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BGH · VIII ZR 259/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 259/79

Dieser hatte früher selbst ein Pelzeinzelhandelsgeschäft betrieben und im Jahre 1976 nach einem vorgetäuschten Räumungsverkauf durch andere Personen die Firma R0B gründen lassen, LBI hatte bei der Beklagten zu 1, die ein Pfandleihhaus für Wertgegenstände aller Art betreibt und deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, aus seinem eigenen Geschäft nach und nach größere Mengen von Pelzwaren verpfändet und bei Fälligkeit der von der Beklagten zu 1 gewährten Darlehen wieder eingelöst, Nach Gründling der Firma R^B verpfändete 1JB bei der Beklagten zu 1 wiederum fabrikneue Pelzwaren auch für dieses neugegründete Unternehmen in erheblichen Mengen, worunter sich auch zahlreiche Stücke befanden, die die Klägerin der Firma RBB in Kommission gegeben hatte. Wegen eines von der Klägerin daneben erhobenen Anspruchs auf Herausgabe, der vom Berufungsgericht gleichfalls abgewiesen worden war, ist die Revision nicht angenommen worden. Erst im März 1977 habe die Beklagte zu 1 Verdacht schöpfen müssen, als 1JH sich kurzfristig ohne Pfandauslösung acht für die Firma RH verpfändete Nerzmäntel habe aushändigen lassen wollen und dabei angedeutet habe, diese Mäntel seien an den Lieferanten noch nicht bezahlt. Daß nach diesem Zeitpunkt LHRnoch Pelzwaren der Klägerin bei der Beklagten zu dem Pfand gegeben habe, sei nicht feststellbar. der Beklagten zu 1 nicht aus; denn I^^habe als Zeuge die Aussage in diesem Verfahren verweigert und möglicherweise mit der Erklärung gegenüber GflB seine eigene Entlastung bezweckt, zu demal gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufe. 2. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Firma RflB als Verpfänder angesehen und demgemäß auf den guten Glauben der Beklagten zu 1 an deren Eigentum abgestellt* In Wahrheit sei Verpfänder der Pelze nicht die Firma RflB gewesen, sondern IJR. Die Verpfändung von neuer Ware durch einen Händler in erheblichem Umfang deute auf einen besonderen Kreditbedarf hin, vor allem nachdem hier ein Teil der Ware Anfang November, während der Verkaufssaison also, zu dem Pfand gegeben worden sei. Die Beklagten hätten gewußt, daß L^|in seinem früheren Pelzgeschäft einen nicht den Regeln des lauteren Wettbewerbs entsprechenden Räumungsverkauf durchgeführt hatte und daß, um dies zu verdecken, dann die Firma R0 gegründet worden sei. Mit Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht nicht alle Umstände gewürdigt hat, die der Annahme eines gutgläubigen Pfandrechtserwerbs durch die Beklagte zu 1 hier entgegenstanden (§ 286 ZPO). über ihm bekannte und offenliegende Verdachtsgründe darf sich der Pfandnehmer nicht hinwegsetzen, vor allem dann nicht, wenn die ihm als Pfand angebotene Sache üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt von Herstellern an Händler geliefert wird. b) Hier lagen mehrere, der Beklagten zu 1 bekannte Umstände vor, die ihren Verdacht erregen mußten, daß die von L|^für die Firma RflB zu dem Pfand gegebenen Waren nicht in deren Eigentum standen, wenn die Beklagte zu 1 nicht ganz leichtfertig davor die Augen verschloß. Wenn große Mengen von fabrikneuer Ware durch I^|für die Firma RfH verpfändet wurden, bestand kein Anlaß für die Beklagte zu 1, die anfänglich von geforderten Belege über die Bezahlung der Pfandsachen nicht mehr zu verlangen, zu demal so große