Februar 1962 eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin 'Akten 12 G 12/62 - AG Essen), durch die der Klägerin aufgegeben wurde, den Bau von mehr als 3 Garagen und die Anlegung der Grünfläche und des Kinderspielplatzes über der Hofunterkellerung zu unterlassen. Durch Urteil vom 13* März 1962 wurde auf den V/iderspruch der Klägerin die einstv/eilige Verfügung wieder aufgehoben. In diesem Antrag gab er an, daß eine Nutzung für Lagerzwecke vorgesehen sei, und trug vor, es ständen Verhandlungen vor dem Abschluß, daß die Hofunterkellerung in Gemeinschaft mit zwei Läden des Hauptgebäudes vermietet werden sollte. In dein Bauschein wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die angehefteten Bedingungen des Gewerbeaufsichtsamts zu beachten seien, in denen es hieß, daß in den Lagerräumen nur kurzzeitige mit dem Einund Auslagern zusammenhängende Arbeiten ausgeführt werden dürften und die Verwendung der Halle als Arbeitsund Aufenthaltsraum für Menschen unzulässig sei. Mitte April 1962 sprachen die Geschäftsführer der Beklagten zusammen mit Br. H^^^ bei dem Bauaufsichtsamt vor und teilten dem Stadtoberinspektor MiflB, der mit ihnen verhandelte, mit, daß in der Halle ein Selbstbedienungsladen für Wiederverkaufer eingerichtet werden sollte. Juni 1962 erwiderte dieses Amt, daß dem Antrag auf Nutzung der HofUnterkellerung als Verkaufsraum eines Großhandelsbetriebes mit ständigen Arbeitsplätzen nicht stattgegeben werden könne? Pie Klägerin erhob darauf Klage und verlangte zunächst 2 800 DM nebst Zinsen als Miete für Mai 1962, später begehrte sie die Feststellung, daß der Vertrag vom 4- Oktober 1961 unwirksam sei. Dio Beklagte erhob Widerklage auf Freistellung von senen Verträgen zustehen, und auf Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zu dem Ersatz ollen Schadens, der der Beklagten dadurch entstanden sei, daß die Klägerin ihre Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 4- Oktober 1961 nicht erfüllt habe. Die Berufung der Beklagten, mit der die Beklagte die von ihr gestellten Widerklageanträge weiter verfolgte, soweit ihnen nicht entsprochen worden war, hat das Berufungsgericht zurückgev/iesen. 1. Soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen hat, der Mietvertrag enthalte eine aufschiebende Bedingung, von der seine Gültigkeit abhänge, kann sie allerdings keinen Erfolg haben. Sie läßt außer acht, daß durch .das rechtskräftige Teilurteil die Unwirksamkeit des Mietvertrages festgestollt und in diesem Urteil zur Begründung ausgeführt ist, der Mietvertrag sei unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden, die nicht eingetreten sei. Er darf daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht den Mietvertrag mit Recht als aufschiebend bedingt angesehen und zu Unrecht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß der vom Landgericht als entscheidend angesehene Satz des Mietvertrages auf Anraten von Dr. zugunsten der Beklagten in den Mietvertrag aufgenommen wurde. War aber der Mietvertrag infolge Nichteintritts der in ihm enthaltenen auf schiebenden Bedingung niemals wirksam geworden, so kann die Beklagte keine Rechte aus diesem Vertrage herleiten, insbesondere steht ihr ein Schadensersatzanspruch aus § 538 in Verbindung mit §§ 537, 536 BGB nicht zuo Hier rechtfertigen die von der Revision angeführten Umstände nicht den Schluß, daß die Klägerin in einer wider Treu und Glauben verstoßenden Weise darauf ausgegangen ist, den Eintritt der aufschiebenden Bedingung, die in dem Mietverträge vereinbart war, zu verhindern. 