Juli 1951 verkaufte der Turnverein den von der Klägerin innegehal-tenen Teil des Grundstocks an die Beklagte, auf die mit .','irkung vom selben Tage auch die Nutzung des Grundstücks überring• La die Klägerin nicht bereit war, das Grundstück an die Beklagte herauszugeben, und die Parteien sich auch über die gemeinsame Benutzung der Gleisanlage nicht einigen konnten, erhob die Beklagte gegen die jetzige Klägerin Klage bei dem Amtsgericht Langenberg mit dem Anträge, "das zwischen den Parteien bestehende Mietver-kältnio aufzuheben" und die Klägerin zur Herausgabe dos Grundstücks an die Beklagte zu verurteilen. Dieser enthielt neben der Regelung der gemeinsamen Benutzung der gesamten Gleisanlage die Vereinbarung, daß die Klägerin die Gleisanlage, soweit sie sich auf dem Grundstück der Beklagten befand, an diese verkaufte, und zwar zu einem Preise, den ein von der Bisenbahndirektion zu benennen- Gegen diese dem Betrage nach unstreitige Forderung hat die Beklagte mit ihr angeblich zustehenden Gegenansprüchen auf Schadensersatz wegen verspäteter Übergabe des Grundstücks aufgerechnet, die nach ihrer Darstellung die Klageforderung weit übersteigen» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Beruf ungfigericht die Berufung zurückgewiesen» Auf die- Revision der Beklagten ist dieses erste Berufungsurteil durch urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. 1, Noch Ansicht des Berufungsgerichts hat zwischen Turnverein und der Klägerin ein Miet-verhältnis über das streitige Grundstück bestanden, in Die Klägerin sei also nicht schon im Juli 1951, sondern erst seit AbschlufS des Vergleichs zur Herausgabe des Grundstücks an die Beklagte verpflichtet gewesen. 2, Seine Annahme, daß der Turnverein den fraglichen Grund stücksteil der Klägerin, wenn nicht früher, so doch jedenfalls vom ^ahre 1949 ab zur Miete überlassen habe, stützt das Berufungsgericht auf das von dem Kassierer des Turnvereins Unterzeichnete Schreiben des Vereins vom 7. Mai 1949, in dem die "Miete" für das erste Vierteljahr 1949 angemahnt wurde, und auf das von dem ersten Vorsitzenden des Vereins Unterzeichnete Schreiben vom 29o März 1951, durch das der Verein das "Mietver-hältnis" mit der Klägerin zu dem 30» Juni 1951 kündigte. Ferner verweist das Berufungsgericht darauf, daß die Beklagte ausweislich ihrer Klageschrift vom 29oApril 1952 selbst von dem Bestehen eines Mietverhältnisses ausge-gongen ist. und der Turnverein noch im Mai 1949 der Errichtung der Gleisanlage und eines Betonzaunes auf dem Grundstück widersprochen habe, hält das Berufungsgericht bei dieser Sachlage für unerheblich» Ihr steht auch nicht entgegen, daß das in Frage stehende Grundstück an den Landwirt verpachtet gewesen ist, denn dieser hat gegen die Inbesitznahme des Geländes durch die Klägerin nichts unternommen. Das Berufungsgericht war daher nicht daran gehindert, den Sachverhalt dahin zu beurteilen, daß der Vertrag mit soweit er sich auf das von der Klägerin genutzte Gelände bezog, einverständlich beendet worden war und daß der Turnverein dann später mit der Klägerin stillschweigend einen Mietvertrag über dieses Grundstück abgeschlossen hatte. Entgegen der Darstellung der Revision hat das Ober-landesgericht auch nicht dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß es davon abgesehen hat, die Vorstandsmitglieder des Turnvereins als Zeugen zu vernehmen« Im zweiten Rechtszuge ist in das Wissen dieser Zeugen überhaupt nur die Behauptung gestellt worden, die Klägerin habe sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz des in Präge stehenden Grundbesitzes gesetzt. Im ernten Rechtsauge hat die -beklagte die Vorstand-., aitglieder des Turnvereins auch