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BGH · VIII ZR 260/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 260/65

ZPO § 545 Der im ersten Rechtszuge abgev/iosene Kläger ist durch ein auf Aufhebung des Urteils des ersten Rechtszuges und Zurück-verweioung lautendes Urteil des Berufungsgerichts auch dann beschwert, wenn er den Erlaß eines solchen Urteils selbst beantragt, aber sein Sachbegchren weiter verfolgt hatte. Sie hat zunächst Klage auf Feststellung erhoben, daß der Mietvertrag zwischen den Parteien durch die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht aufgehoben sei. Dieses Urteil ist damit begründet, daß mit Rücksicht auf eine inzwischen von dem Beklagten gegen-die Klägerin erhobene Räumungsklage das Feststellungsintercoco Im Berufungsrechtozuge hat die Klägerin beantragt, das Urtoil dos Landgerichts aufzuheben und dio Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuvorweison, hilfsweiso hat sie die Verurteilung dos Beklagten entsprechend dem vom Landgericht abgev/iesenen ersten Feststollungsantrag begehrt. 5o Januar 1955 - IV ZR 238/54 - IM ZPO § 545 Nr, 6 n.No)0 Anerkannt ist auch, daß eine Partei nur insoweit beschwert ist, als nicht nach ihren Anträgen erkannt ist (RGZ !3, 390, 395; 29, 371, 377; RGJW 1925, 125 Nr. 9)- An diosen gesicherten Ergebnissen der Rechtsprechung und Rcchtslchre hält der erkennende Senat fest. 2. Bor hier zu entscheidende Pall weist die Besonderheit auf, daß das Berufungsgericht kein Sachurtoil, sondern ein auf Aufhebung des Urteils des ersten,Rechtszuges und Zurückvcr-weisung der Sache an das Landgericht lautendes Prozeßurtoil erlassen hat. In einem solchen Palle ist nach ebenfalls übereinstimmender Ansicht von Rechtsprechung und Rechtslehrc stets diejenige Partei boschv/ert, die einen auf endgültige Erledigung des Rechtsstreits gerichteten Sachantrag gestellt hatte (BGHZ 317 358, 361; Stein/ Jonas/Schönke, ZPO 18. Y/ieczorek (ZPO § 545 An. D III a), der ebenfalls ausführt, daß jedenfalls die Partei beschwert ist, welche die endgültige Erledigung des Prozesses beantragt hatte, möchte bei zurückvorweiscnden Urteilen stets beide Parteien als beschwort ansehen, ohne allerdings an dieser Stolle oino Begründung für seine Ansicht zu geben. a) Bio Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung kein Sachantrag; sondern ein reiner Prozeßantrag ist. RG JW 1906, 737)o Ber Revision ist daher darin zu folgen, daß das Berufungsgericht rechtlich in der Lago gewesen wäre, trotz des von der Klägerin im Berufungsrechtszuge gestellten, lediglich auf Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Zurückver-woisung gerichteten Hauptantrages dom im ersten Rechtszuge ab-gewiesenon Peststellungsantrag der Klägerin zu entsprechen, wenn cs die Überzeugung erlangt hätte, daß für diesen Antrag ein Rcchtsochutzintcrofcso gegeben und dieser Antrag sachlich begründet war. b) Y/ird aber berücksichtigt, daß der hier im Berufungsrechtszuge von der Klägerin gestellte Hauptantrag kein Sach-antrag, sondern ein bloßer Prozeßantrag war und ihm daher in Wahrheit nur die Bedeutung einer Anregung an das. Sie glaubte allerdings, das Berufungsgericht könne ein entsprechendes Urteil zu ihren Gunsten nicht selbst erlassen, sondern müsse die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückvorv/oisen. Ihr wahres Ziel, das sie mit dem Rechtsstreit verfolgte, nämlich die von ihr begehrte Feststellung, hat sie durch das Urteil des Berufungsgerichts nicht erreicht.

BerufungsgerichtParteiLandgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 545
Der im ersten Rechtszuge abgev/iosene Kläger ist durch ein auf Aufhebung des Urteils des ersten Rechtszuges und Zurück-verweioung lautendes Urteil des Berufungsgerichts auch dann beschwert, wenn er den Erlaß eines solchen Urteils selbst beantragt, aber sein Sachbegchren weiter verfolgt hatte.
BGII, Zwiochen-Urt. v. 2. Dezember 1964 _ VIII ZR 260/65 - OLG Köln
LG Bonn
VIIT_ ZR_ 260/6^ Verkündet
 am 2. Dezember 1964 Klott,
 Juotizobersekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Zv/ischenurtcil
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Anstalt	des	öffentlichen	Rechts,
 vertreten durch den Geschäftsführer Ministerialrat a.D.
Otto	in B^fe	Straße	a,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanv/alt Lr.
gegen
 den Vorsichcrung3kaufmann Dr. Hans Günther
IF^IHHPstraßc
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
in B
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung^ von 2. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichtor Dr. Gelhaar, Dr. Dorschol, Dr. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision ist zulässig.