3. Wie die Revision dagegen mit Recht!geltend macht, lassen sich jedoch allein mit der Begründung, daß der Vertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen war und die Bedingung nicht eintrat, Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragoverhandlungen noch nicht verneinen. Nr. 3» 11 und 13)» muß dies erst recht dann gelten, wenn die Parteien sich geeinigt haben, mag der abgeschlossene Vertrag auch aufschiebend bedingt sein und infolge Nicht-einträtts der Bedingung nicht wirksam werden. Demgegenüber hat das Berufungsgericht darauf atige-stellt, daß bei Abschluß eines Vertrages unter einer auf-schiebenden Bedingung jede Partei das Risiko trage, das sich aus der Vereinbarung der Bedingung ergebe. Bei der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung, so meint das Berufungsgericht, sei daher für eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo kein Raum. Diese Risikoverteilung ändert aber nichts daran, daß die Partei, die sich bei den Vertrags Verhandlungen oder nach Vertragsschluß bis zu den Zeitpunkt, in dem feststeht, daß die Bedingung nicht eintritt, schuldhaft treuwidrig verhalten hat, der anderen Partei den Schaden ersetzen muß, den diese dadurch erlitten hat, daß sie auf die Redlichkeit ihres Vertragspartners vertraute. Es ist anerkannt, daß bei Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages die Verpflichtung besteht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können (BGH Urt. v. 4* Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht wegen seiner irrigen Rechtsauffassung eine ganze Reihe von Umständen unerörtert gelassen.hat, die ein Verschulden der Klägerin oder des Architekten B4(D, für den als ihren Erfüllungsgehilfen sie nach § 278 BGB einzustehen hat, bei den VertragsVerhandlungen oder nach Vertragsschluß zu begründen geeignet sind. Ob die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts Erfolg haben können, ein Verschulden der Klägerin oder des B^^ bei den Verhandlungen vor Abschluß des Vertrages vom 4* Oktober 1961 scheide schon deshalb aus, weil den Geschäftsführern der Beklagten die Bauzeichnungen vorgelegt worden seien und sie aus ihnen ersehen hätten, daß der nötige Parkraum nicht zur Verfügung stand, bedarf nicht der Prüfung; denn jedenfalls macht die Revision mit Recht geltend, daß B^^ die Genehmigungsanträge beim Bauaufsichtsamt verspätet und mit unrichtigem Inhalt gestellt habe. 5* Das Berufungsurteil muß bereits wegen des aufgezeigten Rechtsfehlero aufgehoben werden, und es erübrigt sich ein Eingehen auf die Verfahrensrügen der Revision, mit der sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift und darzulegen versucht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es sei nicht erv/iesen, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, auf dem Hallendach lediglich 3 Garagen zu errichten und der Beklagten das gesamte übrige Hallendach als Barkraum zur Verfügung zu stellen, sowie auf die sonstigen zahlreichen weiteren Rügen der Revision. Die Beklagte ist jedoch nicht gehindert, in dem neuen‘Berufungsverfahren auf diese Beweisanträge zurückzukommen, und des Berufungsgericht wird ihnen zu entsprechen haben, soweit sie erheblich sind.
^.8 059 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 259/64 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
7- Juni 1967 Klett, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma ABB| & Großhandelsgesellschaft
mit beschränkter Haftung in EfflB, vertreten durch ihre Geschäftsführer Renate A EBB, G^^^straße 0 und Klaus in
Istraße
Wl
in
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Witwe Gertrud geb. ü^^in K^BB-
straße 0,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter
Rechtsanwalt Ir.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Golhaar, Dr. Messner, Mormann und Broxmoior
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird dos Urteil des 4- Zivilsenats des Oherlandesgerichts Hamm vom 11. September 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur 8nderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin ist Eigentümerin des in den Jahren I960 und 1961 mit Wohn- und Geschäftshäusern bebauten Grundstücks K^IBstraße 96, 98, 100. In dem Bauschein
vom 28. November I960 war der Klägerin auch die Genehmigung erteilt, eine Sammelgarage mit 14 Einstellplätzon wieder aufzubauen. Den Garagenbau stellte die Klägerin zunächst zurück. Sie plante nämlich damals den Bau einer unter dem Hof liegenden 500 qm großen Tiefgarage mit 22 Boxen, auf der dann die 14 ebenerdigen Garagen errichtet werden sollten. Im Juni 1961, als die als Tiefgarage geplante Hofunterkellerung bereits im Bau war, nahm die Klägerin von der Durchführung dieses Planes Abstand.