dafür als Zeugen benannt daß sie gezwungen gewesen seien, die verbotene Eigenrnocht über sich ergehen zu lassen; sie hätten sich damit aber nicht einverstanden erklärt und hätten gegenüber der Klägerin auch stets zu dem Ausdruck gebracht, sie wollten der Klägerin kein Recht auf Benutzung des Grundstücks verschaffen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß dir Beklagte diesen Beweisantritt im zweiten Rechtszuge und auch noch nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das erste Revisionsurteil aufrecht erhalten hat, liegt kein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts darin, daß es diesen Beweis nicht erhoben hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin jahrelang die hier in Krage stehenden Grundstücksteile genutzt und hierfür laufend ein Entgelt gezahlt hat, das der Vorstand des Vereins entgegengenommen und in einer Anforderung als "iete bezeichnet hat« Grundstück bezog, gemäß § 1 Abs» 1 Satz 2 MSchG dem Mieterschutz» Die Klägerin war daher auf Grund der von dem Turnverein mit Schreiben vom 29« März 1951 ausgesprochenen Kündigung nicht zur Räumung verpflichtet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. ver l«?ngt werden, jedoch zu diesem Zeitpunkt nac rechtzeitig, d.h. nach am dritter: Werktag des war das Verlangen auf h § 6 GR.Y.G nur begründ dem 30, November 1951 zweiten Vierteljahres Räumung et, wenn und späte 1952 ge- Kai 1952 erfolgten Zustellung, der vom 29»April 1952 datierten Aufhebungs- und Herausgabeklage eine Kündigung des Mictverhültnisses zu erblicken gewesen sei, die gemäß £ 6 GRKG nicht früher als für den 30. Auch die von der Revision unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 GRMG vertretene Auffassung, es habe hier weder der Quartalsschluß als zwingender Kündigungstermin noch die Dreimonatsfrist als Mindestkündigungsfriet gegolten, geht fehl, denn es handelte sich um ein KietVerhältnis über ein gewerblich genutztes unbebautes Grundstück, das noch § 5 GRMG vom Mieterschutz ausgenommen war und auf dessen -Kündigung $ 6 GEMG unmittelbar Anwendung fand, so daß nur für den Schluß eines Kalenderviertel-Jahres gekündigt werden konnte. September 1952 deshalb keinen Schadensersatz beanspruchen, weil bei Durchführung des Rechtsstreits dem von der Jetzigen Klägerin widerklagend geltend gemachten Verlangen nach Widerruf der Kündigung mindestens in der weise entsprochen worden wäre, daß das Amtsgericht Langenberg bestimmt hätte, die Kündigung Der Scfcadensersatzanspruch der Beklagten muß nämlich schon daran scheitern, daß die Vorenthaltung des mit der Gleisanlage belegten Teiles des Grundstücks nicht für die Entstehung der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensbeträge ursächlich ist, wie das Berufungsgericht auf Seite? Eine für die Beklagte wirtschaftlich sinnvolle Betriebsverlagerung auf ihr Grundstück an der Bahnlinie sei nur zu bewerkstelligen gewesen, wenn der Beklagten außer dem von ihr zu dem Teil erworbenen, zu dem Teil gemieteten Grundstück auch die Gleisanlage zur Verfügung stand und die Schrottbearbeitun Maschinen in Betrieb genommen werden konnten. Die Beklagte hätte sie auch nicht früher schaffen können, als es ihr auf Grund des Vergleichs mit der Klägerin möglich gewesen sei. Sie tragen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch die Verzögerung der Herausgabe des Grundstücks über den 1. Der Beklagten steht somit ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen Vorenthaltung des Grundstücks nicht zu, sc daß das Berufungsgericht mit Recht den Vorbehalt in V.egfall gebracht und die Widerklage auf Rückzahlung der beigetriebenen Beträge abgewiesen hat.
