Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Klägerin der Beklagten gegenüber zu dem Schadensersatz wegen Abgabe einer unrichtigen Drittschuldnererklärung verpflichtet ist. Den Mietzins für März 1980 überwies sie auf das Anderkonto der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Im März 1980 stellte die Klägerin fest, daß ihre Vermieterin und die Schuldnerin nicht identisch waren. Diese Forderungsanerkennung ziehe ich hiermit zurück, weil nach den jetzigen Erkenntnissen die Gl® als selbständige Gesellschaft anzusehen ist und der Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 28.1.1980 für die Mietzahlung ohne Wirkung bleiben muß. Die Beklagte bemühte sich daraufhin, zwei ihr schon vor Erlaß des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses bekannte Grundstücke der Schuldnerin, und zwar das Grundstück "LaBHH" in Emf^HtH® und "Pe^^HH®tfeg" in f| mit Sicherungshypotheken zu belasten. Die Beklagte rechnet demgegenüber mit Schadensersatzansprüchen auf und trägt vor, infolge der unrichtigen Auskunft der Klägerin habe sie andere Vollstreckungsmöglichkeiten versäumt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 125 000 DM weiter. Sie wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht der Beklagten keine Schadensersatzansprüche wegen Abgabe einer unrichtigen Drittschuldnererklärung zugebilligt hat. 2. Das Berufungsgericht lehnt Schadensersatzansprüche der Beklagten mit der Begründung ab, sie habe es selbst zu vertreten, daß sie wegen ihrer titulierten Forderung nicht befriedigt worden sei. Sie hätte schon vor Zugang des Berichtigungsschreibens der Klägerin vom 12. Die Beklagte habe ihren Schaden auch deshalb selbst zu vertreten, weil sie nach Erhalt des Widerrufsschreibens nicht Oktober 1977 - VIII ZR 76/76 = BGHZ 69, 328) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO kein Schuldanerkenntnis darstellt, sondern eine Wissenserklärung ist. Ein Verschulden der Klägerin ist hier mit dem Berufungsgericht zu bejahen; denn sie hat die Frage, wem die Mietzinsforderung zu-stand, nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft. b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Beklagte bei rechtzeitiger Beantragung der Eintragung von Sicherungshypotheken noch vor dem Land BaSHP sie sich selbst zuzuschreiben, weil sie durch den Verzicht auf weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Befriedigung ihrer Forderung aus dem ihr bekannten Grundbesitz der Schuldnerin ihre Interessen nicht ausreichend verfolgt und sich der Gefahr ausgesetzt hat, wegen Erlöschens der gepfändeten Forderung keine vollständige Befriedigung erlangen zu können. Noch nicht einmal die von der Klägerin in ihrer Drittschuldnererklärung vom 5. Februar 1980 angekündigte Überweisung des Mietzinses für den Monat März 1980 war sicher; denn das Mietverhältnis hätte - angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage der Untervermieterin - auch vorher beendet werden können. Das Risiko, daß das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Schuldnerin nicht bis zu ihrer vollständigen Befriedigung fortbestand, hatte die Beklagte somit von vornherein bei der Pfändung. Das Berufungsgericht stellt - von der Revision nicht angegriffen - ausdrücklich fest, daß der Beklagten die schlechte wirtschaftliche Lage der Schuldnerin bekannt war. grund des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses, auch wenn sie auf die Richtigkeit der Auskunft der Klägerin vertraute, nur sehr bedingt mit einem gewissen Erfolg dieser Vollstreckungsmaßnahme rechnen, so hat sie es selbst zu verantworten, daß sie sich auf eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme beschränkt hat, bei der von Anfang an höchst unsicher war, ob sie zu ihrer Befriedigung führen würde, und daß sie andere, aussichtsreichere Vollstreckungsversuche unterließ. Ursächlich ist vielmehr in erster Linie der Umstand, daß die Beklagte neben der höchst unsicheren Pfändung des Untermietzinses eine Immobiliarvollstreckung in die ihr bekannten Grundstücke nicht betrieb. c) Durch das Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) war die Beklagte nicht gehindert, neben dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß noch andere Zwangsvollstrekkungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch die Immobiliarzwangsvollstreckung einzuleiten. d) Deshalb hat das Berufungsgericht zu Recht der Beklagten einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht zugebilligt. 5. Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage, welche Maßnahmen die Beklagte nach dem Zugang des Berichtigungsschreibens der Klägerin vom 12. Weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat die Beklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 840 Abs. 2; BGB § 254 Cb Zur Frage, wann ein Schaden des pfändenden Gläubigers auf einer unrichtigen Auskunft des Drittschuldners beruht. BGH, Urt. v. 13. Oktober 1982 - VIII ZR 260/81 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 260/81 URTEIL Verkündet am 13. Oktober 1982 Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der IBf-lBBHHBBBBi GmbH & Co. Consulting, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die IBf-IpHIHlB GmbH, diese vertreten durch den Geschäfts-f unre^Arct^Tekt Peter T Straße M in Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Bundesanstalt dieses in Fl für Arbeit, vertreten durch das Arbeitsamt vertreten durch den Direktor, 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. un^ Dr. Schott - SI 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Merzf Dr. Skibbe, Treier und Dr. Paulusch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Juni 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Klägerin der Beklagten gegenüber zu dem Schadensersatz wegen Abgabe einer unrichtigen Drittschuldnererklärung verpflichtet ist. Die Klägerin hatte von der GI^ mbH, Gesellschaft für Im^^HI^B und AflHBI FfHHB' deren Geschäftsführer Rolf W. JHHH war, Büroräume in H®HB|straße I als Untermieterin gemietet. Der monatliche Mietzins betrug zuletzt 29 336,25 DM. 3 Die Beklagte hatte gegen die Ha®- und GrUHf^B-GnibH, FflHHSI (nachfolgend Schuldnerin) , deren Geschäftsführer gleichfalls Rolf W. J^HB war, einen vollstreckbaren Titel über 300 000 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Sie pfändete durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 28. Januar 1980 die angebliche Mietzinsforderung ihrer Schuldnerin gegen die Klägerin. Diese gab mit Schreiben vom 5. Februar 1980 folgende Erklärung ab: "Der Pfändungsund Überweisungsbeschluß wurde am 31.1.1980 um 9.30 Uhr zugestellt. Die Forderung wird anerkannt. Vorpfändungen liegen nicht vor. Der Mietzins für den Monat Februar warbereits dem Konto der Firma Ha®- und Gr®®®l®GmbH gutgeschrieben, so daß die erstmögliche Zahlung an den Gläubiger zu dem 1.3.1980 erfolgen kann. Der Mietzins beträgt monatlich 29 336,25 DM." Den Mietzins für März 1980 überwies sie auf das Anderkonto der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Im März 1980 stellte die Klägerin fest, daß ihre Vermieterin und die Schuldnerin nicht identisch waren. Sie richtete daher am 12. März 1980 folgendes Schreiben an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten: "Mit meinem Schreiben vom 5.2.80 habe ich irr-tümlich die Forderung gegen dieHa®- und Gr®®H® GmbH, F®HBBÜ' H®®Ntraße, an- 4 - erkannt, in der Annahme, daß die im Mietvertrag als Vermieterin auftretende Gl® Gesellschaft für IndB®BHB-Verwaltung und A®®®® mbH lediglich die Überwachung der Mieter durchführt, zu demal sowohl die Hu0 GmbH als auch die Gl® von Herrn J^®®®9 vertreten wird. Diese Forderungsanerkennung ziehe ich hiermit zurück, weil nach den jetzigen Erkenntnissen die Gl® als selbständige Gesellschaft anzusehen ist und der Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 28.1.1980 für die Mietzahlung ohne Wirkung bleiben muß. Eine Ablichtung des Mietvertrages füge ich bei. Die dadurch irrtümlich an Sie bzw. Ihren Mandanten geleistete Zahlung besteht daher zu Unrecht. Ich muß Sie daher leider auffordern, diesen Betrag zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bis zu dem 25. März 1980 auf eines der unten angeführten Konten zu überweisen, damit er an die Gl® weitergeleitet werden kann...." Eine Durchschrift leitete sie unmittelbar der Beklagten zu. Die Beklagte bemühte sich daraufhin, zwei ihr schon vor Erlaß des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses bekannte Grundstücke der Schuldnerin, und zwar das Grundstück "LaBHH" in Emf^HtH® und "Pe^^HH®tfeg" in f| mit Sicherungshypotheken zu belasten. Das Land Bai ®® kam ihr jedoch zuvor. Zu dessen Gunsten wurden aufgrund der Anträge vom 18. und 19. März 1980 Sicherungshypotheken in den Grundbüchern betreffend die oben bezeichneten Grundstücke eingetragen. Die Beklagte konnte deshalb aus diesen Grundstücken keine Befriedigung für ihre Forderung erlangen. Die Schuldnerin befindet sich inzwischen im Konkurs. 