Durch Vertrag vom 27* August 1961 mietete die Beklagte die bereits je einen Laden in den Häusern Kd^straf3e 96 und 98 gemietet hatte, die MLagerräume" im Hofgelände zu einem monatlichen Mietzins von 1 000 DM. Am 4. Oktober 1961 schlossen die Parteien unter Aufhebung aller vorhergehenden Mietverträge einen neuen Mietvertrag über die beiden Läden und die Hofuntorkellerung, die in diesem Vertrage als Verkauf shalle" bezeichnet wurde, zu einem monatlichen Mietzins von insgesamt 2 800 DM ab. Der Mieterin sollte für ihre eigenen Fahrzeuge und die ihrer Kunden als Parkplatz der Raum vor den Läden und der Platz über der Verkaufshalle zur Verfügung gestellt werden, soweit die Einfahrten zu den Garf gen nicht-behindert würden. Ferner hieß es in dem Vertrage:
"Die Anmietung der aufgeführten 3 Mietobjekte durch die ... Mieterin erfolgt unter der Voraussetzung, daß die Vermieterin die behördliche Genehmigung zur gewerblichen Benutzung aller Räume erwirbt."
Die Vermieterin sollte nach dem Vertrage die Geschäfts* räume wie auch die Verkaufshalle bis spätestens 20. Oktober 1961 bezugfeftig übergeben. Sie stellte der Beklagten, die am 1. Oktober 1961 eine Zahlung in Höhe von 2 100 DM geleistet hatte, bis zur Fertigstellung der in Aussicht genommenen Büroräume alsbald andere Räume im Hause K^ipotraße zur Verfügung. Bei dem Abschluß beider Verträge wurde die Klägerin durch den bauleitenden Architekten, den im Rechtsstreit als Zeugen vernommenen Dipl.-Ing. vertreten.
Entworfen war der Vertrag vom 4- Oktober 1961 von dem damaligen Angestellten und juristischen Berater der Beklagten,! dem ebenfalls als Zeugen vernommenen "Verwaltungsjuristen" Dr. HM|.
I
Dio Beklagte, die in den Mieträumen einen Selbstbedienungsgroßhandel zu betreiben beabsichtigte, wollte einen Laden als Erfrischungsraum und die Hofunterkellerung als Verkaufsstelle einrichten. Sie bestellte am 13» Oktober 1961 bei der Birma eine Bierthcke zu dem Preise
von 12 313 DM, die darlehensweise von der R«*-Brauerei AG zur Verfügung gestellt wurden, ferner am 4. Januar 1962 bä der Firma Y/ilhclm GdHft & Co KG in bei F^|B 100 Einkaufswagen und außerdem am
6. Februar 1962 bä der Firma Gebr. RflHfc oHG in L{
für insgesamt 34 000 DM Regale und Stellagen
Nachdem das Dach der Hofunterkellerung fertiggestellt war, wurde auf ihm mit dem Bau der 14 Garagen und mit der Anlage einer Grünfläche und eines Kinderspielplatzes begonnen. Die Beklagte erwirkte darauf am 21. Februar 1962 eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin 'Akten 12 G 12/62 - AG Essen), durch die der Klägerin aufgegeben wurde, den Bau von mehr als 3 Garagen und die Anlegung der Grünfläche und des Kinderspielplatzes über der Hofunterkellerung zu unterlassen. Durch Urteil vom 13* März 1962 wurde auf den V/iderspruch der Klägerin die einstv/eilige Verfügung wieder aufgehoben.
Unter dem 21. Februar 1962 bot Booke namens der Klägerin das Baugenehmigungsamt der Stadt Essen um bauauf-sichtliche Genehmigung der HofUnterkellerung. In diesem Antrag gab er an, daß eine Nutzung für Lagerzwecke vorgesehen sei, und trug vor, es ständen Verhandlungen vor dem Abschluß, daß die Hofunterkellerung in Gemeinschaft mit zwei Läden des Hauptgebäudes vermietet werden sollte. Durch Nachtragsbauschein vom 26. März 1962 v/urde darauf der Klägerin die baurechtliche Genehmigung erteilt, eine befahrbare Hofunterkellerung als Auslieferungslager zu
bauen. In dein Bauschein wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die angehefteten Bedingungen des Gewerbeaufsichtsamts zu beachten seien, in denen es hieß, daß in den Lagerräumen nur kurzzeitige mit dem Einund Auslagern zusammenhängende Arbeiten ausgeführt werden dürften und die Verwendung der Halle als Arbeitsund Aufenthaltsraum für Menschen unzulässig sei.