O -H 2229 095 v* K tj f; ,o V r. r‘ f -j f~ ~ Hi. ündet am 22, Mai 1963 e r 7 J u s t i z a n g e s t < filter LJ r k u n d s b earr.ter Geschäftsstelle I m N amen des V o 1 k e In dem Rechtsstreit der Firma Gebrüder S in Vi braße vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Günther, Fritz und Wilhelm i Beklagten und Eevisionsklügerin, - rroseilbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Joachim Stahl- und lempergi istraße Inhaber Diplomingenieur ßcrei Klägerin und Revisionsbeklagte, Irozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der VIII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senotspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Mezger, Br. Messner und ?/!ormann für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vorn 21. September 1961 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 r Tatbestand: Lie Klägerin ist Eigentümerin einen dicht ar: jer -Üsenfcahnstrecke -Tgelegenen i?abr i k- grundstücks. .Vährend des Krieges begann sie dnm.it, einen Jlcissnschluß von der Bahnstrecke zu ihrem Grundstück herzustellen. Dieser Anschluß wurde erst in der. üobren 19-vollendet. Ein Teil der erstellten Gleisanlage befindet sich auf einem Kachbargrundstück, das damals dem* Turnverein gehörte. Außerdem hatte die Klägerin an anderer Stelle dieses ihr nicht gehörigen Grundvtücks eine Zufahrt geschaffen. Lurch Vertrag vom 21. Juli 1951 verkaufte der Turnverein den von der Klägerin innegehal-tenen Teil des Grundstocks an die Beklagte, auf die mit .','irkung vom selben Tage auch die Nutzung des Grundstücks überring• La die Klägerin nicht bereit war, das Grundstück an die Beklagte herauszugeben, und die Parteien sich auch über die gemeinsame Benutzung der Gleisanlage nicht einigen konnten, erhob die Beklagte gegen die jetzige Klägerin Klage bei dem Amtsgericht Langenberg mit dem Anträge, "das zwischen den Parteien bestehende Mietver-kältnio aufzuheben" und die Klägerin zur Herausgabe dos Grundstücks an die Beklagte zu verurteilen. Der Rechtsstreit endete am 24. November 1952 mit einem gerichtlichen Vergleich. Dieser enthielt neben der Regelung der gemeinsamen Benutzung der gesamten Gleisanlage die Vereinbarung, daß die Klägerin die Gleisanlage, soweit sie sich auf dem Grundstück der Beklagten befand, an diese verkaufte, und zwar zu einem Preise, den ein von der Bisenbahndirektion zu benennen- der Sachverständiger festsetzen sollte und den beide Parteien als für sich verbindlich anerkannten» Der Kaufpreis war "sofort nach Festsetzung" zu zahlen» Die Beklagte nahm die Mi etaufhebungs- und Herausgabeklage zurück« Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der beklagten von dem für die Gleisanlage festgesetzten Betrage von 25 639 DM noch 22 090,75 DM nebst Zinsen» Gegen diese dem Betrage nach unstreitige Forderung hat die Beklagte mit ihr angeblich zustehenden Gegenansprüchen auf Schadensersatz wegen verspäteter Übergabe des Grundstücks aufgerechnet, die nach ihrer Darstellung die Klageforderung weit übersteigen» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Beruf ungfigericht die Berufung zurückgewiesen» Auf die- Revision der Beklagten ist dieses erste Berufungsurteil durch urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1956 - V 2R 71/55 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden» Das Berufungsgericht hat nunmehr zunächst die Beklagte unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ihrer Gegenforderung erneut verurteilt. Sodann hat es in den Jetzt angefochtenen Urteil vom 21» September 1961 den Vorbehalt in Wegfall gebracht und die Widerklage der Beklagten abgewiesen, mit der diese Ersatz der ürteils-summe nebst Zinsen und Kosten begehrte, die bei