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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin macht neben anderen Ansprachen, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 3, die früher eine GmbH unter der Firma G^pp Hotel war 9 einen Schadensersatzanspruch von 6 300 DM geltende Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe mit dem am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2 in den Räumen des G^|P Hotels in am ab August 1955 ein Restaurant betriebene Der Beklagte zu 1, der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 3? 1» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, Gesellschafterin zusammen mit dem Beklagten zu 2 war, und ob sie mangels Auseinandersetzung der aufgelösten Gesellschaft nicht Zahlung an sich selbst, wohl aber an die Liquidationsgesellschaft verlangen könnte» Mit dem zur Entscheidung stehenden Klaganspruch ist sie schon deshalb zu Recht abgewiesen worden, weil eine materielle Schadensersatzforderung nicht entstanden ist» Dem kann nicht gefolgt werden» Wenn Klagansprüche nicht schlüssig begründet werden, ist es nicht Sache des Gerichts, dem Vortrag einer Partei einen ihm nach seiner Überzeugung nicht zukommenden Inhalt beizulegen, nur um den geltend gemachten Anspruch nicht von vornherein als unbegründet erscheinen zu lassen» Hier kommt hinzu, daß die Ausführungen der Klägerin, aus denen das Berufungsgericht seine Überzeugung gewonnen hat, der Pachtvertrag sei einverständlich aufgehoben worden, auf den Beschluß des Landgerichts vom 11» Gk-tober 1958 Zurückgaben» Dort war die Klägerin aufge fordert worden darzulegen, auf welche Weise sich ihre Ausweisung aus dem Restaurant am 15° November 1955 abgespielt habe und warum sie hiergegen nichts unternommen habe» Hierauf hat sie in Ergänzung ihres Klagvortrages, wonach sie aus dem Lokal hinausgeworfen worden sei, nunmehr ausgeführt, am 15» November 1955 sei ihrem Bruder vom Beklagten zu 1 erklärt worden, er und die Klägerin hätten im Lokal nichts mehr zu suchen, man werde das Inventar aufstellen und der Klägerin zurückgeben, was ihr gehöre; sie sei damals in gewesen; also nicht etwa um beiläufige Ausführungen, sondern um die Beantwortung eines gerichtlichen AufklärungsbeSchlüsses» Von ihrem Vortrag ist die Klägerin auch später nicht abgewichen, obgleich die Beklagte in Erwiderung dieses Vorbringens ihrerseits ausführte, Aron habe also nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gegen die Einstellung des Betriebes nichts einzuwenden gehabto Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3° Dezember 1956 zugrunde gelegt ha to Anlaß, der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben, bestand unter diesen Umständen nicht» nen eigenen Angaben widerspruchslos in die von den Beklagten verlangte und der Abwicklung des Pachtverhältnisses dienende Aufnahme des Inventars eingewilligt hat» Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Geltendmachung etwaiger Vorbehalte gegen die Beendigung des Pachtverhältnisses zu erwarten gewesen» Derartiges hat die Klägerin aber nicht einmal behauptet» Es ist daher auch nicht zu erkennen, warum die Würdigung des Berufungsgerichts, wie die Revision meint, mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein soll» Mit der Erwägung, ein Verzicht auf die Erzwingung der Wiedereinräumung des Besitzes an den Restaurationsräumenbedeute noch nicht cen Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter, vorzeitiger Kündigung, wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die dem Berufungsgericht vorbehaltene tatrichterliche Feststellung» Das Oberlande spricht hat somit die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts mit Recht zuriickgewiesen0 Die Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO jedenfalls zurückzuweiseno Dr» Haidinger Dr» Mezger Dr0 Messner Mormann Braxmaier

RestaurantHotelBerufungsgerichtKlägerinAronRevision

Volltext der Entscheidung

21C0 020 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES	
viii zr 26o/6h URTEIL	Verkündet am
	22 0 Juni 1966 Klett, Justiz-ober sekre tar
 in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in Fl
 der Geschäftsfrau Rifka R|
Ldl^Pstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
|), Fa®gasse
1) den Kaufmann David
2 ) o o o
3) die Firma	Hotel	KG,	Stefanie	T|®, persönlich
 ha^^ide Gesellschafterin Stefanie TflP, in F^HHBP
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 1 und 3: Rechtsanwalt Dr»
2
t
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« Juni I966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr* I'ez-ger, Dr« Messner., Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des *+o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 30° Juni 196k wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht neben anderen Ansprachen, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 3, die früher eine GmbH unter der Firma G^pp Hotel war 9 einen Schadensersatzanspruch von 6 300 DM geltende Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe mit dem am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2 in den Räumen des G^|P Hotels in	am	ab	August 1955 ein
 Restaurant betriebene Der Beklagte zu 1, der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 3? habe in einem auf unbestimmte Zeit, mindestens aber auf 10 Jahre mündlich vereinbarten Pachtvertrag zugesagt, Räume des Erdgeschosses des	Ho-
tels mit l*+0 Plätzen zur Verfügung zu stellen» Am 15» November 1955 hätten der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 ihren, der Klägerin, Bruder Aron RdHBBk der sie bei der Führung des Restaurants vertreten habe, aus dem Lokal gewiesen und ihm
r
 