Von Rechts wegen
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Dio Klägerin mietete durch Vertrag vom 1. Februar 1961 ein von dem Beklagten auf seinem Grundstück in	Ko®-
Straße •,zu errichtendes Bürohaus. Sie leistete eine Mietvorauszahlung von 3 427 680 DM, die joden Monat in Teilbeträgen auf die Miete angerechnct werden sollte, und zog in März 1962 in das damals noch nicht völlig fertigge-stollto Gebäude ein. Einen Teil der Räume vermietete sie an einen Untermieter. Die monatlich im voraus zu zahlende dog. Ecotmiete, die insgesamt 20.658,80 DM monatlich betrug, war für März und April 1962 bis zu dem 4. April 1962 noch nicht gezahlt. Darauf kündigte der Beklagte den Mietvertrag mit Schreiben von diesem Tage fristlos. Die Klägerin hält die fristlose Kündigung für unberechtigt. Sie hat zunächst Klage auf Feststellung erhoben, daß der Mietvertrag zwischen den Parteien durch die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht aufgehoben sei. Kurze Zeit später hat sie diese Klage erweitert und mit ihr außerdem die Feststellung der Wirksamkeit des von ihr abgeschlossenen üntermietvertrage3 begehrt. Später hat sie dio Anträge dahin geändert, daß sie sinngemäß folgende Feststellungen verlangt hat:
1.	Dor Mietvertrag über das Bürohaus besteht nach wie vor, trotz der vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung.
2.	Der Beklagto ist verpflichtet, den (im Antrag näher bozoichneton) Untermietvertrag zu dulden; anstelle dieses Antrags hat sie hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Untermietvertrag seine schriftliche Zustimmung zu erteilen.
Das Landgericht hat den ersten Feststöllungsantrag durch Toilurteil abgewiesen. Dieses Urteil ist damit begründet, daß mit Rücksicht auf eine inzwischen von dem Beklagten gegen-die Klägerin erhobene Räumungsklage das Feststellungsintercoco
 
für don ersten Foststollungsantrag zu verneinen sei» Hinsichtlich des zweiten Feststellungsantrags und des hierzu gestellten Hilfsantrags hat das Landgericht Entscheidungs-rcifo noch nicht als gegeben angesehen und den Rechtsstreit bis zur Entscheidung übor die Räumungsklage ausgosotzt»
Im Berufungsrechtozuge hat die Klägerin beantragt, das Urtoil dos Landgerichts aufzuheben und dio Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuvorweison, hilfsweiso hat sie die Verurteilung dos Beklagten entsprechend dem vom Landgericht abgev/iesenen ersten Feststollungsantrag begehrt.
Das Oborlandesgorioht hat dem im zv/eiton Rechtszuge gestellten Hauptantrag der Klägerin entsprochen.
Mit ihrer Revision yerfolgt die Klägerin den vom Landgericht abgewiosonon orsten Fcststollungsantrag v/eiter.
Bor Beklagte beantragt in erster Linie, die Revision als unzulässig zu verworfen, und hilfsweise, dio Revision zurück zuv/o is on.
Entscheidungsgründe t
Bie Revision ist zulässig.
1. Wenn auch die Zivilprozeßordnung keine Bestimmung darüber enthält, daß nur die unterlegene Partei ein:. Rechtsmittel oinlogon kann, so besteht doch in der Rechtsprechung von Anfang an, und, nachdem ursprünglich namhafte Rechtslehrcr eine andere Meinung vertreten hatten, jedenfalls im neueren Schrifttum Einmütigkeit darüber, daß ein Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsmittolkläger durch die
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von ihm angefochtone Entscheidung beschwert ist (vgl. BGH Urt. v. 5o Januar 1955 - IV ZR 238/54 - IM ZPO § 545 Nr, 6 n.No)0 Anerkannt ist auch, daß eine Partei nur insoweit beschwert ist, als nicht nach ihren Anträgen erkannt ist (RGZ !3, 390, 395; 29, 371, 377; RGJW 1925, 125 Nr. 9)- An diosen gesicherten Ergebnissen der Rechtsprechung und Rcchtslchre hält der erkennende Senat fest.
2. Bor hier zu entscheidende Pall weist die Besonderheit auf, daß das Berufungsgericht kein Sachurtoil, sondern ein auf Aufhebung des Urteils des ersten,Rechtszuges und Zurückvcr-weisung der Sache an das Landgericht lautendes Prozeßurtoil erlassen hat. In einem solchen Palle ist nach ebenfalls übereinstimmender Ansicht von Rechtsprechung und Rechtslehrc stets diejenige Partei boschv/ert, die einen auf endgültige Erledigung des Rechtsstreits gerichteten Sachantrag gestellt hatte (BGHZ 317 358, 361; Stein/ Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl.
