Die Beklagte die Papierverarbeitungsmaschinen herstellt, verpflichtete sich im Dezember 1950, der in Uruguay ansässigen Klägerin eine noch herzustellende Hollenklebeaniage zu dem Preise von 14*380 Dollar (US) zu liefern® Die Maschine ist nicht geliefert worden* Die das Lieferungsgeschäft betreffenden Verhandlungen wurden auf Seiten der Beklagten durch ihren Vertreter in Montevideo geführt> Gemäß seiner der Klägerin erteilten Auftragsbestätigung vom 28* November-' 6, Dezember 1950 war Lieferung innerhalb von sechs Monaten mit der Maßgabe vereinbart, daß die Klägerin ein unwiderrufliches Akkreditiv zu stellen habe, auszahlbar gegen Aushändigung der Verschiffungsdokumente«. Gleichzeitig bat sie, das Akkreditiv entsprechend zu verlängern und ihr aus dem Akkreditiv einen Betrag in Höhe etwa eines Drittels des Kaufpreises auszahlen zu lassen0 Die Xlägerin erklärte sich zur Zahlung von 3.000 Dollar aus dem Akkreditiv unter der Bedingung bereit, daß die Beklagte ihr die Zusicherung gebe, die Maschine in der von ihr angegebenen Zeitspanne von 4 bis 5 Monaten fertigzusteilen« Am 1- Oktober 1951 erhielt die Beklagte ein Schreiben vom 25c September 1951, in dem er darauf hinwies, daß die Import eri aübnis für den Auftrag bis Ende Dezember gerung des Akkreditivs und Leistung der Vorauszahlung auf seine verschiedenen Anfragen über die Fertigstellung der Maschine geschwiegen habec Las Akkreditiv ist nicht mehr verlängert wordene Unter dem 4« März 1952 schrieb die Beklagte an S^0H sie bitte,unter allen Umständen dafür zu sorgen, daß die Verlängerung des Akkreditivs, baldigst erfolge* da sie sonst nicht in der Lage sei, den Bau der Maschine weiter zu führen, das Risiko sei ihr sonst zu groß» stellte mit Schreiben vom 30. April 1952 der Beklagten seine Bemühungen darüber in Aussicht, daß die Importlizenz verlängert werde* und erklärte, daß hiervon dJe Stellung eines neuen Akkreditivs abhängig seiEr bat in diesem Schreiben die Beklagte darum, ihm eine Erklärung zu übersenden, in dem die triftigen Grün--de, aus denen die Lieferung bis zu dem Verfalltage nicht habe ausgeführt werden können, angegeben seien« Dieses Schreiben sollte auch eine Angabe der Beklagten darüber enthalten? wV/ir sind uns mit Ihnen darüber klar, daß die Fertigstellung der IÄasohinenlage lediglich davon abhängt-, daß Sie das erforderliche Akkreditiv stellen» Hierauf warten wir jetzt seit Ende des vergangenen Jahresc Wir haben durchaus den Y/unsch, diese Maschinen-9 anlage zu erstellen und zu liefern, aber da es sich um eine sehr teure Spezial-Anlage handelt, die sonst nicht verkäuflich ist, müssen wir in jedem Falle eine Sicherstellung erwarten, dcho, es muß iniwiderrufli ch das Akkreditiv gestellt wer-d en- Die Klägerin stellte nunmehr durch ihre späteren Prozeßbe-vollmachtigten der Beidagten eine Frist zur Lieferung bis zu dem 31» Januar 1955 mit der Erklärung; sie werde nach Ablauf dieser Nachfri st die Erfüllung abJ ebnen. Sie hat als »Schadensersatz die Rückzahlung der Anzahlung von 3-000 Dollar und nach Verurteilung der Beklagten hierzu Verzinsung dieses Betrages, Ersatz ihres durch die Nichtlieferung der Maschine entstandenen Verdienstausfalles in der Zeit vom 1* Januar 1952 “bis 31« Januar 1953 und ferner Ersatz des Schadens verlangt j den sie durch Zahlung eines höheren Preises für eine im März 1954 hei einer anderen Firma in Deutschland gekaufte Ersatzaaschine habe zahlen müssen- die Maschine zu dem vereinbarten Preise zu liefern«, Ferner habe sie sich trotz wiederholter Aufforderung, die ihr durch Schreiben vom 30* April und 28o August 1952 übermittelt worden sei* nicht bereit gefunden, die Bescheinigung zu übersenden? die zu dem Zweck angefordert worden sei, die inzwischen verfallene Importlizenz zu erneuern« Die Beklagte habe die ihr obliegende Mitwirkung hierzu in den Schreiben vom 13<> August 1952 und 15o Oktober 1952 verweigert, indem sie die wiederholte Bitte der Klägerin, die benötigte Bescheinigung zu beschaffen; mit Stillschweigen übergangen habe» Januar 1952) nach § 287 Satz' 2 BGB deshalb zu lasten der Klägerin gehen würden; weil sie seit dem Ablauf der verlängerten Importlizenz mit ihrer Leistung im Verzug gewesen sei (Berufungsurteil S 11)« Diese rechtliche Beurteilung ist deshalb ohne rechtliche Bedenken* weil die Beklagte sich verpflichtet hatte, die Maschine innerhalb einer Lieferfrist von sechs Monaten zu liefern und nach Verlängerung dieser Frist bis zu dem 25> Dezember 1951 aus-» drücklich die Erklärung abgegeben hat, bis zu dem Ablauf der verlanget 'zen Frist die Verschiffungsdokumente der Bank einzurejchen Sie kann sich nicht darauf berufen* daß es sich insoweit nur um eine Formalität gehandelt habe? Die Klägerin hat sich* wie das Berufungsgericht dem Schreiben S0H0&U ^ie Beklagte vom 25 •> September 1951 entnimmt, mit einer Lieferung über den Itaiat Dezember hinaus zwar abgefunden, damit jedoch lediglich zu erkennen gegeben, daß sie einstweilen davon Abstand nehme, von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machenc