das Betreten der Bäume des GflP Hotels verbotene Das Restaurant sei von da an von der Beklagten zu 3 unter Übernahme des gesamten, mit Mitteln der Klägerin angeschafften Inventars fortgeführt wordene In den Restaurationsräumen sei ein monatlicher Reingewinn von 1 800 DM erzielbar gewesen» Hiervon stehe ihr als Gesellschafterin des Beklagten zu 2 die Hälfte, also monatlich 900 DM, zuo Der ihr durch die unberechtigte vorzeitige Kündigung entstandene Schaden betrage für eine Zeit von 7 Monaten daher 6 300 DM» Die Klägerin hat Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt»
Die Beklagten zu 1 und 3 haben gebeten, die Klage abzu-ueisen» Sie haben u»a0 eingewrende t, Aron	und	der
 Beklagte zu 2 hätten das Restaurant freiwillig aufgegeben»
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im zweiten Rechtszuge gestellten Hilfsantrag auf Zahlung an die zwischen ihr und dem Beklagten zu 2 bestehende Liquidationsgesellschaft weiter»
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision»
Ent s che idung sgründe:
1» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, Gesellschafterin zusammen mit dem Beklagten zu 2 war, und ob sie mangels Auseinandersetzung der aufgelösten Gesellschaft nicht Zahlung an sich selbst, wohl aber an die Liquidationsgesellschaft verlangen könnte» Mit dem zur Entscheidung stehenden Klaganspruch ist sie schon deshalb zu Recht abgewiesen worden, weil eine materielle Schadensersatzforderung nicht entstanden ist»
- If -
2. Dio Auffassung des Berufungsgerichts, das Pachtverhältnis sei nicht zur Unzeit gekündigt, sondern im Einvernehmen der Beteiligten gelöst worden, wird von der Revision erfolglos bekämpft» Sie bemängelt, das Berufungsgericht habe seine Überzeugung aus einigen aus dem Zusammenhang gerissenen Redewendungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in einem 8 Jahre zurückliegenden Schriftsatz gewonnen und dabei außer acht gelassen, daß der Prozeßbevollmächtigte keinesfalls etwas habe vortragen wollen, was dem Klaganspruch widersprach»
Dem kann nicht gefolgt werden» Wenn Klagansprüche nicht schlüssig begründet werden, ist es nicht Sache des Gerichts, dem Vortrag einer Partei einen ihm nach seiner Überzeugung nicht zukommenden Inhalt beizulegen, nur um den geltend gemachten Anspruch nicht von vornherein als unbegründet erscheinen zu lassen» Hier kommt hinzu, daß die Ausführungen der Klägerin, aus denen das Berufungsgericht seine Überzeugung gewonnen hat, der Pachtvertrag sei einverständlich aufgehoben worden, auf den Beschluß des Landgerichts vom 11» Gk-tober 1958 Zurückgaben» Dort war die Klägerin aufge fordert worden darzulegen, auf welche Weise sich ihre Ausweisung aus dem Restaurant am 15° November 1955 abgespielt habe und warum sie hiergegen nichts unternommen habe» Hierauf hat sie in Ergänzung ihres Klagvortrages, wonach sie aus dem Lokal hinausgeworfen worden sei, nunmehr ausgeführt, am 15» November 1955 sei ihrem Bruder vom Beklagten zu 1 erklärt worden, er und die Klägerin hätten im Lokal nichts mehr zu suchen, man werde das Inventar aufstellen und der Klägerin zurückgeben, was ihr gehöre; sie sei damals in	gewesen;
ihr Bruder als ihr Bevollmächtigter habe sich nicht weiter gesträubt; er sei der Ansicht gewesen, die Beklagten seien keine fairen Partner für die Klägerin und es sei daher besser, auseinanderzugehen» Bei diesem Vortrag handelt es sich
 
also nicht etwa um beiläufige Ausführungen, sondern um die Beantwortung eines gerichtlichen AufklärungsbeSchlüsses» Von ihrem Vortrag ist die Klägerin auch später nicht abgewichen, obgleich die Beklagte in Erwiderung dieses Vorbringens ihrerseits ausführte, Aron	habe	also	nach dem eigenen
 Vortrag der Klägerin gegen die Einstellung des Betriebes nichts einzuwenden gehabto
 Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3° Dezember 1956 zugrunde gelegt ha to Anlaß, der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben, bestand unter diesen Umständen nicht»
3« Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin dahin gewürdigt, ihr Vertreter, Aron	sei	mit	der
 Beendigung des Pachtverhältnisses vorbehaltlos einverstanden gewesene Diese totrichterliche Feststellung ist rechtlich einwandfrei» Die Würdigung des Berufungsgerichts ist möglich und lag nach den Umständen sogar nahe» Es hätte zusätzlich noch berücksichtigen können, daß Aron	nach	sei-
nen eigenen Angaben widerspruchslos in die von den Beklagten verlangte und der Abwicklung des Pachtverhältnisses dienende Aufnahme des Inventars eingewilligt hat» Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Geltendmachung etwaiger Vorbehalte gegen die Beendigung des Pachtverhältnisses zu erwarten gewesen» Derartiges hat die Klägerin aber nicht einmal behauptet» Es ist daher auch nicht zu erkennen, warum die Würdigung des Berufungsgerichts, wie die Revision meint, mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein soll» Mit der Erwägung, ein Verzicht auf die Erzwingung der Wiedereinräumung des Besitzes an den Restaurationsräumenbedeute noch nicht cen Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter, vorzeitiger Kündigung, wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die dem Berufungsgericht vorbehaltene tatrichterliche Feststellung»
 
Das Oberlande spricht hat somit die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts mit Recht zuriickgewiesen0 Die Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO jedenfalls zurückzuweiseno
 Dr» Haidinger	Dr»	Mezger	Dr0	Messner
 Mormann
Braxmaier