Mitte April 1962 sprachen die Geschäftsführer der Beklagten zusammen mit Br. H^^^ bei dem Bauaufsichtsamt vor und teilten dem Stadtoberinspektor MiflB, der mit ihnen verhandelte, mit, daß in der Halle ein Selbstbedienungsladen für Wiederverkaufer eingerichtet werden sollte. Zu diesem Zweck sei die Aufstellung einiger Kassen notwendig, die von dauernd anwesenden Angestellten bedient werden müßten- erklärte ihnen darauf, daß
die Hallo für diesen Zweck nicht benutzt werden könne.
Unter dem 30. April 1962 wandte sich erneut an
das Bauaufsichtsamt und bat, von den gewerbeoufsichtlichen Beschränkungen abzusehen und die Benutzung der inzwischen fertiggestellten Halle zu den von der Beklagten beabsichtigten Zwecken zu gestatten. Mit Schreiben vom 20. Juni 1962 erwiderte dieses Amt, daß dem Antrag auf Nutzung der HofUnterkellerung als Verkaufsraum eines Großhandelsbetriebes mit ständigen Arbeitsplätzen nicht stattgegeben werden könne? Die Beklagte erhielt vom Bauaufsichtsamt am selben Tage einen entsprechenden Bescheid. Die Parteien griffen diese Bescheide des Bauaufsichtsamts nicht an. Die Beklagte nahm die Hof Unterkellerung nicht in Benutzung und zahlte keine weiteren Beträge an die Klägerin.
Pie Klägerin erhob darauf Klage und verlangte zunächst 2 800 DM nebst Zinsen als Miete für Mai 1962, später begehrte sie die Feststellung, daß der Vertrag vom 4- Oktober 1961 unwirksam sei.
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Dio Beklagte erhob Widerklage auf Freistellung von
senen Verträgen zustehen, und auf Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zu dem Ersatz ollen Schadens, der der Beklagten dadurch entstanden sei, daß die Klägerin ihre Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 4- Oktober 1961 nicht erfüllt habe. Ein weiterer Widerklageantrag auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 22 100 DH nebst Zinsen wurde noch nicht verlesen.
Das Landgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 30. November 1962 festgestellt, daß der Vertrag vom 4« Oktober 1961 unwirksam ist. Durch ein weiteres T^ilurteil vom 28. Februar 1964 hat es die Klägerin verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 23 925 DM durch die Beklagte diese freizustellen von allen bis zu dem 31. Juli 1962 entstandenen Ansprüchen, die von der D^^fc R^H^-Brauerei, von der Firma jedoch
nur hinsichtlich 50 Plattformwagen, und von der Firma Gebr. aus den abgeschlossenen Verträgen gegen
die Beklagte geltend gemacht werden können. Die weiteren von der Beklagten gestellten Widerklageanträge hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Beklagten, mit der die Beklagte die von ihr gestellten Widerklageanträge weiter verfolgte, soweit ihnen nicht entsprochen worden war, hat das Berufungsgericht zurückgev/iesen. Auf die Berufung der Klägerin hat es die bei ihm anhängig gewordenen Widerklageanträge der Beklagten in vollem Umfange abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückv/eisung die Klägerin erstrebt, verfolgt die Beklagte die abgewiesenen Widerklageanträge weiter.
den Ansprüchen, di
sowie dc3i Firmen G
aus den abgeochlos
•Brauerei AG
Entscheidungsgründei
Die Revision ist begründet.
1. Soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen hat, der Mietvertrag enthalte eine aufschiebende Bedingung, von der seine Gültigkeit abhänge, kann sie allerdings keinen Erfolg haben. Sie läßt außer acht, daß durch .das rechtskräftige Teilurteil die Unwirksamkeit des Mietvertrages festgestollt und in diesem Urteil zur Begründung ausgeführt ist, der Mietvertrag sei unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden, die nicht eingetreten sei. Zwischen den Parteien steht daher fest, daß der von ihnen abgeschlossene Mietvertrag niemals wirksam geworden ist. Die Rechtskraftwirkung des ersten Teilurteils des Landgerichts muß auch der erkennende Senat beachten.
