausführung der geplanten Anlage« Dom zuständigen Bezirksstadtrat Sch^^ wurde die Sache vorgolegt« Er lehnte nach dor erforderlichen Anhörung des Bezirkskollegiums dem Kläger gegenüber den Abschluß eines Pachtvertrages mündlich «ob« Auf dessen Bitte vom 28« September 1956, ihm eine schriftliche Begründung der Ablehnung mitzuteilen, antwortoto Schf^ am
 
19o Oktober 1956, die Bezirkskommission soi zwar einstimmig der Auffassung gewosen, daß sich die beabsichtigte Anlage wahrscheinlich nicht störend auswirken werde® Aus einer Genehmigung ergebe sich aber insofern ein Präzedenzfall, als Anträge verschiedener Gewerbetreibender, die vornehmlich Vorkaufsstände hätten betreiben wollen, mit Rücksicht auf den Erholung schar ak-ter der Grünanlagen am Tegeler See hätten abgelohnt worden müssen® Um den Gleichhoitsgrundsatz zu wahren, habe deshalb auch dem Antrag des Klägers nicht entsprochen werden können® Diosor unternahm zunächst nichts® Als er im Sommer i960 fest stellte, daß nunmehr die von ihm in Betracht gezogene Grünanlage anderweit zu dem Betriebe einer Kleingolfanlago verpachtet worden war, vorlaute er von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, nach Fortfall der rechtlichen Bedenken gegen den Abschluß eines Pachtvertrages über die Grünfläche, hätte diese ihm angeboten und verpachtet werden müssen® Dazu vertritt er dio Rechtsauffassung, 1956 sei bereits ein Pachtvertrag abgeschlossen worden, mindestens sei ein entsprechender Vorvertrag zustandegokommen oder ihm wenigstens ein Vorpachtrecht eingoräumt worden® Außerdem hafte ihm die beklagto Stadt aus Amtspflicht Verletzung und Verschulden ihrer Beamten bei den Vortragsvcrhandlungcn» Seinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung berechnet der Kläger nach dem ihm angeblich jährlich entgangenen Reingewinn von 5o 000 DM® Davon klagt er einen Teilbetrag von 6 loo DM ein®
Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab® Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter®
Entscheidun'gsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
- If -
Io Dem Vortrag des Klägers, seinem Vorhalten im Jahre 1956 und dem damals geführten Schriftwechsel entnimmt das Berufungsgericht, es habe von vornherein an jeder Einigung Uber den Abschluß oinos Pachtvertrages gefohlte Auch ein die Beklagte bindender Vorvertrag zu dem Abschluß oinos Pachtvertrages sei schon deshalb nicht zu stände gekommen, weil der Gartenbaudirektor S^JP wie dem Klüger bekannt gewosen sei, zur Eingehung einer so weitgehenden Bindung nicht ermächtigt gewosen soio Auch der Inhalt dos Schreibens dos Klägers vom 19« August 1956 spreche dafür, daß er damals selbst nicht von oinor festen Bindung der Beklagten ausgegangon seio Andernfalls würde er sicher nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht auf das Ablehnungsschreiben des Bezirksamtes vom 19« Oktober 1956 goschwiegen haben«» Dieses Schreiben könne auch unter Berücksichtigung der vorangegan-gonen Verhandlungen nicht als Angebot zu dem Abschluß eines Vor-pachtvorträges ausgelogt worden; es enthalte allein die - näher begründete - Ablehnung dos Pachtangobots dos Klägers»
Das Berufungsgericht verneint auch Ansprüche dos Klägers aus Verschulden bei Vortragsvorhandlungeno Diese seien schon mit der mündlichen Ablehnung des Abschlusses oinos Pachtvertrages, spätestens mit ihrer schriftlichen Begründung vom 19« Oktober 1956 abgeschlossen gewosen» Daraus könne dem Kläger kein von der Beklagten zu vertretender Schaden entstanden sein» Im übrigen fohle es auch an jedem Anhalt für ein Verschulden eines der Beamten der Beklagten, dio allein auf dem Gebiete dos Privatrochts (Verwaltung des Grundvermögens der Stadt) tätig geworden seien, so daß auch Ansprüche aus Aratspflichtvor-letzung ausschieden o
die
 Darauf, ob/dem Gartenbaudirektor S^H|0 eingcrcichten Skizzen des Klägers über die von ihm geplante Golfanlage und seine domentsprechende Idee dom spätoren Pächter zugänglich gemacht worden seien, komme es nicht an; denn der Kläger könne
 
dann allonfalls Ersatz dos Schadens verlangen, der ihm aus der unbefugten Verwertung seines Gedankengutes und seiner Skizzen entstanden sei» Diosen Schaden mache er aber nicht geltend, sondern er verlange ausdrücklich Ersatz dos Gewinnes, der ihm durch den Nichtabschluß eines Pachtvertrages mit ihm über dos Gelände an der Sochserbrücko entstanden scio