der Beklagten auf Grund des Urteils des Landgerichts im Jahre 1954 beigetrieben worden waren» Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage sowie ihre Widerklage weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision er- strebte 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründete 1, Noch Ansicht des Berufungsgerichts hat zwischen Turnverein und der Klägerin ein Miet-verhältnis über das streitige Grundstück bestanden, in (5ss die Beklagte als Vermieterin eingetreten ist<> Die « Kündigung und Aufhebung dieses Mietverhältnisses wäre, so beurteilt das Berufungsgericht die Sachund Rechts-l^e. frühestens zu dem Ende des Jahres 1952 wirksam r.e-worden, wenn die Parteien nicht den Vergleich abgeschlossen hätten. Die Klägerin sei also nicht schon im Juli 1951, sondern erst seit AbschlufS des Vergleichs zur Herausgabe des Grundstücks an die Beklagte verpflichtet gewesen. Die ihr nach dem Inhalt des Vergleichs obliegenden Leistungen habe sie ordnungsgemäß bewirkt. 2, Seine Annahme, daß der Turnverein den fraglichen Grund stücksteil der Klägerin, wenn nicht früher, so doch jedenfalls vom ^ahre 1949 ab zur Miete überlassen habe, stützt das Berufungsgericht auf das von dem Kassierer des Turnvereins Unterzeichnete Schreiben des Vereins vom 7. Mai 1949, in dem die "Miete" für das erste Vierteljahr 1949 angemahnt wurde, und auf das von dem ersten Vorsitzenden des Vereins Unterzeichnete Schreiben vom 29o März 1951, durch das der Verein das "Mietver-hältnis" mit der Klägerin zu dem 30» Juni 1951 kündigte. Ferner verweist das Berufungsgericht darauf, daß die Beklagte ausweislich ihrer Klageschrift vom 29oApril 1952 selbst von dem Bestehen eines Mietverhältnisses ausge-gongen ist. Den Vortrag der Beklagten, daß die Klägerin sich unrechtmäßig in den Besitz des Grundstücks gesetzt und der Turnverein noch im Mai 1949 der Errichtung der Gleisanlage und eines Betonzaunes auf dem Grundstück widersprochen habe, hält das Berufungsgericht bei dieser Sachlage für unerheblich» 3° Die von der Revision gegen diese Würdigung erhobenen Rügen können ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen a) Auch wenn die Klägerin sich während des Krieges durch verbotene Eigenmacht in den Besitz des damals von dem Turnverein an den Landwirt verpachteten Grundstücksteiles gesetzt und dem Turnverein die Enteignung mit Hilfe der Rüstungsinspektion angedroht haben sollte, schließt dieser Umstand, den das Berufungsgericht ersichtlich nicht unberücksichtigt gelassen hat, nicht aus, daß später ein Mietvertrag zwischen dem Turnverein und der Klägerin zustande gekommen ist» Wie sich aus § 566 BGB ergibt, ist auch ein ohne Einhaltung der Schriftform abgeschlossener Mietvertrag über ein Grundstück nicht unwirksam» Er gilt allerdings nur als für unbestimmte Zeit abgeschlossenen, was für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung ist» Das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß hier ein Mietvertrag durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien vereinbart worden ist» Diese Würdigung des Verhaltens der Beteiligten liegt auf tatsächlichem Gebiet; sie läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Ihr steht auch nicht entgegen, daß das in Frage stehende Grundstück an den Landwirt verpachtet gewesen ist, denn dieser hat gegen die Inbesitznahme des Geländes durch die Klägerin nichts unternommen. Er hat vielmehr lediglich die Dacht um den auf das Gelände als Pachtzins entfallenden Betrat vor: 50,- DM gemindert, den die Klägerin dann ihrerseits laufend an den Verein gezahlt hat. Das Berufungsgericht war daher nicht daran gehindert, den Sachverhalt dahin zu beurteilen, daß der Vertrag