Er darf daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht den Mietvertrag mit Recht als aufschiebend bedingt angesehen und zu Unrecht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß der vom Landgericht als entscheidend angesehene Satz des Mietvertrages auf Anraten von Dr. zugunsten
der Beklagten in den Mietvertrag aufgenommen wurde. War aber der Mietvertrag infolge Nichteintritts der in ihm enthaltenen auf schiebenden Bedingung niemals wirksam geworden, so kann die Beklagte keine Rechte aus diesem Vertrage herleiten, insbesondere steht ihr ein Schadensersatzanspruch aus § 538 in Verbindung mit §§ 537, 536 BGB nicht zuo
2. Auch die Rüge der Verletzung des § 162 BGB kann keinen Erfolg haben. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, daß der Eintritt einer Bedingung von der
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♦ Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wurde. Hier rechtfertigen die von der Revision angeführten Umstände nicht den Schluß, daß die Klägerin in einer wider Treu und Glauben verstoßenden Weise darauf ausgegangen ist, den Eintritt der aufschiebenden Bedingung, die in dem Mietverträge vereinbart war, zu verhindern.
3. Wie die Revision dagegen mit Recht!geltend macht, lassen sich jedoch allein mit der Begründung, daß der Vertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen war und die Bedingung nicht eintrat, Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragoverhandlungen noch nicht verneinen. Dasselbe gilt auch für Ansprüche aus schuldhafter Verletzung von der anderen Partei v/ährend der Schwebezeit obliegenden Verpflichtungen. Da solche Ansprüche bereits dann gegeben sein können, wenn es überhaupt nicht zu dem Abschluß eines Vertrages kommt (vgl. BGH Urt. v. 16. März 1954 -I ZR 255/52; v. 19- Oktober I960 - VIII ZR 135/59 - und v. 26. September 1961 -VI’ ZR 92/61 - LM BGB § 276 (Pa)
Nr. 3» 11 und 13)» muß dies erst recht dann gelten, wenn die Parteien sich geeinigt haben, mag der abgeschlossene Vertrag auch aufschiebend bedingt sein und infolge Nicht-einträtts der Bedingung nicht wirksam werden.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht darauf atige-stellt, daß bei Abschluß eines Vertrages unter einer auf-schiebenden Bedingung jede Partei das Risiko trage, das sich aus der Vereinbarung der Bedingung ergebe. Mache eine Partei im Vertrauen auf das Wirksamwerden des Vertrages Aufwendungen, so geschehe das auf eigene Gefahr. Bei der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung, so meint das Berufungsgericht, sei daher für eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo kein Raum.
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Sicherlich hat hei einen aufschiehend bedingten Vertrag jede Partei das sich für sie ergehende Risiko zu tragen, wenn die Bedingung nicht eintritt. Diese Risikoverteilung ändert aber nichts daran, daß die Partei, die sich bei den Vertrags Verhandlungen oder nach Vertragsschluß bis zu den Zeitpunkt, in dem feststeht, daß die Bedingung nicht eintritt, schuldhaft treuwidrig verhalten hat, der anderen Partei den Schaden ersetzen muß, den diese dadurch erlitten hat, daß sie auf die Redlichkeit ihres Vertragspartners vertraute. Es ist anerkannt, daß bei Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages die Verpflichtung besteht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können (BGH Urt. v. 17* März 1954 ~
II ZR 248/53 - IM BGB § 276 (Pb) Nr. 1). Diese Verpflichtung besteht bei einem aufschiebend bedingten Vertrage auch nach dem Abschluß bis zu dem Eintritt der Bedingung.
Das gilt insbesondere für die Vertragspartei, deren Aufgabe die Herbeiführung des Eintritts der Bedingung ist, hier also für die Klägerin.
4* Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht wegen seiner irrigen Rechtsauffassung eine ganze Reihe von Umständen unerörtert gelassen.hat, die ein Verschulden der Klägerin oder des Architekten B4(D, für den als ihren Erfüllungsgehilfen sie nach § 278 BGB einzustehen hat, bei den VertragsVerhandlungen oder nach Vertragsschluß zu begründen geeignet sind.