Liese Auslegung der durch |0 übermittelten Erklärungen der Klägerin ist nach dem Wortlaut möglich und läßt keine Umstände außer Betracht$. die zu einer anderen Auslegung nötigem Ein verfahrensrechtlicher Verstoß ist insoweit nicht gerügt« Las Revi-siousgerieht hat deshalb die Auslegung des Berufungsgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen« Es kann infolgedessen der Ansicht der Revision nicht gefolgt werden; die Klägerin habe die Lieferfrist verlängert, so daß die Beklagte nicht in Verzug gekommen sei. Eine hierauf gerichtete Erklärung hätte umsomehr eines weiteren Beweises bedurft, als die Klägerin die Auszahlung der 3•'000 Dollar davon abhängig gemacht hatte, daß die Beklagte sich zur Ahsendung der Y/are bis zu dem 25» Dezember 1951 verpflichtete- Daran geht die Revision vorbei, wenn sie geltend macht, die Klägerin habe ihre Vorleistungs-Pflicht, ein Akkredibiv zu stellen, nicht ordnungsgemäß erfüllt, da für die erste Gestellung des Akkreditivs und auch für die vereinbarte Verlängerung die Akkreditivfristen jeweils von dem Eingang der Anzeige über die Stellung des Akkreditivs bei der Beklagten gerechnet werden müßten Insoweit ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß die Klägerin nicht verpflichtet war; der Beklagten eine doppelte Verlängerung der ur sprung] lcli vereinbarten Lieferfrist cinzux'äumen und die ohne den Nachweis erbracht zu haben* daß sie eine Verlängerung der Importbewilligung erreicht haben wurdeo Diesen Nachweis konnte die Beklagte deshalb nicht verlangen, weil ihr Vertreter sie mit Schreiben vom 25o September 1951 darauf aufmerksam gemacht hatte, für die Verlängerung der Importbewilligung müsse glaubhaft gemacht werden, daß die Lieferung der Maschine bis linde Dezember 1951 wegen Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung nicht habe vorgenommen werden können,, Die Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 22„ Oktober 1951 eine Bescheinigung an S^f^ gesandt9 Sie hat dann jedoch die durch weiter angeforderte Bescheinigung nicht beigebracht, vielmehr das durch übermittelte Verlangen der Klägerin übergangen, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat„ Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht treuwidrig gehandelt* wenn sie in einem Zeitpunkt, in dem sich die Beklagte mit ihrer Leistung bereits im Verzüge befand, es unteiU^eß; .die Verlängerung der Importbewilligung nachzusuehen und die Bezahlung des Kaufpreises durch Verlängerung oder Neueröffnung des Akkreditivs sicherzustellenc Wäre anzunehmen, daß die Importbewilligung für die Klägerin endgültig nicht mehr zu beschaffen war, so würde die Klägerin mit der Begründung, daß die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzuges der Beklagten für sie kein Interesse mehr gehabt habe, Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 Abs 2 BGB verlangen dürfen, ohne daß es der Bestimmung einer Prist bedurft.hat tea Wäre aber; wie die Klägerin behauptetv die Verlängerung der Importbewilligung auf Grund einer entsprechenden Erklärung der Beklagten noch möglich gewesen, so wäre zwar die Klägerin nicht ohne weiteres berechtigt gewesen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen- Sie kann in diesem Palle sich jedoch darauf berufen- daß die Beklagte sich endgültig geweigert hat, den Vertrag in angemessener Frist zu erfüllen In diesem Falle erlosch die Vorleistungspflicht der Klägerin jedenfalls in dem Zeitpunkt. Sie kann zwar nicht schon daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte in dem Schreiben vom 15 r Oktober 1952 sich nur bereit erklärt hat, die Maschine zu einem höheren Preise zu liefern«. Preis gefordert hat, sondern auch darauf, daß sie nochmals eine erneute Lieferfrist von sechs Monaten verlangt hat und andererseits die durch Schäfer übermittelte Bitte der Klägerin, ihr eine weiter benötigte Bescheinigung für die Verlängerung der Importbewilligung zu übersenden, in den Schreiben vom 13■> August und 15o Oktober 1952 mit Still schweigen übergangen hat* Der Klägerin war, insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, nicht zuzu demuten, der Beklagten nochmals eine Frist von sechs Monaten für die Fertigstellung der Maschine einzuräumen, für die ursprünglich eine Lieferfrist von sechs Monaten vereinbart worden war-» Die Klägerin durfte bei objektiver Beurteilung der Schreiben der Beklagten in Verbindung mit ihrem vorhergehenden Verhalten die Überzeugung gewinnen, daß die Beklagte außerstande war, die Maschine in einer angemessenen kurzen Nachfrist fertigzustellen und zur Absendung zu bringen* Deshalb durfte sie die Erklärung der Beklagten mindestens dahin verstehen, daß diese es ernstlich und endgültig ablehne, die Maschine innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist zu liefern- Damit erübrigte sich für die Klägerin noch die Setzung einer solchen Friste Daß sie aus idem Verhalten der Beklagten die Weigerung der Vertragserfüllung in diesem Sinne entnommen hat, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts anzunehmenc Hierfür spricht auch das Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 26o November 1952; die zwar der Beklagten noch eine Frist bis zu dem 31° Januar 1953 gestellt, jedoch gleichzeitig erklärt haben, es werde sich nach Ablauf dieser Frist einwandfrei ergeben- daß die Beklagte überhaupt nicht liefern wolle* Dieses Schreiben steht daher nicht der Annahme entgegen, daß sich der Klägerin schon zur Zeit der Weigerung der Beklagten mit zweifelloser S“cherheLt die Überzeugung aufgedrängt hat, daß sie den entgegen; daß 8^10^ in seinem Brief an die Beklagte vom 15c September 1951 dieser mitgeteilt hatte, er habe mit der Klägerin vereinbart; daß das Akkreditiv über den Restbetrag erneuert werden solle, wenn die bestellte Klebeanlage etwa einen Monat vor der Fertigstellung stehe. Die Beklagte hatte zwar mit Schreiben vom 4- März 1952 ausdrücklich darum gebeten* daß die Verlängerung des Akkreditivs baldigst erfolge* Wenn das Berufungsgericht dieses Schreiben nicht gewürdigt hat.; die m dem höheren Vergleichswert dieser Klebeanlage liegenc Der Betrag hierfür kann nur endgültig durch einen Vergleich beider Maschinen und der Freisstellung ermittelt werden- Das Berufungsgericht hat von einer solchen Feststellung abgesehen und aus dem Umstande? Vahr end die Beklagte nach dem Urteil des Land-gerichrs verpflichtet ist, den mit den Aufwendungen für den Kauf einer Ersatzraaschine konkret berechneten Schaden der Klägerin in Höhe von 7-120 US Dollar zu ersetzen, und das Landgericht sie verurteilt hat, diesen Betrag oder den kursmäßigen Gegenwert in Deutscher Mark nebst Zinsen zu zahlen* hat das Berufungsgericht m dem von der Revision angefochtenen Teilurteil die Berufung der Beklagten in Höhe von 12c000 DM srrückgewl?gpn- Diese Entscheidung hält sich im Rahnen des lendgerichtlichen ürteilsj weil nach diesem der zugesprochene Dollarbetrag in Deutscher Mark gezahlt werden kann« Es wird allerdings einer Klarstellung bedürfen, welchem Dollarbetrag die Summe von 12:-000 IM entspricht* da er für den Umfang des im 0,v * zweiten Rechtszug insoweit noch anhängig gebliebenen Anspruchs bestimmend bleibt.
VIII ZR_260/56 Verkündet am 28, Juni 1957 Hoffmeister-, Justn zangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2315 (TO Tm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Maschinenfabrik & Co«, Kommandit - gesellschaft,. vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Bipl,Ing. Y/ilhelm Joseph in Wf Y/^BBfestraße Beklagten? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,. t - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 gegen die Firma U^JH^ S<»Ao in M( vertreten durch Jesus Jos6 Miguel G^p^p, Pablo B^p und Manuel R^H^; sämtlich in Uruguay Klägerin* Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof »Br« hat der VIII«> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspi’äsidenten Br, Großmann sowie der Bundesrichter Br, Gelbaer* Artl: Br, Borschel und Br, Mezger für Recht erkannts Bie Revision gegen das Teilurteil des 6«, Zivil- jr senate des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom ?9- März 1956 wird zurückgewieseno Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden der B eklagt en auf erlegt, Von Rechts wegen Tatbestand? Die Beklagte die Papierverarbeitungsmaschinen herstellt, verpflichtete sich im Dezember 1950, der in Uruguay ansässigen Klägerin eine noch herzustellende Hollenklebeaniage zu dem Preise von 14*380 Dollar (US) zu liefern® Die Maschine ist nicht geliefert worden* Die das Lieferungsgeschäft betreffenden Verhandlungen wurden auf Seiten der Beklagten durch ihren Vertreter in Montevideo geführt> Gemäß seiner der Klägerin erteilten Auftragsbestätigung vom 28* November-' 6, Dezember 1950 war Lieferung innerhalb von sechs Monaten mit der Maßgabe vereinbart, daß die Klägerin ein unwiderrufliches Akkreditiv zu stellen habe, auszahlbar gegen Aushändigung der Verschiffungsdokumente«. Die Klägerin stellte dieses Akkreditiv durch Vermittlung einer Bank in Montevideo* es war zunächst bis zu dem 8« Juli 1951 befristet Hiervon wurde die Beklagte durch Schreiben Filiale B^^p, vom 16. und 22o Januar 1951 benachrichtigt« Nach Ablauf der Frist ließ die Beklagte der Klägerin durch mit- teilen, sie sei bei Beschaffung des Materials für die Maschine auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen, der Liefertermin werde daher um etwa 4 bis 5 Monate überschritten werden-. Gleichzeitig bat sie, das Akkreditiv entsprechend zu verlängern und ihr aus dem Akkreditiv einen Betrag in Höhe etwa eines Drittels des Kaufpreises auszahlen zu lassen0 Die Xlägerin erklärte sich zur Zahlung von 3.000 Dollar aus dem Akkreditiv unter der Bedingung bereit, daß die Beklagte ihr die Zusicherung gebe, die Maschine in der von ihr angegebenen Zeitspanne von 4 bis 5 Monaten fertigzusteilen« Am 1- Oktober 1951 erhielt die Beklagte ein Schreiben vom 25c September 1951, in dem er darauf hinwies, daß die Import eri aübnis für den Auftrag bis Ende Dezember 1951 "befristet worden sei-» Abschließend heißt es in dem Schreibens “Damit jetzt die Eröffnung des Akkreditivs und öie Endabfertigung des Geschäftes überhaupt von unserer Seite reibungslos ausgefübrt werden kann, muß der Kunde für die Behörden eine Beglaubigung beibringen.