§ 545 Anm. IV). Y/ieczorek (ZPO § 545 Anm. D III a), der ebenfalls ausführt, daß jedenfalls die Partei beschwert ist, welche die endgültige Erledigung des Prozesses beantragt hatte, möchte bei zurückvorweiscnden Urteilen stets beide Parteien als beschwort ansehen, ohne allerdings an dieser Stolle oino Begründung für seine Ansicht zu geben. Im Schrifttum scheinen ferner Skoniotzki/Gclpcko (ZPO 1912 § 538 Anm. 1 am Ende) der von Y/icczorck vertretenen Auffassung zuzuneigen, denn sie führen aus, .ein vorhandener Revisionogrund gelte stets gleichmäßig für beide Parteien und sei, da er in der Verletzung nicht dis-positiver Prozoßrochtsnormen bestehe, auch dann zu berücksichtigen, wenn die Revisionspartei den Erlaß der prozeßord-nungswidrigen Entscheidung in der Berufungsinstanz selbst beantragt hatte. Bor erkennende Senat tritt dieser Rechtsmeinung bei.
a) Bio Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung kein Sachantrag; sondern ein reiner Prozeßantrag ist. Bas Rechtsmittolgericht ist durch diesen Antrag nicht gehindert, wenn es das Rechtsmittel
 
in der Sache selbst für begründet und die Sache zur Endentscheidung im Sinne des Rechtsraittolklägcr3 für reif hält, sachlich zugunsten des Rechtsmittolkläger3 durchzuerkonnen; denn auch dann, wenn der Rechtsmittolklägcr nur einen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung gestellt hat, verfolgt er. mit dem Rechtsmittel sein sachliches Begehren auf Verurteilung des Gegners oder Abweisung der Klage weiter, über das allerdings nach seiner Rcchtsauffassung nicht das Rechtsmittolgericht, sondern das Gericht des vorhergehenden Rechtszugos entscheiden soll» Bio §§ 536, 559 stehen der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil sie sich nur auf Sachanträge beziehen (vgl» Y/icczorok aaO § 536 Anm. A II und § 559 Anra» A II a;
RG JW 1906, 737)o Ber Revision ist daher darin zu folgen, daß das Berufungsgericht rechtlich in der Lago gewesen wäre, trotz des von der Klägerin im Berufungsrechtszuge gestellten, lediglich auf Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Zurückver-woisung gerichteten Hauptantrages dom im ersten Rechtszuge ab-gewiesenon Peststellungsantrag der Klägerin zu entsprechen, wenn cs die Überzeugung erlangt hätte, daß für diesen Antrag ein Rcchtsochutzintcrofcso gegeben und dieser Antrag sachlich begründet war.
b) Y/ird aber berücksichtigt, daß der hier im Berufungsrechtszuge von der Klägerin gestellte Hauptantrag kein Sach-antrag, sondern ein bloßer Prozeßantrag war und ihm daher in Wahrheit nur die Bedeutung einer Anregung an das. Berufungsgericht zukam, entsprechend zu entscheiden, so kann das Vorliegen einer Beschwor entgegen der Ansicht der Revisionserwidorung nicht schon deshalb verneint werden, weil der "Hauptantrag" der Klägerin mit dem Ausspruch in dem Berufungsurteil übereinstimmt, das Berufungsgericht also nach dem sogenannten "Hauptantrag" der Klägerin erkannt hat» Y/enn auch die im Zivilprozöß geforderte Beschwor, wie Baur (Pestschrift für Lent 1, 11) mit Rocht klargostellt hat abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, stets eine formelle ist, so ändert das doch nichts daran, daß hier nicht der von der Klägerin gestellte Prozeßantrag mit dom Urteil
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dos Berufungsgerichts verglichen werden darf, um zu ermitteln, ob die Klägerin durch das Berufungsurteil beschwort ist. Es kommt vielmehr allein darauf an, welches Begehren die Klägerin im Borufungsrechtszugo materiell verfolgt und ob das Berufungsgericht diescm Begehren entsprochen hat. Wie bereits ausgoführt ist, hatte die von der Klägerin eingelegte Berufung den Sinn, das im ersten Rechtszuge abgev/iosene Foststcllungsbcgchrcn weiter zu verfolgen. Sie glaubte allerdings, das Berufungsgericht könne ein entsprechendes Urteil zu ihren Gunsten nicht selbst erlassen, sondern müsse die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückvorv/oisen. Nur auf diese 'weise ist es zu erklären, daß sie den Prozeßantrag stellte, dom das Berufungsgericht entsprach. Ihr wahres Ziel, das sie mit dem Rechtsstreit verfolgte, nämlich die von ihr begehrte Feststellung, hat sie durch das Urteil des Berufungsgerichts nicht erreicht. Sie ist deshalb durch das Urteil materiell beschwert (vgl. RGZ 14, 355, 356; RGJW 1899, 179 Nr. 14).
Da der Wert dos Beschwcrdegegenstandos den Betrag von 6 000 DH bei weitem übersteigt und die Förmlichkeiten der Revision gewahrt sind, ist ihre Zulässigkeit zu bejahen. Angesichts der aufgetrotenen und vorstehend erörterten Zweifel erschien es angebracht, die Zulässigkeit der Revision durch Zwischenurtoil auszusprechen (§§ 554 a, 303 ZPO).
Dr. Haidinger	Br.	Gelhaar	Dr.	Dorschcl
 Dr. Mezger	Mormann