Warenmengen leicht Teile enthalten konnten, die vom Hersteller unter Eigentumsvorbehalt geliefert waren. Die Beklagte zu 1 durfte ihre zunächst LflB gegenüber für notwendig gehaltene Nachprüfung der Eigentumsverhältnisse gegenüber der neuen Firma R01 schon deswegen nicht wegfallen lassen, weil ihr, wie sie selbst einräumt, bekannt war, daß sich anläßlich des Räumungs verkauf es kaufmännisch nicht korrekt verhalten hatte. Das Berufungsgericht wird in neuerlicher Verhandlung seine Auffassung anhand dieses Umstands zu überprüfen haben; denn ein Außerachtlassen eines dem Erwerber bekannten kaufmännisch inkorrekten Verhaltens kann die Annahme grober Fahrlässigkeit recht-fertigen, weil bei entsprechender Prüfung erkennbar geworden wäre, daß die Firma RSI nicht Eigentümerin der von I^|als Pfandsachen angebotenen Waren war. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war, auch soweit die Revision nicht angenommen wurde, dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 1207 BGB
FirmaBerufungsgerichtVerpfänderVerpfändungSacheUmstandKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
VIII ZR 259/79	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
22. Oktober 1980
Scheibl,
 Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der GeschiftMteUe
 in dem Rechtsstreit
 der Firma G0BÜ	GmbH,	vertreten	durch	den
 alleinvertretungsberechtigten Kaufmann Theofilos NflKstraße 52 in Ff
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 gegen
1, die Firma W#	KG,	vertreten	durch
 ihre persönlich haftende Gesellschafterin Wilhelmine Wfli■■B, Wflüstraße 9 in
2.
die
 in
Kauffrau Wilhelmine
 Istraße 9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
7
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von 41 500 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin hatte mit der Firma	Handels-
gesellschaft mbH (im folgenden: Firma Rfli) einen Kommissionsvertrag geschlossen und belieferte dieses Unternehmen mit Pelzwaren zu dem Verkauf, wobei Jeweils das Eigentum an den gelieferten Stücken bei der Klägerin verblieb. Geschäftsführerin der Firma Rfl| war Frau R^HHL Für die
 
Firma R^B war auch ein Herr betätig. Dieser hatte früher selbst ein Pelzeinzelhandelsgeschäft betrieben und im Jahre 1976 nach einem vorgetäuschten Räumungsverkauf durch andere Personen die Firma R0B gründen lassen, LBI hatte bei der Beklagten zu 1, die ein Pfandleihhaus für Wertgegenstände aller Art betreibt und deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, aus seinem eigenen Geschäft nach und nach größere Mengen von Pelzwaren verpfändet und bei Fälligkeit der von der Beklagten zu 1 gewährten Darlehen wieder eingelöst, Nach Gründling der Firma R^B verpfändete 1JB bei der Beklagten zu 1 wiederum fabrikneue Pelzwaren auch für dieses neugegründete Unternehmen in erheblichen Mengen, worunter sich auch zahlreiche Stücke befanden, die die Klägerin der Firma RBB in Kommission gegeben hatte. Nachdem diese Pfandstücke am Ende der Darlehenslaufzeiten nicht eingelöst wurden, hat sie die Beklagte zu 1 im Juli und September 1977 öffentlich versteigert. Aus dem Versteigerungserlös beansprucht die Klägerin 41 500 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 24. Juni 1977 für sich.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Wegen eines von der Klägerin daneben erhobenen Anspruchs auf Herausgabe, der vom Berufungsgericht
 gleichfalls abgewiesen worden war, ist die Revision nicht angenommen worden.