- daß die Lieferung der Maschine bis Ende Dezember von Ihnen nicht ausgeführt werden kann, wegen gewisser Schwierigkeiten in der Materialbeschaff ungo Sie ersehen, daß ich für Sie sogar erreicht habe,, daß sich der Kunde bis Uber den Zierat Dezember hinaus abgefunden hat,“ In diesem Schreiben bat äie Beklagte, jhm eine duren d:e Uruguayische Vertretung in Bonn beglaubigte Bescbejnigung des von ihm vorgeschlagenen Inhalts zu übersenden.- Am 8, Oktober 3 951 wurde die Beklagte von der Bank benachrichtigt, daß die Gültigkeitsdauer des Akkreditivs über 16r000 Dollar sowie der Verschiffungstermin bis zu dem 25 * Dezember 1951 verlängert worden seien und die Begünstigte ermächtigt worden sei, sofort 3cOOO Dollar gegen die Verpflichtung zu erheben, die Verschiffungs-dokumente innerhalb der Gültigkeitsdauer des Kredites einzuliefern« Mit Schreiben vom 9-. Oktober 1951 gab die Beklagte der Bank die Erklärung ab; sie verpflichte sjeh. die Verschiffungsdokumente innerhalb der Gültigkeitsdauer des Kredites einzuliefern, und ließ sich daraufhin 3 000 Dollar auszahlen^ Die Beklagte übersandte sodann an eine beglaubigte Bescheinigung über die Verzögerung der Lieferung- Dabei gab sie der Hoffnung Ausdruck, daß nunmehr einer Verlängerung des Akkreditivs nichts mehr na V/egs s'cehe* SM t Schreiben vom 8- Dezember 1951 machte der Be.kl agte:i Verwarf e darüber, daß sie trotz Verlän- gerung des Akkreditivs und Leistung der Vorauszahlung auf seine verschiedenen Anfragen über die Fertigstellung der Maschine geschwiegen habec Las Akkreditiv ist nicht mehr verlängert wordene Unter dem 4« März 1952 schrieb die Beklagte an S^0H sie bitte,unter allen Umständen dafür zu sorgen, daß die Verlängerung des Akkreditivs, baldigst erfolge* da sie sonst nicht in der Lage sei, den Bau der Maschine weiter zu führen, das Risiko sei ihr sonst zu groß» stellte mit Schreiben vom 30. April 1952 der Beklagten seine Bemühungen darüber in Aussicht, daß die Importlizenz verlängert werde* und erklärte, daß hiervon dJe Stellung eines neuen Akkreditivs abhängig seiEr bat in diesem Schreiben die Beklagte darum, ihm eine Erklärung zu übersenden, in dem die triftigen Grün--de, aus denen die Lieferung bis zu dem Verfalltage nicht habe ausgeführt werden können, angegeben seien« Dieses Schreiben sollte auch eine Angabe der Beklagten darüber enthalten? für welche Zeit eine Verlängerung der Import- erlaubnis erwünscht seio An Erledigung dieser Bitte er- innert e die Beklagte durch Schreiben vom 19= Mai 1952» Die Beklagte überging diese Bitte, schrieb aber unter dem 13« August 1952 wie folgt« wV/ir sind uns mit Ihnen darüber klar, daß die Fertigstellung der IÄasohinenlage lediglich davon abhängt-, daß Sie das erforderliche Akkreditiv stellen» Hierauf warten wir jetzt seit Ende des vergangenen Jahresc Wir haben durchaus den Y/unsch, diese Maschinen-9 anlage zu erstellen und zu liefern, aber da es sich um eine sehr teure Spezial-Anlage handelt, die sonst nicht verkäuflich ist, müssen wir in jedem Falle eine Sicherstellung erwarten, dcho, es muß iniwiderrufli ch das Akkreditiv gestellt wer-d en- Die bisherigen Arbeiten sind soweit gediehen, daß b^ s zu dem Schluß des Jahres die Anlage geliefert werden könnt e c. Vir erwarten gerne Ihre Nachricht darüber* daß das Akkreditiv jetzt endgültig gestellt wird oc.cM In seinem A ntwortschreiben vom 28„ August 1952 teilte der Beklagten mit; die Klägerin habe keinerlei Eedenken. dss Akkreditiv nocheinmal zu eröffnen» das sei aber nicht möglich, wenn nicht zuvor die Importbewilli-gung ins liehen gerufen werde, wofür das von ihm angeforderte amtlich beglaubigte Schreiben, das die Beklagte noch nicht übersandt habe; erforderlich seic Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 15- Oktober 1952. Es lautet wie folgts "Betriffts Rollenklebeanlage für die Firma f,3^^n- Sie beschimpfen uns, ohne hierzu berechtigt zu seine Wir wollen aber hierauf nicht näher eingehen, um den Streit nicht noch weiter zu verschärfen,» In-zwischen haben wir die Liefermöglichkeit nocheinmal genau überprüft und müssen Sie bitten-, uns das Akkreditiv so zu stellen, daß wir eine Laufzeit von mindestens 6 Monaten haben«» Alleine für das Ausprobieren und die Verpackung der Maschine müssen wir eine Zeit von 4 Wochen ansetzen. Wir naher nach wie vor die Absicht, die Maschine zu liefern und auch nie etwas anderes gedacht'. Wir müssen aber ein gültiges Akkreditiv haben,- da wir das große Risiko nicht in Kauf nehmen können■» Wir haben verschiedene Nackenschläge dadurch bekommen, daß Akkreditive nicht verlängert wurden und jetzt die Waren hier herumstehen„ Etwas Derartiges ist für uns nicht tragbare Bezüglich des Preises haben wir in der Zwischenzeit genauere Ermittlungen angestellt«, Der Preis