Ob die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts Erfolg haben können, ein Verschulden der Klägerin oder des B^^ bei den Verhandlungen vor
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Abschluß des Vertrages vom 4* Oktober 1961 scheide schon deshalb aus, weil den Geschäftsführern der Beklagten die Bauzeichnungen vorgelegt worden seien und sie aus ihnen ersehen hätten, daß der nötige Parkraum nicht zur Verfügung stand, bedarf nicht der Prüfung; denn jedenfalls macht die Revision mit Recht geltend, daß B^^ die Genehmigungsanträge beim Bauaufsichtsamt verspätet und mit unrichtigem Inhalt gestellt habe. B^^| wußte mindestens seit dem 4* Oktober 1961 oder hätte dies jedenfalls v/issen müssen, daß die Beklagte die Hofunterkellerung als Verkaufshalle benutzen wollte. Es hätte deshalb nahe gelegen, alsbald nach Vertragssch»lü ß» einen entsprechenden Nachtragsbauschein zu beantragen und zu klären, ob die Hofunterkollerung zu diesem Zweck verwendet werden konnte. B(|^ hat jedoch, ohne daß Gründe für diese Verzögerung ersichtlich sind, erst am 21. Februar 1962 einen Genehmigungsantrag gestellt, nur eine Nutzung für Lagerzwecke erwähnt und in dem Antrag weitere wahrheitswidrige Angaben gemacht. Baß die Hofunterkellerung als Verkaufshalle eines Großhandelsbetriebes genutzt werden sollte, hat B^|^ dem Bauaufsichtsamt erst in dem am 7* Mai 1962 eingegangenen Antrag vom 30. April 1962 mitgeteilt. Wäre ein wahrheitsgemäßer Antrag rechtzeitig gestellt worden, so hätten die Parteien viel früher - mit größter Wahrscheinlichkeit noch im Jahre 1961 - Klarheit darüber gehabt, daß die Genehmigung versagt werden würde, ln diesem Falle hätte die Beklagte vermutlich die besonders kostspieligen Bestellungen bei den Firmen G^|BHl und Gebr. RHIB nicht getätigt, auch wäre dann möglicherweise der Einbau der Biertheke in dem Ladenlokal unterblieben, der noch dem Vorbringen der Beklagten erst im März 1962 vorgenommen v/erden sein soll.
Schon in diesen Verhalten des Architekten Booke kann ein die Klägerin zu dem Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtetes Verschulden zu erblicken sein, was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat.
5* Das Berufungsurteil muß bereits wegen des aufgezeigten Rechtsfehlero aufgehoben werden, und es erübrigt sich ein Eingehen auf die Verfahrensrügen der Revision, mit der sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift und darzulegen versucht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es sei nicht erv/iesen, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, auf dem Hallendach lediglich 3 Garagen zu errichten und der Beklagten das gesamte übrige Hallendach als Barkraum zur Verfügung zu stellen, sowie auf die sonstigen zahlreichen weiteren Rügen der Revision. Auch wenn sie Erfolg hätten, könnten sie nicht dazu führen, daß bereits jetzt eine Sachentscheidung zugunsten der Beklagten getroffen v/ird. Die Sache muß vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil eine weitere Aufklärung und neue tatrichterliche Würdigung erforderlich ist.
Bemerkt sei jedoch zu den Verfahrensrügen der Revision, daß die Zeugen, deren Nichtvernehmung die Revision beanstandet, durchweg im ersten Rechtszug benannt worden waren und die Beklagte im zweiten Rechtszuge nicht gerügt hatte, das Landgericht habe im ersten Rechtszuge angetretene Beweise nicht erhoben. Entgegen der Ansicht der Revision fällt daher dem Berufungsgericht insoweit eine Verletzung des § 286 ZBO nicht zur Last (BGHZ 35, 103, 106).
Die Beklagte ist jedoch nicht gehindert, in dem neuen‘Berufungsverfahren auf diese Beweisanträge zurückzukommen, und des Berufungsgericht wird ihnen zu entsprechen haben, soweit sie erheblich sind.
6. Da zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen ist und eine vertragliche Haftung deshalb ausscheidet, kann grundsätzlich nur Ersatz des Vertrauens-Schadens verlangt worden. Die Beklagte wird ihren Pest-stellungsanspruch zweckmäßig entsprechend klarstellen müssen, falls sie es nicht vorzieht, ihren gesamten Vertrauensschaden, der sich mit Rücksicht auf die Länge der verflossenen Zeit in vollem Umfange übersehen lassen dürfte, mit Leistungsanträgen geltend zu machen.
Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt, ist sie dem Berufungsgericht übertragen worden.
Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr. Messner
Mormann
Braxmaier