mit soweit er sich auf das von der Klägerin genutzte Gelände bezog, einverständlich beendet worden war und daß der Turnverein dann später mit der Klägerin stillschweigend einen Mietvertrag über dieses Grundstück abgeschlossen hatte. • Jedenfalls war das Berufungsgericht nicht gezwungen, die von der Beklagten für richtig gehaltenen gegenteiligen Schlüsse zu ziehen. b) Das Schreiben des Turnvereins vom 19« Mai 1949, auf das die Revision sich bezieht, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern es erörtert dieses Schreiben ausdrücklich auf Seite 8 des Berufungsurteils» Daß das Berufungsgericht dem Schreiben nicht die Bedeutung beigemessen hat, welche die Revision ihm beilegen will, ist kein Rechtsfehler. Entgegen der Darstellung der Revision hat das Ober-landesgericht auch nicht dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß es davon abgesehen hat, die Vorstandsmitglieder des Turnvereins als Zeugen zu vernehmen« Im zweiten Rechtszuge ist in das Wissen dieser Zeugen überhaupt nur die Behauptung gestellt worden, die Klägerin habe sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz des in Präge stehenden Grundbesitzes gesetzt. Diese Behauptung hat indes das Berufungsgericht, wie sich aus Seite 8 seines Urteils ergibt, für unerheblich gehalten, weil es auf diese Tatsache für die rechtliche Würdigung nicht ankomme. Das ist aus ^echtsgründen nicht au beanstanden« Im ernten Rechtsauge hat die -beklagte die Vorstand-., aitglieder des Turnvereins auch dafür als Zeugen benannt daß sie gezwungen gewesen seien, die verbotene Eigenrnocht über sich ergehen zu lassen; sie hätten sich damit aber nicht einverstanden erklärt und hätten gegenüber der Klägerin auch stets zu dem Ausdruck gebracht, sie wollten der Klägerin kein Recht auf Benutzung des Grundstücks verschaffen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß dir Beklagte diesen Beweisantritt im zweiten Rechtszuge und auch noch nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das erste Revisionsurteil aufrecht erhalten hat, liegt kein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts darin, daß es diesen Beweis nicht erhoben hat. Einmal fehlt jede Cubstantiierung, welchen Inhalt und Wortlaut die angeblichen Erklärungen gehabt und bei welchen Gelegenheiten die Vorstandsmitglieder des Turnvereins gegenüber der Klägerin ihre Vorbehalte zu dem Ausdruck gebracht haben sollen. Gerade im Hinblick auf die vom Berufungsgericht erwähnten Urkunden, in denen der Turnverein sich zu einem Mietverhältnis bekannte, hätte es aber des Vortrags genauer Einzelheiten über den Inhalt der Erklärungen bedurft, die die Vorstandsmitglieder des Turnvereins gegenüber der Klägerin abgegeben haben sollen. Hinzukommt noch, daß nach der eigenen Darstellung der Beklagten die Mitglieder des Vorstandes des Turnvereins die rechtlichen Beziehungen des Vereins zu der Klägerin gelegentlich als loses Mietverhältnis bezeichnet haben. Sind aber derartige Erklärungen abgegeben worden, so spricht auch dieser Umstand dafür, daß mietrechtliche Beziehungen zwischen dem Verein und der Klägerin begründet worden sind. Der Verein muß sich das Verhalten der Mitglieder des Vorstandes anrechnen lassen. Es kommt such o nicht darauf an, was diese insgeheim gewollt ha een, sondern entscheidend ist, wie die Klägerin ihr Verhalten auffassen durfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin jahrelang die hier in Krage stehenden Grundstücksteile genutzt und hierfür laufend ein Entgelt gezahlt hat, das der Vorstand des Vereins entgegengenommen und in einer Anforderung als "iete bezeichnet hat« Y/enn unter diesen Umständen von der Beklagten behauptet wird, die Mitglieder