von 1950 mit DI.I 40..350,— rein Netto für uns, einsch“' , seemäßiger Verpackung ist nicht mehr zu halten- Vir benötigen heute äußerst DM 52*500,— * Wäre es nach Lage der Dinge nicht richtigem wir träten vom Lieferungsvertrage zurück und würden die geleistete Anzahlung surückerstatten ? Vielleicht wäre das der einfachste Weg, um zu einer endgültigen Klarheit zu kommen*1* Die Klägerin stellte nunmehr durch ihre späteren Prozeßbe-vollmachtigten der Beidagten eine Frist zur Lieferung bis zu dem 31» Januar 1955 mit der Erklärung; sie werde nach Ablauf dieser Nachfri st die Erfüllung abJ ebnen. Sie hat als »Schadensersatz die Rückzahlung der Anzahlung von 3-000 Dollar und nach Verurteilung der Beklagten hierzu Verzinsung dieses Betrages, Ersatz ihres durch die Nichtlieferung der Maschine entstandenen Verdienstausfalles in der Zeit vom 1* Januar 1952 “bis 31« Januar 1953 und ferner Ersatz des Schadens verlangt j den sie durch Zahlung eines höheren Preises für eine im März 1954 hei einer anderen Firma in Deutschland gekaufte Ersatzaaschine habe zahlen müssen- Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung höherer Klageansprüche zur Zahlung von Zinsen aus der Summe von 3^000 Dollar, ferner eines Betrages von 10.*000 DM nebst Zinsen für Verdienstausfall und eines Betrages von 7 »120 Dollar oder des kursmäßigen Gegenwerts in Deutscher Mark nebst Zinsen auf Grund des Mehrpreises für cie Ersatzaaschine verurteilte Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegte Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 12*000 DM im Rahmen der Verurteilung zur Zahlung des Gegenwerts von 7«*120 Dollar zugebilligt und insoweit die Berufung der Beklagten zu-rückgewieseno Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in dieser Hohe* während die Klägerin die^ Zurückweisung der Revision beantragt- Entscheidungsgründes Io Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch c*er Klägerin wegen Nichterfüllung des Liefe-rungsverträges mit der Begründung bejaht; daß die Beklagte cler Klägerin berechtig ten Anlaß gegeben habe; insbesondere durch ihre Schreiben vom 13, August und 15o Oktober 1952? ohne Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen» Die Beklagte habe. „ so führt das Berufungsgericht aus* sich ihren Pflichten aus dem Kaufverträge teils durch passives Verhalten teils durch offene Ablehnung entzogen« Im Verlaufe von nahezu zwei Jahren habe die Beklagte die versprochene Lieferung trotz häufiger Mahnungen und verschiedener Vermittlungsversuche dritter Stellen nicht durchgefUhrtj sie habe nicht einmal nachgev/iesen; daß die Arbeiten an der Maschine wesentlich vorangetrieben worden waren-sondern habe nach wiederholter Verlängerung der Lieferfrist mit Schreiben vom 15° Oktober 1952 nochmals eine erneute Lieferfrist von sechs Monaten gefordert» Im selben Schreiben habe sie zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nicht bereit sei. die Maschine zu dem vereinbarten Preise zu liefern«, Ferner habe sie sich trotz wiederholter Aufforderung, die ihr durch Schreiben vom 30* April und 28o August 1952 übermittelt worden sei* nicht bereit gefunden, die Bescheinigung zu übersenden? die zu dem Zweck angefordert worden sei, die inzwischen verfallene Importlizenz zu erneuern« Die Beklagte habe die ihr obliegende Mitwirkung hierzu in den Schreiben vom 13<> August 1952 und 15o Oktober 1952 verweigert, indem sie die wiederholte Bitte der Klägerin, die benötigte Bescheinigung zu beschaffen; mit Stillschweigen übergangen habe» An der hiermit zu dem Ausdruck gelangten ernstlichen und endgültigen Brfüllungsverweigerung ändere nichts? daß die Beklagte beteuert habe, sie habe nach wie vor die Absicht, die Maschine zu liefern? Infolgedessen sei die BekLagte verpflichtet, den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden zu er setzen.. Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe den Schriftwechsel nur unvollständig gewürdigt und Bewoisangeboteder Beklagten nicht berücksichtigt „ Hit der einen dieser Eugen bezieht sich die Revi-sion auf ein Beweiserbieten der Beklagten Lm Schriftsatz vom 28o Januar 1956 Seite 6 dafür, daß es im Jahre 1952 für die Klägerin unmöglich gewesen wäre? eine Importlizenz zu erlangen-: In diesem Schriftsatz hatte die Beklagte ausgeführtP es wären schon gegen Ende 1951 anscheinend Erschwerungen bei Erteilung der Importlizenz zutage getreten Sie hätten sich darin geäußert; daß die Zeitdauer der Einfuhrbewilligung verkürzt worden sei. Von Beginn des Jahres 1952 sei der Import offenbar völlig gedrosselt wordene Zum Beweise dieses Vorbringens hat sich die Beklagte auf die Einholung einer amtlichen Auskunft bezogen«. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht diesem Beweiserbieten deshalb nicht zu entsprechen, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die unter Beweis gestellte Behauptung nicht ankommen kann«, Bas Berufungsgericht hat nämlich ohne Rechtsverstoß angenommen, daß etwaige Importbeschränkungen ab 1952 (gemeint ist damit ab 1? Januar 1952) nach § 287 Satz' 2 BGB deshalb zu lasten der Klägerin gehen würden; weil sie seit dem Ablauf der verlängerten Importlizenz mit ihrer Leistung im Verzug gewesen sei (Berufungsurteil S 11)« Diese rechtliche Beurteilung ist deshalb ohne rechtliche Bedenken* weil die Beklagte sich verpflichtet hatte, die Maschine innerhalb einer Lieferfrist von sechs Monaten zu liefern und nach Verlängerung dieser Frist bis zu dem 25> Dezember 1951 aus-» drücklich die Erklärung abgegeben hat, bis zu dem Ablauf der verlanget 'zen Frist die Verschiffungsdokumente der Bank einzurejchen Sie kann sich nicht darauf berufen* daß es sich insoweit nur um eine Formalität gehandelt habe? der sie deshalb keine Bedeutung habe beizu demessen brauchen weil ihr schon vorher in Aussicht gestellt worden sei; die Klägerin würde sich auch mit einer späteren Lieferung abfinden* Denn das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei angenommen, daß die Klägerin der Beklagten keine Zusagen gemacht hat. die den Eintritt des Verzuges ausschlreßen könnten. Die Klägerin hat sich* wie das Berufungsgericht dem Schreiben S0H0&U ^ie Beklagte vom 25 •> September 1951 entnimmt, mit einer Lieferung über den Itaiat Dezember hinaus zwar abgefunden, damit jedoch lediglich zu erkennen gegeben, daß sie einstweilen davon Abstand nehme, von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machenc Liese Auslegung der durch |0 übermittelten Erklärungen der Klägerin ist nach dem Wortlaut möglich und läßt keine Umstände außer Betracht$. die zu einer anderen Auslegung nötigem Ein verfahrensrechtlicher Verstoß ist insoweit nicht gerügt« Las Revi-siousgerieht hat deshalb die Auslegung des Berufungsgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen« Es kann infolgedessen der Ansicht der Revision nicht gefolgt werden; die Klägerin habe die Lieferfrist verlängert, so daß die Beklagte nicht in Verzug gekommen sei. Eine hierauf gerichtete Erklärung hätte umsomehr eines weiteren Beweises bedurft, als die Klägerin die Auszahlung der 3•'000 Dollar davon abhängig gemacht hatte, daß die Beklagte sich zur Ahsendung der Y/are bis zu dem 25» Dezember 1951 verpflichtete- Daran geht die Revision vorbei, wenn sie geltend macht, die Klägerin habe ihre Vorleistungs-Pflicht, ein Akkredibiv zu stellen, nicht ordnungsgemäß erfüllt, da für die erste Gestellung des Akkreditivs und auch für die vereinbarte Verlängerung die Akkreditivfristen jeweils von dem Eingang der Anzeige über die Stellung des Akkreditivs bei der Beklagten gerechnet werden müßten Insoweit ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß die Klägerin nicht verpflichtet war; der Beklagten eine doppelte Verlängerung der ur sprung] lcli vereinbarten Lieferfrist cinzux'äumen und die Beklagte sich jedenfalls mit der verlängerten Frist nach Bekanntgabe der Akkreditivverlängerung einverstanden und zur rechtzeitigen Lieferung noch besonders verpflichtet hatte., Die Klägerin handelte auch nicht wider Treu und Glauben, wenn sie trotz ihrer vorher erklärten Bereitwilligkeit, die Leistung noch nach dem 31. Dezember 1952 entgegenzunehmen, sich auf die Versäumung dieser Frist beruft., ohne den Nachweis erbracht zu haben* daß sie eine Verlängerung der Importbewilligung erreicht haben wurdeo Diesen Nachweis konnte die Beklagte deshalb nicht verlangen, weil ihr Vertreter sie mit Schreiben vom 25o September 1951 darauf aufmerksam gemacht hatte, für die Verlängerung der Importbewilligung müsse glaubhaft gemacht werden, daß die Lieferung der Maschine bis linde Dezember 1951 wegen Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung nicht habe vorgenommen werden können,, Die Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 22„ Oktober 1951 eine Bescheinigung an S^f^ gesandt9 Sie hat dann jedoch die durch weiter angeforderte Bescheinigung nicht beigebracht, vielmehr das durch übermittelte Verlangen der Klägerin übergangen, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat„ Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht treuwidrig gehandelt* wenn sie in einem Zeitpunkt, in dem sich die Beklagte mit ihrer Leistung bereits im Verzüge befand, es unteiU^eß; .die Verlängerung der Importbewilligung nachzusuehen und die Bezahlung des Kaufpreises durch Verlängerung oder Neueröffnung des Akkreditivs sicherzustellenc Wäre anzunehmen, daß die Importbewilligung für die Klägerin endgültig nicht mehr zu beschaffen war, so würde die Klägerin mit der Begründung, daß die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzuges der Beklagten für sie - 11 kein Interesse mehr gehabt habe, Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 Abs 2 BGB verlangen dürfen, ohne daß es der Bestimmung einer Prist bedurft.hat tea Wäre aber; wie die Klägerin behauptetv die Verlängerung der Importbewilligung auf Grund einer entsprechenden Erklärung der Beklagten noch möglich gewesen, so wäre zwar die Klägerin nicht ohne weiteres berechtigt gewesen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen- Sie kann in diesem