 Ho Diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen dos Berufungsgerichts sind insbesondere, soweit es sich um die Auslegung dos Schriftwechsels im Jahre 1956 handelt, einer Nachprüfung im Revisionsrcchtszugo nur beschränkt zugänglich« Sie enthalten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers«
loAuch die Revision geht davon aus, daß der Klägor nur Scha-densersatzansprücho wegen Nichterfüllung (aus § 32? BGB) verfolgt, die er aber nur haben kann, wenn die Boklagto einer rochtswirksam eingogangenon Verpflichtung zu dem Abschluß eines Pachtvertrages nicht nachgokommon ist« Sie greift die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß weder mit	noch
 mit Schley vor der mündlichen Ablehnung ein solcher, auch nicht in der Form eines Vorvertrages, verbindlich abgeschlossen worden ist, nicht an« Sie enthalten auch keinen Rochtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers«
2o Die Revision führt aus, das Schreiben dos Bezirksbau-amtos der Beklagten vom 19« Oktober 1956 müsse als Angebot zu dem Abschluß eines Pachtvertrages mit dem Kläger angesehen werden, sobald die darin von ihr als Hinderungsgrund genannten Hemmnisse öffentlich-rechtlicher Art behoben sein würden« Damit will die Revision die von ihr als richtig gehaltene Auslegung dieses Schreibens an die Stolle der Würdigung durch das Berufungsgericht setzen, was nicht zulässig ist« Die Revision hat nicht
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aufgozoigt, aus welchem Grunde die Auslösung des Berufungsgerichts, ein Angebot zu dem Abschluß oinos Vorpachtvertragos (oder auch Pachtvertrages) sei darin nicht enthalten, sondorn allein die Ablehnung dos Vertragsangebotes dos Klägers, unmöglich sein sollDas Berufungsgericht hat das Schreiben im Zusammenhang, insbesondere mit den vorangegangonen Verhandlungen, gewürdigto Es ist auch nicht ersichtlich, daß os aus seinem Wortlaut etwas übersehen oder daß es ihn gogei\ diesen ausgo-logt hato Soweit dio Revision meint, der erste Satz des 2o Absatzes dieses Schriftstückes enthalte bereits dio grundsätzliche Billigung dos Projektes dos Klägers, ist darauf zu verweisen, daß die Kommission nur gemeint hat, dio Anlago werde sich "wahrscheinlich11 nicht störend auswirkeno Das läßt darauf schließen, daß auch dies noch nicht endgültig geprüft worden war» Im übrigen ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht rochtsirrig, im Rechtsverkehr schließe das in einem Able hnungs schreiben geäußerte Bedauorn, aus irgendeinem Grunde einen Vertrag nicht abschließen zu können, nicht dio Verpflichtung ein, diesen Vertragsabschluß mit dem anderen Toil dann vorzunehmen, wenn der angegebene Hindorungsgrund später entfällt» ln einem solchen Falle muß es violmohr dem andoron überlassen bleiben, von sich aus wieder vorstellig zu werden» Auch im Vorkehr mit einer öffentlichen Verwaltung kann nichts anderes gelten»
3» Hat aber das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum in dem Schreiben vom 19» Oktober 1956 ein Vertragsangebot nicht gesehen, so kommt es auf die von der Revision in diesem Zusammenhang sonst erhobenen Rügen nicht mehr an» Die von ihr angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 19» Oktober i960 - VIII ZR 133/59 - LM Nr» 11 zu § 276 BGB (Fa) betrifft einen anderen Sachverhalt» Bei ibint handelte es sich um den Ersatz von Aufwendungen, die ein Mieter in der Erwartung gemacht hatte, es wei?de zu dem Abschluß eines Miotvortrages
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kommen9 dessen Zustandekommen der Vormiotor aus sachfromdon Erwägungen schoitorn ließ« Hier wird weder Aufwendungsersatz verlangt, noch liegt ein Anhalt dafür vor3 daß die Erwägungen flir den Nichtabschluß eines Vertrages unter den Verhältnis sen 9 wie sie im Jahre 1956 Vorlagen j sachfremd gewesen seien«
HI«» Da das Berufungsurteil auch sonst koinen Rechtsirrtun zu dem Nachteil des Klägers enthältist seine Revision als unbegründet zurückgewie sen«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO«
Dr« Haidinger Dr« Gelhaar Artl Dr« Dorschei Mormann