Entscheidungsgründe
I.	1. Das Berufungsgericht sieht nicht als bewiesen an, daß die Beklagte zu 1 bei der Pfandrechtsbestellung bösgläubig gewesen sei. Es meint, es brauchte bei der Beklagten zu 1 keinen Argwohn zu erwecken, daß eine erhebliche Zahl fabrikneuer Pelzwaren verpfändete, weil öfters Inhaber von Pelzgeschäften in der verkaufeschwachen Zeit ihre Waren zur zwischenzeitlichen Kreditbeschaffung verpfändeten. Eine Kreditbeschaffung durch Verpfändung hochwertiger Konsumgüter könne nicht als unüblich angesehen werden. L^lhabe zudem über Jahre hin die von ihm aus seinem eigenen Geschäft verpfändeten Waren stets wieder eingelöst. Erst im März 1977 habe die Beklagte zu 1 Verdacht schöpfen müssen, als 1JH sich kurzfristig ohne Pfandauslösung acht für die Firma RH verpfändete Nerzmäntel habe aushändigen lassen wollen und dabei angedeutet habe, diese Mäntel seien an den Lieferanten noch nicht bezahlt. Daß nach diesem Zeitpunkt LHRnoch Pelzwaren der Klägerin bei der Beklagten zu dem Pfand gegeben habe, sei nicht feststellbar.
Selbst wenn es zutreffen sollte, daß dem Zeugen GfHH erklärt habe, der Ehemann der Beklagten zu 2, der die Pfandstücke entgegengenommen habe, habe gewußt, daß die verpfändeten Sachen noch nicht bezahlt seien, so reiche das für die Annahme einer Bösgläubigkei*t
 
der Beklagten zu 1 nicht aus; denn I^^habe als Zeuge die Aussage in diesem Verfahren verweigert und möglicherweise mit der Erklärung gegenüber GflB seine eigene Entlastung bezweckt, zu demal gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufe.
2. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Firma RflB als Verpfänder angesehen und demgemäß auf den guten Glauben der Beklagten zu 1 an deren Eigentum abgestellt* In Wahrheit sei Verpfänder der Pelze nicht die Firma RflB gewesen, sondern IJR. Dieser sei aber unstreitig nicht der Eigentümer der Pfandsachen gewesen, so daß von ihm die Beklagte zu 1 gutgläubig kein Pfandrecht habe erwerben können.
b) Soweit die Firma RflB als Verpfänderin in Betracht komme, seien für einen gutgläubigen Pfandrechtserwerb durch die Beklagte zu 1 als Leihhaus strengere Anforderungen zu stellen, als das Berufungsgericht angenommen habe. Die Verpfändung von neuer Ware durch einen Händler in erheblichem Umfang deute auf einen besonderen Kreditbedarf hin, vor allem nachdem hier ein Teil der Ware Anfang November, während der Verkaufssaison also, zu dem Pfand gegeben worden sei.
Die Beklagten hätten gewußt, daß L^|in seinem früheren Pelzgeschäft einen nicht den Regeln des lauteren Wettbewerbs entsprechenden Räumungsverkauf durchgeführt hatte und daß, um dies zu verdecken, dann die Firma R0 gegründet worden sei. Alle diese Umstände hätten es naheliegend erscheinen lassen, daß hier von der Firma Rflfc Verpflichtungen gegenüber ihren Lieferanten nicht mehr korrekt erfüllt worden seien.
 
c) Das Berufungsgericht habe außerdem Widersprüche in den Aussagen der vernommenen Zeugen, auf deren Bekundungen es seine Entscheidung gestützt habe, übersehen.
II.	1. Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner Beweiserhebung festgestellt, daß Lfl|bei der Verpfändung der Pelze für die Firma R^^ handelte. Verpfänderin» war also für die Beklagte zu 1 entgegen der Meinung der Revision die Firma R^B^ Auf den guten Glauben der Beklagten zu 1 an deren Eigentum kommt es daher an.