Palle sich jedoch darauf berufen- daß die Beklagte sich endgültig geweigert hat, den Vertrag in angemessener Frist zu erfüllen In diesem Falle erlosch die Vorleistungspflicht der Klägerin jedenfalls in dem Zeitpunkt. Ln dem die Klägerin eine ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten annenmen durfte* Sie kann zwar nicht schon daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte in dem Schreiben vom 15 r Oktober 1952 sich nur bereit erklärt hat, die Maschine zu einem höheren Preise zu liefern«. Denn insoweit läge nur eine einfache Erfüllungsverweigerung vor, die eine Nachfristsetzung nach § 326 Abs 1 BGB nicht entbehrlich machte (vgl RG Warn 1922 Nr 57) o Eine endgültige Erfüllungs-Verweigerung kann jedoch dann angenommen werden, wenn es nach Lage der Sache ausgeschlossen erscheint, daß der säumige Schuldner bei Nachfristsetzung erfüllen werde, so daß diese nur als leere Form zu betrachten wäre«, Solange die Möglichkeit einer Umstimmung gerade durch die Erklärung nach § 326 Abs 1 BGB besteht, muß der Versuch einer solchen Beeinflussung des Willens auch unternommen werden (RGZ 102.262,266,267; vgl RGZ 90,317)* Es besteht jedoch kein Grund zur Annahme, daß das Beinxfungs-gericht diese rechtlichen Gesichtspunkte verkannt habe« Es hat nicht nur darauf abgestellt, daß die Beklagte in ll'-ce.L S^iix’c'bsjT vom 15« Oktober 1952 einen höheren - 12 Preis gefordert hat, sondern auch darauf, daß sie nochmals eine erneute Lieferfrist von sechs Monaten verlangt hat und andererseits die durch Schäfer übermittelte Bitte der Klägerin, ihr eine weiter benötigte Bescheinigung für die Verlängerung der Importbewilligung zu übersenden, in den Schreiben vom 13■> August und 15o Oktober 1952 mit Still schweigen übergangen hat* Der Klägerin war, insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, nicht zuzu demuten, der Beklagten nochmals eine Frist von sechs Monaten für die Fertigstellung der Maschine einzuräumen, für die ursprünglich eine Lieferfrist von sechs Monaten vereinbart worden war-» Die Klägerin durfte bei objektiver Beurteilung der Schreiben der Beklagten in Verbindung mit ihrem vorhergehenden Verhalten die Überzeugung gewinnen, daß die Beklagte außerstande war, die Maschine in einer angemessenen kurzen Nachfrist fertigzustellen und zur Absendung zu bringen* Deshalb durfte sie die Erklärung der Beklagten mindestens dahin verstehen, daß diese es ernstlich und endgültig ablehne, die Maschine innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist zu liefern- Damit erübrigte sich für die Klägerin noch die Setzung einer solchen Friste Daß sie aus idem Verhalten der Beklagten die Weigerung der Vertragserfüllung in diesem Sinne entnommen hat, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts anzunehmenc Hierfür spricht auch das Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 26o November 1952; die zwar der Beklagten noch eine Frist bis zu dem 31° Januar 1953 gestellt, jedoch gleichzeitig erklärt haben, es werde sich nach Ablauf dieser Frist einwandfrei ergeben- daß die Beklagte überhaupt nicht liefern wolle* Dieses Schreiben steht daher nicht der Annahme entgegen, daß sich der Klägerin schon zur Zeit der Weigerung der Beklagten mit zweifelloser S“cherheLt die Überzeugung aufgedrängt hat, daß sie den Vertrag nicht rechtzeitig erfüllen werde, was nach der* Rechtsprechung (vgl EG -JY/ 193 8,551 mit Anm Qertmann aaO) hinzukommen muß, um das Recht zu begründen, ohne Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen- Dieses Verlangen hat die Klägerin spätestens mit Erhebung ihrer Klage zu dem Ausdruck gebracht« Diesem Anspruch steht entgegen der Auffassung der Revision nicb.t entgegen; daß 8^10^ in seinem Brief an die Beklagte vom 15c September 1951 dieser mitgeteilt hatte, er habe mit der Klägerin vereinbart; daß das Akkreditiv über den Restbetrag erneuert werden solle, wenn die bestellte Klebeanlage etwa einen Monat vor der Fertigstellung stehe. Das Berufungsgericht hat diese zeitweilige Regelung nicht als unbillig angesehen.» Rechtliche Bedenken bestehen gegen diese Auffassung nichtc Jedenfalls konnte die Beklagte nicht verlangen* daß ihr das Akkreditiv über den 25. Dezember 1951 hinaus verlängert werde, ohne daß sie hierzu in der erbetenen Weise mitwirkte« Die Beklagte hatte zwar mit Schreiben vom 4- März 1952 ausdrücklich darum gebeten* daß die Verlängerung des Akkreditivs baldigst erfolge* Wenn das Berufungsgericht dieses Schreiben nicht gewürdigt hat.; so kann ' dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Denn aus diesem Schreiben kann nur hergeleitet werden* daß das Geschäft damals noch in der Schwebe geblieben war. Es steht jedenfalls nicht der Würdigung entgegen* die das Berufungsgericht dem weiteren Verhalten der Beklagten hat zuteil werden lassen« Hi ei*fIr bedurfte es auch nicht einer näheren Feststellung darüber*, wieweit die Arbeiten der Beklagten I für die Herstellung der Maschine bereits gediehen waren, Deshalb ist die weitere YerfahrensrUge der Revision