des Vorstandes des Turnvereins hätten der Klägerin gegenüber stets zu dem Ausdruck gebracht, daß sie der Klägerin kein Hecht auf Benutzung des Grundstücks verschaffen wollten, so hat sie damit ein Verhalten der Vorstandsmitglieder des Vereins unter Beweis gestellt, das in sich widerspruchsvoll ist, sc daß auch unter diesem Gesichtspunkt das Berufungsgericht von der beantragten Beweiserhebung absehen durfte» £s läßt sich daher aus Hechtsgründen nicht mißbilligen, daß das Berufungsgericht von der Vernehmung der Vor-standsmitglieder des Turnvereins als Zeugen abgesehen hat« 4o Bestanden mietvertragliche Beziehungen, so unterlag dieses Mietverhältnis entgegen der Auffassung der Revision, weil es sich auf ein gewerblich genutztes unbebautes. Grundstück bezog, gemäß § 1 Abs» 1 Satz 2 MSchG dem Mieterschutz» Die Klägerin war daher auf Grund der von dem Turnverein mit Schreiben vom 29« März 1951 ausgesprochenen Kündigung nicht zur Räumung verpflichtet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. .liet-und Pachtverhältnisse Uber gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke wurden erst durch die Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz vom 27. November 1951 (BGBl I 926) von QÖP O _ der: Vorschrifte ersten Abschni r.tes schutzgesctzes ausgenommen. nach f 24 Abs. 1 und 2 GE!JG lie Räumung kont; frühestens zu dem 1 des :-.:i eter te indes c Juli 195 ver l«?ngt werden, jedoch zu diesem Zeitpunkt nac rechtzeitig, d.h. nach am dritter: Werktag des war das Verlangen auf h § 6 GR.Y.G nur begründ dem 30, November 1951 zweiten Vierteljahres Räumung et, wenn und späte 1952 ge- stt-r.o k ündi gt worden war. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß erst in der am 10. Kai 1952 erfolgten Zustellung, der vom 29»April 1952 datierten Aufhebungs- und Herausgabeklage eine Kündigung des Mictverhültnisses zu erblicken gewesen sei, die gemäß £ 6 GRKG nicht früher als für den 30. September 1952 Wirksamkeit erlangt habe. Die Revision will dagegen das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vorn 20. Dezember 1951 als Kündigung werten, die das etwa bestehende Mietverhältnis jedenfalls zu dem 1. Juli 1952 beendet habe«. Biese Ansicht verdient jedoch keine Billigung. In dem erwähnten Schreiben machte die Beklagte der Klägerin drei Vorschläge wegen der Gleisanlage«. Der dritte Vorschlag lautete: "Sie entfernen die gesamten Gleisanlagen sowie die Mauern, die sich auf unserem Gelände befinden•" Anschließend forderte die Beklagte die Klägerin auf, sich bis zürn 28. Dezember 1951 zu äußern. Weiter hieß es in dem Schreiben: "Sollten Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung mit uns erzielt haben, so weisen wir schon jetzt darauf hin, daß wir ein weiteres Betreten bzw. Befahren unseres Geländes nicht mehr dulden werden *• Sollten Sie trotzdem das Gelände nach dem 1.Januar I weiter betreten bzw. befahren, werden wir Strafantra gegen Sie stellen o.. l-i vD Sollten wir bis zu dem Angegebenen Zei Besitze Ihrer Zustimmung sein, so würd '•er dritte Vorschlag eintreten . .." tpur:k t e nutoi: nicht i ;ati:,ch In den wic-dergegebenen Sätzen dieses Schreibens körnte allenfalls eine bedingte Kündigung erblickt werden. Als Gestaltungsgeschäft ist Jedoch die Kündigung ei-ne? Mict-vernältnisses bedingungsfeindlich, so daß diesem Schreibe) der Beklagten die von der Revision gewünschte Wirkung nicht bei gemessen werden kann. Auch die von der Revision unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 GRMG vertretene Auffassung, es habe hier weder der Quartalsschluß als zwingender Kündigungstermin noch die Dreimonatsfrist als Mindestkündigungsfriet gegolten, geht fehl, denn es handelte sich um ein KietVerhältnis über ein gewerblich genutztes unbebautes Grundstück, das noch § 5 GRMG vom Mieterschutz ausgenommen war und auf dessen -Kündigung $ 6 GEMG unmittelbar Anwendung fand, so daß nur für den Schluß eines Kalenderviertel-Jahres gekündigt werden konnte. Die am 10. Mai 1952 zugegangene Kündigung wirkte daher erst zu dem 30. September 1952. 