2. Mit Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht nicht alle Umstände gewürdigt hat, die der Annahme eines gutgläubigen Pfandrechtserwerbs durch die Beklagte zu 1 hier entgegenstanden (§ 286 ZPO).
a) Gehört eine Pfandsache nicht dem Verpfänder, so erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht, wenn er im guten Glauben daran ist, daß der Verpfänder Eigentümer der Sache sei (§§ 1207, 932 BGB). Der Pfandgläubiger ist dann nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit, also infolge grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. BGHZ 10, 14, 16), unbekannt geblieben ist, daß die als Pfand angebotene Sache dem Verpfänder nicht gehört. Grob fahrlässiges Handeln wird dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten müssen. Das ist dann der Fall, wenn nach den gesamten Umständen erhebliche Zweifel daran bestehen, daß der Verpfänder auch wirklich
 
Eigentümer ist. über ihm bekannte und offenliegende Verdachtsgründe darf sich der Pfandnehmer nicht hinwegsetzen, vor allem dann nicht, wenn die ihm als Pfand angebotene Sache üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt von Herstellern an Händler geliefert wird. Liegen Verdachtsgründe vor, dann muß ein Pfandnehmer eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse an der Pfandsache anstellen (Senatsurteil vom 4. November 1958 -VIII ZR 206/57 - WM 1959, 117, 118; OLG Nürnberg WM 1962, 95, 96).
b) Hier lagen mehrere, der Beklagten zu 1 bekannte Umstände vor, die ihren Verdacht erregen mußten, daß die von L|^für die Firma RflB zu dem Pfand gegebenen Waren nicht in deren Eigentum standen, wenn die Beklagte zu 1 nicht ganz leichtfertig davor die Augen verschloß. Nach ihrem eigenen Vortrag hatte sich die Beklagte zu 1 zu Beginn der Geschäftsbeziehungen bei der Verpfändung fabrikneuer Waren durch IfB aus dessen eigenem Geschäft die dazu gehörenden Rechnungen mit Zahlungsbelegen vorlegen lassen (Schriftsatz vom 11. September 1978 S. 3 - Bl. 141 GA). Später hat sie von solchen Nachprüfungen abgesehen. Wie die von den Beklagten vorgelegte Aufstellung zeigt, verpfändete L»für die Firma R|B dauernd in erheblichem Umfang neue Ware. Die Beklagte zu 1 wußte, das hat sie selbst vorgetragen, daß 1976 einen vorgetäuschten Räumungsverkauf veranstaltet hatte und, um dies zu verdecken, anschließend durch vorgeschobene Personen die Firma RflA hatte gründen lassen. Dieser Umstand, der bei den Beklagten erhebliche Zweifel in die geschäftliche Korrektheit von IH| erwecken mußte, kann bei Prüfung von dessen Verhalten bei der Verpfändung nicht außer acht
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gelassen werden. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht dies berücksichtigt hat. Wenn große Mengen von fabrikneuer Ware durch I^|für die Firma RfH verpfändet wurden, bestand kein Anlaß für die Beklagte zu 1, die anfänglich von geforderten Belege über die Bezahlung der Pfandsachen nicht mehr zu verlangen, zu demal so große Warenmengen leicht Teile enthalten konnten, die vom Hersteller unter Eigentumsvorbehalt geliefert waren. Die Beklagte zu 1 durfte ihre zunächst LflB gegenüber für notwendig gehaltene Nachprüfung der Eigentumsverhältnisse gegenüber der neuen Firma R01 schon deswegen nicht wegfallen lassen, weil ihr, wie sie selbst einräumt, bekannt war, daß sich anläßlich des Räumungs verkauf es kaufmännisch nicht korrekt verhalten hatte. Das Berufungsgericht wird in neuerlicher Verhandlung seine Auffassung anhand dieses Umstands zu überprüfen haben; denn ein Außerachtlassen eines dem Erwerber bekannten kaufmännisch inkorrekten Verhaltens kann die Annahme grober Fahrlässigkeit recht-fertigen, weil bei entsprechender Prüfung erkennbar geworden wäre, daß die Firma RSI nicht Eigentümerin der von I^|als Pfandsachen angebotenen Waren war.
 
III.	Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war, auch soweit die Revision nicht angenommen wurde, dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Braxmaier	Dr.	Hiddemann	Hoffmann
 Merz	Dr.	Skibbe