unerheblich? mit der sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet? die Beklagte habe die Arbeiten nicht ernstlich begonnene Das Berufungsgericht hätte nach Ansicht der Revision die Arbeitsunterlagen snfordern müssen? zu deren Vorlegung sich die Beklagte erboten hatte- Da es hierauf für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommen kann? hat das Berufungsgericht § 286 ZPO nicht schon dadurch verletzt, daß es auf dieses Vorbringen der Beklagten nicht weiter eingegangen ist-, ohne daß in diesem Zusammenhang der Frage Bedeutung beigemessen zu werden braucht, ob in den Ausführungen der Beklagten ein ordnungsgemäßes Be-wei sangebot erblickt werden kann.. Damit erweisen sich die Angriffe der Revision insoweit als unbegründet- als sie die Voraussetzungen verneint? die den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des lieferungsvertrages begründen, IIp Die Höhe des der Klägerin zugesprochenen Betrages hat die Revision*nicht beanstandet- Nach den Feststellungen des Berufungsurteils handelt es sich bei dem Ersatzkauf, für den die Klägerin gegenüber dem Kaufpreis für die bei der Beklagten bestellte Maschine von 14,880 Dollar einen Betrag von 29-,939 Dollar hat auf-wenden müssen, um eine verbesserte Maschine.- Die Klägerin muß sich deshalb die Vorteile anrechnen lassen? die m dem höheren Vergleichswert dieser Klebeanlage liegenc Der Betrag hierfür kann nur endgültig durch einen Vergleich beider Maschinen und der Freisstellung ermittelt werden- Das Berufungsgericht hat von einer solchen Feststellung abgesehen und aus dem Umstande? - 15 daß cU c Preise ab 1950 unstreitig gestiegen waren: sowie aus der Erklärung der Beklagten in ihren Schreiben vom 15. Oktober 1952 die Folgerung gezogen* daß die Klägerin mindestens 12„0Q0 DM bei dem Ersatzkauf des Jahres 1951 habe mehr aufwenden müssen,, Es hat damit verneint. daß die Vorteile der verbesserten Klebeanlage so groß sein können, daß sich die Klägerin ihren Mehraufwand für die verbesserte Maschine noch weiter kürzen lassen müßte« Dem liegt kein durchgreifender Rechtsfehler zugrunde« Vahr end die Beklagte nach dem Urteil des Land-gerichrs verpflichtet ist, den mit den Aufwendungen für den Kauf einer Ersatzraaschine konkret berechneten Schaden der Klägerin in Höhe von 7-120 US Dollar zu ersetzen, und das Landgericht sie verurteilt hat, diesen Betrag oder den kursmäßigen Gegenwert in Deutscher Mark nebst Zinsen zu zahlen* hat das Berufungsgericht m dem von der Revision angefochtenen Teilurteil die Berufung der Beklagten in Höhe von 12c000 DM srrückgewl?gpn- Diese Entscheidung hält sich im Rahnen des lendgerichtlichen ürteilsj weil nach diesem der zugesprochene Dollarbetrag in Deutscher Mark gezahlt werden kann« Es wird allerdings einer Klarstellung bedürfen, welchem Dollarbetrag die Summe von 12:-000 IM entspricht* da er für den Umfang des im 0,v * zweiten Rechtszug insoweit noch anhängig gebliebenen Anspruchs bestimmend bleibt. Diese Klarstellung kann jedoch dem Schlußurteil des Berufungsgerichts Vorbehalten bleiben« Somit bestehen keine Bedenken dagegen. daß das Berufungsurteil die Berufung nur in Hohe eines DM-Betrages zurückgewiesen hat? ohne gleichzeitig auch eine Entscheidung über den von der Klägerin verlangten Dolllarbetrag zu treffen© TTT o Eine devisenrechtliche Genehmigung zur Leistung ist nicht vorgelegt wordenEs sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß die Beklagte ihre devjsen-recht liehen Verpflichtungen hinsichtlich des Ende 1950 abgeschlossenen Ausfuhrgeschäftes nicht erfüllt hat, insbesondere ist nicht geltend gemacht worden, daß es hieran gefehlt hat. Deshalb ist von einem auch nach deutschem Recht vollgültigen Rechtsgeschäft auszugehen. zu demal die Beklagte aus dem ihr von der Klägerin gestellten Akkreditiv eine Vorauszahlung erhalten hat«. Eine besondere Genehmigung zur Leistung des vom Berufungsgericht zuerkannten Schadensersatzes ist nicht erforderlich, Bach den Bestimmungen des Runderlasses Außenwirtschaft Nr 52/54 betreffend II 1-5s Passiver Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland vom 15a April 1954 (BAnz Nr 79) Anlage A Nr 66 in Verbindung mit dem Runderlaß Nr 115/55 (Neufassung) ist eine Allgemeine Genehmigung für Schadensersatzleistungen wegen Vertragsverletzungen erteilt. Deshalb bedarf das Urteil nicht der in Nr 2 der Allgemeinen Genehmigung Nr 70/54 betreffend Erwirkung von Urteilen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen (BAnz Nr 118) vorgesehenen Einschränkung, daß die Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf, wenn die dazu erforderliche Genehmigung erteilt ist (vgl Mitteilung der Bank Deutscher Länder Nr 6024/55 Erläuterungen zur Allgemeinen Genehmigung Nr 70/54 vom 24 Sii 1955 (BAnz Nr 101); Schütz JE 1955>245/244? Urteil des BGIj vom 15«- Dezember 1955 - II ZE 231/51 S 12/1^ -) Vielmehr ist die Revision der Beklagten ohne einen solchen Vorbehalt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Z?0„ DroGroßmaim Dr0(Jelhaar Artl Drdjorschel I?r&Mezger