5- Es kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht in seiner von der Revision angegriffenen Annahme zu folgen ist, die Beklagte könne von der Klägerin wegen der Vorenthaltung des Grundstücks in der Zeit nach dem 30. September 1952 deshalb keinen Schadensersatz beanspruchen, weil bei Durchführung des Rechtsstreits dem von der Jetzigen Klägerin widerklagend geltend gemachten Verlangen nach Widerruf der Kündigung mindestens in der weise entsprochen worden wäre, daß das Amtsgericht Langenberg bestimmt hätte, die Kündigung 11 sei frühestens zu dem Jahresende zulässig, oder wei i es jedenfalls eine P.äumungsfrist bis Ende des Jahres 19^2 mit der Wirkung gewährt haben würde, daß die Klägerin über die geschuldete Miete hinaus keinen Schadensersatz zu leisten gebraucht hätte. Der Scfcadensersatzanspruch der Beklagten muß nämlich schon daran scheitern, daß die Vorenthaltung des mit der Gleisanlage belegten Teiles des Grundstücks nicht für die Entstehung der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensbeträge ursächlich ist, wie das Berufungsgericht auf Seite? 20 des Berufungsurteils von der Revision unbeanstandet feststellt. Im einzelnen hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang folgende Erwägungen angestellt: Eine für die Beklagte wirtschaftlich sinnvolle Betriebsverlagerung auf ihr Grundstück an der Bahnlinie sei nur zu bewerkstelligen gewesen, wenn der Beklagten außer dem von ihr zu dem Teil erworbenen, zu dem Teil gemieteten Grundstück auch die Gleisanlage zur Verfügung stand und die Schrottbearbeitun Maschinen in Betrieb genommen werden konnten. Diese Voraussetzungen seien aber erst seit 1953 oder 1954 gegeben gewesen. Die Beklagte hätte sie auch nicht früher schaffen können, als es ihr auf Grund des Vergleichs mit der Klägerin möglich gewesen sei. Die Klägerin würde nämlich, falls sie das gemietete Grundstück am 1. Oktober 1952 zurückgegeben hätte, die ihr gehörige Gleisanlage von dem Grundstück entfernt haben. Die Genehmigung und Verlegung eines neuen Gleisanschlusses hätten erfahrungsgemäß Monate in Anspruch genommen. überdies wäre hierbei die Beklagte auf eine Zustimmung der Klägerin insofern angewiesen gewesen, als sie sich der der Klägerin bereits zugestandenen 12 Abzweigungsweiche bedienen mußte, Der Beklagten Wahrheit? v;ie eie zugegeben habe, entgegen einer Einlassung in erster Linie auf den Gieisanschluß Ohne dienen hätte ihr die Benutzung des erworben hinzugemieteten Geländes nicht zu dem Vorteil gere: wirtschaftliche Lage hätte eich nicht verbessert sei es i n früheren ar.geko^f.t en und r-’P: ch «* -1 hre Diese Darlegungen lassen einen sachlichrechtlichen Irrtum nicht erkennen. Sie tragen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch die Verzögerung der Herausgabe des Grundstücks über den 1. Oktober 1952 hinaus den vor. ihr geltend gemachten Schaden nicht erlitten hat. Der Beklagten steht somit ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen Vorenthaltung des Grundstücks nicht zu, sc daß das Berufungsgericht mit Recht den Vorbehalt in V.egfall gebracht und die Widerklage auf Rückzahlung der beigetriebenen Beträge abgewiesen hat. Die Revision der Beklagten muß deshalb zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO. Br, Haidinger Dr. Gelhaar Dr. lüezger Dr. Messner Kormann