1 5 - Da die Gl® mbH im Februar 1980 ihren Vermietern den Mietzins schuldig blieb, wurden die Mietverhältnisse Mitte März 1980 aufgelöst. Auch der Untermietvertrag zwischen der Gl® mbH und der Klägerin wurde aufgehoben. Die Klägerin begehrt Rückzahlung des an die Beklagte überwiesenen Mietzinses für März 1980 in Höhe von 29 336,25 DM. Die Beklagte rechnet demgegenüber mit Schadensersatzansprüchen auf und trägt vor, infolge der unrichtigen Auskunft der Klägerin habe sie andere Vollstreckungsmöglichkeiten versäumt. Bei richtiger Auskunft hätte sie die beiden Grundstücke der Schuldnerin mit Sicherungshypotheken belasten können und sie wäre daraus befriedigt worden. Hierzu sei es nach Zugang des Schreibens vom 12. März 1980 zu spät gewesen. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Ihre im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage, mit der sie einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 125 000 DM geltend macht, wies das Berufungsgericht ab. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 125 000 DM weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 - Entsehe idungsgrunde Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Die Revision greift das Berufungsurteil nicht an, soweit das Berufungsgericht die Klageforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB für begründet erklärt hat. Sie wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht der Beklagten keine Schadensersatzansprüche wegen Abgabe einer unrichtigen Drittschuldnererklärung zugebilligt hat. 2. Das Berufungsgericht lehnt Schadensersatzansprüche der Beklagten mit der Begründung ab, sie habe es selbst zu vertreten, daß sie wegen ihrer titulierten Forderung nicht befriedigt worden sei. Sie hätte schon vor Zugang des Berichtigungsschreibens der Klägerin vom 12. März 1980 in die seinerzeit noch belastungsfähigen Grundstücke ihrer Schuldnerin vollstrecken können und müssen. Die Pfändung der Mietzinsforderung habe von vornherein nicht die Gewähr geboten, volle Befriedigung zu erlangen. Es habe, schon im Hinblick auf die der Beklagten bekannte schlechte wirtschaftliche Lage ihrer Schuldnerin, stets das Risiko bestanden, daß das Mietverhältnis vorzeitig beendet werden könnte. Die Beklagte habe ihren Schaden auch deshalb selbst zu vertreten, weil sie nach Erhalt des Widerrufsschreibens nicht 7 unverzüglich die Eintragung von Sicherungshypotheken beantragt habe. Zumindest überwiege ihr Verschulden derart, daß das alsbald richtiggestellte Versehen der Klägerin bei der Abgabe der Drittschuldnererklärung nicht ins Gewicht falle. 3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) In Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Oktober 1977 - VIII ZR 76/76 = BGHZ 69, 328) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO kein Schuldanerkenntnis darstellt, sondern eine Wissenserklärung ist. Ist die Erklärung, wie hier, unrichtig, so haftet der Drittschuldner dem Gläubiger gegenüber nach § 840 Abs. 2 ZPO (vgl. auch RGZ 149, 251), falls dieser infolge der Unrichtigkeit der Auskunft einen Schaden erleidet, indem er andere erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten versäumt (BGHZ 69, 328, 333). Daß die von der Klägerin am 5. Februar 1980 abgegebene Drittschuldnererklärung (§ 840 Abs. 1 ZPO) unrichtig war, ist unstreitig. Ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 840 Abs. 2 ZPO setzt außerdem voraus, daß den Drittschuldner ein Verschulden an der unrichtigen Erklärung trifft (vgl. Senats- 8 - urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 = BGHZ 79, 275). Ein Verschulden der Klägerin ist hier mit dem Berufungsgericht zu bejahen; denn sie hat die Frage, wem die Mietzinsforderung zu-stand, nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft. b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Beklagte bei rechtzeitiger Beantragung der Eintragung von Sicherungshypotheken noch vor dem Land BaSHP volle Befriedigung aus den Grundstücken "LaHHBHV und nPeaBBBPwegn erlangt hätte. Hätte sie im Februar 1980 die Vollstreckung auch in diese Grundstücke betrieben, dann hätte sie keinen Schaden erlitten. 4. Eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu dem Ersatz eines ihr entstandenen Schadens hängt davon ab, ob der Schaden nicht ganz oder weit überwiegend von der Beklagten selbst verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). a) Die Regelung des § 254 BGB, eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGHZ 34, 355, 363; 50, 112, 115; 56, 163, 169), soll verhindern, daß der Geschädigte Ersatz seines Schadens fordern kann, obwohl dieser ganz oder teilweise seinem Verhalten oder seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. b) Daß die Beklagte hier einen Schaden erlitten hat, hat 9 sie sich selbst zuzuschreiben, weil sie durch den Verzicht auf weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Befriedigung ihrer Forderung aus dem ihr bekannten Grundbesitz der Schuldnerin ihre Interessen nicht ausreichend verfolgt und sich der Gefahr ausgesetzt hat, wegen Erlöschens der gepfändeten Forderung keine vollständige Befriedigung erlangen zu können. Der von ihr erwirkte Pfändungsund Überweisungsbeschluß war von vornherein nur bedingt geeignet, zu ihrer Befriedigung zu führen. Die Klägerin war nämlich trotz des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nicht gehindert, das Untermietverhältnis zu beenden. Noch nicht einmal die von der Klägerin in ihrer Drittschuldnererklärung vom 5. Februar 1980 angekündigte Überweisung des Mietzinses für den Monat März 1980 war sicher; denn das Mietverhältnis hätte - angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage der Untervermieterin - auch vorher beendet werden können. Das Risiko, daß das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Schuldnerin nicht bis zu ihrer vollständigen Befriedigung fortbestand, hatte die Beklagte somit von vornherein bei der Pfändung. Das Berufungsgericht stellt - von der Revision nicht angegriffen - ausdrücklich fest, daß der Beklagten die schlechte wirtschaftliche Lage der Schuldnerin bekannt war. Damit lag hier für die geschäftlich erfahrene und rechtlich beratene Beklagte die Gefahr eines Wegfalls der gepfändeten Forderung infolge vorzeitiger Beendigung des Untermietvertrages besonders nahe. Konnte die Beklagte somit auf- - io - grund des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses, auch wenn sie auf die Richtigkeit der Auskunft der Klägerin vertraute, nur sehr bedingt mit einem gewissen Erfolg dieser Vollstreckungsmaßnahme rechnen, so hat sie es selbst zu verantworten, daß sie sich auf eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme beschränkt hat, bei der von Anfang an höchst unsicher war, ob sie zu ihrer Befriedigung führen würde, und daß sie andere, aussichtsreichere Vollstreckungsversuche unterließ. Die Unrichtigkeit der Auskunft der Klägerin tritt bei dieser Sachlage als Ursache des Schadens zurück. Ursächlich ist vielmehr in erster Linie der Umstand, daß die Beklagte neben der höchst unsicheren Pfändung des Untermietzinses eine Immobiliarvollstreckung in die ihr bekannten Grundstücke nicht betrieb. c) Durch das Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) war die Beklagte nicht gehindert, neben dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß noch andere Zwangsvollstrekkungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch die Immobiliarzwangsvollstreckung einzuleiten. § 803 ZPO untersagt zwar dem Gläubiger, Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, die zu seiner Befriedigung nicht mehr erforderlich sind. Ob eine Überpfändung vorliegt, ist aber aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu entscheiden. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn die getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen mit einiger Sicherheit ausreichen. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn zukünftige Forderungen gepfändet werden, die - wie hier - mit dem erkennbaren Risiko 11 belastet sind, daß sie nicht entstehen oder vorzeitig entfallen könnten. d) Deshalb hat das Berufungsgericht zu Recht der Beklagten einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht zugebilligt. Auch die Widerklage hat das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage zu Recht abgewiesen. 5. Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage, welche Maßnahmen die Beklagte nach dem Zugang des Berichtigungsschreibens der Klägerin vom 12. März 1980 noch hätte treffen können, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat die Beklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Braxmaier Merz Dr. Skibbe Treier Dr. Paulusch